# Wann ist die MwSt-Abrechnung fällig?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/wann-ist-die-mwst-abrechnung-faellig · Frage · Thema: Mehrwertsteuer · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Innert **60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode**. In derselben Frist musst du einreichen (MWSTG Art. 71 Abs. 1) und bezahlen (Art. 86 Abs. 1). Wer effektiv abrechnet, hat vier Perioden im Jahr, wer nach Saldosteuersatz abrechnet, zwei. Die Frist für die Einreichung lässt sich im Portal der ESTV kostenlos verlängern, die Zahlungsfrist nicht: Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet, 2026 sind das 4.0 Prozent (Art. 87 Abs. 1).

## Die 60 Tage laufen ab dem letzten Tag der Periode

Das ist die häufigste Verwechslung: Die Frist beginnt nicht am Monatsanfang und nicht am Tag, an dem du die Abrechnung im Portal siehst, sondern am Tag nach dem letzten Tag der Abrechnungsperiode. Daraus ergeben sich Termine, die nie auf ein Monatsende fallen.

| Abrechnungsperiode endet am | Einreichen und bezahlen bis | Wen es betrifft |
| --- | --- | --- |
| 31. März | 30. Mai | effektive Methode |
| 30. Juni | 29. August | effektive Methode und Saldosteuersatzmethode |
| 30. September | 29. November | effektive Methode |
| 31. Dezember | 1. März, im Schaltjahr 29. Februar | effektive Methode und Saldosteuersatzmethode |

60 Tage ab dem Tag nach dem Periodenende, nachgerechnet. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (VwVG Art. 20 Abs. 3, anwendbar über MWSTG Art. 81 Abs. 1). Massgebend ist am Ende das Datum, das deine Abrechnung im Portal der ESTV nennt.

Die effektive Methode rechnet vierteljährlich ab, die Saldosteuersatzmethode halbjährlich (MWSTG Art. 35 Abs. 1). Auf Antrag geht es monatlich, wenn du regelmässig einen Vorsteuerüberschuss hast, oder jährlich bis CHF 5'005'000.00 steuerbarem Umsatz (Art. 35 Abs. 1bis).

## Einreichen und bezahlen: zwei Pflichten, eine Frist

- **Einreichen:** unaufgefordert innert 60 Tagen, in der vorgeschriebenen Form (MWSTG Art. 71 Abs. 1). Seit dem 1. Januar 2025 geht das nur noch elektronisch, Papier ist abgeschafft (MWSTV Art. 123).
- **Bezahlen:** innert derselben 60 Tage (MWSTG Art. 86 Abs. 1). Das Absenden des Formulars ist keine Zahlung.
- **Frist verlängern:** Die Frist für die **Einreichung** lässt sich im Portal der ESTV online und kostenlos verlängern. Erledige das vor Ablauf der Frist.
- **Die Zahlungsfrist verlängert sich dadurch nicht.** Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (MWSTG Art. 87 Abs. 1).

> **Achtung:** Die Verantwortung für die rechtzeitige Abrechnung bleibt bei dir, auch wenn deine Treuhandstelle sie ausfüllt und einreicht. Das Gesetz verpflichtet die steuerpflichtige Person, nicht ihre Vertretung.

## Was zu spät zahlen kostet

Der Verzugszins für die Mehrwertsteuer und die übrigen Bundesabgaben beträgt seit dem 1. Januar 2026 **4.0 Prozent**, davor waren es 4.5 Prozent. Er läuft ohne Mahnung und ohne Verschulden, einfach ab dem Tag nach Ablauf der Frist.

**Verzugszins auf einer Quartalsabrechnung**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Steuerforderung aus dem Quartal | CHF 6'400.00 |
| Verzugszinssatz 2026 | 4.0 % |
| Zins für ein volles Jahr: 6'400.00 × 4.0 % | CHF 256.00 |
| **Zins für ein volles Jahr Verzug** | **CHF 256.00** |

Für kürzere Zeiträume rechnet die ESTV den Zins selbst aus und stellt ihn in Rechnung. Teuer ist selten der Zins, teuer ist das, was danach kommt: Bei fehlender oder offensichtlich ungenügender Zahlung setzt die ESTV den provisorisch geschuldeten Betrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung, und liegt keine Abrechnung vor, bestimmt sie den Betrag nach pflichtgemässem Ermessen (MWSTG Art. 86 Abs. 2). Diese Schätzung ersetzt deine Zahlen so lange, bis du selbst abrechnest.

## Wer jährlich abrechnet, zahlt trotzdem unterjährig

Die jährliche Abrechnung gibt es seit 2025. Sie spart Arbeit, nicht Geld: Der Bund bezieht die Steuer unterjährig in Raten (MWSTG Art. 86a). Die Termine nennt die ESTV so:

| Was | Termin |
| --- | --- |
| Antrag auf jährliche Abrechnung | bis 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, also Ende Februar |
| Raten bei effektiver Methode und bei Pauschalsteuersatz | 30. Mai, 30. August und 30. November |
| Rate bei Saldosteuersatzmethode | 30. August |
| Jahresabrechnung einreichen und bezahlen | bis Ende Februar des Folgejahres |

Auch auf zu spät oder nicht vollständig bezahlten Raten ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (MWSTG Art. 87 Abs. 1bis). Wie die jährliche Abrechnung im Alltag läuft, steht unter [Jährliche MwSt-Abrechnung](https://kidesk.ch/ratgeber/mwst-jaehrliche-abrechnung).

## Und wenn gar nichts lief?

Die Abrechnungspflicht hängt nicht am Umsatz. Ein Quartal ohne eine einzige Rechnung wird mit Null abgerechnet, nicht liegen gelassen. Das kostet fünf Minuten und erspart dir die Mahnung und die Ermessenseinschätzung. Wie das Formular aufgebaut ist und welche Ziffer welche Zahl aufnimmt, zeigt [Die MwSt-Abrechnung Schritt für Schritt](https://kidesk.ch/ratgeber/mwst-abrechnung-erstellen).

## So macht es KIDESK

KIDESK liefert die Zahlen, nicht die Meldung. Die MwSt-Auswertung je Quartal zeigt Umsatz nach Satz, Entgeltsminderungen wie Skonti und die Vorsteuer aus deinen Belegen und lässt sich als CSV-Datei herunterladen, für dich oder für deine Treuhandstelle. Eingereicht und bezahlt wird im Portal der ESTV: Eine elektronische Übermittlung an die Steuerverwaltung gibt es in KIDESK nicht, und eine Erinnerung an die Frist auch nicht. Trag dir den Termin dort ein, wo du auch deine Kundenrechnungen überwachst.

- [Berichte und MwSt-Auswertung](https://kidesk.ch/funktionen/berichte)
- [Zusammenarbeit mit der Treuhandstelle](https://kidesk.ch/funktionen/treuhand)

## Häufige Fragen

### Kann ich die Frist verlängern?

Für die Einreichung ja: Das geht online im Portal der ESTV und kostet nichts. Für die Zahlung nicht. Wer die Abrechnung verschiebt, aber nicht zahlt, schuldet trotzdem ab dem 61. Tag Verzugszins.

### Der letzte Tag der Frist fällt auf einen Sonntag. Was gilt dann?

Dann endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Das regelt VwVG Art. 20 Abs. 3, und das Verwaltungsverfahrensgesetz ist im Mehrwertsteuerverfahren anwendbar (MWSTG Art. 81 Abs. 1).

### Wie hoch ist der Verzugszins auf der Mehrwertsteuer?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 4.0 Prozent, 2025 waren es 4.5 Prozent. Er ist ohne Mahnung geschuldet (MWSTG Art. 87 Abs. 1). Denselben Satz vergütet der Bund auf Rückerstattungen.

### Ich hatte im Quartal keinen Umsatz. Muss ich trotzdem abrechnen?

Ja. Die Pflicht zur Abrechnung besteht unabhängig vom Umsatz (MWSTG Art. 71 Abs. 1). Reich die Abrechnung mit Null ein. Wer nichts einreicht, bekommt irgendwann eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen und muss sie wieder aus der Welt schaffen.

### Wann muss ich zahlen, wenn ich jährlich abrechne?

Unterjährig in Raten: bei der effektiven Methode am 30. Mai, 30. August und 30. November, bei der Saldosteuersatzmethode am 30. August. Die Jahresabrechnung selbst ist bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen und zu bezahlen.

### Die Treuhandstelle hat zu spät eingereicht. Wer trägt das?

Du. Das Gesetz verpflichtet die steuerpflichtige Person, unaufgefordert und fristgerecht abzurechnen (MWSTG Art. 71 Abs. 1). Halte darum schriftlich fest, bis wann du die Unterlagen lieferst und bis wann die Treuhandstelle einreicht.

## Quellen

- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 71: Einreichung der Abrechnung innert 60 Tagen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_71)
- [MWSTG Art. 86 und 86a: Entrichtung der Steuer, provisorischer Bezug bei jährlicher Abrechnung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_86)
- [MWSTG Art. 87: Verzugszins ohne Mahnung, auch auf Raten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_87)
- [MWSTG Art. 35: Abrechnungsperioden, vierteljährlich, halbjährlich, monatlich, jährlich](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_35)
- [MWSTG Art. 81: das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anwendbar](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_81)
- [Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), Art. 20 Abs. 3: Fristende an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1969/737_757_755/de#art_20)
- [Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 123: zwingend elektronisches Verfahren seit 2025](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de#art_123)
- [ESTV: Fristverlängerung für die Einreichung der MWST-Abrechnung](https://www.estv.admin.ch/de/mwst-fristverlaengerung-einreichung-abrechnung)
- [ESTV: Jährliche Abrechnung ab 2025, Antragsfrist und Fälligkeit der Raten](https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-abrechnen/mwst-aenderungen-2025/mwst-jaehrliche-abrechnung-ab-2025.html)
- [EFD: Zinssätze für Abgaben und Steuern, 4.0 Prozent seit 1. Januar 2026](https://www.efd.admin.ch/de/zinssaetze-abgaben-steuern)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
