# Darf ich einem kranken Mitarbeiter kündigen?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/darf-ich-waehrend-krankheit-kuendigen · Frage · Thema: Personal und Lohn · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Kommt darauf an: In der Probezeit ja, danach erst wieder nach Ablauf der Sperrfrist. Ist jemand ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert, darfst du **im ersten Dienstjahr 30 Tage, vom zweiten bis und mit dem fünften 90 Tage und ab dem sechsten 180 Tage** nicht kündigen (OR Art. 336c Abs. 1 Bst. b). Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig: Sie wirkt nicht und muss später wiederholt werden. Geschützt ist auch, wer nur teilweise arbeitsunfähig ist.

## Die drei Sperrfristen

Das Obligationenrecht (OR) nennt die Zeit, in der du nicht kündigen darfst, «Kündigung zur Unzeit». Wie lang sie ist, hängt allein vom Dienstjahr ab, nicht von der Schwere der Krankheit und nicht davon, wie lange die Person schon fehlt.

- **1. Dienstjahr: 30 Tage.** Gezählt wird laut SECO ab dem Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, der erste Tag zählt also mit.
- **2. bis und mit 5. Dienstjahr: 90 Tage.**
- **Ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage.**

Massgebend ist das Dienstjahr, das im Moment der Arbeitsunfähigkeit läuft. Wer am 1. März zum vierten Mal ein Dienstjahr beginnt und am 15. März krank wird, ist über 90 Tage geschützt. Dieselbe Krankheit zwei Wochen früher hätte dieselbe Frist ausgelöst, weil auch das vierte Dienstjahr in die Stufe «2. bis und mit 5.» fällt. An den Stufengrenzen lohnt sich der Blick in den Arbeitsvertrag: Das Dienstjahr beginnt am Eintrittsdatum, nicht am 1. Januar.

## Wann du trotz Krankheit kündigen darfst

| Lage | Kündigung möglich? | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Krankheit während der Probezeit | Ja, mit sieben Tagen Frist | OR Art. 335b Abs. 1, OR Art. 336c Abs. 1 |
| Krankheit nach der Probezeit, Sperrfrist läuft | Nein, die Kündigung wäre nichtig | OR Art. 336c Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 |
| Sperrfrist abgelaufen, Person immer noch krank | Ja | OR Art. 336c Abs. 1 Bst. b |
| Selbstverschuldete Verhinderung | Ja, die Sperrfrist schützt nur die unverschuldete | OR Art. 336c Abs. 1 Bst. b |
| Befristeter Vertrag läuft während der Krankheit aus | Der Vertrag endet ohne Kündigung | OR Art. 334 Abs. 1 |
| Die erkrankte Person kündigt selbst | Ja, die Sperrfrist bindet nur den Betrieb | OR Art. 336c Abs. 1 |

«Unverschuldet» ist der Normalfall. Verschulden heisst grobes eigenes Verhalten, nicht ein Unfall beim Skifahren oder eine Grippe.

> **Achtung:** Eine Teilarbeitsunfähigkeit zählt voll. Das Gesetz spricht von «ganz oder teilweise» an der Arbeitsleistung verhindert. Wer mit einem Zeugnis über 40 Prozent Arbeitsunfähigkeit jeden Tag im Betrieb steht, ist genauso geschützt wie jemand, der zu Hause bleibt. Genau an dieser Stelle verlieren Unternehmen die nichtige Kündigung: Sie sehen die Person arbeiten und übersehen das Zeugnis.

## Zwei Uhren, die oft verwechselt werden

Die Sperrfrist sagt, ab wann du wieder kündigen darfst. Die [Lohnfortzahlung](https://kidesk.ch/glossar/lohnfortzahlung) nach OR Art. 324a sagt, wie lange du den Lohn schuldest. Die beiden Uhren laufen unabhängig voneinander und enden selten am selben Tag. Es gibt darum ganz normale Wochen, in denen du keinen Lohn mehr schuldest und trotzdem nicht kündigen darfst.

**Schreiner im 4. Dienstjahr, arbeitsunfähig ab dem 2. Februar 2026**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Erster Tag der Arbeitsunfähigkeit | 2. Februar 2026 |
| Lohnfortzahlung im 4. Dienstjahr nach der Berner Skala | 2 Monate, also bis Anfang April |
| Sperrfrist im 4. Dienstjahr | 90 Tage, also bis zum 2. Mai |
| Erster Tag, an dem gekündigt werden darf | 3. Mai 2026 |
| Kündigungsfrist im 4. Dienstjahr | 2 Monate auf Ende eines Monats |
| Kündigung geht am 4. Mai zu | Frist läuft vom 1. Juni bis 31. Juli |
| **Das Arbeitsverhältnis endet am** | **31. Juli 2026** |

Im April schuldet der Betrieb in diesem Beispiel keinen Lohn mehr, darf aber auch nicht kündigen. Welche der drei Skalen dein Gericht anwendet und wie lange sie im vierten Dienstjahr läuft, zeigt die Tabelle im Ratgeber zur [Lohnfortzahlung bei Krankheit](https://kidesk.ch/ratgeber/lohnfortzahlung-bei-krankheit). Hat dein Betrieb eine [Krankentaggeldversicherung](https://kidesk.ch/glossar/krankentaggeld), verschiebt sich die Lohnuhr weit nach hinten: Üblich sind 80 Prozent des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Die Sperrfrist bleibt trotzdem bei 30, 90 oder 180 Tagen.

## «Nichtig» heisst: es ist nichts passiert

Eine Kündigung, die in der Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig (OR Art. 336c Abs. 2). Sie ist nicht bloss anfechtbar, es braucht also keine Reaktion der anderen Seite. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter, als wäre der Brief nie geschrieben worden. Du musst nach dem Ende der Sperrfrist neu kündigen, und ab diesem Tag beginnt die Kündigungsfrist von vorn.

Das ist teurer, als es klingt. Wer im ersten Dienstjahr am 3. März kündigt und erst später erfährt, dass ein Arztzeugnis ab dem 1. März vorlag, hat zwei Monate verloren: den März, in dem die Kündigung wirkungslos war, und den April, weil die neue Kündigung erst danach läuft. Verlang das Arztzeugnis darum, bevor du den Brief schreibst, nicht danach.

## Probezeit: keine Sperrfrist, aber eine längere Probezeit

Während der Probezeit gelten die Sperrfristen nicht. Gekündigt wird jederzeit mit sieben Tagen Frist, auch mitten in der Krankheit (OR Art. 335b Abs. 1). Dafür verlängert sich die Probezeit um die Tage, an denen die Person wegen Krankheit, Unfall oder einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht ausgefallen ist (OR Art. 335b Abs. 3). Wer eine dreimonatige Probezeit vereinbart hat und zwei Wochen Ausfall verzeichnet, hat zwei Wochen länger Zeit.

> Die Probezeit ist von Gesetzes wegen nur der erste Monat. Drei Monate gelten bloss, wenn sie schriftlich vereinbart sind (OR Art. 335b Abs. 1 und 2). Ohne diesen Satz im Arbeitsvertrag beginnt der Kündigungsschutz bereits nach einem Monat.

## Fristlos wegen Krankheit geht nie

Hier ist das Gesetz ungewöhnlich deutlich. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, «darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen» (OR Art. 337 Abs. 3). Eine fristlose Kündigung, die mit der Krankheit begründet wird, ist damit von vornherein ungerechtfertigt. Die Folgen stehen in OR Art. 337c: Lohn bis zum Ende der ordentlichen Frist und dazu eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen.

## Bevor du den Brief abschickst

1. **Arztzeugnisse zusammensuchen** Prüfe, ob für den geplanten Kündigungstag ein Zeugnis vorliegt, auch ein Teilzeugnis. Halte fest, ab wann es gilt und wie lange.
2. **Dienstjahr und Stufe bestimmen** Zähl ab dem Eintrittsdatum, nicht ab Januar. Die Stufe entscheidet über 30, 90 oder 180 Tage.
3. **Sperrfrist ausrechnen und aufschreiben** Erster Tag der Arbeitsunfähigkeit plus die Tage der Stufe. Notiere den ersten Tag, an dem du kündigen darfst, und leg den Brief bis dahin weg.
4. **Zugang sicherstellen** Massgebend ist, wann die Kündigung bei der anderen Person eintrifft, nicht wann du sie schreibst. Ein Einschreiben, das erst nach zwei Wochen abgeholt wird, verschiebt alles. Übergib den Brief wenn möglich persönlich gegen Empfangsbestätigung.
5. **Den Gesamtarbeitsvertrag prüfen** Ein [allgemeinverbindlicher GAV](https://kidesk.ch/glossar/allgemeinverbindlicherklaerung) kann längere Kündigungsfristen vorsehen. An den Sperrfristen des Gesetzes ändert er nichts, an der Frist danach schon.

Wie du die Kündigung danach sauber durchziehst, mit Form, Zugang, Freistellung und Schlussabrechnung, steht im Ratgeber zur [Kündigung durch den Arbeitgeber](https://kidesk.ch/ratgeber/kuendigung-durch-den-arbeitgeber).

## Häufige Fragen

### Was gilt, wenn jemand erst nach der Kündigung krank wird?

Dann bleibt die Kündigung gültig. Die Kündigungsfrist steht aber still, solange die Arbeitsunfähigkeit dauert, höchstens für die Dauer der Sperrfrist. Danach läuft sie weiter, und weil ein Endtermin gilt, verlängert sie sich bis zum nächsten Monatsende (OR Art. 336c Abs. 2 und 3). Den vollständigen Rechenweg zeigt der Ratgeber zur Kündigung durch den Arbeitgeber.

### Zählt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent auch?

Ja. OR Art. 336c Abs. 1 Bst. b spricht von «ganz oder teilweise» verhindert. Wer halbtags arbeitet und halbtags krankgeschrieben ist, geniesst denselben Schutz wie jemand, der gar nicht kommt. Die Sperrfrist wird dabei nicht halbiert, sie läuft in Kalendertagen.

### Was, wenn jemand im selben Dienstjahr mehrmals krank ist?

Das Gesetz sagt dazu nichts. Nach der Gerichtspraxis löst eine neue, andersartige Erkrankung eine neue Sperrfrist aus, während Rückfälle derselben Ursache zusammengezählt werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel. Hol dir Rat, bevor du in einer solchen Lage kündigst: Eine nichtige Kündigung kostet mehr als eine Beratungsstunde.

### Ist ein Aufhebungsvertrag ein Ausweg?

Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung, die Sperrfrist greift darum nicht. Heikel bleibt er trotzdem: Nach OR Art. 341 Abs. 1 kann die angestellte Person während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach nicht auf Forderungen aus zwingenden Vorschriften verzichten. Ein Papier, das der kranken Person nur Nachteile bringt, hält darum oft nicht. Lass es prüfen, bevor du es vorlegst.

### Darf die erkrankte Person während der Krankheit selbst kündigen?

Ja. OR Art. 336c bindet ausdrücklich nur den Arbeitgeber. Die eigene Kündigung der angestellten Person ist gültig, und die Kündigungsfrist läuft normal. Die Lohnfortzahlung endet dann spätestens mit dem Arbeitsverhältnis, auch wenn die Krankheit weiterdauert.

### Gilt die Sperrfrist auch bei einem befristeten Vertrag?

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung (OR Art. 334 Abs. 1). Es läuft am vereinbarten Tag aus, auch wenn die Person dann krank ist, weil es gar keine Kündigung gibt, die nichtig sein könnte. Wird der Vertrag danach stillschweigend fortgesetzt, gilt er als unbefristet, und damit greifen die Sperrfristen wieder.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 336c: Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_336_c)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 335b: Kündigung während der Probezeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_b)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 335c: Kündigungsfristen nach der Probezeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_c)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 334: Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_334)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 337 und 337c: fristlose Auflösung und ihre Folgen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_337)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 324a: Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_324_a)
- [SECO, Fragen und Antworten zur Kündigung im privaten Arbeitsrecht](https://www.seco.admin.ch/de/faq-kuendigung)
- [BSV: Ratgeber Sozialversicherungen, ein praktischer Leitfaden für KMU (Skalen zur Lohnfortzahlung)](https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/CEMzEhplKCJn/d_kmu_2026_def.pdf)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
