# Storno: der Beleg fällt weg, die Nummer bleibt.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/storno · Begriff · Thema: Rechnungen · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Storno heisst: Ein Vorgang wird rückgängig gemacht. Bei einer Rechnung nimmst du sie damit **vollständig** zurück; mit einer Gutschrift kannst du auch nur einen Teil korrigieren. Die stornierte Rechnung wird nicht überschrieben und nicht gelöscht, denn Buchungsbelege müssen so aufbewahrt werden, dass sie nicht unbemerkt geändert werden können (GeBüV Art. 3). Die Korrektur erfolgt deshalb «durch ein empfangsbedürftiges Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft» (MWSTG Art. 27 Abs. 4). Die Belegnummer bleibt vergeben.

## Drei Dinge, die Storno heissen

Das Wort taucht im Betriebsalltag an drei ganz verschiedenen Stellen auf. Wer aneinander vorbeiredet, meint meistens zwei davon gleichzeitig.

| Gemeint ist | Was passiert | Wer löst es aus |
| --- | --- | --- |
| Belegstorno | Eine ausgestellte Rechnung wird mit einem zweiten Beleg vollständig zurückgenommen | Du |
| Zahlungsstorno | Eine Buchung auf dem Konto wird rückgängig gemacht, das Geld geht zurück | Die Bank oder der Zahler |
| Auftragsstorno | Der Kunde sagt den Auftrag oder den Termin ab, bevor die Arbeit fertig ist | Der Kunde |

Nur der erste Fall ist eine Belegkorrektur. Die beiden anderen können eine auslösen, sind aber selbst keine.

## Storno oder Gutschrift?

- **Entwurf:** Solange der Beleg dein Entwurf ist und niemand ihn gesehen hat, korrigierst du ihn einfach. Es gibt nichts zu stornieren.
- **Storno:** Die ganze Rechnung fällt weg. Sie ging an den falschen Kunden, wurde doppelt gestellt, oder die Leistung wurde gar nie erbracht. Danach stellst du bei Bedarf eine neue Rechnung mit neuer Nummer.
- **Gutschrift:** Nur ein Teil ist falsch, etwa eine Position zu viel oder eine Menge zu hoch. Die Rechnung bleibt bestehen und wird um den Betrag korrigiert. Über den ganzen Betrag geht sie auch, und das ist der richtige Weg, sobald die Rechnung bezahlt ist.
- **Zu wenig verrechnet:** Dann brauchst du weder Storno noch Gutschrift, sondern eine zusätzliche Rechnung über die Differenz, mit Hinweis auf die erste.

> Für Storno und Gutschrift gilt dasselbe: Der Korrekturbeleg nennt Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung, sagt in einem Satz warum, und er muss beim Kunden ankommen. Ein Vermerk nur in deinen Unterlagen ist keine Korrektur.

## Was mit der Mehrwertsteuer passiert

Hast du auf der Rechnung Steuer ausgewiesen, schuldest du sie vorerst, auch wenn der Beleg falsch war (MWSTG Art. 27 Abs. 2). Aus der Sache kommst du mit der Korrektur nach Abs. 4 oder mit dem glaubhaften Nachweis, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist, etwa weil dein Kunde keine Vorsteuer abgezogen hat. Die Korrektur wirkt nicht rückwirkend: Die Anpassung der Umsatzsteuerschuld erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird (MWSTG Art. 41 Abs. 1). Das Storno landet also in der laufenden Abrechnungsperiode, nicht in der alten.

## Wenn der Kunde den Auftrag storniert

Hier geht es nicht um einen Beleg, sondern um den Vertrag. Beim Werkvertrag kann der Besteller «solange das Werk unvollendet ist, gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten» (OR Art. 377). Beim Auftrag kann jede Seite jederzeit widerrufen; erfolgt das zur Unzeit, schuldet die zurücktretende Seite Ersatz des Schadens (OR Art. 404). Eine pauschale Stornogebühr ist damit nicht automatisch geschuldet: Sie braucht eine Vereinbarung, sonst rechnest du deinen tatsächlichen Aufwand und Schaden ab.

## So macht es KIDESK

Eine Rechnung, die schon bezahlt ist, lässt sich in KIDESK nicht mehr stornieren; dafür gibt es die Gutschrift. Bei einer offenen Rechnung setzt der Storno den offenen Betrag auf null, und er gibt frei, was an der Rechnung hing: Material, freigegebene Stunden, den Auftrag und angerechnete Akontorechnungen. Die Rechnung bleibt mit dem Status «Storniert» sichtbar, auch auf dem Link, den dein Kunde schon hat. Weil ein Storno so viel freigibt, prüft KIDESK beim Aufheben, ob Material oder Stunden inzwischen auf einer anderen Rechnung liegen, und lehnt in diesem Fall ab, statt eine Forderung doppelt wiederzubeleben.

- [Rechnungen in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/rechnungen)
- [Gutschrift-Vorlage](https://kidesk.ch/vorlagen/gutschrift-vorlage)

## Häufige Fragen

### Darf ich die Nummer einer stornierten Rechnung neu vergeben?

Tu das nicht. Eine Vorschrift, wie du Rechnungen nummerierst, kennt das Gesetz nicht; es verlangt aber eine nachprüfbare Buchführung mit Belegnachweis für jeden Buchungsvorgang (OR Art. 957a Abs. 2). Zwei Belege mit derselben Nummer laufen genau dagegen. Die Nummer bleibt darum bei dem Beleg, der sie getragen hat, und die neue Rechnung bekommt die nächste freie Nummer. Ein Storno ist keine Lücke in deinen Büchern, sondern ein Vorgang mit zwei Belegen, die aufeinander verweisen.

### Kann ich eine Rechnung stornieren, die der Kunde schon bezahlt hat?

Buchhalterisch nicht sinnvoll: Zum bezahlten Beleg gehört ein Geldeingang, der nicht verschwindet. Richtig ist eine Gutschrift über den Betrag, dazu die Ansage, ob du zurückzahlst oder an die nächste Rechnung anrechnest.

### Muss ich dem Kunden das Storno schicken?

Ja. Die nachträgliche Korrektur erfolgt nach MWSTG Art. 27 Abs. 4 durch ein empfangsbedürftiges Dokument. Empfangsbedürftig heisst: Es wirkt erst, wenn es beim Empfänger ist. Nur so kann er seinen Vorsteuerabzug im gleichen Umfang korrigieren.

### Ist ein Storno dasselbe wie eine Annullierung?

Umgangssprachlich ja, rechtlich nicht. Annulliert wird ein Auftrag oder ein Termin, also der Vertrag. Storniert wird ein Beleg. Eine Annullierung führt oft, aber nicht immer zu einem Storno: Wurde schon gearbeitet, wird diese Arbeit verrechnet und nicht zurückgenommen.

## Quellen

- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 27: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis, mit Abs. 4](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_27)
- [MWSTG Art. 41: Nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_41)
- [Geschäftsbücherverordnung (GeBüV), Art. 3: Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/216/de#art_3)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 957a Abs. 2: Belegnachweis und Nachprüfbarkeit der Buchführung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_957_a)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 377: Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_377)
- [OR Art. 404: Widerruf des Auftrags, Ersatz bei Widerruf zur Unzeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_404)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
