# Der Kunde zahlt nur einen Teil: was nun?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/kunde-zahlt-nur-einen-teil · Frage · Thema: Mahnen und Betreibung · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Der Rest bleibt geschuldet, und der Verzug läuft weiter. Entscheidend ist die Reihenfolge: Nach **OR Art. 85** darf dein Kunde eine Teilzahlung nur so weit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Zuerst getilgt sind also Verzugszins und vereinbarte Mahngebühr, erst der Überschuss senkt die Rechnungssumme. Annehmen musst du eine Teilzahlung übrigens nicht: Steht die ganze Schuld fest und ist sie fällig, darfst du sie zurückweisen (OR Art. 69 Abs. 1).

## Was eine Teilzahlung rechtlich bewirkt

Eine Teilzahlung ist keine Einigung über einen tieferen Preis. Sie tilgt die Forderung nur in ihrer Höhe. Der Restbetrag bleibt offen, mit allen Rechten, die du vorher hattest: Du darfst mahnen, Verzugszins verlangen und für den Rest betreiben. Wer eine Teilzahlung entgegennimmt, verzichtet damit auf nichts.

Umgekehrt bist du nicht verpflichtet, eine Teilzahlung überhaupt anzunehmen. **OR Art. 69 Abs. 1** sagt: Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist. In der Praxis nimmst du das Geld trotzdem: Es ist besser auf deinem Konto als auf seinem. Wichtig ist nur, dass klar bleibt, dass der Rest noch offen ist.

> **Achtung:** Heikel wird es, wenn der Kunde die Zahlung ausdrücklich als «Schlusszahlung» oder «zur vollständigen Erledigung» bezeichnet und du das Geld kommentarlos behältst. Eine Forderung kann nach **OR Art. 115** formlos ganz oder teilweise aufgehoben werden, also auch ohne Papier. Ob aus deinem Schweigen eine solche Übereinkunft wird, entscheidet der Einzelfall. Sicher bist du nur, wenn du sofort schriftlich widersprichst.

## Die Reihenfolge: zuerst Zinsen und Kosten, dann das Kapital

Hier steckt der Fehler, der leicht passiert: die Teilzahlung einfach von der Rechnungssumme abziehen. Das Gesetz sieht es anders. **OR Art. 85 Abs. 1** lautet: «Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.» Läuft also schon Verzugszins, oder ist eine vereinbarte Mahngebühr aufgelaufen, wird zuerst das getilgt. Nur was danach übrig bleibt, verkleinert die Hauptforderung.

Das klingt nach Kleinkram, ist aber der Grund, warum deine offene Position höher bleibt als die Differenz zwischen Rechnung und Zahlung. Und es hat einen zweiten Effekt: Weil das Kapital langsamer sinkt, läuft der Verzugszins auf einem grösseren Betrag weiter. Zins auf Zins darfst du dagegen nicht rechnen, das verbietet **OR Art. 105 Abs. 3**.

**Malerbetrieb: Rechnung CHF 4'860.00, Kunde überweist CHF 4'000.00**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Rechnungsbetrag, fällig am 31.07.2026 | CHF 4'860.00 |
| Zins für ein ganzes Jahr: 4'860.00 × 5 % | CHF 243.00 |
| Tage im Verzug: 01.08.2026 bis 30.09.2026 | 61 Tage |
| Verzugszins: 243.00 × 61 ÷ 365 | CHF 40.61 |
| Vereinbarte Mahngebühr, zweite Mahnung | CHF 20.00 |
| Geschuldet am 30.09.2026 | CHF 4'920.61 |
| Zahlung am 30.09.2026 | CHF 4'000.00 |
| Davon zuerst auf Zins und Gebühr: 40.61 + 20.00 | CHF 60.61 |
| Rest der Zahlung auf das Kapital | CHF 3'939.39 |
| Kapital nach der Zahlung: 4'860.00 − 3'939.39 | CHF 920.61 |
| **Noch offen, und der Zins läuft darauf weiter** | **CHF 920.61** |

Hättest du die Zahlung einfach abgezogen, stünde in deiner Liste ein Rest von CHF 860.00. Richtig sind CHF 920.61. Die Differenz von CHF 60.61 ist genau der Betrag, den du sonst still verschenkst. Wie du den Zins auf den Tag genau rechnest, steht im Ratgeber [Verzugszins berechnen](https://kidesk.ch/ratgeber/verzugszins-berechnen). Ob du die Mahngebühr überhaupt verlangen darfst, hängt daran, ob sie vereinbart ist: siehe [Darf ich Mahngebühren verlangen?](https://kidesk.ch/fragen/darf-ich-mahngebuehren-verlangen).

## Mehrere offene Rechnungen: auf welche zählt die Zahlung?

Hat derselbe Kunde mehrere Rechnungen offen und überweist einen runden Betrag ohne Referenz, brauchst du eine Regel. Das Gesetz hat eine, gestaffelt in drei Stufen.

| Situation | Auf welche Schuld zählt die Zahlung | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Der Kunde sagt beim Zahlen, welche Rechnung er tilgt | Auf die genannte Rechnung | OR Art. 86 Abs. 1 |
| Er sagt nichts, du bezeichnest sie in der Quittung | Auf die von dir bezeichnete, wenn er nicht sofort widerspricht | OR Art. 86 Abs. 2 |
| Beide sagen nichts, mehrere Rechnungen sind fällig | Auf jene, für die zuerst betrieben wurde | OR Art. 87 Abs. 1 |
| Keine Betreibung, mehrere fällig | Auf die früher verfallene | OR Art. 87 Abs. 1 |
| Mehrere gleichzeitig verfallen | Verhältnismässig auf alle | OR Art. 87 Abs. 2 |
| Keine der Rechnungen ist verfallen | Auf die am wenigsten gesicherte | OR Art. 87 Abs. 3 |

Praktisch heisst das: Schick eine Zahlungsbestätigung, in der du schreibst, welche Rechnung du getilgt hast. Damit hast du die Wahl nach OR Art. 86 Abs. 2 ausgeübt.

## Warum zahlt er nur einen Teil? Vier Fälle, vier Antworten

Die Rechtslage ist immer dieselbe, die richtige Reaktion nicht. Frag zuerst nach dem Grund, bevor du mahnst.

| Grund | Woran du ihn erkennst | Was du tust |
| --- | --- | --- |
| Skonto abgezogen | Fehlbetrag entspricht 2 oder 3 Prozent, Zahlung kam früh | War Skonto vereinbart, ist die Rechnung erledigt. War es nicht vereinbart, schreibst du das und forderst den Rest |
| Abzug wegen eines Mangels | Krummer Betrag, oft mit Kommentar im Zahlungszweck | Die Forderung ist bestritten. Mangel prüfen, nachbessern oder die Kürzung schriftlich zurückweisen |
| Geld ist knapp | Runder Betrag, Kunde meldet sich von selbst | Ratenzahlung schriftlich vereinbaren, statt dreimal erfolglos zu mahnen |
| Teil- oder Akontorechnung verwechselt | Betrag passt zu einer anderen Rechnung | Zahlungsbestätigung mit klarer Zuordnung schicken, dann die offene Rechnung erneut zustellen |

Beim Abzug wegen eines Mangels gilt eine eigene Logik: Solange der Kunde eine Gegenforderung behauptet, ist deine Forderung bestritten. Eine Betreibung bleibt möglich, aber der Rechtsvorschlag ist absehbar. Mehr dazu in [Rechnung bestritten: was tun](https://kidesk.ch/ratgeber/rechnung-bestritten-was-tun). Bei knapper Kasse fährst du mit einer sauberen [Ratenzahlung](https://kidesk.ch/ratgeber/ratenzahlung-vereinbaren) meist besser als mit der Betreibung.

## Was du jetzt der Reihe nach tust

1. **Zahlung verbuchen, Rest sichtbar lassen** Erfasse den Eingang als Teilzahlung auf der Rechnung, nicht als Erledigung. Die Rechnung bleibt offen, mit dem korrekt gerechneten Rest nach OR Art. 85.
2. **Innert weniger Tage schriftlich bestätigen** Eine kurze Mail genügt: Betrag erhalten, so angerechnet, so viel bleibt offen, bis wann. Damit widersprichst du zugleich einer allfälligen «Schlusszahlung» und übst deine Wahl nach OR Art. 86 Abs. 2 aus.
3. **Den Grund erfragen, bevor du mahnst** Ein Anruf kostet fünf Minuten und klärt meist, ob es um Skonto, einen Mangel oder Liquidität geht. Danach weisst du, ob du mahnst, nachbesserst oder Raten vereinbarst.
4. **Für den Rest mahnen wie für jede Forderung** Der Restbetrag durchläuft dein normales Mahnwesen. Der Verzug ist nicht neu entstanden, er lief ja weiter: Du musst also nicht bei null anfangen.
5. **Betreiben oder abschreiben, aber entscheiden** Bei einem Rest von einigen hundert Franken steht der Aufwand oft in keinem Verhältnis. Entscheide bewusst: betreiben, als Skonto durchgehen lassen oder abschreiben. Offen liegen lassen ist die schlechteste Variante.

## Textbaustein für die Bestätigung

Diese Mail schickst du am Tag, an dem du den Eingang siehst. Sie ist freundlich, hält aber alles fest, was später zählt. Beträge und Nummern setzt du selbst ein.

**Bestätigung einer Teilzahlung**

```text
Betreff: Ihre Zahlung vom [Datum] zu Rechnung [Nummer]

Guten Tag [Name]

Vielen Dank für Ihre Zahlung von CHF [Betrag], eingegangen am [Datum]. Ich habe sie der Rechnung [Nummer] vom [Rechnungsdatum] gutgeschrieben.

Angerechnet habe ich zuerst den aufgelaufenen Verzugszins von CHF [Zins] und die Mahngebühr von CHF [Gebühr], wie es Art. 85 OR vorsieht. Auf die Rechnung selbst wirkt sich Ihre Zahlung damit mit CHF [Restzahlung] aus.

Offen bleibt ein Betrag von CHF [Restbetrag]. Ich bitte Sie, diesen bis zum [Datum] zu überweisen. Die Angaben finden Sie auf der beiliegenden Rechnungskopie.

Falls es einen Grund für die Kürzung gibt, den ich nicht kenne, melden Sie sich bitte kurz. Dann klären wir das, bevor daraus etwas Grösseres wird.

Freundliche Grüsse
[Name]
```

## Wenn du den Rest abschreibst: die Mehrwertsteuer

Verzichtest du auf den Rest, hast du weniger Entgelt erhalten, als du versteuert hast. Bist du mehrwertsteuerpflichtig, korrigierst du das. **MWSTG Art. 41 Abs. 1** verlangt die Anpassung der Umsatzsteuerschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird. Du holst dir die zu viel abgelieferte Steuer also nicht rückwirkend im alten Quartal, sondern in jenem, in dem du den Verzicht buchst.

Dasselbe gilt für einen Skontoabzug, den du akzeptierst, und für einen Debitorenverlust nach einer erfolglosen Betreibung. Der Verzugszins selbst gehört nicht zum Entgelt und bleibt steuerfrei, eine vereinbarte Mahngebühr dagegen schon: Sie rechnest du zum Satz der gemahnten Leistung ab. Welcher Satz das ist, steht in [MwSt-Sätze Schweiz](https://kidesk.ch/ratgeber/mwst-saetze-schweiz).

## So macht es KIDESK

In KIDESK erfasst du den Eingang im Dialog «Zahlungseingang erfassen» und setzt den Haken bei Teilzahlung. Die Rechnung bleibt offen, die Betragskarte zeigt Bezahlt, Skonto und Abgeschrieben getrennt. Entscheidest du dich später, den Rest nicht mehr einzufordern, buchst du ihn als Skonto oder als Abschreibung aus: Die MwSt-Auswertung zieht den Abzug als Entgeltsminderung in dem Quartal ab, in dem du ihn gebucht hast. Die Anrechnung nach OR Art. 85 nimmt dir KIDESK nicht ab, die Reihenfolge entscheidest du beim Erfassen.

- [Zahlungen in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/zahlungen)
- [Mahnwesen](https://kidesk.ch/funktionen/mahnwesen)

## Häufige Fragen

### Muss ich eine Teilzahlung annehmen?

Nein. Steht die gesamte Schuld fest und ist sie fällig, brauchst du eine Teilzahlung nach OR Art. 69 Abs. 1 nicht anzunehmen. Willst du sie annehmen, darf dein Kunde umgekehrt den von ihm anerkannten Teil nicht zurückhalten. In der Praxis nimmst du das Geld und hältst schriftlich fest, dass der Rest offen bleibt.

### Kann ich für den Restbetrag betreiben?

Ja. Der Rest ist eine ganz normale fällige Forderung. Du kannst dafür betreiben, ohne vorher nochmals gemahnt zu haben. Rechne den Restbetrag vor dem Betreibungsbegehren sauber nach Art. 85 OR aus und führe Verzugszins und vereinbarte Gebühren als eigene Posten auf.

### Der Kunde hat Skonto abgezogen, obwohl wir keines vereinbart haben. Was gilt?

Dann schuldet er den Abzug weiter. Skonto ist eine Abmachung, kein Recht des Kunden. Ohne Vereinbarung in Offerte, Vertrag oder auf der Rechnung darf er nichts abziehen. Schreib ihm das sachlich und stell den Restbetrag zur Zahlung, bevor daraus eine Gewohnheit wird.

### Läuft der Verzugszins nach der Teilzahlung weiter?

Ja, aber nur noch auf dem verbliebenen Kapital. Ab dem Tag der Teilzahlung rechnest du den Zins auf dem kleineren Betrag. Auf den bereits aufgelaufenen Zins darfst du keinen weiteren Zins rechnen, das verbietet OR Art. 105 Abs. 3.

### Wie buche ich eine Teilzahlung, wenn der Kunde mehrere Rechnungen offen hat?

Sagt er beim Zahlen nichts, darfst du die Rechnung bestimmen und in der Quittung oder Zahlungsbestätigung nennen (OR Art. 86 Abs. 2). Widerspricht er nicht sofort, gilt deine Zuordnung. Schweigen beide, greift OR Art. 87: zuerst die betriebene, sonst die früher verfallene Rechnung.

## Quellen

- [OR Art. 85: Anrechnung einer Teilzahlung auf Kapital, Zinsen und Kosten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_85)
- [OR Art. 69: Der Gläubiger muss eine Teilzahlung nicht annehmen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_69)
- [OR Art. 86 und 87: Anrechnung bei mehreren Schulden](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_86)
- [OR Art. 104 und 105: Verzugszins von 5 Prozent, keine Zinseszinsen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_104)
- [OR Art. 115: Eine Forderung kann formlos aufgehoben werden](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_115)
- [MWSTG Art. 41: nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_41)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
