# Der Kunde verweigert die Abnahme: was tun?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/kunde-verweigert-die-abnahme · Frage · Thema: Bau und Handwerk · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Kommt darauf an, warum. Verweigern darf dein Kunde die Annahme nur, wenn das Werk so erhebliche Mängel hat oder so sehr vom Vertrag abweicht, dass es für ihn unbrauchbar ist oder ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann (OR Art. 368 Abs. 1). Bei minder erheblichen Mängeln stehen ihm nur Minderung, unentgeltliche Verbesserung und bei Verschulden Schadenersatz zu (Abs. 2). Verweigert er ohne Grund, kommt er in Gläubigerverzug (OR Art. 91), und die Gefahr für das Werk geht auf ihn über.

## Drei Dinge, die gerne verwechselt werden

Bevor du reagierst, sortiere die Begriffe. Das Gesetz kennt die **Ablieferung**: Danach hat der Besteller das Werk zu prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und dir Mängel anzuzeigen (OR Art. 367 Abs. 1). Das Wort **Abnahme** kommt im Obligationenrecht ebenfalls vor, etwa als Startpunkt der Verjährung (OR Art. 371). Den förmlichen gemeinsamen Abnahmetermin regelt dagegen erst die Norm SIA 118, und die gilt nur, wenn ihr sie vereinbart habt. Das **Abnahmeprotokoll** ist keines von beiden: Es ist ein Beweismittel und ersetzt weder die Prüfung noch die Rüge.

Für den Alltag heisst das: Dass dein Kunde ein Protokoll nicht unterschreibt, ist rechtlich zunächst wenig. Entscheidend ist, ob er die Annahme des Werkes verweigert und ob er dafür einen Grund hat.

## Darf er verweigern? Die Antwort steht in Artikel 368

| Lage | Was dein Kunde darf | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Erhebliche Mängel, das Werk ist für ihn unbrauchbar oder die Annahme nicht zumutbar | Annahme verweigern, bei deinem Verschulden zusätzlich Schadenersatz | OR Art. 368 Abs. 1 |
| Minder erhebliche Mängel oder Abweichungen | Abzug am Lohn nach dem Minderwert, unentgeltliche Verbesserung, bei Verschulden Schadenersatz. Keine Verweigerung | OR Art. 368 Abs. 2 |
| Werk auf seinem Grund und Boden, nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernbar | Nur die Rechte aus Absatz 2, also Minderung oder Verbesserung | OR Art. 368 Abs. 3 |
| Kein Mangel, er will nur später zahlen oder hat noch keine Zeit | Nichts. Die Verweigerung ist ungerechtfertigt | OR Art. 91 |

Absatz 3 ist für Handwerker der wichtigste Satz: Bei einer Baute auf dem Grundstück des Kunden ist die Verweigerung praktisch ausgeschlossen, es bleiben Minderung und Nachbesserung.

Seit dem 1. Januar 2026 ist eine zum Voraus getroffene Verabredung ungültig, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung einschränkt oder ausschliesst, wenn der Mangel eine Baute betrifft (OR Art. 368 Abs. 2bis). Das neue Recht gilt für Verträge, die ab diesem Datum abgeschlossen wurden; für laufende Verträge von vorher gelten die bisherigen Regeln (SIA 118-C1:2026, Vorwort). Verlangt dein Kunde die unentgeltliche Verbesserung, schuldest du sie, sofern sie dir keine übermässigen Kosten verursacht (Abs. 2). Ein Recht, eine Minderung mit einer Nachbesserung abzuwenden, gibt dir das Obligationenrecht dagegen nicht: Die Wahl unter den Mängelrechten trifft dein Kunde.

## Was passiert, wenn er ohne Grund verweigert

- **Er kommt in Gläubigerverzug.** In Verzug ist der Gläubiger, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung ungerechtfertigterweise verweigert (OR Art. 91).
- **Die Gefahr geht auf ihn über.** Geht das Werk vor der Übergabe durch Zufall zugrunde, bekommst du normalerweise nichts. Anders, wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet (OR Art. 376 Abs. 1).
- **Das Werk kann als genehmigt gelten.** Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt (OR Art. 370 Abs. 2). Dann bist du von der Haftung befreit, ausser für Mängel, die bei ordnungsmässiger Prüfung nicht erkennbar waren oder die du absichtlich verschwiegen hast.
- **Bei einem beweglichen Werk kannst du hinterlegen.** Der Schuldner darf die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers hinterlegen und sich so befreien (OR Art. 92). Für eine eingebaute Küche oder ein fertiges Dach hilft das nicht, für ein abgeholtes Möbelstück oder ein repariertes Fahrzeug schon.

> **Achtung:** Das Bauhandwerkerpfandrecht wartet nicht auf die Abnahme. Die Eintragung im Grundbuch muss spätestens vier Monate nach der Vollendung deiner Arbeit erfolgt sein (ZGB Art. 839 Abs. 2). Wenn die Abnahme sich zieht und das Geld nicht kommt, läuft dir diese Frist weg. Wie das Verfahren geht, steht unter [Bauhandwerkerpfandrecht für Handwerker](https://kidesk.ch/ratgeber/bauhandwerkerpfandrecht-fuer-handwerker).

## Der Ablauf in fünf Schritten

1. **Vollendung schriftlich anzeigen und einen Termin setzen** Teile schriftlich mit, dass die Arbeit vollendet ist, und schlage zwei Termine für die gemeinsame Prüfung vor. Damit hast du deine Leistung gehörig angeboten, und genau das ist die Voraussetzung für den Gläubigerverzug nach OR Art. 91.
2. **Den Grund erfragen und aufschreiben** Verlange die Mängel schriftlich, mit Ort und Beschreibung. Ohne benannte Mängel gibt es keine Rüge und damit keinen Grund für eine Verweigerung. «Ich bin nicht zufrieden» ist keine Mängelrüge.
3. **Erheblich oder minder erheblich einordnen** Prüfe jede Rüge einzeln. Meist ist die Antwort: minder erheblich. Dann besteht kein Recht zur Verweigerung, sondern nur auf Verbesserung oder Minderung. Schreib genau das zurück, mit dem Artikel.
4. **Nachbessern anbieten, mit Datum** Biete die unentgeltliche Verbesserung aktiv an und nenne ein Datum. Das nimmt der Gegenseite das stärkste Argument und kostet dich meist weniger als ein Streit über die Schlussrechnung.
5. **Erscheint er nicht, protokollierst du allein** Nimm den Zustand mit Fotos, Datum und einer nüchternen Beschreibung auf, am besten mit einer zweiten Person als Zeugin. Schick das Protokoll gleichentags. So bleibt der Zustand belegt, auch wenn später etwas anderes behauptet wird.

**Brief: Vollendung anzeigen und zur Abnahme auffordern**

```text
Betreff: [Objekt], Anzeige der Vollendung und Termin für die Abnahme

Sehr geehrte Frau [Name]

Die Arbeiten gemäss Werkvertrag vom [Datum] sind seit dem [Datum] vollendet. Ich zeige Ihnen die Vollendung hiermit an und biete Ihnen die gemeinsame Prüfung des Werkes an.

Für die Prüfung schlage ich Ihnen folgende Termine vor:
[Datum, Uhrzeit] oder [Datum, Uhrzeit]

Bitte bestätigen Sie mir einen der Termine bis zum [Datum]. Sollten Sie beide Termine nicht wahrnehmen können, schlagen Sie mir bitte innert derselben Frist einen anderen Termin vor.

Falls bis zum [Datum] keine Rückmeldung eintrifft, werde ich den Zustand des Werkes am [Datum] allein aufnehmen und Ihnen das Protokoll zustellen. Allfällige Mängel bitte ich Sie, mir schriftlich und mit Angabe des Ortes mitzuteilen.

Freundliche Grüsse
[Name]

Beilagen: Werkvertrag, Fotodokumentation
```

## Wenn die SIA 118 vereinbart ist

Dann läuft die Abnahme nach den Artikeln 157 bis 164 der Norm. Deren Überschriften zeigen, wie fein die Norm die Lage abstuft: «Gegenstand und Wirkung» (Art. 157), «Anzeige der Vollendung; gemeinsame Prüfung» (Art. 158), «Abnahme des mängelfreien Werkes» (Art. 159), «Abnahme bei unwesentlichen Mängeln» (Art. 160), «Zurückstellung bei wesentlichen Mängeln» (Art. 161), «Abnahme trotz wesentlicher Mängel» (Art. 162), «Abnahme bei Verzicht auf die Geltendmachung von Mängeln» (Art. 163) und «Abnahme ohne Prüfung» (Art. 164). Es gibt also einen geregelten Weg für den Fall, dass niemand zur Prüfung erscheint. Den Wortlaut liest du im Normtext, den du im Betrieb haben solltest, wenn du die Norm vereinbarst. Überblick unter [SIA 118 kurz erklärt](https://kidesk.ch/ratgeber/sia-118-kurz-erklaert) und [Abnahmeprotokoll nach SIA 118](https://kidesk.ch/ratgeber/abnahmeprotokoll-sia-118).

## Das Geld ist ein zweites Thema

Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen, bei Teillieferungen jeweils für den Teil (OR Art. 372). Eine ungerechtfertigt verweigerte Abnahme ist kein Grund, die Rechnung zurückzuhalten. Stell sie, setz eine Zahlungsfrist und mahne, wenn nichts kommt. Bestreitet dein Kunde die Forderung wegen Mängeln, zahlt er oft den unbestrittenen Teil. Verlange genau diesen zuerst. Wie du danach weitermachst, steht unter [Rechnung bestritten, was tun](https://kidesk.ch/ratgeber/rechnung-bestritten-was-tun) und [Betreibung einleiten](https://kidesk.ch/ratgeber/betreibung-einleiten-schritt-fuer-schritt).

## So macht es KIDESK

In KIDESK gehört die Abnahme zum Auftrag: Der Kunde unterschreibt Rapport und Abnahme direkt auf dem Gerät, Mängel kommen als Liste dazu, Fotos hängst du an. Unterschreibt er nicht, bleibt der Auftrag mit den Fotos und dem Datum trotzdem dokumentiert, und du siehst am Beleg, wer was wann geändert hat. Aus demselben Auftrag wird danach die Rechnung, ohne dass du eine Zahl abtippst.

- [Aufträge und Rapporte](https://kidesk.ch/funktionen/auftraege)
- [Abnahmeprotokoll als Vorlage](https://kidesk.ch/vorlagen/abnahmeprotokoll-vorlage)

## Häufige Fragen

### Muss mein Kunde das Abnahmeprotokoll unterschreiben?

Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Das Protokoll ist ein Beweismittel, keine Voraussetzung für die Ablieferung. Unterschreibt er nicht, nimm den Zustand mit Fotos und Datum selbst auf und schick ihm das Protokoll zu. Ist die SIA 118 vereinbart, regeln deren Artikel 157 bis 164 den Ablauf der Abnahme, bis hin zur «Abnahme ohne Prüfung» (Art. 164).

### Darf ich die Schlüssel oder das Werk zurückbehalten, bis er abnimmt?

Davon ist abzuraten. Bei einer Baute auf seinem Grundstück ist ein Zurückbehalten ohnehin nicht möglich, und bei beweglichen Werken riskierst du, selbst in Verzug zu geraten. Der saubere Weg ist die Anzeige der Vollendung, die Aufforderung zur Prüfung und, wenn nötig, die Hinterlegung nach OR Art. 92.

### Er rügt lauter Kleinigkeiten. Muss ich alles nachbessern?

Du schuldest die unentgeltliche Verbesserung, sofern sie dir nicht übermässige Kosten verursacht (OR Art. 368 Abs. 2). Übermässig heisst: im Verhältnis zum Nutzen für den Kunden unvernünftig hoch. Verweigern darf er die Annahme wegen Kleinigkeiten nicht, und bei einer Baute auf seinem Grund schon gar nicht (Abs. 3).

### Wie lange kann er nach der Abnahme noch Mängel rügen?

Bei einem unbeweglichen Werk beträgt die Frist für die Mängelrüge 60 Tage, und eine kürzere Frist zu vereinbaren ist unwirksam (OR Art. 367 Abs. 1bis). Später entdeckte, vorher nicht erkennbare Mängel sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen (Art. 370 Abs. 4). Ist die SIA 118 vereinbart, kommt ihre Rügefrist dazu (Art. 172): Sie dauert zwei Jahre ab Abnahme, sofern in der Vertragsurkunde nichts anderes steht.

### Der Kunde ist verreist und meldet sich nicht. Was gilt dann?

Zeig die Vollendung schriftlich an, setz einen Termin und eine Frist und halte fest, was du unternommen hast. Unterlässt er die vorgesehene Prüfung und Anzeige, wird eine stillschweigende Genehmigung angenommen (OR Art. 370 Abs. 2). Dokumentiere den Zustand am gesetzten Tag mit Fotos, damit du ihn später belegen kannst.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 367: Feststellung der Mängel und Rügefrist](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_367)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 368: Recht des Bestellers bei Mängeln](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_368)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 370: Genehmigung des Werkes](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_370)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 91 und 92: Verzug des Gläubigers, Recht zur Hinterlegung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_91)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 372 und 376: Fälligkeit der Vergütung, Untergang des Werkes](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_372)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 839: Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_839)
- [SIA 118:2013, Inhaltsverzeichnis: Kapitel 6 1 Abnahme, Art. 157 bis 164](https://shop.sia.ch/3131563f-07ef-4550-8639-d8f85e3039ba/D/DownloadAnhang)
- [SIA 118-C1:2026, Korrigenda (Ergänzung) zur Norm SIA 118:2013, Vorwort: Verträge vor und nach dem 01.01.2026](https://shop.sia.ch/e5477ece-ccbe-43b0-b6be-db3e7e07b011/D/DownloadAnhang)
- [KBOB: Leitfaden zur Festlegung von finanziellen Sicherheiten bei Werkleistungen, März 2014, Ziffer 2.3.4: Rügefrist zwei Jahre (Art. 172 SIA 118)](https://www.kbob.admin.ch/dam/de/sd-web/kknlRidkmWZl/20140321_KBOB-Leitfaden_zur_Festlegung_von_finanziellen_Sicherheiten_bei_Werkleistungen_Publikation_DE.pdf)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
