# Wie lange dauert eine Betreibung?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/wie-lange-dauert-eine-betreibung · Frage · Thema: Mahnen und Betreibung · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Für die ganze Betreibung nennt das Gesetz keine Dauer, wohl aber für jeden Schritt. Wehrt sich der Schuldner nicht, dauert es vom Betreibungsbegehren bis zur Pfändung oder zur Konkursandrohung **in der Praxis rund vier Wochen**: Der Zahlungsbefehl setzt eine Zahlungsfrist von 20 Tagen (SchKG Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2), der Rechtsvorschlag ist innert zehn Tagen nach der Zustellung möglich (Art. 74 Abs. 1), und das Fortsetzungsbegehren kannst du frühestens 20 Tage nach der Zustellung stellen (Art. 88 Abs. 1). Wie lange es bis zur Zustellung dauert, hängt vom Amt ab. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, steht die Betreibung still, und aus Wochen werden Monate.

## Die Fristen, die im Gesetz stehen

| Schritt | Frist | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Vom Begehren bis zum Zahlungsbefehl | Keine gesetzliche Frist. Der Zahlungsbefehl wird nach Eingang des Begehrens zugestellt. | SchKG Art. 71 Abs. 1 |
| Zahlungsfrist im Zahlungsbefehl | 20 Tage ab Zustellung | SchKG Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 |
| Rechtsvorschlag des Schuldners | Sofort beim Überbringer oder innert zehn Tagen nach der Zustellung | SchKG Art. 74 Abs. 1 |
| Fortsetzungsbegehren | Frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, spätestens ein Jahr danach | SchKG Art. 88 |
| Pfändung | Das Amt vollzieht sie nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich | SchKG Art. 89 |
| Konkursandrohung | Das Amt droht den Konkurs nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich an | SchKG Art. 159 |
| Konkursbegehren | Frühestens 20 Tage nach der Zustellung der Konkursandrohung, spätestens 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls | SchKG Art. 166 |
| Verwertungsbegehren nach Pfändung | Bewegliches frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung, Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre | SchKG Art. 116 Abs. 1 |
| Verwertung beweglicher Sachen | Frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens | SchKG Art. 122 Abs. 1 |

Alle Fristen nach der konsolidierten Fassung des SchKG. Für Berechnung, Einhaltung und Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit das SchKG nichts anderes sagt (SchKG Art. 31). Eine Frist beginnt am Tag nach der Zustellung, und fällt ihr letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (ZPO Art. 142 Abs. 1 und 3). Die Dauer bis zum Zahlungsbefehl hängt vom Amt und davon ab, ob der Schuldner erreichbar ist.

## Der einfache Fall in Daten

Ein Gartenbaubetrieb betreibt eine offene Schlussrechnung. Der Kunde meldet sich nicht, erhebt aber auch keinen Rechtsvorschlag. So sieht der Kalender aus.

**Zeitachse ohne Rechtsvorschlag**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Betreibungsbegehren beim Amt eingereicht | 2. September 2026 |
| Zahlungsbefehl zugestellt | 10. September 2026 |
| Letzter Tag für den Rechtsvorschlag, 10 Tage, verschoben weil der 20. ein Sonntag ist | 21. September 2026 |
| Ende der Zahlungsfrist von 20 Tagen aus dem Zahlungsbefehl | 30. September 2026 |
| Fortsetzungsbegehren gestellt, Amt handelt unverzüglich | 1. Oktober 2026 |
| **Vom Begehren bis zur Pfändung oder Konkursandrohung** | **rund vier Wochen** |

Von da an trennen sich die Wege. Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, folgt die Konkursandrohung, und das Konkursbegehren kannst du frühestens 20 Tage nach deren Zustellung beim Konkursgericht stellen (SchKG Art. 160 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 166 Abs. 1). Die Konkursverhandlung wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher angezeigt, und das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien (Art. 168 und 171). Sonst pfändet das Amt, und bis zur Verwertung vergeht nochmals mindestens ein Monat.

> **Achtung:** Während der Betreibungsferien darf das Amt keine Betreibungshandlungen vornehmen: sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis zum 31. Juli. Dasselbe gilt zwischen 20 und 7 Uhr, an Sonntagen und an staatlich anerkannten Feiertagen (SchKG Art. 56 Ziff. 1 und 2). Die Fristen laufen trotzdem weiter. Fällt das Ende einer Frist in die Betreibungsferien, verlängert sie sich bis zum dritten Tag danach, wobei Samstag, Sonntag und Feiertage nicht mitzählen (Art. 63). Ein Begehren Mitte Juli führt also kaum vor August zu einem Zahlungsbefehl.

## Mit Rechtsvorschlag: Monate statt Wochen

Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, steht die Betreibung still, bis du ihn beseitigen lässt. Hast du eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, verlangst du die provisorische Rechtsöffnung; mit einem vollstreckbaren Gerichtsentscheid die definitive. Der Richter des Betreibungsorts gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuchs Gelegenheit zur Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid (SchKG Art. 84). Bis zu diesem Eingang vergehen allerdings die Wochen, die du für das Gesuch brauchst, und danach kann der Betriebene innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2). Dann bist du in einem ordentlichen Prozess.

Das KMU-Portal des Bundes sagt es nüchtern: «Das Ganze kann Monate oder gar Jahre dauern, vor allem wenn Sie nicht im Besitz einer Schuldanerkennung des Schuldners sind.» Genau deshalb entscheidet sich vieles vorher. Was du tust, wenn ein Rechtsvorschlag im Briefkasten liegt, steht im Ratgeber [Rechtsvorschlag erhalten](https://kidesk.ch/ratgeber/rechtsvorschlag-was-nun).

## Die Fristen, die du selbst verpassen kannst

- **Ein Jahr für das Fortsetzungsbegehren.** Das Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung des dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (SchKG Art. 88 Abs. 2).
- **15 Monate für das Konkursbegehren**, gerechnet ab der Zustellung des Zahlungsbefehls, mit demselben Stillstand während eines Gerichtsverfahrens (SchKG Art. 166 Abs. 2).
- **Ein Jahr für das Verwertungsbegehren** nach der Pfändung beweglicher Sachen, zwei Jahre bei Grundstücken (SchKG Art. 116 Abs. 1). Wer nur pfänden lässt und dann wartet, steht am Ende mit nichts da.
- **Zehn Tage für die Beschwerde** gegen eine Verfügung des Amtes, seit dem Tag der Kenntnis (SchKG Art. 17 Abs. 2).

Trag dir diese Daten am Tag ein, an dem du den Zahlungsbefehl in der Hand hältst. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, beginnt mit einem neuen Begehren und einer neuen Gebühr von vorn. Den ganzen Ablauf mit den Angaben, die ins Begehren gehören, findest du unter [Betreibung einleiten](https://kidesk.ch/ratgeber/betreibung-einleiten-schritt-fuer-schritt).

## Was die Sache wirklich beschleunigt

- **Früh mahnen.** Die Zahlungserinnerung geht am Tag nach Ablauf der Frist raus, nicht in drei Wochen. Jede Woche Zögern hängt vorne an der Betreibung dran.
- **Richtige Adresse und richtige Firma.** Eine gescheiterte Zustellung kostet Wochen und pro weiteren Zustellversuch eine zusätzliche Gebühr. Den Namen holst du aus dem Handelsregister, nicht vom Lieferwagen.
- **Eine Unterschrift im Dossier.** Mit einer [Schuldanerkennung](https://kidesk.ch/vorlagen/schuldanerkennung-vorlage) führt ein Rechtsvorschlag zur provisorischen Rechtsöffnung statt zu einem Zivilprozess. Das ist der grösste Zeitgewinn, den du überhaupt erzielen kannst.
- **Keine strittigen Posten mitbetreiben.** Eine Mahngebühr ohne vertragliche Grundlage hängt am Rechtsvorschlag und hält die ganze Forderung auf. Was gilt, steht unter [Darf ich Mahngebühren verlangen](https://kidesk.ch/fragen/darf-ich-mahngebuehren-verlangen).

## Häufige Fragen

### Wie lange dauert es, bis der Zahlungsbefehl zugestellt ist?

Das Gesetz nennt keine Frist, es sagt nur, dass der Zahlungsbefehl nach Eingang des Begehrens zugestellt wird (SchKG Art. 71 Abs. 1). In der Praxis hängt es vom Amt und davon ab, ob der Schuldner zu Hause angetroffen wird. Während der Betreibungsferien und an Sonn- und Feiertagen finden keine Betreibungshandlungen statt (Art. 56).

### Kann ich das Verfahren beschleunigen, wenn ich zahle und dränge?

Nein. Die Fristen sind gesetzlich und lassen sich nicht abkürzen, auch nicht gegen eine höhere Gebühr. Was du steuern kannst, ist der Zeitpunkt: früh mahnen, korrekte Angaben im Begehren und das Fortsetzungsbegehren am ersten möglichen Tag stellen, also 20 Tage nach der Zustellung.

### Wie lange habe ich Zeit für das Fortsetzungsbegehren?

Ein Jahr ab der Zustellung des Zahlungsbefehls, frühestens 20 Tage danach (SchKG Art. 88). Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung des dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Danach erlischt das Recht, und du müsstest neu betreiben.

### Und wenn der Kunde im Ausland wohnt?

Dann wird die Zustellung zur eigentlichen Hürde, und es kann Monate dauern. Zuständig ist grundsätzlich das Amt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners (SchKG Art. 46), den es in der Schweiz gerade nicht gibt. Sprich diesen Fall vorher mit dem Betreibungsamt oder einer Anwältin durch, bevor du Gebühren vorschiesst.

### Verjährt meine Forderung, während die Betreibung läuft?

Die Verjährung wird durch die Schuldbetreibung unterbrochen (OR Art. 135 Ziff. 2), und mit der Unterbrechung beginnt sie von neuem (OR Art. 137 Abs. 1). Bei alten Forderungen ist das oft der eigentliche Grund, überhaupt zu betreiben. Welche Frist für deine Rechnung gilt, steht im Ratgeber [Wann eine Rechnung verjährt](https://kidesk.ch/ratgeber/verjaehrung-von-forderungen).

## Quellen

- [SchKG Art. 69 und 71: Inhalt und Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_69)
- [SchKG Art. 74: Frist und Form des Rechtsvorschlags](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_74)
- [SchKG Art. 83 und 84: Wirkungen der provisorischen Rechtsöffnung und das Rechtsöffnungsverfahren](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_83)
- [SchKG Art. 88 und 89: Fortsetzungsbegehren und Zeitpunkt der Pfändung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_88)
- [SchKG Art. 116 und 122: Fristen für Verwertungsbegehren und Verwertung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_116)
- [SchKG Art. 159 bis 171: Konkursandrohung, Konkursbegehren und Konkursverhandlung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_159)
- [SchKG Art. 56 und 63: Betreibungsferien und ihre Wirkung auf den Fristenlauf](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_56)
- [SchKG Art. 31: Für die Fristen gilt die ZPO, soweit das SchKG nichts anderes bestimmt](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_31)
- [ZPO Art. 142: Beginn und Berechnung der Fristen, Ende am nächsten Werktag](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_142)
- [OR Art. 135 und 137: Unterbrechung der Verjährung durch Schuldbetreibung, Beginn einer neuen Frist](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_135)
- [KMU-Portal des Bundes: Was tun bei Zahlungsverzug und Zahlungsausfällen?](https://www.kmu.admin.ch/de/was-tun-bei-zahlungsverzug-und-zahlungsausfaellen)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
