# Rechtsöffnung: der Weg am Rechtsvorschlag vorbei.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/rechtsoeffnung · Begriff · Thema: Mahnen und Betreibung · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Die Rechtsöffnung ist der Gerichtsentscheid, der einen Rechtsvorschlag beseitigt, damit die Betreibung weitergehen kann. Zwei Arten: **definitive** Rechtsöffnung mit einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einer gleichgestellten Verfügung (Art. 80 SchKG), **provisorische** Rechtsöffnung mit einer öffentlichen Urkunde oder einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (Art. 82 SchKG). Zuständig ist das Gericht am Betreibungsort. Es gibt dem Betriebenen sofort Gelegenheit zur Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen den Entscheid (Art. 84 SchKG). Hast du keinen solchen Titel, bleibt nur die ordentliche Klage (Art. 79 SchKG).

## Wozu es die Rechtsöffnung braucht

Erhebt dein Kunde nach dem Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, steht die Betreibung still. Das Betreibungsamt darf nichts mehr tun, und es prüft auch nicht, wer recht hat. Weiter kommst du nur mit einem vollstreckbaren Entscheid, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Genau das ist die Rechtsöffnung. Was der Rechtsvorschlag selbst ist, steht unter [Rechtsvorschlag](https://kidesk.ch/glossar/rechtsvorschlag).

## Definitiv oder provisorisch

| Art | Was du vorlegst | Was der Betriebene noch einwenden kann | Grundlage |
| --- | --- | --- | --- |
| Definitive Rechtsöffnung | Vollstreckbarer Entscheid eines Schweizer Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, gerichtlicher Vergleich, gerichtliche Schuldanerkennung, vollstreckbare öffentliche Urkunde | Bei einem Entscheid nur noch mit Urkunden: Tilgung oder Stundung seit dem Entscheid, oder die Verjährung. Bei einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde zusätzlich alle sofort beweisbaren Einwendungen | Art. 80 und 81 SchKG |
| Provisorische Rechtsöffnung | Öffentliche Urkunde oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung | Alle Einwendungen, die die Schuldanerkennung entkräften, wenn er sie sofort glaubhaft macht | Art. 82 SchKG |
| Kein Titel vorhanden | Nichts davon: Der Anspruch wird im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend gemacht | Alles, der ganze Streit wird geführt | Art. 79 SchKG |

Welche Papiere aus dem Handwerksalltag als Schuldanerkennung taugen, steht unter [Schuldanerkennung](https://kidesk.ch/glossar/schuldanerkennung).

## Der Ablauf

1. **Gesuch beim Gericht am Betreibungsort** Über das Gesuch entscheidet das Gericht am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Beigelegt werden der Zahlungsbefehl mit dem Vermerk des Rechtsvorschlags und der Titel, also der unterschriebene Vertrag, die Vereinbarung oder das Urteil.
2. **Stellungnahme des Betriebenen** Das Gericht gibt ihm sofort nach Eingang des Gesuchs Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu äussern. Das Verfahren ist eine betreibungsrechtliche Summarsache und läuft deshalb schneller als ein gewöhnlicher Prozess (Art. 251 Bst. a ZPO).
3. **Entscheid innert fünf Tagen** Nach der Stellungnahme eröffnet das Gericht seinen Entscheid innert fünf Tagen (Art. 84 Abs. 2 SchKG). Bis das Gesuch behandelt ist, vergehen je nach Gericht trotzdem Wochen.
4. **Nach der provisorischen Rechtsöffnung: 20 Tage abwarten** Der Betriebene kann innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Tut er das nicht oder wird die Klage abgewiesen, wird die Rechtsöffnung definitiv, und du kannst die Betreibung fortsetzen.

## Was es kostet

Die Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert (Art. 48 GebV SchKG): bis CHF 1'000.00 sind es CHF 40.00 bis CHF 150.00, über CHF 1'000.00 bis CHF 10'000.00 CHF 50.00 bis CHF 300.00, über CHF 10'000.00 bis CHF 100'000.00 CHF 60.00 bis CHF 500.00. Dazu kommen Parteikosten und, wenn du dich vertreten lässt, das Anwaltshonorar. Vorschiessen musst du die Gerichtskosten, ersetzt bekommst du sie nur, wenn du gewinnst und dein Kunde zahlungsfähig ist.

> **Achtung:** Die Frist für das Fortsetzungsbegehren erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Während eines Rechtsöffnungs- oder Gerichtsverfahrens steht sie still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Wer nach gewonnener Rechtsöffnung liegen lässt, kann trotzdem in diese Frist laufen.

## Häufige Fragen

### Brauche ich für ein Rechtsöffnungsgesuch eine Anwältin?

Vorgeschrieben ist sie nicht, das Verfahren läuft als Summarsache und viele Gerichte haben Formulare. Bei grösseren Beträgen oder wenn dein Titel wacklig ist, lohnt sich eine Fachperson trotzdem: Ein abgewiesenes Gesuch kostet dich Gebühr, Zeit und unter Umständen eine Parteientschädigung.

### Was ist der Unterschied zwischen provisorisch und definitiv?

Die Quelle des Titels. Definitiv gibt es nur mit einem vollstreckbaren Entscheid eines Gerichts oder einer Behörde, dagegen kann der Schuldner fast nichts mehr vorbringen. Provisorisch gibt es mit einer unterschriebenen Schuldanerkennung, und der Schuldner kann danach noch innert 20 Tagen auf Aberkennung klagen.

### Reicht meine Rechnung als Titel für die Rechtsöffnung?

Nein. Art. 82 SchKG verlangt eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, und deine Rechnung trägt nur deine eigene Unterschrift. Was genügt, ist zum Beispiel eine vom Kunden unterschriebene Offerte, ein unterzeichneter Rapport mit Betrag oder eine [Abzahlungsvereinbarung](https://kidesk.ch/vorlagen/abzahlungsvereinbarung-vorlage). Bei der Offerte musst du zusätzlich zeigen, dass du deine Leistung erbracht hast.

### Wie lange dauert es von der Betreibung bis zum Geld?

Ohne Rechtsvorschlag kannst du frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Fortsetzung verlangen. Mit Rechtsvorschlag und Rechtsöffnung kommen mehrere Wochen bis Monate dazu, je nach Gericht, und bei einer Aberkennungsklage nochmals deutlich mehr.

## Quellen

- [SchKG Art. 79, 80, 81, 82, 83 und 84: Beseitigung des Rechtsvorschlags, Rechtsöffnung, Aberkennungsklage, Verfahren](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_79)
- [SchKG Art. 88: Fortsetzungsbegehren, Stillstand der Frist während des Gerichtsverfahrens](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_88)
- [ZPO Art. 251 Bst. a: Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts im summarischen Verfahren](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de#art_251)
- [GebV SchKG Art. 48: Entscheidgebühr in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach Streitwert](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/2937_2937_2937/de#art_48)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
