# Betreibung einfach erklärt.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/betreibung · Begriff · Thema: Mahnen und Betreibung · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Betriebe

**Kurz gesagt:** Die Betreibung ist das staatliche Verfahren, mit dem in der Schweiz eine Geldforderung zwangsweise eingetrieben wird. Geregelt ist das Verfahren im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Es beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls und wird je nach Schuldner auf dem Weg der Pfändung, der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt (Art. 38 SchKG). Du brauchst dafür weder einen Anwalt noch einen Gerichtsentscheid: Das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners genügt, und einen Beweis für deine Forderung musst du dabei nicht vorlegen.

## Was eine Betreibung ist

Eine Betreibung ist eine Zwangsvollstreckung, die auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet ist. Wer also eine Sache zurückhaben oder eine Arbeit erzwingen will, kommt damit nicht weiter: Dafür braucht es den Weg über das Gericht. Für offene Rechnungen dagegen ist die Betreibung der übliche und günstige Weg. Das Verfahren beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls und wird auf dem Weg der Pfändung, der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt. Welche dieser drei Arten gilt, bestimmt nicht der Gläubiger, sondern der Betreibungsbeamte (Art. 38 Abs. 3 SchKG).

Betrieben wird am Wohnsitz des Schuldners, bei eingetragenen Gesellschaften an deren Sitz (Art. 46 SchKG). In der Schweiz gibt es rund 400 Betreibungsämter. Das zuständige Amt findest du über den Betreibungsschalter, auf den auch das KMU-Portal des Bundes verweist.

## Der Ablauf in sechs Schritten

1. **Betreibungsbegehren stellen** Schriftlich oder mündlich beim Betreibungsamt. Das Formular dazu füllst du auch über den Online-Schalter EasyGov des Bundes aus, einreichen musst du es danach ausgedruckt und unterschrieben. Elektronisch geht es nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Nötig sind Name und Wohnort von Gläubiger und Schuldner, die Forderungssumme in Franken, bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, ab dem du Zins verlangst, sowie die Forderungsurkunde mit Datum oder sonst der Grund der Forderung (Art. 67 SchKG).
2. **Zahlungsbefehl wird zugestellt** Das Amt stellt dem Schuldner den [Zahlungsbefehl](https://kidesk.ch/glossar/zahlungsbefehl) zu. Darin steht die Aufforderung, innert 20 Tagen zu zahlen, und der Hinweis, dass er innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben kann (Art. 69 SchKG).
3. **Der Schuldner zahlt oder wehrt sich** Zahlt er, ist die Sache erledigt. Erhebt er [Rechtsvorschlag](https://kidesk.ch/glossar/rechtsvorschlag), steht die Betreibung still, bis du ihn mit einem Gerichtsentscheid beseitigen lässt (Art. 78 und 79 SchKG).
4. **Fortsetzungsbegehren stellen** Frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Wichtig: Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung. Läuft in dieser Zeit ein Gerichtsverfahren, steht die Frist still (Art. 88 SchKG).
5. **Pfändung oder Konkurs** Das Amt pfändet Lohn und Vermögen oder droht, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, den Konkurs an. Aus dem Erlös wirst du bezahlt.
6. **Verlustschein, wenn nichts da ist** Reicht das Vermögen nicht, erhältst du für den ungedeckten Teil einen Verlustschein. Die Forderung verjährt erst 20 Jahre nach dessen Ausstellung, und der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung (Art. 149 und 149a SchKG).

## Pfändung oder Konkurs: worauf es ankommt

| Schuldner | Art der Fortsetzung | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Privatperson ohne Handelsregistereintrag | Betreibung auf Pfändung | Art. 42 SchKG |
| Inhaber einer eingetragenen Einzelfirma, GmbH, AG, Kollektivgesellschaft | Betreibung auf Konkurs | Art. 39 SchKG |
| Firma, deren Löschung im Schweizerischen Handelsamtsblatt weniger als sechs Monate zurückliegt | Noch Betreibung auf Konkurs | Art. 40 SchKG |
| Forderung ist durch ein Pfand gesichert | Betreibung auf Pfandverwertung | Art. 41 SchKG |

Ausgeschlossen ist die Konkursbetreibung immer für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und für Ansprüche auf Sicherheitsleistung (Art. 43 SchKG).

## Was eine Betreibung kostet

Die Gebühr für den Zahlungsbefehl richtet sich nach der Höhe der Forderung und steht in Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG). Du musst sie vorschiessen, getragen wird sie am Ende vom Schuldner (Art. 68 SchKG). Zahlt er, darfst du die Betreibungskosten von seiner Zahlung vorab abziehen.

| Forderung | Gebühr für den Zahlungsbefehl |
| --- | --- |
| bis CHF 100 | CHF 7.00 |
| über CHF 100 bis CHF 500 | CHF 20.00 |
| über CHF 500 bis CHF 1'000 | CHF 40.00 |
| über CHF 1'000 bis CHF 10'000 | CHF 60.00 |
| über CHF 10'000 bis CHF 100'000 | CHF 90.00 |
| über CHF 100'000 bis CHF 1'000'000 | CHF 190.00 |

Stand der GebV SchKG vom 1. Januar 2026. Dazu kommen CHF 7.00 je Zustellungsversuch. Die Gebühren des Gerichts für eine Rechtsöffnung sind separat und höher.

## Was im Betreibungsregister landet

Jede Betreibung wird im Register des Betreibungskreises eingetragen, auch eine unberechtigte. Wer ein Interesse glaubhaft macht, etwa beim Abschluss eines Vertrags, kann einen Auszug verlangen (Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG). Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, kann er frühestens drei Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird, wenn der Gläubiger nicht innert 20 Tagen nachweist, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG).

> **Achtung:** Eine Betreibung ist kein Druckmittel für eine Forderung, an die du selbst nicht glaubst. Der Eintrag im Register bleibt dem Schuldner, und belegen musst du die Forderung, sobald er sich wehrt. Ein Auszug ist zudem nur für den jeweiligen Betreibungskreis aussagekräftig: Nach einem Umzug ist der Auszug am neuen Ort leer. Das soll sich mit der vom Parlament am 19. Juni 2026 beschlossenen SchKG-Revision ändern, deren Inkrafttreten offen ist.

## So macht es KIDESK

Die Betreibung leitest du selbst beim Betreibungsamt ein, dafür gibt es in KIDESK keinen Knopf. Was KIDESK liefert, sind die Angaben, die im Betreibungsbegehren stehen müssen: die Rechnung als PDF mit Nummer und Datum, die eingegangenen Teilzahlungen mit Datum, die verschickten Mahnungen mit Stufe und, wenn du den Verzugszins eingeschaltet hast, Satz und Zinsbeginn. Gemahnt wird immer der Restbetrag, Teilzahlungen sind angerechnet.

- [Mahnwesen in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/mahnwesen)
- [Rechnungen in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/rechnungen)

## Häufige Fragen

### Muss ich vorher gemahnt haben, um betreiben zu können?

Nein. Das SchKG verlangt keine Mahnung und keinen Beweis der Forderung. Die Mahnung ist trotzdem wichtig, weil der Kunde ohne verabredeten Zahlungstag erst durch sie in Verzug gerät und erst ab dann Verzugszins geschuldet ist (Art. 102 und 104 OR).

### Brauche ich für eine Betreibung einen Anwalt?

Nein. Das Betreibungsbegehren kannst du selbst stellen, schriftlich, mündlich am Schalter oder, wenn du eine qualifizierte elektronische Signatur hast, elektronisch. Ein Anwalt wird erst interessant, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt und du eine Rechtsöffnung verlangen musst. Die Kosten einer Vertretung vor dem Betreibungsamt dürfen der Gegenseite ohnehin nicht überbunden werden (Art. 27 Abs. 2 SchKG).

### Wie lange habe ich Zeit, die Betreibung fortzusetzen?

Ein Jahr ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Danach erlischt das Recht auf das Fortsetzungsbegehren und du müsstest neu betreiben, inklusive neuer Gebühr. Während eines Rechtsöffnungs- oder Gerichtsverfahrens steht diese Frist still (Art. 88 SchKG).

### Kann ich eine Betreibung wieder zurückziehen?

Ja, als Gläubiger kannst du die Betreibung jederzeit zurückziehen. Zieht der Gläubiger zurück, gibt das Amt die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt (Art. 8a Abs. 3 Bst. c SchKG). Die bereits angefallenen Gebühren bekommst du allerdings nicht zurück.

## Quellen

- [SchKG Art. 38 bis 43: Arten der Schuldbetreibung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_38)
- [SchKG Art. 67, 68, 69 und 88: Begehren, Kosten, Zahlungsbefehl, Fortsetzung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_67)
- [SchKG Art. 8a: Einsichtsrecht ins Betreibungsregister](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_8_a)
- [GebV SchKG Art. 16: Gebühr für den Zahlungsbefehl](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/2937_2937_2937/de#art_16)
- [KMU-Portal des Bundes: Betreibungsämter](https://www.kmu.admin.ch/de/betreibungsaemter)
- [KMU-Portal des Bundes: Betreibungsbegehren, ein wirksames Mittel bei Zahlungsausfällen](https://www.kmu.admin.ch/de/betreibungsbegehren-ein-wirksames-mittel-bei-zahlungsausfaellen)
- [Bundesamt für Justiz: Modernisierung des Betreibungswesens](https://www.bj.admin.ch/de/modernisierung-des-betreibungswesens)
- [Betreibungsschalter des Bundesamts für Justiz: elektronisch einreichen](https://www.betreibungsschalter.ch/de/elektronisch-einreichen/)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
