# Wie hafte ich als Inhaber einer Einzelfirma?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/wie-hafte-ich-als-einzelfirma · Frage · Thema: Gründung und Rechtsform · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Mit allem, was du hast. Das Einzelunternehmen ist keine eigene Rechtsperson: Vertragspartei bist du selbst, und für die Schulden des Betriebs haftest du unbeschränkt mit deinem ganzen Vermögen, dem geschäftlichen wie dem privaten. Eine Obergrenze gibt es nicht, und weder ein Firmenname noch ein Konto auf die Firma schirmt etwas ab. Im ordentlichen Güterstand haftet dein Ehepartner nicht für deine Geschäftsschulden: Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (ZGB Art. 202). Habt ihr eine Gütergemeinschaft vereinbart, gilt das nicht.

## Warum die Haftung unbeschränkt ist

Eine Einzelfirma entsteht nicht durch einen Gründungsakt, sondern dadurch, dass du auf eigene Rechnung arbeitest. Was du «Firma» nennst, ist im Gesetz nur ein Name, der deinen Familiennamen enthalten muss (OR Art. 945 Abs. 1). Dahinter steht keine zweite Person. Wer mit deinem Betrieb einen Vertrag schliesst, schliesst ihn mit dir. Das KMU-Portal des Bundes fasst es in einem Satz: «Die Inhaberin oder der Inhaber haftet unbeschränkt mit seinem persönlichen Privatvermögen.»

Daraus folgt beides, und das zweite wird gern vergessen: Geschäftsschulden greifen auf dein Privatvermögen durch, und private Schulden greifen auf dein Geschäftsvermögen durch. Es ist ein Topf. Eine unbezahlte Krankenkassenprämie und eine unbezahlte Lieferantenrechnung landen im selben Betreibungsregister, unter deinem Namen.

## Was das in der Betreibung bedeutet

| Deine Lage | So wird betrieben | Was das heisst |
| --- | --- | --- |
| Du bist als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen | Auf Konkurs (SchKG Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1) | Nicht einzelne Gegenstände werden verwertet: Das Verfahren erfasst dein ganzes Vermögen |
| Du bist nicht eingetragen | Auf Pfändung (SchKG Art. 42 Abs. 1) | Das Amt pfändet so viel, wie die Forderung deckt. Einkommen ist nur pfändbar, soweit es für dich und deine Familie nicht unbedingt notwendig ist (SchKG Art. 93 Abs. 1) |
| Es geht um Steuern, AHV-Beiträge, Bussen oder UVG-Prämien und du bist eingetragen | Auf Konkurs (SchKG Art. 39; die Ausnahme in Art. 43 Ziff. 1 ist seit 01.01.2025 aufgehoben) | Früher wurden diese Forderungen nur auf Pfändung betrieben. Seit der Revision gegen den missbräuchlichen Konkurs gilt das nicht mehr |

Der Handelsregistereintrag ändert also nicht, wie viel du haftest, sondern auf welchem Weg deine Gläubiger an dein Vermögen kommen.

Für den Alltag ist der zweite Effekt wichtiger als der erste: Jeder Zahlungsbefehl steht in deinem Betreibungsregisterauszug, und Auftraggeber, Vermieterinnen und Lieferanten verlangen diesen Auszug. Wie er aussieht und wie lange Einträge sichtbar bleiben, steht unter [Betreibungsauszug](https://kidesk.ch/glossar/betreibungsauszug).

## Dein Ehepartner haftet nicht, aber

Im ordentlichen Güterstand, der Errungenschaftsbeteiligung, gilt der klare Satz aus ZGB Art. 202: Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. Deine Geschäftsschulden sind deine Schulden. Das Einkommen und das Vermögen deiner Frau oder deines Mannes bleiben davon unberührt, solange nichts davon dir gehört. Anders ist es nur, wenn ihr mit einem Ehevertrag die Gütergemeinschaft gewählt habt: Dort haftet für Schulden aus Beruf und Gewerbe neben dem Eigengut auch das Gesamtgut, wenn dafür Mittel des Gesamtguts verwendet werden oder die Erträge ins Gesamtgut fallen (ZGB Art. 233 Ziff. 2).

- **Mitunterschrift.** Habt ihr beide den Mietvertrag für die Werkstatt oder den Kreditvertrag unterschrieben, seid ihr beide Schuldner. Das hat nichts mit dem Güterstand zu tun, sondern mit dem Vertrag.
- **Bürgschaft.** Wer für dich bürgt, haftet nach den Regeln der Bürgschaft, auch wenn es die eigene Ehefrau ist.
- **Gemeinsames Eigentum.** Gehört das Auto euch beiden, wird dein Anteil gepfändet, nicht der ganze Wagen. Das ist mühsam für alle Beteiligten.
- **Gemeinsames Konto.** Auf einem Konto, über das beide verfügen, lässt sich im Streitfall schwer belegen, welcher Franken wem gehört.

## Was du wirklich begrenzen kannst

- **Betriebshaftpflichtversicherung.** Sie deckt Schäden, die du bei der Arbeit bei Dritten anrichtest, bis zur vereinbarten Summe. Für ein Handwerk mit Kundenwohnungen und fremden Anlagen ist das der wichtigste einzelne Schutz.
- **Verträge.** Die Haftung für Folgeschäden lässt sich in Grenzen wegbedingen. Nicht wegbedingen kannst du die Haftung für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit, eine solche Abrede ist nichtig (OR Art. 100 Abs. 1). Gegenüber Konsumentinnen kommt die Inhaltskontrolle von AGB dazu (UWG Art. 8).
- **Ausfallrisiko.** Teilrechnungen, Anzahlungen und ein Blick in den Betreibungsauszug vor grossen Aufträgen verhindern mehr Schaden als jede Klausel. Wie du das prüfst, steht unter [Bonität prüfen vor dem Auftrag](https://kidesk.ch/ratgeber/bonitaet-pruefen-vor-dem-auftrag).
- **Rechtsform.** Bei einer GmbH haftet für die Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen (OR Art. 772 Abs. 1). Das ist der einzige Hebel, der die Haftung als solche begrenzt.

## Einzelfirma und GmbH nebeneinander

| Frage | Einzelfirma | GmbH |
| --- | --- | --- |
| Wer ist Vertragspartei? | Du als natürliche Person | Die Gesellschaft |
| Wer haftet für Schulden des Betriebs? | Du, unbeschränkt, mit deinem ganzen Vermögen | Nur das Gesellschaftsvermögen (OR Art. 772 Abs. 1) |
| Mindestkapital | Keines | CHF 20'000.00 (OR Art. 773) |
| Nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge | Du | Subsidiär die Geschäftsführung persönlich (AHVG Art. 52 Abs. 2) |
| Geld aus dem Betrieb | Privatbezug, versteuert wird der Gewinn | Lohn oder Dividende, beides mit eigenen Folgen |

> **Achtung:** Eine GmbH ist kein Freipass. Fügt ein Arbeitgeber der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, haften bei einer juristischen Person subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung Befassten, und zwar solidarisch (AHVG Art. 52 Abs. 1 und 2). Nicht abgelieferte AHV-Beiträge holt sich die Ausgleichskasse also beim Geschäftsführer.

## Der Wechsel wirkt nicht rückwärts

Wer von der Einzelfirma in eine GmbH wechselt, nimmt die alten Schulden mit. Überträgst du dein Geschäft mit einer Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz, was einen Handelsregistereintrag voraussetzt (FusG Art. 69 Abs. 1), haftest du für die vorher begründeten Schulden noch drei Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner (FusG Art. 75 Abs. 1). Der Wechsel schützt also vor dem, was noch kommt, nicht vor dem, was schon da ist. Ob er sich für dich lohnt, ist eine Rechnung aus Kosten, Steuern und Risiko: [Einzelfirma oder GmbH](https://kidesk.ch/ratgeber/einzelfirma-oder-gmbh) geht sie durch.

## Häufige Fragen

### Schützt mich ein Konto auf den Firmennamen?

Nein. Bei der Einzelfirma gehört das Guthaben dir persönlich, egal wie das Konto beschriftet ist. Die Trennung von Geschäft und Privat ist eine Frage der Buchhaltung und der Übersicht, keine Haftungsfrage.

### Haftet meine Einzelfirma auch für Fehler meiner Mitarbeitenden?

Ja. Für den Schaden, den eine Hilfsperson bei der Erfüllung deines Auftrags anrichtet, haftest du gegenüber dem Kunden wie für eigenes Verhalten (OR Art. 101 Abs. 1). Dafür gibt es die Betriebshaftpflichtversicherung. Ob du den Schaden innerbetrieblich auf die Mitarbeiterin überwälzen kannst, ist eine zweite, viel engere Frage.

### Kann ich mein Haus vor Geschäftsschulden schützen?

Nicht durch die Einzelfirma. Gehört das Haus dir, gehört es zur Haftungsmasse. Gehört es im ordentlichen Güterstand deiner Ehefrau allein, haftet es nicht für deine Schulden (ZGB Art. 202); in der Gütergemeinschaft kann das anders sein (ZGB Art. 233). Eine nachträgliche Übertragung, kurz bevor es eng wird, ist der falsche Weg: Solche Handlungen lassen sich mit der Anfechtungsklage rückgängig machen (SchKG Art. 285 ff.).

### Wie lange haften alte Forderungen nach?

So lange, bis sie verjährt sind. Forderungen aus Handwerksarbeit und Kleinverkauf verjähren in fünf Jahren, die allgemeine Frist beträgt zehn Jahre (OR Art. 127 und 128). Eine Betreibung oder eine Anerkennung unterbricht die Verjährung, sie beginnt dann neu.

### Ändert der Handelsregistereintrag etwas an der Haftung?

An ihrem Umfang nichts. Er ändert den Weg der Vollstreckung: Wer als Inhaber einer Einzelfirma eingetragen ist, wird auf Konkurs betrieben statt auf Pfändung (SchKG Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1). Seit dem 1. Januar 2025 gilt das auch für Steuern, AHV-Beiträge und Bussen.

## Quellen

- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 202 und Art. 233: Haftung gegenüber Dritten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_202)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 945: Firma des Einzelunternehmens](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_945)
- [OR Art. 100 und Art. 101: Wegbedingung der Haftung, Haftung für Hilfspersonen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_100)
- [OR Art. 772: Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_772)
- [Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 39, 42, 43 und 93](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_39)
- [AHVG Art. 52: Haftung des Arbeitgebers und subsidiär der Organe](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/de#art_52)
- [Fusionsgesetz (FusG), Art. 69 und Art. 75: Vermögensübertragung, solidarische Haftung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2004/320/de#art_69)
- [KMU-Portal des Bundes: Rechtsform Einzelunternehmen](https://www.kmu.admin.ch/de/rechtsform-einzelunternehmen)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
