# Bis wann muss der Kunde Mängel rügen?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/bis-wann-muss-der-kunde-maengel-ruegen · Frage · Thema: Bau und Handwerk · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Betriebe

**Kurz gesagt:** Kommt darauf an, was du hergestellt hast. Bei einem **unbeweglichen Werk**, also bei Arbeit an einem Gebäude oder einem Grundstück, hat der Kunde **60 Tage** für die Mängelrüge, bei verdeckten Mängeln ab der Entdeckung (OR Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4). Eine kürzere Frist im Vertrag ist unwirksam. Diese Regel gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden. Bei einem **beweglichen Werk**, etwa einem Möbel aus der Werkstatt oder einer Reparatur an einer Maschine, bleibt es bei der Anzeige sofort nach der Prüfung. Rügt der Kunde zu spät, gilt das Werk als genehmigt, und du haftest für diesen Mangel nicht mehr.

## Welche Frist für welche Arbeit gilt

Die Frist hängt am Werk, nicht an der Person deines Kunden und nicht am Betrag. Entscheidend ist nur eines: Hast du an etwas gearbeitet, das fest mit dem Boden verbunden ist, oder an etwas, das man wegtragen kann?

| Was du gemacht hast | Art des Werks | Frist für die Rüge | Grundlage |
| --- | --- | --- | --- |
| Wohnung gestrichen, Bad saniert, Heizung ersetzt, Boden verlegt, Fassade gedämmt | unbewegliches Werk | 60 Tage, bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung | OR Art. 367 Abs. 1bis, Art. 370 Abs. 4 |
| Möbel in der Werkstatt gebaut und geliefert, Maschine repariert, Fahrzeug instand gestellt | bewegliches Werk | sofort nach der Prüfung, verdeckte Mängel sofort nach der Entdeckung | OR Art. 367 Abs. 1, Art. 370 Abs. 3 |
| Teil eingebaut, das bestimmungsgemäss ins Gebäude gehört und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat | bewegliches Werk im unbeweglichen Werk | 60 Tage | OR Art. 367 Abs. 1bis Bst. a |
| Planung für ein Bauwerk als Grundlage der Ausführung, die den Mangel verursacht hat | Werk von Architektin oder Ingenieur | 60 Tage | OR Art. 367 Abs. 1bis Bst. b |
| Material gekauft und eingebaut, Rüge gegenüber deinem Lieferanten | Kaufvertrag | 60 Tage, wenn die Sache ins unbewegliche Werk integriert wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sonst sofort | OR Art. 201 |

Ob dein Kunde eine Privatperson, eine Verwaltung oder ein Generalunternehmer ist, ändert an der Frist nichts. Was am 1. Januar 2026 genau geändert hat, steht im Ratgeber [Mängelrüge: 60 Tage seit 2026](https://kidesk.ch/ratgeber/maengelruege-60-tage-neues-recht-2026).

> **Achtung:** **Schau zuerst auf das Datum des Vertrags, nicht auf das Datum der Arbeit.** Die 60 Tage stammen aus der Änderung des OR vom 20. Dezember 2024, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Die Änderung regelt den Übergang nicht selbst. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass neues Recht nicht auf bereits geschlossene Verträge zurückwirkt, gelten die 60 Tage für Verträge ab dem 1. Januar 2026. Für einen Werkvertrag aus dem Jahr 2025 bleibt das bisherige Recht massgebend, dort war auch am Bau sofort zu rügen. Bei einem laufenden Vertrag aus der Zeit davor lohnt sich die Rückfrage bei einer Fachperson.

## Was «sofort» in Tagen heisst

Für bewegliche Werke nennt das Gesetz keine Zahl. OR Art. 367 Abs. 1 verlangt vom Besteller, das Werk zu prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und dir Mängel anzuzeigen. Einen verdeckten Mangel muss er sofort nach der Entdeckung melden (OR Art. 370 Abs. 3). Im Netz kursieren Zahlen wie sieben Tage. Das ist eine Faustregel aus der Praxis, sie steht nirgends im Gesetz, und sie taugt nicht als Verteidigung. Ob eine Rüge rechtzeitig war, beurteilt am Schluss ein Gericht nach den Umständen: Art der Sache, Aufwand für die Prüfung, Branchenüblichkeit.

> **Achtung:** Rügefrist und Verjährung sind zwei verschiedene Uhren. Die Rügefrist sagt, wie schnell der Kunde reklamieren muss. Die Verjährung sagt, wie lange er überhaupt Ansprüche hat: fünf Jahre bei einem unbeweglichen Werk, zwei Jahre bei einem beweglichen (OR Art. 371). Beide Uhren müssen eingehalten sein.

## Beispiel: Badsanierung mit einem verdeckten Mangel

**Wann die Frist läuft und wann sie abgelaufen ist**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Abnahme mit unterschriebenem Protokoll | Freitag, 15. Mai 2026 |
| Erkennbarer Mangel, unsaubere Silikonfuge | am Abnahmetag gerügt, rechtzeitig |
| Verdeckter Mangel, feuchte Wand hinter der Dusche | entdeckt am 3. September 2026 |
| 60 Tage ab Entdeckung | laufen bis zum 2. November 2026 |
| Rüge des Kunden per E-Mail | 20. Oktober 2026 |
| **Ergebnis** | **rechtzeitig gerügt, und die Verjährung läuft noch bis 15. Mai 2031** |

Am Beispiel siehst du, warum das Abnahmedatum so wichtig ist: Ohne Datum lässt sich weder sagen, wann die fünf Jahre enden, noch ob eine Rüge rechtzeitig kam. Halte die Abnahme darum schriftlich fest, auch bei kleinen Aufträgen. Eine Vorlage dafür findest du unter [Abnahmeprotokoll](https://kidesk.ch/vorlagen/abnahmeprotokoll-vorlage).

## Was passiert, wenn der Kunde zu spät rügt

Unterlässt der Besteller die Prüfung und die Anzeige, gilt das Werk als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren (OR Art. 370 Abs. 1 und 2). Genehmigt heisst: Für diesen Mangel haftest du nicht mehr. Derselbe Absatz nennt eine zweite Ausnahme: Mängel, die du absichtlich verschwiegen hast, bleiben dir erhalten.

In der Praxis wird über die Rechtzeitigkeit trotzdem oft gestritten, weil niemand aufgeschrieben hat, wann der Mangel entdeckt wurde. Zwei Dinge helfen dir dabei mehr als jede Klausel: das Abnahmedatum und ein Eingangsvermerk zu jeder Meldung.

- **Eingang festhalten:** Datum, Uhrzeit, Kanal und Wortlaut jeder Reklamation, auch der telefonischen.
- **Schriftlich bestätigen:** Eine kurze Bestätigung ohne Anerkennung des Mangels hält den Zeitpunkt fest und wirkt professionell.
- **Adresse nennen:** Schreib in die Offerte, an welche Adresse oder E-Mail eine Rüge geht. Den Weg darfst du regeln, die Frist nicht verkürzen.
- **Gleich weiterreichen:** Liegt es am Material, rügst du gleichentags bei deinem Lieferanten, mit Lieferschein und Fotos.
- **Alte Klauseln streichen:** In Verträgen ab dem 1. Januar 2026 ist jede Bestimmung in Offerte oder AGB wirkungslos, die bei Bauarbeiten weniger als 60 Tage verlangt.

## Form: die Rüge braucht keine

Das Gesetz schreibt für die Mängelrüge keine Form vor. Eine Meldung am Telefon, per E-Mail oder per Kurznachricht ist gültig, wenn klar wird, welcher Mangel beanstandet wird. Beweisen muss der Kunde, dass und wann er gerügt hat. Genau deshalb lohnt es sich für dich, jede mündliche Meldung selbst schriftlich zu bestätigen: Du hältst damit fest, was wann gemeldet wurde, und das hilft am Schluss meistens dir.

## So macht es KIDESK

Die Abnahme gehört in KIDESK zum Auftrag: Der Kunde unterschreibt Rapport und Abnahme auf dem Gerät, die Mängelliste mit Fotos hängt am selben Auftrag. Am Beleg steht, wer was wann geändert hat. Damit hast du Jahre später noch den Nachweis, wann die Frist zu laufen begonnen hat. Ob eine Rüge rechtzeitig ist, entscheidet keine Software.

- [Aufträge, Rapporte und Abnahme](https://kidesk.ch/funktionen/auftraege)
- [Abnahmeprotokoll als Vorlage](https://kidesk.ch/vorlagen/abnahmeprotokoll-vorlage)

## Häufige Fragen

### Gilt für meinen Lieferanten dieselbe Frist wie für mich?

Gegenüber dem Lieferanten bist du Käufer, und dort gilt OR Art. 201. Die 60 Tage hast du nur für Sachen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für gewöhnliche Ware, etwa ein Werkzeug oder ein Fahrzeug, bleibt es bei der Anzeige sofort nach der Prüfung.

### Darf ich mit dem Kunden eine längere Rügefrist vereinbaren?

Ja. Das Gesetz erklärt nur die Vereinbarung einer kürzeren Frist für unwirksam (OR Art. 367 Abs. 1bis, Art. 370 Abs. 4). Nach oben bist du frei: Wer seinen Kunden mehr Zeit gibt, kann das im Vertrag festhalten und muss sich dann daran halten.

### Wie viel Zeit habe ich nach einer Rüge zum Nachbessern?

Das Gesetz nennt dafür keine Zahl. Melde dich innert weniger Tage, sieh dir den beanstandeten Werkteil an und nenne ein Datum für die Behebung. Wer wochenlang nicht reagiert, riskiert, dass der Kunde einen anderen Betrieb holt und dir die Rechnung schickt. Diesen Streit gewinnst du nicht mit Schweigen.

### Unterbricht eine Mängelrüge die fünfjährige Verjährung?

Nein. OR Art. 135 zählt auf, was die Verjährung unterbricht: die Anerkennung durch den Schuldner, die Betreibung, das Schlichtungsgesuch, die Klage oder Einrede vor Gericht und die Eingabe im Konkurs. Eine Rüge steht nicht auf dieser Liste: Der Kunde wahrt damit seine Mängelrechte, die Verjährungsuhr läuft daneben weiter.

### Was heisst «das Werk gilt als genehmigt»?

Dass der Kunde die Leistung als vertragsgemäss annimmt und seine Mängelrechte für diesen Mangel verliert. Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn er die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt (OR Art. 370 Abs. 2). Nicht erfasst sind Mängel, die bei Abnahme und ordnungsmässiger Prüfung nicht erkennbar waren oder die du absichtlich verschwiegen hast (Abs. 1).

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 367: Prüfung und Rüge, Frist von 60 Tagen am unbeweglichen Werk](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_367)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 370: Genehmigung des Werkes, verdeckte Mängel](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_370)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 371: Verjährung der Mängelansprüche](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_371)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 201: Mängelrüge im Kaufrecht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_201)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 135: Unterbrechung der Verjährung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_135)
- [Änderung des OR vom 20. Dezember 2024 (Baumängel), in Kraft seit 1. Januar 2026](https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2025/270/de)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
