# Abnahme: der Tag, an dem die Uhren starten.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/abnahme · Begriff · Thema: Bau und Handwerk · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Die Abnahme ist die Entgegennahme des vollendeten Werks durch den Besteller. Sie ist kein Höflichkeitstermin, sondern der Stichtag für drei Dinge: Ab der Abnahme laufen die **Verjährungsfristen** für Mängelansprüche, zwei Jahre beim beweglichen und fünf Jahre beim unbeweglichen Werk (OR Art. 371). Mit der Übergabe geht die **Gefahr** für das Werk auf den Besteller über (OR Art. 376 Abs. 1). Und der **Zustand** wird festgehalten: Was im Protokoll steht, ist beanstandet, was nicht drinsteht, war bei der Prüfung nicht beanstandet. Ein geregeltes Abnahmeverfahren kennt nur die Norm SIA 118, und die gilt allein, wenn ihr sie im Werkvertrag vereinbart habt.

## Vier Wörter, die nicht dasselbe meinen

| Wort | Was gemeint ist |
| --- | --- |
| Ablieferung | Die Übergabe des fertigen Werks durch dich. Damit wird die Vergütung fällig (OR Art. 372), und der Besteller hat zu prüfen (Art. 367 Abs. 1) |
| Abnahme | Die Entgegennahme durch den Besteller. Startpunkt der Verjährung nach OR Art. 371 |
| Genehmigung | Die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, dass nichts beanstandet wird. Danach bist du von der Haftpflicht befreit, ausser für nicht erkennbare und absichtlich verschwiegene Mängel (OR Art. 370 Abs. 1) |
| Abnahmeprotokoll | Das Papier darüber. Es ist ein Beweismittel und ersetzt weder die Prüfung noch die Rüge |

## Die drei Arten der Abnahme

- **Gemeinsame Abnahme:** Nach der Anzeige der Vollendung prüfen Bauleitung und Unternehmer das Werk zusammen und halten das Ergebnis fest. So sieht es die SIA 118 in den Artikeln 157 bis 162 vor.
- **Stillschweigende Abnahme:** Sie tritt ein, ohne dass jemand etwas unterschreibt. Nach Gesetz wird stillschweigende Genehmigung angenommen, wenn der Besteller die vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt (OR Art. 370 Abs. 2). Die SIA 118 kennt dafür einen eigenen Artikel mit der Überschrift «Abnahme ohne Prüfung» (Art. 164).
- **Teilabnahme:** Ein abgeschlossener und genutzter Teil des Werks wird für sich abgenommen. Für diesen Teil beginnen die Fristen früher, und für ihn endet deine Haftung früher.

## Warum das Datum wichtiger ist als das Formular

An einem einzigen Datum hängen vier Fristen: die fünf Jahre Verjährung am unbeweglichen Werk, die Rügefrist der SIA 118, die nach dem Leitfaden der KBOB zwei Jahre dauert, sofern in der Vertragsurkunde nichts anderes vereinbart ist, die Laufzeit einer Sicherheit für die Mängelhaftung und die Freigabe des Rückbehalts. Fehlt das Datum, lässt sich in vier Jahren keine dieser Fristen mehr berechnen, und diese Unsicherheit trifft dich härter als den Bauherrn: Du bist es, der beweisen will, dass die Haftung abgelaufen ist, und der sein Geld zurückhaben möchte. Und noch etwas hängt an der Übergabe: Geht das Werk vorher durch Zufall zugrunde, hat der Unternehmer weder Anspruch auf Lohn noch auf Ersatz der Auslagen, ausser der Besteller befinde sich mit der Annahme im Verzug (OR Art. 376 Abs. 1).

> **Achtung:** Die Abnahme ist nicht dasselbe wie die Fälligkeit deiner Rechnung. Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen (OR Art. 372 Abs. 1). Eine Abnahme, die sich zieht, ist deshalb kein Grund, mit der Rechnung zu warten. Vor allem ist sie kein Grund, mit dem Bauhandwerkerpfandrecht zu warten: Die Eintragung muss spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit im Grundbuch stehen (ZGB Art. 839 Abs. 2).

## Drei Fehler, die im Alltag Geld kosten

- **Kein Datum, nur ein Häkchen.** Ein Protokoll ohne Datum, Uhrzeit und Namen beweist nichts. Zwei Zeilen mehr kosten eine Minute.
- **Die Vertragsgrundlage fehlt.** Steht nicht auf dem Protokoll, ob die SIA 118 vereinbart war, streitet ihr später über die anwendbaren Fristen, bevor ihr über den Mangel streitet.
- **Mängel ohne Frist.** «Wird noch erledigt» erzeugt Anrufe, ein Datum erzeugt einen Termin. Und quittiere die Behebung schriftlich, sonst steht die Liste in zwei Jahren immer noch offen.

Wann die Abnahme genau eintritt und was ohne SIA 118 gilt, steht unter [Wann gilt mein Werk als abgenommen?](https://kidesk.ch/fragen/wann-gilt-ein-werk-als-abgenommen). Den fertigen Aufbau des Protokolls findest du in der [Abnahmeprotokoll-Vorlage](https://kidesk.ch/vorlagen/abnahmeprotokoll-vorlage).

## Häufige Fragen

### Muss der Kunde das Abnahmeprotokoll unterschreiben?

Verpflichtet ist er nicht, und seine Unterschrift ist auch keine Voraussetzung für die Abnahme. Sie erspart dir nur den Beweis. Unterschreibt er nicht, protokollierst du allein, mit Datum, Uhrzeit, Anwesenden und Fotos, und schickst das Protokoll gleichentags an ihn.

### Gilt ein Werk mit kleinen Mängeln als abgenommen?

In der Regel ja. Die Annahme ganz verweigern darf der Besteller nur bei so erheblichen Mängeln, dass das Werk für ihn unbrauchbar oder die Annahme unzumutbar ist (OR Art. 368 Abs. 1). Unwesentliche Mängel kommen in die Mängelliste, das Werk wird trotzdem abgenommen; die SIA 118 hat dafür einen eigenen Artikel (Art. 160).

### Ab wann läuft die Garantiefrist?

Ab der Abnahme. Das Gesetz knüpft die Verjährung der Mängelansprüche ausdrücklich an diesen Zeitpunkt: zwei Jahre beim beweglichen, fünf Jahre beim unbeweglichen Werk (OR Art. 371 Abs. 1 und 2). Ist die SIA 118 vereinbart, beginnt mit demselben Tag auch ihre Rügefrist.

### Brauche ich für jeden kleinen Auftrag ein Abnahmeprotokoll?

Nein. Bei einer Reparatur genügt der unterschriebene Rapport mit Datum und Beschreibung der Arbeit. Ein eigenes Protokoll lohnt sich, sobald ein Rückbehalt vereinbart ist, mehrere Gewerke beteiligt sind oder die Arbeit an einem Gebäude über Jahre nachwirkt.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 370: Genehmigung des Werkes](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_370)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 371: Verjährung der Mängelansprüche](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_371)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 372: Fälligkeit der Vergütung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_372)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 376: Untergang des Werkes vor der Übergabe](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_376)
- [KBOB: Leitfaden zur Festlegung von finanziellen Sicherheiten bei Werkleistungen, Stand März 2014, Ziffer 2.3.4 (Dauer der Rügefrist)](https://www.kbob.admin.ch/dam/de/sd-web/kknlRidkmWZl/20140321_KBOB-Leitfaden_zur_Festlegung_von_finanziellen_Sicherheiten_bei_Werkleistungen_Publikation_DE%20(1).pdf)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 839: Frist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_839)
- [SIA 118:2013, Inhaltsverzeichnis: Kapitel 6 1 Abnahme, Art. 157 bis 164](https://shop.sia.ch/3131563f-07ef-4550-8639-d8f85e3039ba/D/DownloadAnhang)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
