# Was passiert, wenn ich die 100'000 Franken überschreite?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/was-passiert-wenn-ich-100000-ueberschreite · Frage · Thema: Mehrwertsteuer · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Läuft dein Betrieb schon, passiert mitten im Jahr gar nichts. Die Befreiung endet erst, wenn das Geschäftsjahr abgelaufen ist, in dem dein Umsatz die Grenze erreicht hat (MWSTG Art. 14 Abs. 3, MWSTV Art. 9 Abs. 3). Steuerpflichtig bist du dann ab dem ersten Tag des folgenden Geschäftsjahres, und ab diesem Tag hast du **30 Tage Zeit für die Anmeldung** bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Rechnungen aus dem Jahr der Überschreitung bleiben ohne Mehrwertsteuer. Anders ist es nur, wenn der Umsatz nicht aus eigener Kraft wächst, sondern weil du einen Betrieb übernimmst oder einen neuen Betriebszweig eröffnest.

## Der Zeitplan: vom Überschreiten bis zur ersten Abrechnung

Das Gesetz kennt keinen Stichtag mitten im Jahr. Befreit von der Steuerpflicht ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000.00 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Diese Befreiung endet, sobald das Total der Umsätze des **letzten Geschäftsjahres** die Grenze erreicht hat (Art. 14 Abs. 3), und zwar nach Ablauf dieses Geschäftsjahres (MWSTV Art. 9 Abs. 3). Drei Feinheiten dazu: Gemeint sind die vereinbarten Entgelte ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2bis). Schon das Erreichen von genau CHF 100'000.00 genügt, weil das Gesetz «weniger als» verlangt. Und wer die Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt hat, rechnet den Umsatz auf ein volles Jahr um (MWSTV Art. 9 Abs. 3): Wer im September startet und bis Ende Dezember CHF 40'000.00 fakturiert, liegt hochgerechnet über der Grenze.

| Wann | Was passiert | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Im Lauf des Geschäftsjahres 2026 | Dein Umsatz erreicht CHF 100'000.00. Du rechnest weiter ohne Steuer ab | MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a |
| 31.12.2026 | Das Geschäftsjahr läuft ab, die Befreiung endet | MWSTG Art. 14 Abs. 3, MWSTV Art. 9 Abs. 3 |
| 01.01.2027 | Erster Tag ohne Befreiung. Ab jetzt gehört Steuer auf jede Rechnung | MWSTV Art. 9 Abs. 3 |
| innert 30 Tagen, also bis Ende Januar 2027 | Anmeldung bei der ESTV, unaufgefordert und seit 2025 zwingend elektronisch über das Portal | MWSTG Art. 66 Abs. 1, MWSTV Art. 123 Abs. 2 Bst. e |
| 60 Tage nach dem ersten Quartal | Erste Abrechnung einreichen und bezahlen | MWSTG Art. 71 und 86 |

Das Beispiel geht von einem Geschäftsjahr aus, das dem Kalenderjahr entspricht. Weicht dein Geschäftsjahr ab, verschieben sich alle Daten entsprechend.

> **Achtung:** Diese Ruhe gilt nur für Wachstum aus eigener Kraft. Übernimmst du einen Betrieb oder eröffnest du einen neuen Betriebszweig, zählt stattdessen, was für die folgenden zwölf Monate zu erwarten ist: Befreit bleibst du nur, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Grenze in diesen zwölf Monaten nicht erreicht wird (MWSTV Art. 9 Abs. 1). Ist schon bei der Übernahme anzunehmen, dass die Grenze erreicht wird, bist du ab diesem Tag steuerpflichtig. Lässt sich am Anfang nichts sagen, beurteilst du die Lage spätestens nach drei Monaten neu (Abs. 1). Zeigt die neue Beurteilung, dass die Grenze erreicht wird, endet die Befreiung wahlweise im Zeitpunkt der Übernahme oder Ausweitung oder im Zeitpunkt der neuen Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats (Abs. 2). Wer mitten im Jahr das Geschäft eines Kollegen übernimmt, wartet also nicht auf den Januar.

## Was sich am ersten Tag ändert

- **Auf jeder Rechnung** stehen ab sofort der Steuersatz und der Steuerbetrag, dazu deine Nummer mit dem Zusatz MWST (MWSTG Art. 26 Abs. 2). Wie das aussieht, zeigt die Frage [UID und MwSt-Nummer](https://kidesk.ch/fragen/uid-oder-mwst-nummer).
- **Deine Preise** musst du neu anschauen. Ob du die Steuer auf den bisherigen Preis aufschlagen darfst oder ob sie im vereinbarten Preis steckt, ist keine Steuerfrage: Die Überwälzung richtet sich nach dem Vertrag, und über Streit darüber entscheiden die Zivilgerichte (MWSTG Art. 6). Offerten, die über den Jahreswechsel hinaus gelten, schreibst du darum ab sofort mit einem klaren Hinweis auf die Steuer.
- **Die Vorsteuer** kommt als Gegenwert dazu: Ab jetzt ziehst du die Steuer ab, die dir Lieferanten in Rechnung stellen (MWSTG Art. 28). Aus einem Kostenblock wird ein durchlaufender Posten.
- **Die Abrechnungsmethode** wählst du innert 60 Tagen nach Zustellung der Nummer. Meldest du in dieser Frist keinen Saldosteuersatz, rechnest du mindestens drei volle Steuerperioden effektiv ab (MWSTV Art. 78 Abs. 1 und 3).
- **Der Rhythmus** ergibt sich aus der Methode: effektiv vierteljährlich, mit Saldosteuersatz halbjährlich (MWSTG Art. 35 Abs. 1). Eingereicht und bezahlt wird innert 60 Tagen nach Ablauf der Periode. Auf Antrag ist seit 2025 auch die jährliche Abrechnung möglich, wenn dein Umsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 5'005'000.00 nicht übersteigt (Art. 35 Abs. 1bis Bst. b); dann zahlst du unterjährig Raten (Art. 86a).

## Das Geld, das die meisten liegen lassen: die Einlageentsteuerung

Am Tag, an dem die Steuerpflicht beginnt, besitzt dein Betrieb Material, Werkzeug und Fahrzeuge, auf denen Mehrwertsteuer lastet, die du nie abziehen konntest. Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein, darfst du diese Steuer in der Abrechnungsperiode nachholen, in der die Voraussetzungen eingetreten sind (MWSTG Art. 32 Abs. 1). Für bereits gebrauchte Gegenstände zählt nicht mehr der volle Betrag, sondern der Zeitwert: Der Vorsteuerbetrag sinkt linear für jedes abgelaufene Jahr, bei beweglichen Gegenständen um einen Fünftel, bei unbeweglichen um einen Zwanzigstel (Art. 32 Abs. 2).

**Elektrobetrieb, steuerpflichtig ab 01.01.2027, effektive Methode**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Lieferwagen, gekauft im Januar 2025 für | CHF 32'400.00 inkl. 8.1 % |
| Darin enthaltene Steuer: 32'400.00 × 8.1 ÷ 108.1 | CHF 2'427.75 |
| Zwei abgelaufene Jahre, minus zwei Fünftel | CHF 1'456.65 |
| Materiallager am 01.01.2027, noch unbenutzt | CHF 14'000.00 inkl. 8.1 % |
| Darin enthaltene Steuer: 14'000.00 × 8.1 ÷ 108.1 | CHF 1'049.03 |
| **Vorsteuer in der ersten Abrechnung** | **CHF 2'505.68** |

> Diese Möglichkeit hat nur, wer effektiv abrechnet. Unterstellst du dich dem Saldosteuersatz, ist die Steuer auf deinen bestehenden Gegenständen im Satz pauschal berücksichtigt, und eine Einlageentsteuerung kann nicht vorgenommen werden (MWSTV Art. 78 Abs. 5). Rechne den Vergleich deshalb, bevor du die Methode meldest: [Saldosteuersatz oder effektiv](https://kidesk.ch/ratgeber/saldosteuersatz-oder-effektiv).

## Wenn du die Grenze erst im Nachhinein bemerkst

Die Steuerpflicht entsteht von Gesetzes wegen und nicht durch den Eintrag. Wer sich zu spät meldet, wird darum rückwirkend auf den Tag eingetragen, an dem die Pflicht begonnen hat. Das Gesetz rechnet ausdrücklich damit: Auch die Fristen für die Wahl der Abrechnungsmethode gelten bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss (MWSTV Art. 78 Abs. 4). Die Steuer auf allen Umsätzen seit diesem Tag schuldest du, und zwar unabhängig davon, ob du sie deinen Kunden verrechnet hast.

Das ist der teure Teil. Eine Rechnung nachträglich um 8.1 Prozent zu erhöhen, gelingt selten: Der Preis war vereinbart, und die Überwälzung ist eine Frage des Vertrags (MWSTG Art. 6). In der Praxis gilt der kassierte Betrag dann als Betrag **inklusive** Steuer, du rechnest sie heraus und trägst sie selbst. Dazu kommt bei verspäteter Zahlung ein Verzugszins ohne Mahnung (MWSTG Art. 87 Abs. 1); für Bundessteuern beträgt er 2026 4.0 Prozent. Die Vorsteuer aus derselben Zeit darfst du dagegen abziehen, das mildert den Schaden.

Praktisch heisst das: Schau dir den Umsatz nicht erst beim Abschluss an. Wer im Oktober sieht, dass er auf CHF 118'000.00 zusteuert, hat drei Monate Zeit, die Preise, die Offerten und die Abrechnungsmethode zu ordnen. Wer es im Mai des Folgejahres von der Treuhandstelle erfährt, hat bereits vier Monate lang Rechnungen ohne Steuer geschrieben.

## So macht es KIDESK

Den Umsatz des laufenden Jahres siehst du im Umsatzbericht und als Baustein auf der Startseite, dort auch das Umsatzziel. Das ist die Zahl, an der du früh erkennst, ob die Grenze in Reichweite kommt. Die Anmeldung bei der ESTV nimmt dir KIDESK nicht ab, und eine Buchhaltung führt es nicht: Für die Abrechnung liefert es die MwSt-Auswertung je Quartal als CSV-Datei, mit der du oder deine Treuhandstelle im Portal der ESTV arbeitet.

- [Berichte in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/berichte)
- [Zusammenarbeit mit der Treuhandstelle](https://kidesk.ch/funktionen/treuhand)

## Häufige Fragen

### Muss ich Rechnungen aus dem Jahr der Überschreitung nachbessern?

Nein. In diesem Geschäftsjahr warst du noch befreit, die Rechnungen bleiben ohne Steuer. Erst die Rechnungen ab dem ersten Tag des folgenden Geschäftsjahres tragen Steuersatz und Steuerbetrag.

### Zählt der Umsatz aus einem Auftrag im Ausland mit?

Ja. Die Grenze misst den Umsatz im In- und Ausland zusammen aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Dass auf einem Auftrag in Deutschland keine Schweizer Steuer anfällt, ändert daran nichts.

### Ich habe eine Offerte über den Jahreswechsel hinaus. Was gilt für diesen Auftrag?

Massgebend ist, wann du die Leistung erbringst und fakturierst, nicht wann du offeriert hast. Führst du den Auftrag im neuen Jahr aus, gehört Steuer auf die Rechnung. Ob du sie auf den offerierten Preis aufschlagen darfst, hängt am Wortlaut deiner Offerte: Schreib dort ab sofort, ob der Preis die Mehrwertsteuer enthält.

### Was ist, wenn mein Umsatz nur einmal über die Grenze springt?

Auch ein einmaliger Grossauftrag löst die Steuerpflicht aus. Sinkt der massgebende Umsatz später wieder unter die Grenze und ist zu erwarten, dass er auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, musst du dich abmelden (MWSTG Art. 14 Abs. 5). Wer sich nicht abmeldet, bleibt freiwillig steuerpflichtig.

### Lohnt sich die freiwillige Anmeldung, bevor ich die Grenze erreiche?

Oft ja, wenn du viel Material einkaufst oder fast nur für Geschäftskunden arbeitest, die die Steuer ohnehin als Vorsteuer abziehen. Der Verzicht auf die Befreiung gilt für mindestens eine Steuerperiode (MWSTG Art. 11 Abs. 2). Für Privatkunden wirst du dagegen um 8.1 Prozent teurer.

### Wie viel Zeit habe ich für die erste Abrechnung?

Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode musst du unaufgefordert abrechnen und die Steuer bezahlen (MWSTG Art. 71 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1). Bei vierteljährlicher Abrechnung ist die erste Frist also Ende Mai.

## Quellen

- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 14: Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_14)
- [MWSTG Art. 10: Grundsatz (Umsatzgrenze von CHF 100'000)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_10)
- [Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 9: Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de#art_9)
- [MWSTG Art. 32: Einlageentsteuerung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_32)
- [MWSTG Art. 6: Steuerüberwälzung (Vertrag, Zivilgerichte)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_6)
- [Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 78: Saldosteuersatzmethode bei Beginn der Steuerpflicht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de#art_78)
- [ESTV: Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer](https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-steuerpflicht.html)
- [EFD: Zinssätze für Abgaben und Steuern (Verzugszins 2026)](https://www.efd.admin.ch/de/zinssaetze-abgaben-steuern)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
