# Kollektivgesellschaft: zu zweit, mit voller Haftung.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/kollektivgesellschaft · Begriff · Thema: Gründung und Rechtsform · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehr **natürliche Personen** ohne Beschränkung ihrer Haftung unter einer gemeinsamen Firma ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (OR Art. 552 Abs. 1). Die Gesellschafter müssen sie ins Handelsregister eintragen lassen (Abs. 2). Sie haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft **solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen** (Art. 568 Abs. 1). Eine juristische Person ist sie nicht, sie kann aber unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden (Art. 562).

## Wann sie entsteht

Betreiben zwei Malerinnen gemeinsam ein Gewerbe, das nach kaufmännischer Art geführt wird, ist die Kollektivgesellschaft schon da, bevor sie irgendetwas anmelden: Der Eintrag ins Handelsregister ist dann eine Pflicht, keine Voraussetzung (OR Art. 552 Abs. 2). Anders bei einem Gewerbe, das nicht nach kaufmännischer Art geführt wird: Dort entsteht die Kollektivgesellschaft erst mit dem Eintrag (Art. 553). Ohne Eintrag und ohne kaufmännisches Gewerbe bleibt es bei der einfachen Gesellschaft.

| Punkt | Regel | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Wer | zwei oder mehr natürliche Personen; eine GmbH als Partnerin geht nicht | OR Art. 552 Abs. 1 |
| Haftung | solidarisch und mit dem ganzen Vermögen, entgegenstehende Abreden wirken nur unter den Gesellschaftern | OR Art. 568 Abs. 1 und 2 |
| Reihenfolge | persönlich belangt wird ein Gesellschafter erst, wenn er selbst in Konkurs geraten oder die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist | OR Art. 568 Abs. 3 |
| Neu eintretende Person | haftet solidarisch auch für die vor ihrem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten | OR Art. 569 Abs. 1 |
| Firma | frei wählbar unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze, die Rechtsform muss in der Firma stehen | OR Art. 950 Abs. 1 |
| Gebühr Handelsregister | CHF 160.00 für die Neueintragung | GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.2 |

Kein Mindestkapital, kein Notariat, keine öffentliche Urkunde. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, gehört aber schriftlich festgehalten.

## Steuern und AHV: alles läuft über die Personen

Die Kollektivgesellschaft zahlt keine eigene Einkommenssteuer. Das Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet (DBG Art. 10 Abs. 1); jeder versteuert seinen Anteil in der eigenen Steuererklärung. Auch sozialversicherungsrechtlich bist du nicht Angestellte der Gesellschaft, sondern selbständigerwerbend: Du rechnest AHV, IV und EO auf deinem Anteil ab, bist nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert und fällst nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Was das im Einzelnen heisst, steht unter [Selbständigerwerbend](https://kidesk.ch/glossar/selbstaendigerwerbend).

> **Achtung:** Die solidarische Haftung ist der Punkt, an dem Partnerschaften scheitern. Ein Gläubiger kann den ganzen Betrag bei der Person einfordern, bei der etwas zu holen ist, unabhängig davon, wer den Auftrag verbockt hat. Wer eintritt, übernimmt zudem die Altlasten mit (OR Art. 569). Prüfe darum vor dem Beitritt die Zahlen der Gesellschaft, nicht nur den Handschlag.

## Wann sie passt und wann nicht

Die Form passt, wenn zwei Handwerker mit überschaubarem Risiko gemeinsam starten und weder Kapital binden noch zum Notariat wollen: Der Eintrag kostet CHF 160.00, mehr nicht. Ungeeignet ist die Kollektivgesellschaft, wenn das Haftungsrisiko gross ist, wenn eine juristische Person mitmachen soll oder wenn eine Partei nur Geld einbringt und nicht arbeitet. Für den ersten Fall ist die [GmbH](https://kidesk.ch/glossar/gmbh) die Antwort, für den letzten die Kommanditgesellschaft. Die Frage, ab wann der Eintrag überhaupt Pflicht ist, klärt [Handelsregister: wann der Eintrag Pflicht ist](https://kidesk.ch/ratgeber/handelsregister-eintrag-pflicht).

## Häufige Fragen

### Kann eine GmbH Gesellschafterin einer Kollektivgesellschaft sein?

Nein. Die Kollektivgesellschaft setzt voraus, dass sich zwei oder mehr natürliche Personen vereinigen (OR Art. 552 Abs. 1). Ist eine juristische Person beteiligt, kommt je nach Ausgestaltung die Kommanditgesellschaft, die einfache Gesellschaft oder eine gemeinsame GmbH in Frage.

### Haften wir wirklich beide für alles?

Ja. Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen, und eine Abrede unter euch wirkt gegenüber Dritten nicht (OR Art. 568 Abs. 1 und 2). Persönlich belangt werden kann eine Person aber erst, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben wurde oder sie selbst in Konkurs gefallen ist (Abs. 3).

### Was unterscheidet sie von der einfachen Gesellschaft?

Die Kollektivgesellschaft führt ein kaufmännisches Gewerbe unter gemeinsamer Firma und gehört ins Handelsregister; sie kann unter ihrer Firma klagen und verklagt werden (OR Art. 552 und 562). Die einfache Gesellschaft hat keine Firma, keinen Registereintrag und tritt nach aussen nicht als eigene Einheit auf.

### Wie kommt ein Gesellschafter wieder heraus?

Durch Ausscheiden oder durch Auflösung der Gesellschaft; die Auflösung ist beim Handelsregisteramt anzumelden (OR Art. 574 Abs. 2). Der Betrag, der einem ausscheidenden Gesellschafter zukommt, wird durch Übereinkunft festgesetzt; fehlt eine Regel im Vertrag und findet ihr keine Einigung, setzt ihn das Gericht fest (Art. 580). Genau deshalb gehört die Austrittsregel in den Gesellschaftsvertrag.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 552 bis 562: Begriff, Registereintrag, Auftreten unter der Firma](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_552)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 568 bis 580: Haftung, Beitritt, Auflösung, Abfindung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_568)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 950: Bildung der Gesellschaftsfirma](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_950)
- [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 10: Zurechnung des Einkommens](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_10)
- [Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg), Anhang Ziff. 1.2](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/180/de)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
