# Kann ich eine Betreibung zurückziehen?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/betreibung-zurueckziehen · Frage · Thema: Mahnen und Betreibung · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Ja. Als Gläubiger kannst du eine laufende Betreibung zurückziehen, mit einer formlosen schriftlichen Mitteilung an das Betreibungsamt. Die Protokollierung des Rückzugs ist **gebührenfrei** (GebV SchKG Art. 41). Wichtig ist die Wirkung: Der Eintrag wird nicht gelöscht, aber die Ämter geben Dritten von einer zurückgezogenen Betreibung keine Kenntnis mehr (SchKG Art. 8a Abs. 3 Bst. c). Angefallene Gebühren erstattet das Amt nicht, und für einen neuen Anlauf brauchst du ein neues Betreibungsbegehren.

## So ziehst du zurück

Es braucht kein amtliches Formular und keine Begründung. Eine unterschriebene Mitteilung an das Betreibungsamt genügt, in der die Betreibungsnummer steht. Viele Ämter nehmen sie per Post oder am Schalter entgegen; ob sie auch eine einfache E-Mail akzeptieren, ist von Amt zu Amt verschieden. Frag im Zweifel kurz nach, bevor du davon ausgehst.

**Rückzug der Betreibung, Brief ans Amt**

```text
[DEIN BETRIEB]
[STRASSE NR.]
[PLZ ORT]

Betreibungsamt [ORT]
[STRASSE NR.]
[PLZ ORT]

[ORT], [DATUM]

Rückzug der Betreibung Nr. [BETREIBUNGSNUMMER]
Schuldner: [NAME SCHULDNER], [STRASSE NR.], [PLZ ORT]

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Forderung aus der oben genannten Betreibung ist vollständig beglichen. Wir ziehen die Betreibung Nr. [BETREIBUNGSNUMMER] hiermit zurück und bitten Sie, den Rückzug zu protokollieren.

Für Rückfragen erreichen Sie uns unter [TELEFON] oder [E-MAIL].

Freundliche Grüsse


[DEIN BETRIEB]
[NAME], [FUNKTION]
```

## Was der Rückzug bewirkt und was nicht

| Frage | Antwort | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Verschwindet der Eintrag aus dem Register? | Nein. Er bleibt im Protokoll des Amtes, aber Dritte erfahren nichts mehr davon. | SchKG Art. 8a Abs. 3 Bst. c |
| Was kostet der Rückzug? | Nichts. Die Protokollierung des Rückzugs ist gebührenfrei. | GebV SchKG Art. 41 |
| Bekomme ich die vorgeschossenen Gebühren zurück? | Angefallene Gebühren erstattet das Amt nicht. Ziehst du das Begehren noch vor der Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurück, kostet die Eintragung nur CHF 5.00. Die Kosten trägt am Ende der Schuldner, und von seinen Zahlungen darfst du sie vorab erheben. | GebV SchKG Art. 16 Abs. 4, SchKG Art. 68 |
| Kann ich den Rückzug rückgängig machen? | Nein. Willst du dieselbe Forderung später wieder betreiben, stellst du ein neues Betreibungsbegehren und zahlst die Gebühr erneut. | SchKG Art. 67 |
| Geht das auch noch spät im Verfahren? | Ja, solange die Betreibung läuft. Die Gebührenverordnung regelt ausdrücklich den Fall, dass eine Verwertung wegen Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. | GebV SchKG Art. 20 Abs. 4 und Art. 30 |
| Und wenn der Konkurs schon eröffnet ist? | Dann genügt dein Rückzug nicht mehr. Das Konkursgericht widerruft den Konkurs nur, wenn sämtliche Forderungen getilgt sind, jeder Gläubiger seine Konkurseingabe schriftlich zurückzieht oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. | SchKG Art. 195 Abs. 1 |

> **Achtung:** Zieh erst zurück, wenn das Geld auf deinem Konto ist, nicht wenn es zugesagt ist. Nach dem Rückzug hast du keinen Zahlungsbefehl mehr in der Hand, und ein neuer Anlauf beginnt von vorn: neues Begehren, neue Gebühr, neue zwanzig Tage. Verspricht der Kunde Raten, halte in der [Abzahlungsvereinbarung](https://kidesk.ch/vorlagen/abzahlungsvereinbarung-vorlage) ausdrücklich fest, dass die Betreibung erst nach vollständiger Zahlung zurückgezogen wird.

## «Betreibung löschen nach Zahlung»: warum das nicht von selbst passiert

Das ist der häufigste Irrtum zum Thema. Eine bezahlte Betreibung verschwindet nicht. Sie gilt als abgeschlossen, und das Einsichtsrecht Dritter erlischt erst fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (SchKG Art. 8a Abs. 4). Bis dahin steht sie im Auszug, den jede Person verlangen kann, die ein Interesse glaubhaft macht, etwa bei einem Vertragsabschluss (Abs. 1 und 2). Der einzige schnelle Weg, dass ein Dritter nichts mehr davon erfährt, ist der Rückzug durch den Gläubiger.

Für dich als Gläubigerin ist das ein Verhandlungsargument, kein Druckmittel: Wer zahlt, bekommt den Rückzug, und zwar sofort und schriftlich. Das kostet dich nichts, hilft deinem Kunden bei der nächsten Wohnungsbewerbung und macht aus einem verärgerten Schuldner wieder einen Kunden. Umgekehrt ist es unfair, den Rückzug gegen einen Aufpreis anzubieten: Bezahlt ist bezahlt.

## Wenn du selbst betrieben wirst

Dann liegt der Rückzug nicht in deiner Hand. Diese Wege bleiben dir, je nachdem, was vorgefallen ist.

- **Rechtsvorschlag erheben.** Sofort beim Überbringer oder innert zehn Tagen nach der Zustellung, mündlich oder schriftlich beim Amt, ohne Begründung (SchKG Art. 74 Abs. 1). Die Betreibung steht damit still.
- **Gesuch um Nichtbekanntgabe.** Hast du Rechtsvorschlag erhoben, kannst du frühestens drei Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen, dass Dritte nichts mehr von der Betreibung erfahren. Erbringt der Gläubiger innert einer vom Amt angesetzten Frist von 20 Tagen nicht den Nachweis, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, wird die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben (SchKG Art. 8a Abs. 3 Bst. d). Das Gesuch kostet pauschal CHF 40.00 (GebV SchKG Art. 12b), unabhängig vom Ausgang. Ein Musterformular dazu steht bei den [Musterformularen des Bundesamts für Justiz](https://www.bj.admin.ch/de/musterformulare-schkg).
- **Gerichtliche Aufhebung.** Beweist du mit Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist, kannst du jederzeit beim Gericht des Betreibungsorts die Aufhebung der Betreibung verlangen, bei Stundung die Einstellung (SchKG Art. 85). Von einer aufgehobenen Betreibung geben die Ämter Dritten ebenfalls keine Kenntnis (Art. 8a Abs. 3 Bst. a).
- **Feststellungsklage.** Unabhängig von einem Rechtsvorschlag kannst du jederzeit feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht (SchKG Art. 85a).
- **Beschwerde.** Gegen eine Verfügung des Amtes wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit, binnen zehn Tagen seit der Kenntnis (SchKG Art. 17).

> Eine ungerechtfertigte Betreibung ist kein Kavaliersdelikt und auch kein schlaues Druckmittel. Der Eintrag bleibt beim Schuldner hängen, und sobald er sich wehrt, musst du die Forderung belegen. Prüf also vor dem Begehren, ob du Rechnung, Auftrag und Mahnungen wirklich beisammen hast. Der ganze Ablauf steht unter [Betreibung einleiten](https://kidesk.ch/ratgeber/betreibung-einleiten-schritt-fuer-schritt).

## Häufige Fragen

### Muss ich für den Rückzug ein Formular ausfüllen?

Nein. Eine schriftliche, unterschriebene Mitteilung mit der Betreibungsnummer genügt, und die Protokollierung ist gebührenfrei (GebV SchKG Art. 41). Ob dein Betreibungsamt auch eine E-Mail annimmt, ist von Amt zu Amt verschieden. Ein kurzer Anruf klärt das schneller, als ein nicht bearbeiteter Rückzug später Ärger macht.

### Der Kunde hat ans Betreibungsamt gezahlt. Was passiert?

Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen, und die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Amt (SchKG Art. 12). Das Amt leitet dir das Geld weiter. Damit ist die Forderung erledigt, die Betreibung selbst bleibt aber im Register, bis du sie zurückziehst.

### Kann ich eine Betreibung nur teilweise zurückziehen?

Zahlt der Kunde einen Teil, bleibt die Betreibung für den Rest bestehen; du setzt sie einfach für den offenen Betrag fort. Ob dein Amt eine Reduktion der betriebenen Summe im Protokoll vermerkt, klärst du direkt dort. Ein voller Rückzug für eine nur teilweise bezahlte Forderung ist fast immer der falsche Schritt.

### Kostet der Rückzug den Schuldner etwas?

Die Protokollierung selbst ist gebührenfrei (GebV SchKG Art. 41). Die bereits entstandenen Betreibungskosten trägt nach dem Gesetz der Schuldner, vorgeschossen hat sie der Gläubiger, und dieser darf sie von den Zahlungen des Schuldners vorab erheben (SchKG Art. 68). Führt das Fortsetzungsbegehren wegen Zahlung oder Rückzug zu keiner Pfändung, beträgt die Gebühr für die Protokollierung CHF 5.00.

### Wie lange sieht ein Dritter eine bezahlte Betreibung?

Fünf Jahre ab Abschluss des Verfahrens, danach erlischt das Einsichtsrecht Dritter (SchKG Art. 8a Abs. 4). Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines bei ihnen hängigen Verfahrens weiterhin Auszüge verlangen. Zieht der Gläubiger die Betreibung zurück, geben die Ämter Dritten sofort keine Kenntnis mehr davon (Abs. 3 Bst. c).

## Quellen

- [SchKG Art. 8a: Einsichtsrecht, Rückzug und Nichtbekanntgabe an Dritte](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_8_a)
- [SchKG Art. 12: Zahlungen an das Betreibungsamt](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_12)
- [SchKG Art. 17: Beschwerde an die Aufsichtsbehörde](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_17)
- [SchKG Art. 68: Betreibungskosten und Vorabzug von Zahlungen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_68)
- [SchKG Art. 85 und 85a: gerichtliche Aufhebung und Feststellung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_85)
- [GebV SchKG Art. 41: Rückzug einer Betreibung ist gebührenfrei](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/2937_2937_2937/de#art_41)
- [SchKG Art. 195: Widerruf des Konkurses](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_195)
- [GebV SchKG Art. 16: Gebühr für den Zahlungsbefehl, Absatz 4 zum zurückgezogenen Begehren](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/2937_2937_2937/de#art_16)
- [GebV SchKG Art. 20 und 30: Gebühren bei Rückzug, Zahlung oder Einstellung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/2937_2937_2937/de#art_20)
- [GebV SchKG Art. 12b: Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d, pauschal CHF 40.00](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/2937_2937_2937/de#art_12_b)
- [Bundesamt für Justiz: Musterformulare zum SchKG](https://www.bj.admin.ch/de/musterformulare-schkg)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
