# Kann ich eine Offerte zurückziehen?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/kann-ich-eine-offerte-zurueckziehen · Frage · Thema: Offerten · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Kommt auf den Zeitpunkt an. Trifft dein Widerruf beim Kunden vor der Offerte oder gleichzeitig mit ihr ein, gilt die Offerte als nicht geschehen (Obligationenrecht, OR, Art. 9). Dasselbe gilt, wenn er später eintrifft, dem Kunden aber zur Kenntnis gebracht wird, bevor dieser die Offerte gelesen hat. Danach bist du gebunden, bis die Gültigkeit abläuft (OR Art. 3). Hat dein Kunde angenommen, steht der Vertrag. Dann hilft nur noch ein Gespräch oder, in engen Grenzen, der Irrtum (OR Art. 23 und 24).

## Fünf Zeitpunkte, fünf Antworten

Das Gesetz stellt nicht die Frage, ob du zurück willst, sondern wo deine Offerte gerade steckt. Zwischen dem Drucken und der Unterschrift liegen fünf Zustände, und nur in den ersten dreien kommst du ohne Zutun deines Kunden wieder heraus.

| Wo die Offerte steht | Kommst du zurück? | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Noch bei dir, nicht abgeschickt | Ja. Ohne Antrag gibt es nichts zu widerrufen | Noch kein Antrag |
| Unterwegs, der Widerruf trifft vorher oder gleichzeitig ein | Ja. Die Offerte gilt als nicht geschehen | OR Art. 9 Abs. 1 |
| Zugestellt, aber noch nicht gelesen, und du bringst den Widerruf vorher zur Kenntnis | Ja, wenn du es beweisen kannst | OR Art. 9 Abs. 1 |
| Gelesen, noch nicht angenommen | Nein. Du bist gebunden, bis die Frist abläuft. Ohne Frist so lange, wie du auf eine rechtzeitig abgesandte Antwort warten musst | OR Art. 3 Abs. 1, ohne Frist Art. 5 |
| Angenommen | Nein. Der Vertrag steht | OR Art. 1 und 3 |

Umgekehrt gilt dasselbe: Dein Kunde kann auch seine Annahme nach denselben Regeln widerrufen (OR Art. 9 Abs. 2).

Eine Ausnahme gibt es von Anfang an: Hast du der Offerte einen Vorbehalt beigefügt, der die Bindung ablehnt, etwa das Wort «freibleibend», bist du gar nie gebunden (OR Art. 7 Abs. 1). Dann brauchst du keinen Widerruf, sondern schreibst einfach, dass du den Auftrag nicht ausführst. Was das kostet, steht im Ratgeber [Wie lange deine Offerte dich bindet](https://kidesk.ch/ratgeber/offerte-verbindlichkeit-und-gueltigkeit).

## Warum der Widerruf per E-Mail fast immer zu spät kommt

Artikel 9 OR stammt aus einer Zeit, in der Anträge mit der Post gingen. Zwischen Absendung und Lektüre lagen Tage, und in diese Lücke passte ein Telegramm. Bei einer E-Mail liegt die Offerte Sekunden nach dem Versand im Postfach, und gelesen wird sie oft in derselben Minute. Der Widerruf müsste also vor der Offerte dort sein, und das schaffst du nur, wenn du gar nicht erst abschickst.

Praktisch bleibt genau ein Weg: sofort anrufen, sagen, dass die Offerte nicht gilt, und den Widerruf in derselben Stunde schriftlich nachschicken. Ob der Kunde die Mail schon geöffnet hatte, entscheidet dann über die Rechtslage. Hat er sie gelesen, bist du bis zum Ablauf der Gültigkeit gebunden, und was danach kommt, ist Verhandlung und nicht Recht.

**Widerruf einer Offerte**

```text
Betreff: Offerte Nr. [NUMMER] vom [DATUM] ist ungültig

Guten Tag [NAME]

Wir haben Ihnen heute um [UHRZEIT] die Offerte Nr. [NUMMER] zugestellt. Wir ziehen diese Offerte hiermit zurück, bevor Sie davon Kenntnis genommen haben. Bitte betrachten Sie das Dokument als nicht zugestellt.

Der Grund: [Kurz und ehrlich, zum Beispiel: In Position 3 fehlt die Position Gerüst, die wir mit Ihnen besprochen hatten.]

Eine bereinigte Offerte erhalten Sie bis am [DATUM]. Wenn Sie die erste Fassung bereits geöffnet haben, melden Sie sich bitte kurz, dann klären wir das Weitere am Telefon.

Freundliche Grüsse
[FIRMA]
```

## Der Kunde hat angenommen und du hast dich verrechnet

Jetzt entscheidet, welche Art von Fehler passiert ist. Das Gesetz behandelt einen falsch addierten Betrag anders als einen falsch angesetzten Preis.

| Der Fehler | Was gilt | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Falsch addiert, vertippt, Komma verschoben | Der Vertrag bleibt, der Fehler wird berichtigt. «Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen» | OR Art. 24 Abs. 3 |
| Du hast etwas anderes erklärt, als du erklären wolltest, und damit eine erheblich grössere Leistung versprochen | Wesentlicher Irrtum, der Vertrag ist für dich unverbindlich | OR Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 |
| Du hast zu knapp kalkuliert, die Zahl stimmt aber mit deinem Willen überein | Bezieht sich der Irrtum nur auf den Beweggrund, ist er nicht wesentlich | OR Art. 24 Abs. 2 |
| Der Kunde erklärt sich bereit, den Vertrag so gelten zu lassen, wie du ihn verstanden hast | Dann musst du ihn so gelten lassen, und die Sache ist erledigt | OR Art. 25 Abs. 2 |

Wo die Grenze zwischen der zweiten und der dritten Zeile verläuft, entscheidet im Streit ein Gericht. Rechne im Zweifel damit, dass du den Preis hältst.

**Malerofferte mit Additionsfehler, Beträge ohne Mehrwertsteuer**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Position 1: Wandflächen streichen, 340.00 m² zu CHF 28.00 | CHF 9'520.00 |
| Position 2: Gerüst, pauschal | CHF 1'200.00 |
| Total, wie es in der Offerte steht | CHF 9'720.00 |
| Total, richtig gerechnet | CHF 10'720.00 |
| Differenz | CHF 1'000.00 |
| **Der Vertrag bleibt, das Total wird berichtigt auf** | **CHF 10'720.00** |

Das ist der Fall aus Artikel 24 Absatz 3: Die Positionen und die Mengen stimmen, nur die Summe darunter ist falsch. Beide Seiten können nachrechnen, und der Kunde durfte nicht darauf vertrauen, zwei Positionen für weniger als ihre Summe zu bekommen. Anders liegt es, wenn du den Quadratmeterpreis mit CHF 18.00 statt CHF 28.00 eingesetzt hast: Dann steht auf dem Papier eine Zahl, die in sich aufgeht, und dein Kunde konnte den Fehler nicht sehen.

> **Achtung:** Wer sich auf einen Irrtum beruft, zahlt oft trotzdem. Hast du den Irrtum deiner eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, schuldest du den Schaden, der deinem Kunden aus dem Dahinfallen des Vertrags entsteht, ausser er kannte den Irrtum oder hätte ihn kennen sollen (OR Art. 26 Abs. 1). Und die Zeit läuft: Meldest du dich nicht innert eines Jahres ab Entdeckung, gilt der Vertrag als genehmigt (OR Art. 31).

## Wenn der Vertrag steht: drei Wege, die wirklich funktionieren

- **Das Gespräch.** Ein Vertrag kann jederzeit einvernehmlich aufgehoben oder geändert werden. Leg die Zahlen offen, sag, was falsch gelaufen ist, und mach einen Vorschlag. Wer früh und ehrlich anruft, hört öfter ein Ja, als er denkt.
- **Beim Auftrag: kündigen.** Ist dein Vertrag ein Auftrag und kein Werkvertrag, etwa bei Beratung oder einer laufenden Betreuung, kann er von jeder Seite jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Geschieht das zur Unzeit, schuldest du den daraus entstandenen Schaden (OR Art. 404).
- **Beim Werkvertrag: fast nichts.** Ein freies Rücktrittsrecht hat nur dein Kunde. Er darf jederzeit zurücktreten, solange das Werk unvollendet ist, gegen Vergütung der geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung (OR Art. 377). Für dich gibt es kein Gegenstück. Aussteigen kannst du nur, wenn dein Kunde selbst im Verzug ist: Dann setzt du eine angemessene Nachfrist und kannst nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten, wenn du es unverzüglich erklärst (OR Art. 107).

Die Versuchung, einen zu billigen Auftrag einfach liegen zu lassen, ist gross und teuer. Verzögerst du die Ausführung in vertragswidriger Weise, kann dein Kunde vom Vertrag zurücktreten, ohne den Liefertermin abzuwarten (OR Art. 366 Abs. 1). Was dann noch kommt, ist Schadenersatz und nicht Ruhe. Mehr dazu steht unter [Darf ich die Arbeit einstellen, wenn der Kunde nicht zahlt](https://kidesk.ch/ratgeber/leistung-einstellen-bei-zahlungsverzug).

## So kommst du gar nicht erst in die Lage

- **Kurz befristen.** Je kürzer die Gültigkeit, desto kürzer die Zeit, in der du an einen Fehler gebunden bist.
- **Vier Augen ab einem Betrag.** Leg fest, ab welcher Summe eine zweite Person die Offerte anschaut, bevor sie rausgeht. Eine Stunde später ist kein Problem, zwei Wochen später schon.
- **Die Summe gegenprüfen.** Rechne einmal quer: Stunden mal Ansatz plus Material plus Fremdleistungen. Weicht das Total ab, suchst du den Fehler, bevor der Kunde ihn findet.
- **Umfang und Ausschlüsse trennen.** Ein eigener Abschnitt «nicht enthalten» verhindert mehr Streit als jede Preisdiskussion. Was später dazukommt, ist ein [Nachtrag](https://kidesk.ch/ratgeber/nachtrag-mehrkosten-anmelden) und keine Korrektur.

## So macht es KIDESK

In KIDESK siehst du am Verlauf der Offerte, wann dein Kunde den Link geöffnet hat. Genau dieser Zeitpunkt entscheidet über Artikel 9 OR: Vorher zählt ein Widerruf, nachher nicht mehr. Dazu gehört das Feld «Gültig bis», das die Offerte am Stichtag von selbst auf abgelaufen setzt. Den Widerruf selbst schreibst du deinem Kunden; ob er rechtzeitig war, entscheidet der Eingang und nicht die Software.

- [Offerten in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/offerten)
- [Offerte online annehmen lassen](https://kidesk.ch/anleitungen/offerte-online-annehmen-lassen)

## Häufige Fragen

### Reicht ein Anruf, um eine Offerte zurückzuziehen?

Rechtlich ja, ein Widerruf ist formfrei. Beweisen musst du aber, dass er rechtzeitig war, also vor oder mit der Offerte eingetroffen ist oder dem Kunden zur Kenntnis kam, bevor er die Offerte gelesen hat (OR Art. 9 Abs. 1). Darum: anrufen und in derselben Stunde schriftlich nachschicken.

### Der Kunde hat unterschrieben, ich habe mich verrechnet. Muss ich ausführen?

In aller Regel ja. Ein blosser Rechnungsfehler wird berichtigt, der Vertrag bleibt bestehen (OR Art. 24 Abs. 3). Aus einem zu tief angesetzten Preis kommst du nur über einen wesentlichen Irrtum heraus, und ob einer vorliegt, entscheidet im Streit ein Gericht. Bezieht sich der Irrtum nur auf den Beweggrund, ist er nicht wesentlich (OR Art. 24 Abs. 2).

### Kann mein Kunde seine Annahme wieder zurückziehen?

Nach denselben Regeln wie du deine Offerte: Sein Widerruf muss bei dir vor der Annahme oder gleichzeitig eintreffen, oder dir zur Kenntnis gebracht werden, bevor du von der Annahme Kenntnis genommen hast (OR Art. 9 Abs. 2). Danach steht der Vertrag, und er kommt nur über OR Art. 377 wieder heraus, gegen volle Schadloshaltung.

### Wie lange kann ich mich auf einen Irrtum berufen?

Ein Jahr ab Entdeckung. Eröffnest du dem anderen innert dieser Frist nicht, dass du den Vertrag nicht hältst, und forderst du eine schon erbrachte Leistung nicht zurück, gilt der Vertrag als genehmigt (OR Art. 31). Wer einen Fehler bemerkt, meldet sich also sofort und nicht nach der Baustelle.

### Was ist, wenn ich «unverbindlich» auf die Offerte geschrieben habe?

Dann bindet dich der Antrag nicht (OR Art. 7 Abs. 1), und du brauchst keinen Widerruf. Der Preis ist dann eine Auskunft, und der Vertrag kommt erst mit deiner Bestätigung zustande. Der Preis dafür ist ein Verkaufspreis: Wer drei Offerten vergleicht, nimmt die verbindliche.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 9: Widerruf des Antrages und der Annahme](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_9)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 3, 5 und 7: Antrag mit Annahmefrist, Antrag unter Abwesenden, Antrag ohne Verbindlichkeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_3)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 23 bis 26 und 31: Irrtum, fahrlässiger Irrtum, Genehmigung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_23)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 107: Rücktritt und Schadenersatz unter Fristansetzung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_107)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 366 und 377: Verzug des Unternehmers, Rücktritt des Bestellers](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_366)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 404: Widerruf und Kündigung des Auftrags](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_404)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
