# Muss ich eine doppelte Buchhaltung führen?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/muss-ich-doppelte-buchhaltung-fuehren · Frage · Thema: Buchhaltung und Treuhand · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Kommt darauf an, und zwar auf Rechtsform und Umsatzerlös. Eine GmbH oder AG führt immer eine vollständige Buchführung mit Bilanz und Erfolgsrechnung, unabhängig vom Umsatz (OR Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2). Eine Einzelfirma oder Personengesellschaft erst dann, wenn sie im **letzten** Geschäftsjahr mindestens CHF 500'000.00 Umsatzerlös erzielt hat. Darunter genügen Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Den Ausdruck «doppelte Buchhaltung» benutzt das Gesetz übrigens nie.

## Wer eine vollständige Buchführung braucht

OR Art. 957 teilt die Unternehmen in zwei Gruppen. Der Pflicht zu Buchführung **und** Rechnungslegung unterliegen alle juristischen Personen sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr. Alle anderen führen nur über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch.

| Rechtsform | Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr | Was verlangt ist |
| --- | --- | --- |
| Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft | Unter CHF 500'000.00 | Einnahmen, Ausgaben, Vermögenslage |
| Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft | Ab CHF 500'000.00 | Buchführung und Rechnungslegung mit Bilanz und Erfolgsrechnung |
| GmbH, AG, Genossenschaft | Jeder Betrag | Buchführung und Rechnungslegung mit Bilanz und Erfolgsrechnung |
| Verein ohne Pflicht zum Handelsregistereintrag, Stiftung ohne Revisionsstelle | Jeder Betrag | Einnahmen, Ausgaben, Vermögenslage |

Grundlage ist OR Art. 957 Abs. 1 und 2. Die Pflicht greift erst im Geschäftsjahr, das auf das Überschreiten folgt.

## Was «doppelt» überhaupt heisst

Das Obligationenrecht kennt die Wörter «Buchhaltung» und «doppelte Buchhaltung» nicht. Es spricht von Buchführung und von Rechnungslegung. Die Buchführung erfasst die Geschäftsvorfälle und bildet die Grundlage (OR Art. 957a Abs. 1); die Rechnungslegung stellt daraus den Geschäftsbericht mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang zusammen (OR Art. 958 Abs. 2). Doppelt wird das in der Praxis, weil jeder Vorgang in zwei Konten landet, einmal im Soll und einmal im Haben. Ohne dieses Verfahren lassen sich Bilanz und Erfolgsrechnung kaum erstellen. Vorgeschrieben ist aber das Ergebnis, nicht die Technik.

Eine Erleichterung gibt es: **Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen auf den Anhang verzichten**, solange sie nicht als grösseres Unternehmen Rechnung legen müssen (OR Art. 959c Abs. 3). Angaben, welche die Mindestgliederung zusätzlich verlangt, stehen dann direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung.

## So rechnest du den Umsatzerlös aus

Hier liegt die eigentliche Falle, denn viele rechnen mit dem fakturierten Bruttoumsatz. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält in der MWST-Info 16 fest, wie es geht: Der Umsatzerlös nach OR Art. 957 ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen und für diese Beurteilung **ohne Mehrwertsteuer** zu betrachten. Entgeltsminderungen wie Rabatte, Skonti und Debitorenverluste ziehst du ab. Finanzerträge rechnet die Steuerverwaltung in ihrem eigenen Beispiel dazu.

**Malerbetrieb, Geschäftsjahr 2026**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Vereinnahmte Erlöse inklusive 8.1 Prozent MwSt | CHF 529'200.00 |
| Abzüglich Mehrwertsteuer darauf | CHF 39'653.28 |
| Zunahme der offenen Kundenrechnungen, netto | CHF 14'986.12 |
| Zinsertrag auf dem Geschäftskonto | CHF 400.00 |
| **Umsatzerlös 2026, massgebend für OR Art. 957** | **CHF 504'932.84** |

Nachgerechnet: CHF 529'200.00 geteilt durch 1.081 ergibt CHF 489'546.72 netto. Die offenen Kundenrechnungen sind im Jahr um CHF 16'200.00 brutto gestiegen, netto sind das CHF 14'986.12. Zusammen mit dem Zinsertrag ergibt das CHF 504'932.84. Der Betrieb liegt über der Grenze und führt **ab dem Geschäftsjahr 2027** eine vollständige Buchführung. Brutto gerechnet hätte er bereits CHF 545'400.00 gesehen und sich unnötig früh erschreckt.

> **Achtung:** Die Grenze misst den Umsatzerlös, nicht den Gewinn und nicht den Kontostand. Ein Betrieb mit CHF 520'000.00 Umsatzerlös und CHF 30'000.00 Gewinn ist buchführungspflichtig, ein Betrieb mit CHF 300'000.00 Umsatzerlös und CHF 150'000.00 Gewinn nicht.

## Was im Wechseljahr zu tun ist

1. **Umsatzerlös des abgelaufenen Jahres ausrechnen** Netto, ohne Mehrwertsteuer, nach der Rechnung oben. Liegt er über CHF 500'000.00, gilt die Pflicht ab dem nächsten Geschäftsjahr. Du hast also ein ganzes Jahr Vorlauf.
2. **Eröffnungsbilanz aufstellen** Aus deiner letzten Aufstellung über die Vermögenslage wird die Eröffnungsbilanz: Bank, Kasse, offene Kundenrechnungen, Fahrzeuge und Werkzeuge zum Restwert, offene Lieferantenrechnungen, Darlehen. Was hier fehlt, fehlt dir das ganze Jahr.
3. **Kontenplan festlegen** Nimm einen gebräuchlichen Kontenrahmen für kleine Unternehmen und streiche, was du nicht brauchst. Ein Plan mit dreissig Konten, den du verstehst, ist besser als einer mit dreihundert.
4. **Mit der Treuhandstelle abmachen, wer was macht** Erfassen kannst du selbst, buchen und abschliessen ist eine andere Arbeit. Wie ihr das teilt, steht im Ratgeber [Eine Treuhänderin finden](https://kidesk.ch/ratgeber/treuhaender-finden-und-zusammenarbeiten).

Was unterhalb der Grenze genügt und wie die Aufstellungen aussehen, steht im Ratgeber [Buchhaltung für die Einzelfirma](https://kidesk.ch/ratgeber/buchhaltung-einzelfirma-milchbuechlein). Eine Vorlage dafür findest du unter [Einnahmen-Ausgaben-Rechnung](https://kidesk.ch/vorlagen/einnahmen-ausgaben-vorlage).

## So macht es KIDESK

KIDESK führt keine Finanzbuchhaltung: kein Hauptbuch, keine Bilanz, keine Erfolgsrechnung, keinen Jahresabschluss. Das ändert sich weder unter noch über der Grenze von CHF 500'000.00. Was KIDESK liefert, ist die Vorarbeit: Rechnungen und Belege an einem Ort, der Bericht über Einnahmen und Ausgaben, die Mehrwertsteuer je Quartal als CSV-Datei und ein Treuhand-Paket als ZIP mit Buchungsliste und allen Belegdateien. Gebucht wird bei deiner Treuhandstelle.

- [Treuhand-Zugang und Export](https://kidesk.ch/funktionen/treuhand)
- [Berichte und Auswertungen](https://kidesk.ch/funktionen/berichte)

## Häufige Fragen

### Zählt die Mehrwertsteuer zum Umsatzerlös von CHF 500'000?

Nein. Für die Beurteilung der Buchführungspflicht nach OR Art. 957 ist der Umsatzerlös ohne Mehrwertsteuer zu betrachten, so hält es die Eidgenössische Steuerverwaltung in der MWST-Info 16 fest. Bei 8.1 Prozent bedeutet das: Erst rund CHF 540'500.00 fakturierter Bruttoumsatz entsprechen CHF 500'000.00 netto.

### Muss eine GmbH mit CHF 80'000 Umsatz eine Bilanz erstellen?

Ja. Juristische Personen unterliegen der Pflicht zu Buchführung und Rechnungslegung ohne Rücksicht auf den Umsatz (OR Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2). Die Grenze von CHF 500'000.00 gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

### Ab wann gilt die Pflicht, wenn ich die Grenze überschreite?

Ab dem folgenden Geschäftsjahr. Das Gesetz stellt auf den Umsatzerlös «im letzten Geschäftsjahr» ab. Wer 2026 über der Grenze liegt, führt ab dem 1. Januar 2027 eine vollständige Buchführung und muss nichts rückwirkend nachholen.

### Brauche ich einen Anhang zur Jahresrechnung?

Als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft nicht, solange du nicht nach den Vorschriften für grössere Unternehmen Rechnung legen musst (OR Art. 959c Abs. 3). Zusätzliche Angaben aus der Mindestgliederung schreibst du dann direkt in die Bilanz oder die Erfolgsrechnung.

### Darf ich freiwillig doppelt buchen, obwohl ich darunter liege?

Ja. Das Gesetz nennt eine Untergrenze für die Pflicht, keine Obergrenze für die Sorgfalt. Eine vollständige Buchführung lohnt sich oft schon früher: für ein Bankgespräch, für den Verkauf des Betriebs oder einfach, weil du dann siehst, was du verdient hast und nicht nur, was eingegangen ist.

### Zählen Subventionen und Beiträge zum Umsatzerlös?

Ja. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält in der MWST-Info 16 fest, dass Nicht-Entgelte wie Subventionen, Spenden und Dividendenerträge als Umsatzerlös gelten, obwohl sie in der Mehrwertsteuer-Abrechnung nicht unter Umsatz zu deklarieren sind. Entgeltsminderungen wie Rabatte, Skonti und Debitorenverluste ziehst du dagegen ab.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 957: Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_957)
- [OR Art. 957a und 958: Buchführung, Zweck und Bestandteile der Rechnungslegung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_957_a)
- [OR Art. 959c Abs. 3: Verzicht auf den Anhang](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_959_c)
- [ESTV, MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung, Ziffer 1.2.2: Was gilt als Umsatzerlös](https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/cipherDisplay.xhtml?publicationId=1002536&componentId=1057786)
- [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 125: Beilagen zur Steuererklärung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_125)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
