# Fortsetzungsbegehren einfach erklärt.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/fortsetzungsbegehren · Begriff · Thema: Mahnen und Betreibung · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Das Fortsetzungsbegehren ist der zweite Schritt der Betreibung: Damit verlangst du beim Betreibungsamt, dass es nach dem Zahlungsbefehl weitergeht. Du kannst es **frühestens 20 Tage nach der Zustellung** des Zahlungsbefehls stellen, und das Recht **erlischt ein Jahr** danach (SchKG Art. 88). Voraussetzung ist, dass die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt ist. Danach pfändet das Amt oder droht den Konkurs an, je nach Person des Schuldners.

## Wann du es stellen kannst

Der Zahlungsbefehl fordert den Schuldner auf, binnen 20 Tagen zu zahlen (SchKG Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2). Passiert nichts und liegt kein [Rechtsvorschlag](https://kidesk.ch/glossar/rechtsvorschlag) vor, ist die Betreibung nach diesen 20 Tagen reif für den nächsten Schritt. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, steht die Betreibung still, bis du ihn mit einer [Rechtsöffnung](https://kidesk.ch/glossar/rechtsoeffnung) oder einem Urteil beseitigen lässt; erst danach geht das Fortsetzungsbegehren.

| Frage | Antwort | Grundlage |
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| Ab wann? | Frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls | SchKG Art. 88 Abs. 1 |
| Bis wann? | Das Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls | SchKG Art. 88 Abs. 2 |
| Was, wenn ein Gerichtsverfahren läuft? | Wurde Rechtsvorschlag erhoben, steht die Jahresfrist zwischen Einleitung und Erledigung des dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still | SchKG Art. 88 Abs. 2 |
| Was passiert danach? | Pfändung oder Konkursandrohung, beides vollzieht das Amt nach Empfang unverzüglich | SchKG Art. 89 und 159 |
| Fremde Währung? | Die Forderungssumme kann auf dein Begehren zum Kurs am Tag des Fortsetzungsbegehrens erneut umgerechnet werden | SchKG Art. 88 Abs. 4 |

Den Eingang des Fortsetzungsbegehrens bescheinigt dir das Amt auf Verlangen gebührenfrei (SchKG Art. 88 Abs. 3).

## Wie es aussieht und was es kostet

Das Begehren geht an dasselbe Betreibungsamt wie das Betreibungsbegehren. Ein Musterformular dafür steht bei den [Musterformularen des Bundesamts für Justiz](https://www.bj.admin.ch/de/musterformulare-schkg) («Begehren um Fortsetzung der Betreibung», Formular 4), ausfüllen kannst du es auch am [Betreibungsschalter](https://www.betreibungsschalter.ch/de/fortsetzungbegehren/) desselben Amtes. Ohne qualifizierte elektronische Signatur wird es ausgedruckt, unterschrieben und an das Amt geschickt; elektronisch einreichen lässt es sich nur mit einer solchen Signatur.

Eine eigene Gebühr für das Begehren gibt es nicht. Bezahlt wird, was danach geschieht. Bei der Betreibung auf Pfändung ist es der Vollzug der Pfändung, gestaffelt nach der Forderung, zum Beispiel CHF 65.00 bei einer Forderung über CHF 1'000.00 bis CHF 10'000.00 (GebV SchKG Art. 20 Abs. 1). Bei der Betreibung auf Konkurs ist es die Konkursandrohung: Ihre Gebühr bemisst sich wie die des Zahlungsbefehls, in derselben Stufe also CHF 60.00 (GebV SchKG Art. 39 mit Art. 16 Abs. 1). Führt das Begehren wegen Zahlung, Rückzug, Einstellung oder Aufhebung zu keiner Pfändung, beträgt die Gebühr für die Protokollierung CHF 5.00 (Art. 20 Abs. 4). Die Kosten schiesst der Gläubiger vor, getragen werden sie am Ende vom Schuldner (SchKG Art. 68).

> **Achtung:** Die Jahresfrist ist die Falle, in die Kleinbetriebe am häufigsten tappen. Wer nach dem Zahlungsbefehl wartet und das Fortsetzungsbegehren vergisst, verliert das Recht darauf und beginnt mit einem neuen Betreibungsbegehren und neuen Gebühren von vorn. Trag dir am Tag der Zustellung beide Daten ein: den Tag 20 danach und den Tag ein Jahr danach.

## Warum der Zeitpunkt zählt

Wenn mehrere Gläubiger hinter demselben Schuldner her sind, entscheidet das Datum über deinen Anteil. Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an dieser Pfändung teil; wer später kommt, bildet eine weitere Gruppe mit gesonderter Pfändung (SchKG Art. 110 Abs. 1 und 2). Aus dem Erlös wird zuerst die vorgehende Gruppe bedient. Früh zu sein ist hier kein Stilmittel, sondern bares Geld.

## Häufige Fragen

### Muss ich das Fortsetzungsbegehren begründen?

Nein. Du gibst die Betreibungsnummer und die Angaben zur Betreibung an, mehr braucht es nicht. Das Amt prüft, ob die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder gerichtlichen Entscheid eingestellt ist und ob die 20 Tage seit der Zustellung abgelaufen sind (SchKG Art. 88 Abs. 1). Ausserdem darf die Jahresfrist nicht verstrichen sein, sonst ist dein Recht erloschen (Abs. 2).

### Was passiert unmittelbar nach dem Fortsetzungsbegehren?

Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, vollzieht das Amt die Pfändung nach Empfang des Begehrens unverzüglich (SchKG Art. 89). Unterliegt er der Konkursbetreibung, droht ihm das Amt unverzüglich den Konkurs an (Art. 159). Welche Art gilt, bestimmt nicht du, sondern der Betreibungsbeamte anhand des Handelsregisters.

### Kann ich das Fortsetzungsbegehren zurückziehen?

Ja. Führt es deswegen zu keiner Pfändung, beträgt die Gebühr für die Protokollierung CHF 5.00 (GebV SchKG Art. 20 Abs. 4). Willst du die ganze Betreibung beenden, ziehst du sie zurück; die Protokollierung des Rückzugs ist gebührenfrei (GebV SchKG Art. 41).

### Ich habe die Jahresfrist verpasst. Ist die Forderung weg?

Nein, nur diese Betreibung. Die Forderung selbst besteht weiter, du müsstest mit einem neuen Betreibungsbegehren und einem neuen Zahlungsbefehl beginnen und die Gebühr nochmals vorschiessen. Prüf vorher, ob sich das lohnt und ob die Forderung noch nicht verjährt ist.

## Quellen

- [SchKG Art. 88: Fortsetzung der Betreibung, Fristen und Bescheinigung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_88)
- [SchKG Art. 89 und 159: Zeitpunkt von Pfändung und Konkursandrohung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_89)
- [SchKG Art. 110: Pfändungsanschluss innert 30 Tagen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_110)
- [SchKG Art. 68: Betreibungskosten, Vorschuss durch den Gläubiger](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_68)
- [GebV SchKG Art. 20: Gebühr für den Vollzug der Pfändung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/2937_2937_2937/de#art_20)
- [GebV SchKG Art. 39: Gebühr für die Konkursandrohung, bestimmt sich nach Art. 16](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/2937_2937_2937/de#art_39)
- [Bundesamt für Justiz: Musterformulare zum SchKG](https://www.bj.admin.ch/de/musterformulare-schkg)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
