# Darf ich Ferien auszahlen statt gewähren?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/darf-ich-ferien-auszahlen · Frage · Thema: Personal und Lohn · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Nein, solange die Person bei dir angestellt ist. Das Obligationenrecht (OR) sagt in Art. 329d Abs. 2: «Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.» Diese Vorschrift steht in der Liste von OR Art. 361, von der auch mit beidseitigem Einverständnis nicht abgewichen werden darf. Erlaubt ist die Auszahlung **am Ende des Arbeitsverhältnisses**, wenn die Resttage bis zum letzten Arbeitstag nicht mehr bezogen werden können.

## Warum das Gesetz die Auszahlung verbietet

Ferien haben im Gesetz einen Zweck: Erholung. Geld erholt niemanden. Darum verbietet OR Art. 329d Abs. 2 die Abgeltung, und zwar für beide Seiten. Ein Mitarbeiter kann die Auszahlung nicht verlangen, und du kannst sie ihm nicht anbieten. Eine Abrede, in der sich beide einig sind, ist nach OR Art. 361 Abs. 2 nichtig. Das unterscheidet die Ferien von vielen anderen Punkten im Arbeitsvertrag, bei denen eine schriftliche Abmachung reicht.

«Abgelten» heisst dabei mehr als eine Überweisung. Auch andere Vergünstigungen zählen: ein Zustupf beim nächsten Lohn, ein Tankgutschein, ein zusätzlicher freier Tag im nächsten Jahr statt der Ferienwoche in diesem. Entscheidend ist, dass die Person die Ferien nicht bezieht und dafür etwas anderes bekommt.

## Die vier Fälle aus dem Betriebsalltag

| Situation | Erlaubt? | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Mitarbeiter verzichtet freiwillig auf zwei Wochen und will das Geld | Nein | OR Art. 329d Abs. 2, OR Art. 361 |
| Feriensaldo wächst jahrelang, du zahlst ihn irgendwann pauschal aus | Nein | OR Art. 329d Abs. 2 |
| Austritt, Resttage sind bis zum letzten Arbeitstag nicht mehr beziehbar | Ja | Das Verbot gilt nur «während der Dauer des Arbeitsverhältnisses» |
| Unregelmässige Teilzeit im Stundenlohn, Ferienanteil separat ausgewiesen | Eng begrenzt ja | Gerichtspraxis, siehe SECO |

Wer viel Restguthaben hat, hat kein Geldproblem, sondern ein Planungsproblem. Die Lösung steht weiter unten.

## Der einzige Fall im laufenden Arbeitsverhältnis: unregelmässige Teilzeit

Bei stark schwankenden Pensen lässt die Gerichtspraxis eine Ferienentschädigung neben dem Stundenlohn zu. Das SECO nennt dafür zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen: Der Ferienanteil muss **im Arbeitsvertrag** und **auf jeder einzelnen Lohnabrechnung** gesondert aufgeführt sein, als Prozentsatz oder als Frankenbetrag. Der blosse Satz «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» genügt nicht.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Geld und Zeit. Der ausgewiesene Zuschlag bezahlt die Ferien im Voraus. Die Ferientage selbst muss die Person trotzdem beziehen können, sie sind dann einfach im Moment des Bezugs bereits bezahlt. Wie der Zuschlag gerechnet wird, steht im [Ferienlohn-Rechner](https://kidesk.ch/rechner/ferienlohn-rechner): bei vier Wochen 8.33 Prozent, bei fünf Wochen 10.64 Prozent.

**Klausel für den Arbeitsvertrag bei unregelmässigem Pensum**

```text
Ferien: Der Ferienanspruch beträgt vier Wochen pro Dienstjahr. Wegen des unregelmässigen Arbeitspensums wird die Ferienentschädigung laufend mit dem Stundenlohn ausbezahlt. Sie beträgt 8.33 % des Bruttostundenlohns und wird auf jeder Lohnabrechnung als eigene Position «Ferienentschädigung 8.33 %» ausgewiesen. Der Bezug der Ferientage bleibt geschuldet; die Ferientage sind im Zeitpunkt des Bezugs bereits abgegolten und werden nicht nochmals vergütet.
```

## Was es kostet, wenn der Ausweis fehlt

Fehlt die Position auf der Lohnabrechnung, kann der Betrieb den Ferienlohn nicht beweisen. Laut SECO riskiert er dann, die Ferien zweimal zu bezahlen: einmal versteckt im Stundenlohn und einmal nachträglich. Und die Zeit arbeitet gegen den Betrieb, denn Lohnforderungen verjähren erst nach fünf Jahren (OR Art. 128 Ziff. 3).

**Reinigungskraft im Stundenlohn, zwei Jahre ohne Ausweis auf der Abrechnung**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Stundenlohn brutto | CHF 26.00 |
| Geleistete Stunden in zwei Jahren | 1'600 |
| Ausbezahlter Bruttolohn (1'600 × CHF 26.00) | CHF 41'600.00 |
| Ferienanteil bei vier Wochen | 8.33 % |
| Forderung, wenn der Betrieb den Anteil nicht belegen kann | CHF 41'600.00 × 8.33 % |
| **Nochmals zu zahlender Ferienlohn** | **CHF 3'465.28** |

Eine Zeile auf der Lohnabrechnung kostet nichts. Sie sieht so aus: «Ferienentschädigung 8.33 % auf CHF 2'080.00: CHF 173.26». Mehr braucht es nicht.

## Was du stattdessen tust: Ferien anordnen

Den Zeitpunkt der Ferien bestimmst du, nicht die angestellte Person. OR Art. 329c Abs. 2 sagt, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt festlegt und dabei auf die Wünsche Rücksicht nimmt, soweit das mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Ein hoher Feriensaldo ist also kein Schicksal.

1. **Saldo auf den Tisch legen** Rechne je Person Anspruch, Bezug und Rest aus und zeig die Zahl. Viele Saldi wachsen nur, weil niemand sie kennt.
2. **Termin früh genug ansetzen** Das SECO nennt als Faustregel mindestens drei Monate Vorlauf, damit eine vernünftige Ferienplanung möglich ist. Wer im September den Januar plant, ist auf der sicheren Seite.
3. **Zwei Wochen am Stück einplanen** Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen (OR Art. 329c Abs. 1). Einzelne Brückentage bauen einen grossen Saldo nie ab.
4. **Betriebsferien prüfen** Wenn dein Gewerk eine ruhige Zeit hat, leg sie als Betriebsferien fest und kündige sie für das ganze Jahr im Voraus an. Das baut den Saldo im ganzen Betrieb gleichzeitig ab.
5. **Einmal im Jahr gegenzeichnen lassen** Lass den Saldo je Person einmal jährlich unterschreiben. Im Streit fünf Jahre später zählt, was du belegen kannst.

> **Achtung:** Prüfe vor jeder Auszahlung, ob für deinen Betrieb ein [Gesamtarbeitsvertrag](https://kidesk.ch/glossar/gav) gilt. Ein GAV kann Ferien, Ferienentschädigung und den Umgang mit Restguthaben strenger regeln als das Gesetz. Ein GAV darf mehr geben, nie weniger.

## Auszahlung beim Austritt: so rechnest du

Beim Austritt zählt zuerst, ob die Tage noch bezogen werden können. Geht das nicht mehr, werden sie ausbezahlt, und zwar mit der Schlussabrechnung, weil mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses alle Forderungen fällig werden (OR Art. 339 Abs. 1). Gerechnet wird der Restanspruch für das angebrochene Dienstjahr anteilig (OR Art. 329a Abs. 3), davon ziehst du die bezogenen Tage ab. Den vollständigen Rechenweg mit Tageslohn zeigt der Ratgeber zum [Ferienanspruch und Ferienlohn](https://kidesk.ch/ratgeber/ferienanspruch-und-ferienlohn).

Auf der Ferienentschädigung sind die üblichen Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Ferien- und Feiertagsentschädigungen gehören ausdrücklich zum massgebenden Lohn (AHVG Art. 5 Abs. 2). Sie erscheinen also in der Lohndeklaration an die [Ausgleichskasse](https://kidesk.ch/glossar/ausgleichskasse) wie jeder andere Lohnbestandteil.

## Häufige Fragen

### Der Mitarbeiter will das Geld selbst. Darf ich es dann auszahlen?

Nein. OR Art. 329d Abs. 2 steht in der Liste von OR Art. 361: Von dieser Vorschrift darf weder zugunsten noch zulasten einer Seite abgewichen werden. Eine unterschriebene Vereinbarung ändert daran nichts, sie ist nichtig. Dazu kommt OR Art. 341 Abs. 1: Während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach kann auf solche Forderungen nicht verzichtet werden.

### Gilt das Verbot auch für die fünfte Ferienwoche, die ich freiwillig gebe?

Der Wortlaut von OR Art. 329d Abs. 2 unterscheidet nicht zwischen gesetzlichen und vertraglichen Ferien. Für den gesetzlichen Mindestanspruch von vier Wochen ist die Abgeltung in jedem Fall ausgeschlossen. Ob für vertragliche Mehrferien etwas anderes vereinbart werden kann, ist unter Juristinnen und Juristen umstritten. Verlass dich nicht darauf und lass die Tage beziehen.

### Darf ich einen Ferienzuschlag zahlen und die Ferien trotzdem gewähren?

Ja, genau so ist es gedacht. Der Zuschlag bezahlt die Ferien im Voraus, die Tage werden später bezogen und im Moment des Bezugs nicht nochmals vergütet. Damit das aufgeht, muss die Person das wissen: Schreib es in den Arbeitsvertrag und weise den Anteil auf jeder Lohnabrechnung aus.

### Was mache ich mit einem Saldo von 30 Tagen?

Abbauen, nicht auszahlen. Setz mit der Person einen Plan über zwölf bis achtzehn Monate auf, mit festen Wochen im Kalender, und ordne die Ferien nach OR Art. 329c Abs. 2 an, wenn nötig. Drei Monate Vorlauf gelten laut SECO als angemessen. Ein Saldo, der nur auf dem Papier steht, wird beim Austritt zu einer Rechnung, die du dann auf einmal zahlst.

### Kann ich Ferien mit Überstunden verrechnen?

Nein, das sind zwei verschiedene Guthaben. Überstunden werden nach OR Art. 321c im Einverständnis durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen oder mit Zuschlag bezahlt. Ferien sind Erholungszeit nach OR Art. 329a. Ein Ferientag, der in Wahrheit ein Kompensationstag ist, baut den Feriensaldo nicht ab. Führ beide Konten getrennt.

### Zählt ein Ferientag, an dem jemand krank wird, als bezogen?

Nein, wenn die Krankheit die Erholung verunmöglicht und ein Arztzeugnis vorliegt. Die betroffenen Tage kommen zurück in den Saldo. Ein leichter Schnupfen genügt dafür nicht; entscheidend ist, ob der Erholungszweck der Ferien dahinfällt.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 329d Abs. 2: Ferien dürfen nicht abgegolten werden](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_d)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 361: Vorschriften, von denen weder zugunsten noch zulasten abgewichen werden darf](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_361)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 329a und 329c: Dauer, Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_a)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 341: Unverzichtbarkeit von Forderungen aus zwingenden Vorschriften](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_341)
- [SECO, Fragen und Antworten zu den Ferien: Ferienabgeltung, Teilzeit im Stundenlohn, Ankündigungsfrist](https://www.seco.admin.ch/de/faq-ferien)
- [Bundesgesetz über die AHV (AHVG), Art. 5 Abs. 2: Ferien- und Feiertagsentschädigungen im massgebenden Lohn](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/de#art_5)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
