# Nachbesserung: das Recht, das man nicht wegbedingen kann.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/nachbesserung · Begriff · Thema: Bau und Handwerk · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Die Nachbesserung ist die **unentgeltliche Verbesserung** eines mangelhaften Werks durch den Unternehmer. Das Gesetz nennt sie als eines der Rechte des Bestellers bei minder erheblichen Mängeln, neben dem Abzug am Lohn, und knüpft sie an eine Bedingung: Sie darf dem Unternehmer keine übermässigen Kosten verursachen (OR Art. 368 Abs. 2). Betrifft der Mangel eine Baute, ist eine zum Voraus getroffene Abrede, die diesen Anspruch einschränkt oder ausschliesst, seit dem 1. Januar 2026 ungültig (Abs. 2bis). Voraussetzung bleibt in jedem Fall die rechtzeitige Mängelrüge.

## Die drei Grenzen des Anspruchs

- **Rechtzeitige Rüge.** Ohne Prüfung und Anzeige gilt das Werk als genehmigt, und die Mängelrechte fallen dahin (OR Art. 370 Abs. 1 und 2). Am unbeweglichen Werk beträgt die Frist seit 2026 60 Tage.
- **Keine übermässigen Kosten.** Der Anspruch besteht nur, «sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht». Wo die Grenze liegt, sagt das Gesetz nicht; es kommt auf das Verhältnis zwischen Aufwand und Bedeutung des Mangels an.
- **Kein Verschulden des Bestellers.** Hat der Besteller die Mängel durch Weisungen gegen deine ausdrückliche Abmahnung selbst verschuldet, fallen seine Rechte dahin (OR Art. 369).

## Seit 2026: Frist, Androhung, fremde Rechnung

OR Art. 368 Abs. 2 hat einen zweiten Satz erhalten: «Im Falle der unentgeltlichen Verbesserung gilt Artikel 366 Absatz 2 sinngemäss.» Dieser Artikel erlaubt es, eine angemessene Frist zur Abhilfe anzusetzen oder ansetzen zu lassen, mit der Androhung, dass die Verbesserung im Unterlassungsfall auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde. Für den Betrieb heisst das: Eine solche Fristansetzung ist kein Brief, den man liegen lässt.

> **Achtung:** Nimm deine Offertenvorlage, deine AGB und deinen Standard-Werkvertrag und such nach Sätzen wie «Nachbesserung ausgeschlossen», «Garantie nur auf Material» oder «Minderung anstelle der Verbesserung». Betrifft der Mangel eine Baute, sind solche Abreden bei Verträgen ab dem 1. Januar 2026 ungültig. Im Streit fällt die Klausel weg, und was bleibt, ist der Eindruck, der Betrieb habe es mit den Regeln nicht genau genommen.

## Nachbesserung, Garantie, Kulanz

| Begriff | Was er bedeutet |
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| Nachbesserung | Die unentgeltliche Verbesserung als gesetzliches Recht des Bestellers (OR Art. 368 Abs. 2) |
| Gewährleistung | Der Oberbegriff für deine gesetzliche Haftung für Mängel. Sie verjährt fünf Jahre nach der Abnahme am unbeweglichen, zwei Jahre am beweglichen Werk (OR Art. 371) |
| Garantie | Eine freiwillige Zusage über das Gesetz hinaus. Am Bau heisst «Garantiefrist» oft die Rügefrist, und «Garantieschein» eine Sicherheit einer Bank |
| Kulanz | Eine Behebung, zu der du nicht verpflichtet bist. Bezeichne sie so, sonst wird daraus die Anerkennung eines Mangels |

## Wenn die SIA 118 vereinbart ist

Dann stehen die Mängelrechte in Art. 169 «Recht auf Verbesserung, Minderung und Rücktritt» und Art. 170 «Kosten der Verbesserung». Die Norm kennt ausserdem ein «Besichtigungsrecht des Unternehmers» (Art. 175) und einen «Neubeginn des Fristenlaufes» (Art. 176). Sie gilt nur, wenn ihr sie im Werkvertrag vereinbart habt, und bei Bauten geht ihr seit 2026 das zwingende Gesetz vor.

Wer zwischen Nachbesserung und Minderung entscheidet und wie du die Grenze der übermässigen Kosten begründest, steht unter [Muss ich nachbessern, oder kann der Kunde den Preis mindern?](https://kidesk.ch/fragen/muss-ich-nachbessern-oder-preis-mindern). Eine Antwortvorlage auf eine eintreffende Rüge gibt es unter [Auf eine Mängelrüge antworten](https://kidesk.ch/vorlagen/maengelruege-antwort-vorlage).

## Die Nachbesserung gehört in die Kalkulation

Fünf Jahre Haftung heissen fünf Jahre Rückfahrten, Gerüst, Material und Stunden, die niemand bezahlt. Wer diese Stunden nie eingerechnet hat, hält sie fälschlicherweise für verrechenbare Zeit und rechnet seinen Stundensatz zu tief. Wie du das sauber rechnest, steht unter [Wie viele produktive Stunden pro Jahr?](https://kidesk.ch/fragen/wie-viele-produktive-stunden-pro-jahr).

## Häufige Fragen

### Darf ich die Nachbesserung ablehnen, wenn sie mehr kostet als die Position?

Das ist genau die Frage nach den übermässigen Kosten, und sie entscheidet sich im Einzelfall. Der Kostenvergleich allein genügt nicht: Wäre jede Verbesserung übermässig, die teurer ist als der Minderwert, bliebe vom Anspruch nichts übrig. Begründe deine Ablehnung schriftlich, mit Zahlen, und leg gleichzeitig einen Vorschlag für die Minderung auf den Tisch.

### Beginnt die Garantiefrist nach einer Nachbesserung neu?

Für das Gesetz bleibt die Verjährung nach OR Art. 371 an die Abnahme geknüpft; eine Reparatur setzt sie nicht allgemein neu in Gang. Die SIA 118 kennt dagegen einen eigenen Artikel mit der Überschrift «Neubeginn des Fristenlaufes» (Art. 176). Was gilt, hängt also daran, ob die Norm vereinbart ist.

### Muss ich Anfahrt und Gerüst für eine Nachbesserung selbst zahlen?

Die Verbesserung ist unentgeltlich, das heisst für den Besteller kostenlos. Die Nebenkosten der Behebung gehören dazu. Umgekehrt darfst du verlangen, dass du den Werkteil zuerst ansiehst und die Behebung selbst ausführst, statt eine fremde Rechnung zu bekommen.

### Kann ich statt nachzubessern Geld zurückgeben?

Anbieten darfst du es, verlangen nicht. Die Wahl zwischen Minderung und unentgeltlicher Verbesserung liegt beim Besteller. Erst wenn die Verbesserung übermässige Kosten verursachen würde, bleibt ihm nur die Minderung.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 368: Recht des Bestellers bei Mängeln](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_368)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 366 Abs. 2: Frist zur Abhilfe und Übertragung an einen Dritten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_366)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 369: Verantwortlichkeit des Bestellers](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_369)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 371: Verjährung der Mängelansprüche](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_371)
- [Änderung des OR vom 20. Dezember 2024 (Baumängel), AS 2025 270, in Kraft seit 1. Januar 2026](https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2025/270/de)
- [SIA 118:2013, Inhaltsverzeichnis: Kapitel 6 2 und 6 3, Art. 169 bis 177](https://shop.sia.ch/3131563f-07ef-4550-8639-d8f85e3039ba/D/DownloadAnhang)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
