# BVG: die Pensionskasse in Begriffen erklärt.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/bvg · Begriff · Thema: Personal und Lohn · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** BVG steht für das **Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge**, im Alltag einfach «Pensionskasse» oder «zweite Säule». Es verpflichtet jeden Betrieb, Angestellte mit einem Jahreslohn über CHF 22'680.00 bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern (BVG Art. 7 Abs. 1, Stand 2026). Versichert wird nicht der ganze Lohn, sondern der koordinierte Lohn zwischen CHF 26'460.00 und CHF 90'720.00. Der Betrieb zahlt mindestens gleich viel wie alle seine Angestellten zusammen (BVG Art. 66 Abs. 1).

Die berufliche Vorsorge ist die zweite von drei Säulen. Die AHV soll den Existenzbedarf angemessen decken (BV Art. 112 Abs. 2 Bst. b), die Pensionskasse soll zusammen mit ihr «die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise» erlauben (BVG Art. 1 Abs. 1). Anders als die AHV wird sie nicht umgelegt, sondern angespart: Jede versicherte Person hat ein eigenes Altersguthaben, das sie beim Stellenwechsel mitnimmt.

## Die Begriffe auf der Pensionskassen-Abrechnung

| Begriff | Was er bedeutet | Wert oder Grundlage 2026 |
| --- | --- | --- |
| Eintrittsschwelle | Ab diesem Jahreslohn bei einem Arbeitgeber ist die Person obligatorisch zu versichern | CHF 22'680.00 (BVG Art. 7 Abs. 1) |
| Koordinationsabzug | Der Teil des Lohns, den schon die AHV deckt, bleibt unversichert | CHF 26'460.00 (BVG Art. 8 Abs. 1) |
| Koordinierter Lohn | Der wirklich versicherte Teil: der Teil des Jahreslohns zwischen Koordinationsabzug und oberer Limite | höchstens CHF 64'260.00, mindestens CHF 3'780.00 (BVG Art. 8) |
| Altersgutschrift | Der jährliche Sparbeitrag in Prozent des koordinierten Lohns, steigend mit dem Alter | 7, 10, 15 und 18 Prozent (BVG Art. 16) |
| Altersguthaben | Das angesparte Kapital samt Zinsen und allem, was aus früheren Kassen mitkam | BVG Art. 15 Abs. 1 |
| Mindestzinssatz | So hoch muss das obligatorische Altersguthaben mindestens verzinst werden | 1.25 Prozent, Beschluss des Bundesrats vom 5. November 2025 |
| Mindestumwandlungssatz | Damit wird das Altersguthaben in die jährliche Rente umgerechnet | 6.8 Prozent beim Referenzalter 65 (BVG Art. 14 Abs. 2) |

Die Grenzbeträge sind gegenüber 2025 unverändert. Wie die Zahlen im Einzelfall zusammenspielen, rechnet der Ratgeber [Pensionskasse: ab welchem Lohn sie Pflicht wird](https://kidesk.ch/ratgeber/bvg-ab-wann-pflicht) an Beispielen durch.

## Zwei Altersstufen, ein Ende

- **Ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag:** versichert für die Risiken Tod und Invalidität (BVG Art. 7 Abs. 1).
- **Ab 1. Januar nach dem 24. Geburtstag:** zusätzlich für das Alter, das Sparen beginnt.
- **Beginn:** mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (BVG Art. 10 Abs. 1).
- **Ende:** mit dem Referenzalter, der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder wenn der Lohn unter die Eintrittsschwelle fällt. Für Tod und Invalidität bleibt die Person noch einen Monat bei der bisherigen Einrichtung versichert (BVG Art. 10 Abs. 2 und 3).

## Was der Betrieb tun muss

Wer obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, muss sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen (BVG Art. 11 Abs. 1). Die Wahl triffst du im Einverständnis mit dem Personal oder der Arbeitnehmervertretung, und derselbe Weg gilt später für einen Wechsel. Der Anschluss erfolgt rückwirkend: Wer zu spät kommt, ist trotzdem ab dem ersten Tag dran.

Gegenüber der Vorsorgeeinrichtung schuldest du den **ganzen** Beitrag, also auch den Anteil der angestellten Person, und ziehst ihren Teil vom Lohn ab (BVG Art. 66 Abs. 2 und 3). Der Arbeitgeberanteil muss mindestens so hoch sein wie die Beiträge aller Angestellten zusammen. Überwiesen werden die Beiträge spätestens bis Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr (Abs. 4); die meisten Kassen rechnen unterjährig in Raten ab.

> **Achtung:** Die [Ausgleichskasse](https://kidesk.ch/glossar/ausgleichskasse) kontrolliert, ob du angeschlossen bist. Fehlt der Anschluss, setzt sie dir zwei Monate Frist und meldet dich danach rückwirkend der Auffangeinrichtung (BVG Art. 11 Abs. 4 bis 7). Den Verwaltungsaufwand stellt sie dir in Rechnung, die Beiträge kommen rückwirkend dazu.

## Obligatorisch und überobligatorisch

Das BVG ist ein Minimum. Alles, was eine Kasse darüber hinaus versichert, heisst «überobligatorisch»: Lohnteile über CHF 90'720.00, ein tieferer Koordinationsabzug, höhere Sparbeiträge. Für diesen Teil gelten weder der Mindestzinssatz noch der Mindestumwandlungssatz, sondern das Reglement der Kasse. Beim Vergleich zweier Offerten lohnt sich darum der Blick auf den Koordinationsabzug und die Sparbeiträge, nicht nur auf die Prämie.

Die BVG-Reform, die unter anderem eine tiefere Eintrittsschwelle vorsah, hat das Volk am 22. September 2024 abgelehnt. Wer im Netz Zahlen wie CHF 19'845.00 findet, liest einen Entwurf, der nie in Kraft trat. Gültig sind die Werte oben.

## Häufige Fragen

### Gilt die Eintrittsschwelle pro Person oder pro Arbeitgeber?

Pro Arbeitgeber. BVG Art. 7 Abs. 1 spricht vom Jahreslohn «bei einem Arbeitgeber». Wer an drei Stellen je CHF 15'000.00 verdient, ist bei keiner davon obligatorisch versichert, obwohl der Gesamtlohn deutlich über der Schwelle liegt. Freiwillig versichern kann sich diese Person bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung eines ihrer Arbeitgeber, sofern das Reglement dieser Einrichtung es vorsieht (BVG Art. 46 Abs. 1).

### Muss der Betrieb mehr als die Hälfte übernehmen?

Mindestens die Hälfte. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Angestellten (BVG Art. 66 Abs. 1). Ein höherer Anteil ist möglich, aber nur mit dem Einverständnis des Betriebs. Gerechnet wird über die ganze Belegschaft, nicht Person für Person.

### Was passiert mit dem Guthaben beim Stellenwechsel?

Es wandert mit. Tritt die Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, muss die frühere die Austrittsleistung dorthin überweisen (Freizügigkeitsgesetz Art. 3 Abs. 1); dort wird sie dem Altersguthaben gutgeschrieben (BVG Art. 15 Abs. 1 Bst. b). Wer keine neue Stelle hat, parkiert es auf einem Freizügigkeitskonto. Für Tod und Invalidität bleibt die Person nach dem Austritt noch einen Monat bei der bisherigen Einrichtung versichert.

### Kann ich mich als Inhaber einer Einzelfirma selbst versichern?

Nicht obligatorisch, aber freiwillig. Selbständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufs oder ihrer Arbeitnehmenden versichern lassen; wer das nicht kann, hat Anspruch auf die Auffangeinrichtung (BVG Art. 44). Versicherbar ist höchstens das AHV-beitragspflichtige Einkommen (BVG Art. 1 Abs. 2).

### Zählt der 13. Monatslohn zur Eintrittsschwelle?

Ja. Massgebend ist der Lohn nach dem AHVG (BVG Art. 7 Abs. 2), und dazu gehören Gratifikationen und ähnliche Vergütungen ebenso wie Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Wer knapp unter der Schwelle liegt, kommt mit dem 13. Monatslohn oft darüber.

## Quellen

- [Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), Art. 1, 7, 8, 10, 11, 14, 15, 16, 44, 46 und 66](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_7)
- [Freizügigkeitsgesetz (FZG), Art. 3: Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1994/2386_2386_2386/de#art_3)
- [BSV: Beträge der Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2026](https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/sAgdISSXenMT/d_Betr%C3%A4ge%202026.pdf)
- [Bundesrat: Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt bei 1,25 Prozent (5. November 2025)](https://www.admin.ch/de/newnsb/8QdyDi9kz0trzgbwDud08)
- [BSV: Ratgeber Sozialversicherungen, ein praktischer Leitfaden für KMU](https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/CEMzEhplKCJn/d_kmu_2026_def.pdf)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
