# Familienzulagen: du zahlst sie aus, die Kasse erstattet sie.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/familienzulagen · Begriff · Thema: Personal und Lohn · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Familienzulagen sind Kinder- und Ausbildungszulagen für Mitarbeitende mit Kindern. Der Bund schreibt Mindestansätze vor: **CHF 215.00 Kinderzulage** und **CHF 268.00 Ausbildungszulage** pro Kind und Monat (FamZG Art. 5, Stand 2026). Viele Kantone zahlen mehr. Anspruch hat, wer einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 630.00 im Monat oder CHF 7'560.00 im Jahr erzielt. Finanziert werden die Zulagen über Beiträge des Betriebs an eine Familienausgleichskasse; nur im Wallis zahlen auch die Mitarbeitenden mit.

## Zwei Zulagen, zwei Altersgrenzen

- **Kinderzulage**: ab dem Geburtsmonat bis Ende des Monats, in dem das Kind 16 wird. Ist das Kind erwerbsunfähig, läuft sie bis zum vollendeten 20. Altersjahr (FamZG Art. 3 Abs. 1 Bst. a).
- **Ausbildungszulage**: ab dem Monat, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens ab dem vollendeten 15. Altersjahr, längstens bis Ende des Monats, in dem es 25 wird (FamZG Art. 3 Abs. 1 Bst. b). Sie ersetzt die Kinderzulage, sie kommt nicht dazu.

Für dasselbe Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (FamZG Art. 6). Arbeiten beide Elternteile, entscheidet eine feste Rangfolge, wer die Zulage bezieht: zuerst die erwerbstätige Person, dann die Person mit der elterlichen Sorge, dann die Person, bei der das Kind überwiegend lebt, dann die Person, auf die die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist, und zuletzt die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (FamZG Art. 7). Wohnt die Familie in einem Kanton mit höheren Ansätzen als dem des erstanspruchsberechtigten Elternteils, kann eine Differenzzahlung dazukommen.

## Welcher Ansatz gilt: der Kanton deines Betriebs

Massgebend ist nicht der Wohnort der Familie, sondern der Kanton, in dem dein Betrieb seinen rechtlichen Sitz hat (FamZG Art. 12 Abs. 2). Eine Zweigniederlassung untersteht der Ordnung ihres eigenen Kantons. Wer also in Zug wohnt und bei einem Betrieb mit Sitz im Aargau angestellt ist, bekommt die Aargauer Zulage. Die Kantone können untereinander abweichende Regelungen vereinbaren.

| Kanton | Kinderzulage | Ausbildungszulage | Beitrag des Betriebs |
| --- | --- | --- | --- |
| Mindestansatz des Bundes | CHF 215.00 | CHF 268.00 | je nach Kasse |
| Zürich | CHF 215.00, für Kinder über 12 Jahre CHF 268.00 | CHF 268.00 | 1.025 % |
| Bern | CHF 250.00 | CHF 310.00 | 1.5 % |
| Aargau | CHF 225.00 | CHF 278.00 | 1.45 % |
| St. Gallen | CHF 245.00 | CHF 298.00 | 1.8 % |
| Basel-Landschaft | CHF 215.00 | CHF 268.00 | 1.3 % |
| Wallis | CHF 327.00, ab dem dritten Kind CHF 435.00 | CHF 477.00, ab dem dritten Kind CHF 585.00 | 2.5 % plus 0.13 % von den Mitarbeitenden |

Beträge pro Kind und Monat, Stand 1. Januar 2026 nach der Übersicht des Bundesamts für Sozialversicherungen. Die vollständige Liste aller Kantone, dazu Geburts- und Adoptionszulagen, steht in derselben Übersicht. Der Beitragssatz gilt für die kantonale Familienausgleichskasse; andere Kassen können abweichen.

## Was der Betrieb konkret tun muss

1. **Einer Familienausgleichskasse anschliessen** Jeder Arbeitgeber muss sich einer Familienausgleichskasse im zuständigen Kanton anschliessen (FamZG Art. 12 Abs. 1). In der Regel ist das die Kasse, die auch die AHV abrechnet.
2. **Beiträge zahlen** Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Lohns berechnet (FamZG Art. 16 Abs. 2). Sie laufen über dieselbe Abrechnung wie die AHV. Ausser im Wallis trägt sie der Betrieb allein.
3. **Anmeldung der Mitarbeitenden weiterleiten** Wer Kinder hat, meldet den Anspruch über dich bei der Kasse an. Dazu gehören Geburtsschein oder Ausbildungsbestätigung. Ohne Anmeldung zahlt die Kasse nichts.
4. **Zulage mit dem Lohn auszahlen** Die Zulagen werden den Mitarbeitenden in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt (FamZG Art. 15 Abs. 2). Du legst sie auf der Lohnabrechnung als eigene Position aus und bekommst sie von der Kasse zurück.

**Malerbetrieb im Aargau, ein Mitarbeiter mit zwei Kindern (5 und 14 Jahre)**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Kinderzulage je Kind und Monat | CHF 225.00 |
| Zwei Kinder, pro Monat | CHF 450.00 |
| Pro Jahr ausbezahlt und von der Kasse erstattet | CHF 5'400.00 |
| AHV-pflichtige Lohnsumme des Betriebs pro Jahr | CHF 240'000.00 |
| Beitrag an die Familienausgleichskasse, 1.45 % | CHF 3'480.00 |
| **Echte Belastung des Betriebs pro Jahr** | **CHF 3'480.00** |

> Die Zulagen selbst kosten dich nichts: Du legst sie aus, die Kasse erstattet sie. Deine Kosten sind der Beitragssatz auf der ganzen Lohnsumme, und der fällt auch für kinderlose Mitarbeitende an. Rechne ihn darum in deinen Stundensatz ein, nicht die Zulagen.

> **Achtung:** Familienzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gehören **nicht** zum massgebenden Lohn der AHV (AHVV Art. 6 Abs. 2 Bst. f). Auf ihnen fallen also keine Beiträge für AHV, IV, EO und ALV an. Im Lohnausweis stehen sie trotzdem unter Ziffer 1 beim Lohn (Wegleitung, Rz 15), und für die Unfallversicherung zählen sie zum versicherten Verdienst (UVV Art. 22 Abs. 2 Bst. b). Wer sie in der Lohnabrechnung einfach zum Bruttolohn schlägt, zahlt zu viel AHV.

## Häufige Fragen

### Wie hoch ist die Kinderzulage 2026?

Mindestens CHF 215.00 pro Kind und Monat, die Ausbildungszulage mindestens CHF 268.00 (FamZG Art. 5). Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert. Viele Kantone zahlen mehr, Bern etwa CHF 250.00 und das Wallis CHF 327.00.

### Ab welchem Lohn haben Mitarbeitende Anspruch?

Ab einem AHV-pflichtigen Lohn von CHF 630.00 pro Monat oder CHF 7'560.00 pro Jahr. Das entspricht der Hälfte der minimalen vollen AHV-Altersrente (FamZG Art. 13 Abs. 3). Wer darunter bleibt, gilt als nichterwerbstätig und meldet den Anspruch beim Wohnsitzkanton an. Dort hängt er an einer weiteren Bedingung: Das steuerbare Einkommen darf das Anderthalbfache einer maximalen vollen AHV-Altersrente nicht übersteigen, und es dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (FamZG Art. 19).

### Zahle ich die Familienzulagen aus eigener Tasche?

Nein. Du zahlst sie mit dem Lohn aus und bekommst sie von deiner Familienausgleichskasse zurück. Deine Kosten sind der Beitrag an die Kasse, ein Prozentsatz auf der gesamten AHV-pflichtigen Lohnsumme, unabhängig davon, ob deine Leute Kinder haben.

### Gibt es Familienzulagen auch für Selbständigerwerbende?

Ja. Selbständigerwerbende, die in der AHV obligatorisch versichert sind, haben Anspruch auf Familienzulagen (FamZG Art. 13 Abs. 2bis). Sie zahlen dafür Beiträge auf ihrem Einkommen, höchstens aber auf CHF 148'200.00 pro Jahr (FamZG Art. 16 Abs. 4).

## Quellen

- [Familienzulagengesetz (FamZG), Art. 3, 5, 6 und 7: Arten, Höhe und Anspruchskonkurrenz](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/51/de#art_5)
- [Familienzulagengesetz (FamZG), Art. 12, 13, 15, 16 und 19: anwendbare Ordnung, Anspruch, Auszahlung, Finanzierung, Nichterwerbstätige](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/51/de#art_13)
- [BSV: Arten und Ansätze der Familienzulagen 2026 (Übersicht aller Kantone)](https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/acU7RgJgeisY/Arten%20und%20Ans%C3%A4tze%20der%20Familienzulagen_2026.pdf)
- [BSV: Familienzulagen, Leistungen und Voraussetzungen](https://www.bsv.admin.ch/de/familienzulagen-leistungen-und-voraussetzungen)
- [BSV: Familienzulagen, Finanzierung](https://www.bsv.admin.ch/de/familienzulagen-finanzierung)
- [Verordnung über die AHV (AHVV), Art. 6 Abs. 2 Bst. f: Familienzulagen gehören nicht zum massgebenden Lohn](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/1185_1183_1185/de#art_6)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
