# Lohnausweis: Formular 11, für jede angestellte Person.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/lohnausweis · Begriff · Thema: Personal und Lohn · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Der Lohnausweis ist die Bescheinigung, mit der du jeder angestellten Person alles ausweist, was sie im Kalenderjahr aus dem Arbeitsverhältnis erhalten hat. Es gibt dafür ein einziges gesamtschweizerisches Formular, das **Formular 11**. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, jedem Arbeitnehmenden einen Lohnausweis auszustellen (DBG Art. 127 Abs. 1 Bst. a). Massgebend für das Ausfüllen ist die jährlich aktualisierte Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz und der ESTV. Wer ihn nicht oder falsch ausfüllt, kann bestraft und haftbar gemacht werden.

## Was in welche Ziffer gehört

Der Grundsatz ist weit: Zu deklarieren sind sämtliche Leistungen und geldwerten Vorteile, die einer Person im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zugeflossen sind. Auch Leistungen, die du für sie an Dritte erbringst, etwa eine bezahlte Wohnungsmiete oder übernommene Leasingraten, gehören dazu.

| Ziffer | Was dort steht | Typisch im Kleinbetrieb |
| --- | --- | --- |
| 1 | Lohn, soweit nicht unter Ziffer 2 bis 7 gesondert auszuweisen | Monatslohn, Stundenlohn, 13. Monatslohn, Zulagen für Pikett, Schicht, Nacht und Sonntag, Familienzulagen, Provisionen |
| 2.1 | Verpflegung und Unterkunft | Zimmer oder Kost für Mitarbeitende, wenn kein entsprechender Lohnabzug erfolgt |
| 2.2 | Privatanteil Geschäftsfahrzeug | 0.9 % des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer pro Monat, mindestens CHF 150.00 |
| 2.3 | Andere Gehaltsnebenleistungen | Wohnung zum Marktwert, vergütete Arbeitswegkosten |
| 13.1 | Effektive Spesen | Auslagen gegen Beleg. Beim Einhalten der Vorgaben genügt ein Kreuz statt eines Betrags |
| 13.2 | Pauschalspesen | Auto- oder Repräsentationspauschale, immer mit Betrag |
| 15 | Bemerkungen | Vermerk über ein genehmigtes Spesenreglement, Hinweis auf mehrere Lohnausweise |

Ziffern nach dem Formular 11 und der Wegleitung, gültig ab 1. Januar 2026. Die Felder A bis I oben auf dem Formular betreffen die Verwendung des Formulars, AHV-Nummer und Geburtsdatum, Kalenderjahr, Lohnperiode, die unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort, die Kantinenverpflegung, Name und Adresse sowie die Unterschrift. Unter Ziffer 12 steht der Quellensteuerabzug.

## Die Spesenregel, die 75 Rappen und das Kreuz

Grundsätzlich müssen alle effektiven Spesenvergütungen deklariert werden, auch solche, die über eine Firmenkreditkarte laufen. Es gibt aber eine Abkürzung: Hältst du die Vorgaben der Wegleitung ein, genügt ein Kreuz im kleinen Feld zu Ziffer 13.1.1, und du musst keinen Betrag angeben (Wegleitung, Rz 52).

- Übernachtungsspesen werden gegen Beleg zurückerstattet.
- Mittag- oder Abendessen: in der Regel höchstens CHF 35.00 effektiv, die Pauschale für eine Hauptmahlzeit höchstens CHF 30.00.
- Fahrten mit Bahn oder Flugzeug werden gegen Beleg vergütet.
- Für die geschäftliche Fahrt mit dem Privatauto werden höchstens **75 Rappen pro Kilometer** vergütet (seit dem 1. Januar 2026, vorher 70 Rappen).
- Kleinspesen gegen Beleg oder als Tagespauschale von höchstens CHF 20.00.
- Voraussetzung für die Pauschalen ist eine tatsächliche Reisetätigkeit. Eine Hochrechnung von Einzelfallpauschalen auf alle Arbeitstage ist nicht zulässig.

## Wer den Lohnausweis bekommt

Der Lohnausweis ist zunächst für die angestellte Person bestimmt. Acht Kantone verlangen zusätzlich, dass der Arbeitgeber ein Exemplar direkt der kantonalen Steuerverwaltung zustellt: **Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Wallis**. Im Kanton Luzern ist die direkte Zustellung freiwillig (Wegleitung, Rz 74).

> **Achtung:** Wer einen Lohnausweis nicht oder falsch ausfüllt, kann bestraft und haftbar gemacht werden (Wegleitung, Rz 73, mit Verweis auf DBG Art. 127, 174, 177 und 186 sowie StGB Art. 251). Das ist kein Formfehler, sondern ein Straftatbestand. Wenn du unsicher bist, ob eine Leistung deklariert werden muss, frag die kantonale Steuerbehörde oder deine Treuhandstelle, bevor du das Formular verschickst.

> Für jedes Kalenderjahr gehört pro Person grundsätzlich ein Lohnausweis. Stellst du für mehrere Zeitabschnitte je einen aus, gehört unter Ziffer 15 der Hinweis auf die Gesamtzahl, zum Beispiel «Einer von zwei Lohnausweisen» (Wegleitung, Rz 7). Eine Aufteilung auf mehrere Einzelausweise ist sonst grundsätzlich unzulässig.

## Häufige Fragen

### Muss ich als Kleinbetrieb einen Lohnausweis ausstellen?

Ja, für jede angestellte Person und für jedes Kalenderjahr, unabhängig von der Betriebsgrösse. Die Pflicht ergibt sich aus DBG Art. 127 Abs. 1 Bst. a und gilt auch für Aushilfen und Teilzeitkräfte. Das Formular 11 und die Wegleitung stehen als PDF bei der ESTV bereit.

### Wie hoch ist der Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug?

0.9 Prozent des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer pro Monat, mindestens CHF 150.00, also 10.8 Prozent pro Jahr. Bei einem Kaufpreis von CHF 43'000.00 ergibt das CHF 387.00 pro Monat und CHF 4'644.00 pro Jahr. Der Betrag gehört unter Ziffer 2.2.

### Muss ich die Kilometerentschädigung im Lohnausweis angeben?

Nein, solange du höchstens 75 Rappen pro Kilometer vergütest und auch die übrigen Vorgaben der Wegleitung einhältst. Dann genügt ein Kreuz im Feld zu Ziffer 13.1.1. Zahlst du mehr, musst du den effektiven Betrag ausweisen.

### Kann ich den Lohnausweis selbst am Computer ausfüllen?

Ja. Die Schweizerische Steuerkonferenz und die ESTV stellen das Programm eLohnausweis und das Formular als PDF zur Verfügung. In der Regel wird der Lohnausweis direkt aus einer Lohnsoftware auf weisses Papier gedruckt (Wegleitung, Rz 75).

## Quellen

- [Schweizerische Steuerkonferenz und ESTV: Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Formular 11), gültig ab 1. Januar 2026](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf)
- [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 127: Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_127)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
