# Fällt auf Trinkgeld MwSt an?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/mwst-auf-trinkgeld · Frage · Thema: Mehrwertsteuer · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Kommt darauf an, wem das Trinkgeld zusteht. Die ESTV zählt in der MWST-Info 07 zur Bemessungsgrundlage ausdrücklich «Trinkgelder, sofern sie dem Leistungserbringer und nicht dem Personal zustehen». Und die MWST-Branchen-Info 08 hält für das Gastgewerbe fest: «Freiwillige Trinkgelder gehören zum steuerbaren Entgelt, wenn sie dem Gastwirt als Arbeitgeber abgeliefert werden müssen.» Bleibt das Geld beim Personal, ist es kein Entgelt und damit nicht steuerbar. Landet es beim Betrieb, versteuerst du es zum Satz der Leistung.

## Die Frage ist nicht «Trinkgeld ja oder nein», sondern: wem gehört es?

Die Mehrwertsteuer wird nach **MWSTG Art. 24 Abs. 1** vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Entgelt ist, was für deine Leistung an dich fliesst. Ein Trinkgeld, das der Gast der Kellnerin gibt und das bei ihr bleibt, fliesst nicht an deinen Betrieb. Es ist darum kein Entgelt für deine Leistung, und es fällt keine Steuer darauf an.

Sobald das Geld dir zusteht, dreht sich das Bild. Die ESTV formuliert es in der MWST-Branchen-Info 08 «Hotel- und Gastgewerbe» unter Ziffer 8.3 so: Freiwillige Trinkgelder gehören zum steuerbaren Entgelt, wenn sie dem Gastwirt als Arbeitgeber abgeliefert werden müssen. Die allgemeine Regel steht in der MWST-Info 07 unter Ziffer 1.1, in der Liste dessen, was zur Bemessungsgrundlage gehört: «Trinkgelder, sofern sie dem Leistungserbringer und nicht dem Personal zustehen.»

| Fall | Wem steht das Geld zu | MwSt |
| --- | --- | --- |
| Gast lässt Bargeld auf dem Tisch, das Personal behält es | Dem Personal | Keine, es ist kein Entgelt |
| Trinkgeld muss beim Wirt abgeliefert werden | Dem Betrieb | Ja, zum Satz der Leistung |
| Gast schreibt den Betrag auf den Beleg, du rechnest ihn über die Rechnung ab | Kommt darauf an | Kein steuerbares Entgelt, aber nur wenn alle fünf Bedingungen unten erfüllt sind |
| Fester Servicezuschlag, den du selbst in Rechnung stellst | Dem Betrieb, es ist dein Preisbestandteil | Ja, zum Satz der Leistung |

Ob bar, per Karte oder per TWINT gezahlt wird, ändert nichts. Entscheidend ist allein, wem der Betrag zusteht.

## Trinkgeld über die Rechnung: die fünf Bedingungen

Gerade im Hotel ist es üblich, dass ein Gast den Betrag auf dem Beleg vermerkt und alles am Ende des Aufenthalts zusammen bezahlt. Damit ein solches Trinkgeld trotzdem nicht zum steuerbaren Entgelt gehört, verlangt die MWST-Branchen-Info 08 unter Ziffer 8.3 fünf Voraussetzungen, und zwar **kumulativ**.

1. Der vom Gast versprochene Betrag muss vollumfänglich an die Mitarbeitenden ausbezahlt werden.
2. Die Auszahlung der Trinkgelder an die Mitarbeitenden muss vom steuerpflichtigen Betrieb belegt werden können.
3. Die Trinkgelder dürfen nicht erfolgswirksam verbucht werden.
4. Das Trinkgeld muss separat in Rechnung gestellt werden.
5. In der Rechnung darf keine Steuer auf dem Trinkgeld ausgewiesen werden.

> **Achtung:** Kumulativ heisst: Fällt eine der fünf Bedingungen weg, gehört das ganze Trinkgeld zum steuerbaren Entgelt. Aufpassen musst du vor allem bei Nummer 3. Wer den Betrag als Ertrag bucht und erst später als Aufwand wieder auszahlt, hat ihn erfolgswirksam verbucht. Trinkgelder gehören darum auf ein Durchlaufkonto, nicht in den Ertrag.

## Zwei Zahlen zum Mitrechnen

**Restaurant: Rechnung CHF 86.00, Gast gibt CHF 4.00 Trinkgeld**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Konsumation inklusive 8.1 Prozent MwSt | CHF 86.00 |
| Trinkgeld bar auf dem Tisch, bleibt beim Personal | CHF 4.00 |
| MwSt auf dem Trinkgeld in diesem Fall | CHF 0.00 |
| Derselbe Betrag auf dem Kartenbeleg, Betrieb bucht ihn als Ertrag | CHF 4.00 |
| Darin enthaltene Steuer: 4.00 × 8.1 ÷ 108.1 | CHF 0.30 |
| **Unterschied allein wegen der Frage, wem das Geld zusteht** | **CHF 0.30 je Tisch** |

Dreissig Rappen klingen nach nichts. Bei dreissig Tischen am Tag und 300 Öffnungstagen sind es CHF 2'700.00 im Jahr, und genau solche Positionen rechnet eine [MwSt-Kontrolle](https://kidesk.ch/ratgeber/mwst-kontrolle-der-estv) auf die ganze Kontrollperiode hoch. Halt darum einmal schriftlich fest, wie du es handhabst, und bleib dabei.

## Servicezuschlag ist kein Trinkgeld

Ein Zuschlag, den du selbst auf die Rechnung setzt, ist kein freiwilliges Trinkgeld, sondern ein Teil deines Preises. Nach **MWSTG Art. 24 Abs. 1** gehört zum Entgelt ausdrücklich auch «der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden». Ein Servicezuschlag von zehn Prozent, ein Gedeckzuschlag oder eine Pauschale für grosse Gruppen wird also zum Satz der Hauptleistung versteuert, ganz gleich, wie du ihn nennst und ob du ihn später an das Team weitergibst.

## AHV und Lohn: eine ganz andere Rechnung

Nicht steuerbar heisst nicht sozialversicherungsfrei. Die Verordnung über die AHV zählt in **Art. 7 Bst. e AHVV** zum massgebenden Lohn ausdrücklich «Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen». Wer also einen Teil des Einkommens über Trinkgeld bezieht, hat darauf AHV-Beiträge zu entrichten. Für das Transportgewerbe gibt es in Art. 15 AHVV eine eigene Regel.

Das sind zwei verschiedene Fragen an zwei verschiedene Behörden, und sie können unterschiedlich ausfallen: Dasselbe Trinkgeld kann mehrwertsteuerlich kein Entgelt und AHV-rechtlich Lohn sein. Wie du es konkret abrechnest, klärst du einmal mit deiner Ausgleichskasse und deiner Treuhänderin, dann ist es für alle Jahre geregelt.

## Häufige Fragen

### Spielt es eine Rolle, ob das Trinkgeld bar, per Karte oder per TWINT kommt?

Für die Mehrwertsteuer nicht. Entscheidend ist allein, wem der Betrag zusteht. Praktisch macht es aber einen Unterschied: Bargeld auf dem Tisch geht direkt ans Personal, bargeldlose Trinkgelder laufen erst über dein Konto. Dann musst du belegen können, dass du sie vollständig weitergegeben hast.

### Zu welchem Satz versteuere ich ein steuerbares Trinkgeld?

Zum Satz jener Leistung, zu der es gehört, denn es wird Teil des Entgelts nach MWSTG Art. 24 Abs. 1. Im Restaurant ist das der Normalsatz von 8.1 Prozent: Für Lebensmittel, die im Rahmen gastgewerblicher Leistungen abgegeben werden, gilt nach MWSTG Art. 25 Abs. 3 der Normalsatz. Beim Verkauf über die Gasse gelten andere Regeln.

### Wir sammeln das Trinkgeld in einer Kasse und verteilen es am Monatsende. Was gilt?

Massgebend bleibt, ob das Geld dem Personal oder dem Betrieb zusteht. Steht es dem Personal zu und wird es vollständig ausbezahlt, ist es kein Entgelt. Halte die Auszahlung schriftlich fest: Die ESTV verlangt bei über die Rechnung abgerechneten Trinkgeldern ausdrücklich, dass die Auszahlung belegt werden kann.

### Muss ich auf Trinkgeld AHV abrechnen?

Ja, soweit es einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellt. Das sagt Art. 7 Bst. e AHVV. Die Frage ist unabhängig von der Mehrwertsteuer zu beantworten: Ein Trinkgeld kann mehrwertsteuerlich kein Entgelt sein und trotzdem zum massgebenden Lohn gehören.

### Darf ich auf der Rechnung MwSt auf dem Trinkgeld ausweisen?

Nicht, wenn es nicht zum steuerbaren Entgelt gehören soll. Eine der fünf Bedingungen der MWST-Branchen-Info 08 lautet ausdrücklich, dass in der Rechnung keine Steuer auf dem Trinkgeld ausgewiesen werden darf. Weist du trotzdem Steuer aus, schuldest du sie nach MWSTG Art. 27 Abs. 2.

## Quellen

- [ESTV, MWST-Info 07 Steuerbemessung und Steuersätze, Ziffer 1.1: was zur Bemessungsgrundlage gehört](https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/cipherDisplay.xhtml?publicationId=1007607&componentId=1007686)
- [ESTV, MWST-Branchen-Info 08 Hotel- und Gastgewerbe, Ziffer 8.3: Trinkgeld](https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/sectorInfos/cipherDisplay.xhtml?publicationId=1014334&componentId=1016155)
- [MWSTG Art. 24: Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich empfangene Entgelt](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_24)
- [MWSTG Art. 25 Abs. 3: Normalsatz für Lebensmittel im Rahmen gastgewerblicher Leistungen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_25)
- [MWSTG Art. 27: wer Steuer ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, schuldet sie](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_27)
- [AHVV Art. 7 Bst. e: Trinkgelder als Bestandteil des massgebenden Lohnes](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/1185_1183_1185/de#art_7)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
