# Kostenvoranschlag: geschätzt, nicht beliebig.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/kostenvoranschlag · Begriff · Thema: Offerten · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Der Kostenvoranschlag ist eine Schätzung des Aufwands, rechtlich ein **ungefährer Ansatz**. Ist der Preis zum Voraus gar nicht oder nur ungefähr bestimmt, wird er nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (Obligationenrecht, OR, Art. 374). Beliebig überschreiten darfst du ihn trotzdem nicht: Wird der verabredete Ansatz **ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten**, kann dieser vom Vertrag zurücktreten, bei Bauten auf seinem Grund und Boden stattdessen eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen (OR Art. 375). Eine Prozentgrenze nennt das Gesetz nicht.

## Vier Dokumente, die oft verwechselt werden

- **Verbindliche Offerte:** Die Vergütung ist zum Voraus genau bestimmt. Du stellst das Werk um diese Summe fertig und darfst keine Erhöhung fordern, auch wenn du mehr Arbeit oder grössere Auslagen hast (OR Art. 373 Abs. 1). Fällt weniger Arbeit an, zahlt der Kunde trotzdem den vollen Preis.
- **Unverbindliche Offerte:** Du bringst einen Vorbehalt an und wirst dadurch nicht gebunden (OR Art. 7 Abs. 1). Verbindlich wird erst deine Bestätigung. Über den Preis sagt dieses Wort nichts.
- **Kostenvoranschlag:** Ein ungefährer Ansatz. Abgerechnet wird nach Aufwand, und für die Überschreitung gilt OR Art. 375. Das ist etwas anderes als «unverbindlich».
- **Kostendach:** Eine Abrede über einen Höchstbetrag. Abgerechnet wird nach Aufwand, höchstens aber bis zu diesem Betrag. Das Gesetz kennt den Begriff nicht, die Abrede ist trotzdem gültig.

> **Achtung:** «Kostenvoranschlag» und «unverbindlich» im selben Dokument sind kein doppelter Schutz. Die beiden Wörter beantworten zwei verschiedene Fragen: «unverbindlich» sagt etwas über die Bindung an den Vertragsschluss (OR Art. 7 Abs. 1), «Kostenvoranschlag» über die Art der Preisabrede (OR Art. 374). Schreib beide Antworten hin: ob dich der Antrag bindet und ob nach Aufwand oder zum Festpreis abgerechnet wird.

## Ohne Schätzgrundlage ist der Voranschlag wertlos

Artikel 375 spricht von einem «mit dem Unternehmer verabredeten» Ansatz. Verabredet ist er nur, wenn beide Seiten wissen, worauf er beruht. Ein Kostenvoranschlag, der aus einer einzigen Zeile mit einer Summe besteht, schützt darum niemanden, auch dich nicht: Lässt sich nicht feststellen, welche Mengen und welche Annahmen im Betrag stecken, lässt sich auch nicht feststellen, was überschritten wurde. Schreib die Positionen einzeln hin, dazu die Annahmen und einen Abschnitt darüber, was nicht enthalten ist.

**So entsteht ein Kostenvoranschlag, Beispiel Badsanierung**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Demontage und Entsorgung, Annahme 6.00 Std. zu CHF 95.00 | CHF 570.00 |
| Leitungen ersetzen, Annahme 8.00 m zu CHF 145.00 | CHF 1'160.00 |
| Plattenarbeiten Wand und Boden, 14.00 m2 zu CHF 130.00 | CHF 1'820.00 |
| Apparate und Armaturen gemäss Liste vom 18.09.2026 | CHF 2'450.00 |
| Malerarbeiten nach der Montage, Pauschale | CHF 480.00 |
| Zwischensumme der Annahmen | CHF 6'480.00 |
| Zuschlag für Unvorhergesehenes hinter der Wand, 10 Prozent | CHF 648.00 |
| **Kostenvoranschlag, gerundet** | **CHF 7'100.00** |

Die Ansätze in diesem Beispiel sind Beispiele und keine Marktpreise. Entscheidend ist der Aufbau: Jede Zeile nennt die Annahme, die dahintersteckt. Der Zuschlag für Unvorhergesehenes ist Praxis und keine Vorschrift, aber er macht sichtbar, dass hinter der Wand etwas anderes sein kann als gedacht. Wer ihn ausweist, muss ihn später nicht rechtfertigen.

## Die Fehler, die im Streitfall teuer werden

1. **Erst mit der Schlussrechnung melden.** Eine ausdrückliche Meldepflicht für Kostenüberschreitungen steht nicht in Artikel 375. Praktisch brauchst du die Meldung trotzdem, denn nur so wird aus einer Zusatzarbeit eine vom Kunden bestellte Leistung, die bei der Überschreitung nicht mitzählt. Dazu kommt die Anzeigepflicht nach OR Art. 365 Abs. 3, wenn sich Verhältnisse zeigen, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung gefährden.
2. **Mehrmenge und Mehrleistung in dieselbe Zeile schreiben.** Zwanzig Quadratmeter mehr Fläche sind eine Mehrmenge im selben Auftrag. Ein zusätzlicher Raum ist eine neue Bestellung und gehört als [Nachtrag](https://kidesk.ch/glossar/nachtrag) ausgewiesen.
3. **Auf die 10 Prozent vertrauen.** Die Faustregel steht nirgends im Gesetz und taugt als Orientierung, nicht als Freipass. Dieselben 10 Prozent wiegen bei CHF 3'000.00 anders als bei CHF 250'000.00.

## So macht es KIDESK

In KIDESK ist der Kostenvoranschlag eine eigene Belegart. Du wählst sie beim Erstellen, und auf dem Dokument steht danach «Kostenvoranschlag» und nicht «Offerte». Die Schätzgrundlage kommt dazu: Du leitest die Menge an einer Position Zeile für Zeile her, zum Beispiel «11.150 * 0.220 // Treppenaufgang». Der Server rechnet jede Zeile nach, und auf dem PDF steht die Herleitung unter der Position. Damit steht die Schätzgrundlage auf demselben Blatt wie der Betrag. Aus der angenommenen Offerte wird der Auftrag und daraus die Rechnung, ohne dass du eine Zahl abtippst.

- [Offerten in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/offerten)
- [Vom Auftrag zur Rechnung](https://kidesk.ch/anleitungen/auftrag-zur-rechnung)

## Häufige Fragen

### Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?

Nicht wie ein Festpreis, aber auch nicht folgenlos. Abgerechnet wird nach dem Wert der Arbeit und deinen Aufwendungen (OR Art. 374). Wird der verabredete Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, kann er vom Vertrag zurücktreten oder bei Bauten auf seinem Grund eine angemessene Herabsetzung verlangen (OR Art. 375).

### Wie stark darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?

Das Gesetz nennt keine Zahl, es spricht von «unverhältnismässig». Die verbreitete Faustregel von rund 10 Prozent stammt aus der Praxis und bindet kein Gericht. Wie viel zulässig ist, hängt vom Betrag, von der Vorhersehbarkeit des Mehraufwands und davon ab, ob du rechtzeitig gewarnt hast. Mehr dazu unter [Richtofferte und Abweichung](https://kidesk.ch/ratgeber/richtofferte-und-abweichung).

### Darf ich den Kostenvoranschlag verrechnen?

Das Werkvertragsrecht regelt das nicht. In der Praxis ist die Erstellung gratis, wenn nichts anderes abgemacht ist. Willst du den Aufwand für Aufnahme, Ausmass oder Planung verrechnen, vereinbare es vor der Arbeit schriftlich, üblicherweise mit der Abrede, dass der Betrag bei einer Auftragserteilung angerechnet wird.

### Zählen Arbeiten mit, die der Kunde selbst bestellt hat?

Nein. Artikel 375 greift nur für eine Überschreitung «ohne Zutun des Bestellers». Hat dein Kunde ein teureres Material gewählt, einen zusätzlichen Raum bestellt oder den Termin verschoben, zählen diese Mehrkosten bei der Frage nach der Überschreitung nicht mit. Voraussetzung ist, dass du die Bestellung belegen kannst.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 373: feste Übernahme der Vergütung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_373)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 374: Festsetzung nach dem Wert der Arbeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_374)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 375: Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_375)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 365 Abs. 3: Anzeigepflicht des Unternehmers](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_365)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
