# Jahresabschluss: der Schlussstrich unter das Jahr.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/jahresabschluss · Begriff · Thema: Buchhaltung und Treuhand · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Jahresabschluss ist der Alltagsname für die **Jahresrechnung**: Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, zusammengefasst im Geschäftsbericht (OR Art. 958 Abs. 2). Er muss innerhalb von **sechs Monaten** nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden, unterzeichnet von der Leitung und von der für die Rechnungslegung zuständigen Person (Abs. 3). Einzelfirmen unter CHF 500'000.00 Umsatzerlös erstellen keinen Abschluss in diesem Sinn, sondern Aufstellungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage.

## Was dazugehört

Das Gesetz kennt drei Ebenen, die im Alltag durcheinandergeraten. Der **Geschäftsbericht** ist die äussere Klammer. Darin steckt die **Jahresrechnung**, auch Einzelabschluss genannt. Und die Jahresrechnung besteht aus drei Teilen.

| Teil | Was er zeigt | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Bilanz | Vermögen und Schulden am Bilanzstichtag, gegliedert in Aktiven und Passiven | OR Art. 959 und 959a |
| Erfolgsrechnung | Erträge und Aufwände des Geschäftsjahres, unten der Jahresgewinn | OR Art. 959b |
| Anhang | Erläuterungen, angewandte Grundsätze, Zahl der Vollzeitstellen, Sicherheiten, Leasing, wesentliche Ereignisse nach dem Stichtag | OR Art. 959c |

Einzelfirmen und Personengesellschaften dürfen auf den Anhang verzichten, solange sie nicht den Vorschriften für grössere Unternehmen unterstehen. Die dort verlangten Zusatzangaben wandern dann direkt in Bilanz oder Erfolgsrechnung (OR Art. 959c Abs. 3).

## Die Frist: sechs Monate, und für die AG noch eine

Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden (OR Art. 958 Abs. 3). Bei einem Geschäftsjahr, das am 31. Dezember endet, ist das der 30. Juni. Bei der Aktiengesellschaft fällt die ordentliche Generalversammlung in dieselbe Frist: Sie findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt (OR Art. 699 Abs. 2).

> **Achtung:** Unterschrieben wird von zwei Seiten: vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und von der Person, die im Betrieb für die Rechnungslegung zuständig ist (OR Art. 958 Abs. 3). Und der Geschäftsbericht ist **schriftlich und unterzeichnet** aufzubewahren (OR Art. 958f Abs. 2). Ein PDF im Ordner ohne Unterschrift erfüllt diesen Punkt nicht, auch wenn alles andere elektronisch bleiben darf.

## Was ein Kleinbetrieb ohne Abschlusspflicht abliefert

Wer unter CHF 500'000.00 Umsatzerlös bleibt und keine juristische Person ist, führt nur über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch (OR Art. 957 Abs. 2). Der Steuererklärung legt er dann keine Bilanz bei, sondern Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen der Steuerperiode (DBG Art. 125 Abs. 2 Bst. b). Trotzdem spricht in der Praxis jede Treuhandstelle auch hier vom Jahresabschluss, weil dieselben Arbeiten anfallen: abstimmen, bewerten, abgrenzen.

## Die vier Arbeiten, die den Abschluss ausmachen

1. **Abstimmen.** Kasse, Bank, offene Kundenrechnungen und offene Lieferantenrechnungen müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Der Bestand jeder Bilanzposition ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen (OR Art. 958c Abs. 2).
2. **Bewerten.** Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Wertverlust an Fahrzeugen und Maschinen über [Abschreibungen](https://kidesk.ch/glossar/abschreibung), zweifelhafte Forderungen über Wertberichtigungen (OR Art. 960a).
3. **Abgrenzen.** Die im Dezember bezahlte Versicherung für das kommende Jahr gehört nicht ins alte Jahr, die im Dezember geleistete und noch nicht verrechnete Arbeit schon.
4. **Unterschreiben und ablegen.** Danach beginnt die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, gerechnet ab dem Ablauf des Geschäftsjahres.

Wie du diese vier Schritte im Betrieb vorbereitest, damit die Treuhandstelle nicht nachfragen muss, steht in der [Checkliste zum Jahresabschluss](https://kidesk.ch/ratgeber/jahresabschluss-vorbereiten-checkliste). Was danach wie lange liegen bleibt, in der [Übersicht der Aufbewahrungsfristen](https://kidesk.ch/ratgeber/aufbewahrungsfristen-uebersicht).

## Abschluss und Revision sind zwei verschiedene Dinge

Den Abschluss erstellt der Betrieb, oft mit Hilfe der [Treuhandstelle](https://kidesk.ch/glossar/treuhandstelle). Ihn zu prüfen ist Sache der Revisionsstelle, und die darf nur jemand sein, der bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen ist. Eine GmbH oder AG mit höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt kann mit Zustimmung aller Beteiligten auf die Revision verzichten. Seit dem 1. Januar 2025 wirkt dieser Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden (OR Art. 727a Abs. 2 und 2bis).

## So macht es KIDESK

Den Abschluss erstellt KIDESK nicht: keine Bilanz, keine Erfolgsrechnung, keinen Anhang. Es liefert die Vorarbeit, und zwar genau die Teile, die im Betrieb entstehen. Die Liste der offenen Rechnungen per Stichtag, Rechnungs- und Zahlungsjournal, die Mehrwertsteuer je Quartal als CSV-Datei, alle fotografierten Belege mit ausgelesenem Betrag und Steuersatz. Für Monat, Quartal oder Jahr packst du daraus ein ZIP für die Treuhandstelle. Wahlweise arbeitet sie direkt mit einem eigenen, nur lesenden Zugang.

- [Treuhand-Zugang und Export](https://kidesk.ch/funktionen/treuhand)
- [Checkliste zum Jahresabschluss](https://kidesk.ch/ratgeber/jahresabschluss-vorbereiten-checkliste)

## Häufige Fragen

### Bis wann muss der Jahresabschluss fertig sein?

Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres muss der Geschäftsbericht erstellt und zur Genehmigung vorgelegt sein (OR Art. 958 Abs. 3). Bei einem Geschäftsjahr per 31. Dezember also bis zum 30. Juni. Die Frist der Steuererklärung ist eine andere und kantonal geregelt.

### Muss eine Einzelfirma einen Jahresabschluss machen?

Nur ab CHF 500'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr. Darunter genügen Aufstellungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage, ergänzt um Privatentnahmen und Privateinlagen für die Steuererklärung (OR Art. 957 Abs. 2, DBG Art. 125 Abs. 2).

### Darf der Jahresabschluss nur elektronisch vorliegen?

Die Geschäftsbücher und Buchungsbelege ja, solange sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. Geschäftsbericht und Revisionsbericht nicht: Sie sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (OR Art. 958f Abs. 2 und 3).

### Wer unterschreibt den Abschluss einer GmbH?

Der Vorsitzende des obersten Leitungsorgans, bei der GmbH also die vorsitzende Person der Geschäftsführung, und die im Betrieb für die Rechnungslegung zuständige Person (OR Art. 958 Abs. 3). Bei einer Einpersonen-GmbH ist das oft dieselbe Person zweimal.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 958: Geschäftsbericht, Bestandteile und Sechsmonatsfrist](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_958)
- [OR Art. 958c: Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung und Inventarnachweis](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_958_c)
- [OR Art. 958f: Aufbewahrung, Geschäftsbericht schriftlich und unterzeichnet](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_958_f)
- [OR Art. 959c: Inhalt des Anhangs und Verzicht für Einzelfirmen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_959_c)
- [OR Art. 699 Abs. 2: ordentliche Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_699)
- [OR Art. 727a: eingeschränkte Revision und Verzicht (Opting-out)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_727_a)
- [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 125: Beilagen zur Steuererklärung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_125)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
