# Wie lange ist eine Offerte gültig?

Quelle: https://kidesk.ch/fragen/wie-lange-ist-eine-offerte-gueltig · Frage · Thema: Offerten · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** So lange, wie du es auf das Dokument schreibst. Eine gesetzliche Gültigkeitsdauer für Offerten gibt es in der Schweiz nicht, und «30 Tage» ist eine Gewohnheit und keine Regel. Setzt du eine Annahmefrist, bleibst du bis zu deren Ablauf gebunden und wirst wieder frei, wenn bis dahin keine Annahmeerklärung bei dir eingetroffen ist (Obligationenrecht, OR, Art. 3). Ohne Frist bist du bei einer Offerte per Post oder E-Mail so lange gebunden, wie du die Antwort bei ordnungsmässiger und rechtzeitiger Absendung erwarten darfst (OR Art. 5). Offerierst du am Telefon ohne Frist, muss der Kunde sogleich annehmen, sonst bist du nicht weiter gebunden (OR Art. 4).

## Ohne Datum entscheidet das Gesetz

| So hast du offeriert | So lange bist du gebunden | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Mit Datum «gültig bis 21.10.2026» | Bis zum Ablauf dieses Tages. Danach frei, wenn bis dahin keine Annahme bei dir eingetroffen ist | OR Art. 3 |
| Schriftlich, ohne Frist | Bis zu dem Zeitpunkt, in dem du die Antwort bei ordnungsmässiger und rechtzeitiger Absendung erwarten darfst. Wie lange das ist, beurteilt im Streitfall ein Gericht | OR Art. 5 Abs. 1 |
| Mündlich oder am Telefon, ohne Frist | Nur im Gespräch selbst. Wird nicht sogleich angenommen, bist du nicht weiter gebunden. Das Telefonat gilt ausdrücklich als Gespräch unter Anwesenden | OR Art. 4 |
| Mit dem Wort «freibleibend» oder «unverbindlich» | Gar nicht. Verbindlich wird erst deine Bestätigung | OR Art. 7 Abs. 1 |

Die zweite Zeile ist der Grund, warum auf jede Offerte ein Datum gehört: «bis du die Antwort erwarten darfst» ist keine Zahl, sondern eine Wertung.

Schreib ein Datum hin und nicht «gültig 30 Tage». Bei einer Anzahl Tage ist der Startpunkt offen: das Datum auf dem Dokument, der Versand, der Eingang beim Kunden oder der Tag, an dem er die Mail geöffnet hat. Ein Datum kennt keine dieser Fragen.

## Wie lange du befristen solltest

Das ist keine Rechtsfrage, sondern eine Rechnung: Wie lange kannst du den Preis halten, ohne dass dir jemand die Marge wegnimmt? Die folgenden Spannen sind Praxis und keine Vorschrift.

| Art der Offerte | Sinnvolle Frist | Warum |
| --- | --- | --- |
| Reine Arbeitsleistung, wenig Material | 30 Tage | Deine Kosten ändern sich in einem Monat kaum |
| Hoher Materialanteil oder Ware aus dem Ausland | 10 bis 14 Tage, sonst ein Materialpreisvorbehalt | Du bist an einen Preis gebunden, den dein Lieferant dir nicht so lange garantiert |
| Saisonarbeit mit festem Zeitfenster | Bis zu dem Tag, an dem du die Kapazität anders vergibst | Nach diesem Tag kannst du den Termin ohnehin nicht mehr halten |
| Offerte auf eine Ausschreibung | Was die Unterlagen verlangen | Die Frist ist dort Teil der Bedingungen und nicht dein Entscheid |
| Wartungs- oder Abovertrag mit Monatspauschale | 30 bis 60 Tage | Der Entscheid geht durch mehrere Hände, und die spätere Preisanpassung regelst du im Vertrag |

## Der Kalender, an einem Beispiel

- **21.09.2026:** Du verschickst die Offerte mit dem Vermerk «gültig bis 21.10.2026».
- **21.10.2026:** Letzter Tag. Massgebend ist, dass die Annahme bis dahin bei dir **eingetroffen** ist, nicht dass der Kunde sie abgeschickt hat (OR Art. 3 Abs. 2).
- **24.10.2026, der Kunde ruft an und sagt zu:** Du bist nicht mehr gebunden. Den Auftrag kannst du trotzdem annehmen, dann aber zu den Preisen von heute.
- **23.10.2026, es trifft ein Brief ein mit Poststempel vom 19.10.2026:** Die Annahme wurde rechtzeitig abgesandt und ist nur verspätet angekommen. Für den Antrag **ohne** Frist sagt das Gesetz: Du bist gebunden, wenn du nicht ohne Verzug Anzeige machst (OR Art. 5 Abs. 3). Ob dieselbe Pflicht auch gilt, wenn du wie hier ein Datum gesetzt hast, ist nicht abschliessend geklärt. Darum widersprichst du in diesem Fall sofort.

> **Achtung:** Der letzte Punkt ist die Falle, die im Alltag Geld kostet. Artikel 5 Absatz 3 steht im Gesetz beim Antrag **ohne** Frist: Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme zu spät ein, bist du gebunden, wenn du nicht ohne Verzug Anzeige machst. Ob die Regel auch für den befristeten Antrag gilt, ist offen. Diese Frage kostet dich nichts, solange du gar nicht erst schweigst: Ein Satz **noch am selben Tag** hält fest, dass du nicht mehr gebunden bist. Den Wortlaut und die ganze Herleitung findest du im Ratgeber [Wie lange deine Offerte dich bindet](https://kidesk.ch/ratgeber/offerte-verbindlichkeit-und-gueltigkeit).

## Verlängern geht, rückwirkend nicht

Meldet sich dein Kunde kurz vor Ablauf und braucht noch zwei Wochen, verlängerst du mit einer Mail. Rechtlich ist das ein neuer Antrag mit einer neuen Frist, und genau so formulierst du ihn auch: mit dem neuen Datum und mit dem Hinweis, was sich am Inhalt ändert, falls sich etwas ändert. Eine abgelaufene Offerte lässt sich dagegen nicht «wieder aktivieren». Prüf in diesem Moment die Materialpreise, statt eine Zahl aus dem letzten Quartal zu bestätigen.

**Gültigkeit verlängern**

```text
Guten Tag [NAME]

Besten Dank für Ihre Rückmeldung zur Offerte Nr. [NUMMER] vom [DATUM].

Gerne verlängern wir die Gültigkeit bis am [NEUES DATUM]. Umfang und Preise bleiben unverändert. [Oder: Geändert hat sich einzig Position [NR]: [BESCHRIEB], neu CHF [BETRAG].]

Für die Ausführung reservieren wir Ihnen die Kalenderwoche [NR], sobald uns Ihre Zusage vorliegt. Danach vergeben wir den Termin weiter.

Freundliche Grüsse
[FIRMA]
```

## So macht es KIDESK

In KIDESK trägst du auf jeder Offerte ein Datum im Feld «Gültig bis» ein. Läuft es ab, wechselt der Status von selbst auf abgelaufen, und vorher erscheint die Offerte in der Liste derer, die bald auslaufen. Diese Liste kannst du dir als Baustein auf die Startseite legen. Eine Ablaufmail an den Kunden verschickt KIDESK bewusst nicht: Ob und wann du nachfasst, bleibt dein Entscheid.

- [Offerten in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/offerten)
- [Offerte nachfassen](https://kidesk.ch/ratgeber/offerte-nachfassen)

## Häufige Fragen

### Gibt es in der Schweiz eine gesetzliche Gültigkeit von 30 Tagen?

Nein. Das Obligationenrecht nennt keine Frist für Offerten. Es unterscheidet nur danach, ob du eine Annahmefrist gesetzt hast (OR Art. 3) oder nicht (OR Art. 4 und 5). Die 30 Tage sind eine verbreitete Gewohnheit, mehr nicht.

### Zählt der Versand oder der Eingang der Annahme?

Für die Frist zählt der Eingang: Du wirst wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf der Frist bei dir eingetroffen ist (OR Art. 3 Abs. 2). Anders liegt der Fall, wenn die Annahme rechtzeitig abgesandt wurde und nur verspätet ankommt. Beim Antrag ohne Frist bist du dann gebunden, sofern du nicht ohne Verzug Anzeige machst (OR Art. 5 Abs. 3). Ob das auch beim Antrag mit Frist gilt, ist offen. Widersprich darum in beiden Fällen sofort.

### Muss ich den Kunden auf den Ablauf hinweisen?

Rechtlich nicht. Geschäftlich lohnt es sich fast immer: Ein Anruf zwei Tage vor Ablauf ist der letzte Moment, in dem du über einen Preis sprichst, an den du noch gebunden bist. Danach verhandelst du über eine Zahl, die nicht mehr gilt, und das merkt dein Gegenüber.

### Was gilt bei einer Offerte am Telefon?

Ein Telefonat gilt als Gespräch unter Anwesenden (OR Art. 4 Abs. 2). Hast du keine Frist genannt und wird dein Preis nicht sogleich angenommen, bist du nicht weiter gebunden. Willst du, dass der Kunde überlegen kann, schick die Offerte schriftlich nach, mit einem Gültigkeitsdatum.

### Kann ich eine abgelaufene Offerte unverändert wieder ausstellen?

Ja, aber prüf zuerst die Zahlen. Eine Offerte, die du nach drei Monaten unverändert neu datierst, bindet dich erneut an Einkaufspreise, die inzwischen andere sein können. Kontrolliere Material, Fremdleistungen und deinen Termin und schreib dem Kunden, was gleich geblieben ist.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 3: Antrag mit Annahmefrist](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_3)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 4: Antrag ohne Frist unter Anwesenden, Telefon](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_4)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 5: Antrag ohne Frist unter Abwesenden, verspätete Annahme](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_5)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 7: Antrag ohne Verbindlichkeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_7)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
