# Bestellungsänderung: der Kunde bestellt um.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/bestellungsaenderung · Begriff · Thema: Bau und Handwerk · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Eine Bestellungsänderung ist eine Änderung dessen, was der Bauherr bestellt hat: mehr, weniger oder etwas anderes als im Vertrag. Das Wort stammt aus der Norm SIA 118, die der Bestellungsänderung ein eigenes Kapitel widmet (Art. 84 bis 91). Im Obligationenrecht (OR) kommt der Begriff nicht vor. Dort gilt: Ein Vertrag ändert sich nur, wenn beide Seiten zustimmen. Ist die SIA 118 nicht vereinbart, kann dein Kunde eine Änderung also nicht anordnen, sondern nur vorschlagen. Du nennst dann deinen Preis, bevor du anfängst.

## Das Wort gehört zur SIA 118

Die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» führt die Bestellungsänderung als Kapitel 3. Die Überschriften der Artikel zeigen, was dort geregelt ist: das Änderungsrecht des Bauherrn (Art. 84), seine Pflichten (Art. 85), die Auswirkungen bei Leistungen zu Einheitspreisen mit veränderten Mengen (Art. 86) und bei fehlenden Einheitspreisen oder veränderten Ausführungsvoraussetzungen (Art. 87), die Baustelleneinrichtungen (Art. 88), die Bestellungsänderung bei Leistungen zu Global- oder Pauschalpreisen (Art. 89), die Anpassung der Fristen (Art. 90) sowie Grundstücke und Rechte (Art. 91).

Was in diesen Artikeln steht, verrät nur der Normtext selbst. Er ist urheberrechtlich geschützt und kostenpflichtig. Frei zugänglich ist das Inhaltsverzeichnis, das unten verlinkt ist. Und die Norm gilt nicht von allein. Sie sagt das im Abschnitt «Inhalt und Zweck der Norm» selbst: «Soweit die Norm Rechte und Pflichten der Vertragsparteien umschreibt, wird sie dadurch rechtsverbindlich, dass die Parteien sie als Bestandteil ihres Vertrages bezeichnen.» Mehr dazu unter [SIA 118](https://kidesk.ch/glossar/sia-118).

## Ohne SIA 118 kann dein Kunde nicht umbestellen

Der Werkvertrag ist ein Vertrag: Du schuldest das Werk, dein Kunde die Vergütung (OR Art. 363). Eine Änderung dieses Vertrags ist eine neue Abrede, und dazu braucht es zwei. Einseitig hat der Besteller nur zwei Rechte, und beide kosten ihn Geld: Solange das Werk unvollendet ist, kann er jederzeit zurücktreten, aber nur gegen Vergütung der geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung (OR Art. 377). Und wird ein ungefährer Kostenansatz ohne sein Zutun unverhältnismässig überschritten, kann er zurücktreten oder bei Bauten auf seinem Grund eine angemessene Herabsetzung verlangen (OR Art. 375).

Praktisch heisst das: Wenn die Bauherrin mitten im Umbau die Plättli wechseln will, ist das ein Vorschlag an dich. Du darfst Nein sagen, du darfst einen Preis nennen, und du darfst einen späteren Termin nennen. Was du nicht tun solltest, ist stillschweigend ausführen und am Schluss mehr verrechnen.

## Bestellungsänderung, Nachtrag, Regie, Teuerung

| Fall | Was sich ändert | Woraus der Preis folgt |
| --- | --- | --- |
| Bestellungsänderung | Der Bauherr will etwas anderes, mehr oder weniger als bestellt | Vertrag, bei vereinbarter SIA 118 deren Kapitel 3, sonst eine neue Abrede |
| Nachtrag | Eine Leistung kommt dazu, von der im Vertrag nie die Rede war | Neue Abrede, am besten als Nachtragsofferte vor der Ausführung |
| Regie | Gearbeitet wird nach Aufwand statt zu einem festen Preis | Vereinbarte Ansätze, sonst Wert der Arbeit und Aufwendungen (OR Art. 374) |
| Teuerung | Dieselbe Leistung, aber veränderte Kostengrundlage | Nur wenn vereinbart, etwa über die Teuerungsabrechnung der SIA 118 (Art. 64) |

Die vier Fälle werden auf Baustellen munter durcheinandergeworfen. Sie haben aber verschiedene Grundlagen, und genau danach fragt die Bauleitung, wenn sie deine Mehrforderung prüft.

## Was in eine Bestellungsänderung gehört

- **Nummer und Datum.** Ä-01, Ä-02, und das Datum der Anordnung. So lässt sich später jede Änderung einzeln nachvollziehen.
- **Wer sie angeordnet hat,** mit Name und Funktion. Nicht «die Bauleitung», sondern die Person.
- **Was gilt und was wegfällt,** mit Bezug auf die Positionsnummern des Vertrags.
- **Auswirkung auf den Preis,** entweder als Betrag oder als Ansatz je Stunde und Einheit. Steht hier nichts, streitet ihr am Schluss.
- **Auswirkung auf die Termine.** Eine Änderung kostet fast immer auch Zeit, und Zeit steht in deinem Vertrag.
- **Bestätigung vor der Ausführung.** Eine Mail mit «einverstanden» genügt.

> **Achtung:** Nicht jede Person auf der Baustelle darf für den Bauherrn bestellen. Vertretung wirkt nur, soweit jemand dazu ermächtigt ist (OR Art. 32). Die SIA 118 regelt das für die Bauleitung in Art. 33 bis 35 (Einsetzung und Vollmacht, Aufgaben, Vertretung). Lass dir eine mündliche Anordnung darum am selben Tag schriftlich bestätigen. Wer aus einer Bestellung Rechte ableitet, muss sie beweisen (ZGB Art. 8), und wenn du für die Änderung Geld verlangst, bist das du.

Eine Bestätigung braucht keine Form: Verträge bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine vorschreibt (OR Art. 11). Für den Werkvertrag schreibt es keine vor. Es geht also nicht um Gültigkeit, sondern um Beweis. Zwei Sätze in einer Mail sind darum mehr wert als das beste Gedächtnis.

## So macht es KIDESK

In KIDESK hältst du eine Bestellungsänderung als eigene Offerte fest, mit Bezug auf den Auftrag. Dein Kunde bekommt sie per E-Mail und unterschreibt online, am Handy oder am Computer. Du siehst, ob er sie geöffnet hat, und nach der Unterschrift bekommt ihr beide die Annahmebestätigung als PDF. Aus der Offerte wird der Auftrag und daraus die Rechnung, ohne dass du eine Zahl zweimal tippst. Positionen, über die noch entschieden wird, setzt du als optionale Positionen ein.

- [Offerten in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/offerten)
- [Offerte online annehmen lassen](https://kidesk.ch/anleitungen/offerte-online-annehmen-lassen)

## Häufige Fragen

### Darf ich eine Bestellungsänderung ablehnen?

Ohne vereinbarte SIA 118 ja: Eine Vertragsänderung braucht deine Zustimmung. Ist die Norm Vertragsbestandteil, hat der Bauherr ein Änderungsrecht, das die Norm in Art. 84 regelt. Wie weit dieses Recht reicht und was du dafür verlangen kannst, steht im Normtext, den du im Vertrag ohnehin zur Hand haben solltest.

### Ist eine Mehrmenge bei Einheitspreisen schon eine Bestellungsänderung?

Nicht automatisch. Bei Einheitspreisen wird nach Ausmass abgerechnet, die Menge ist also von Anfang an offen. Die SIA 118 behandelt veränderte Mengen eigens in Art. 86. Ohne Norm gilt der vereinbarte Einheitspreis, und ob eine sehr grosse Mengenabweichung den Preis ändert, hängt davon ab, was ihr vereinbart habt.

### Genügt eine Mail als Bestellungsänderung?

Ja. Der Werkvertrag und seine Änderung brauchen keine besondere Form (OR Art. 11). Die Mail ist trotzdem wichtig, aber aus einem anderen Grund: Sie ist dein Beweis. Schreib hinein, was ändert, was es kostet und wie sich die Termine verschieben, und bitte um eine kurze Bestätigung.

### Was mache ich mit den Terminen?

Verhandle sie zusammen mit dem Preis. Die SIA 118 sieht dafür die Anpassung der Fristen vor (Art. 90). Ohne Norm sind die Termine Teil deiner Abrede: Wer eine Änderung annimmt und über die Termine nichts sagt, bleibt am alten Termin hängen und riskiert die Folgen des Verzugs.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 363: Begriff des Werkvertrags](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_363)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 375: Überschreitung des ungefähren Kostenansatzes](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_375)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 377: Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_377)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 11 und 32: Form der Verträge, Wirkung der Vertretung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_11)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 8: Beweislast](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_8)
- [SIA 118:2013, Inhaltsverzeichnis und «Inhalt und Zweck der Norm»: Kapitel 3 Bestellungsänderung, Art. 84 bis 91](https://shop.sia.ch/3131563f-07ef-4550-8639-d8f85e3039ba/D/DownloadAnhang)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
