# Subunternehmer in zwei Verträgen.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/subunternehmer · Begriff · Thema: Bau und Handwerk · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Ein Subunternehmer ist ein Betrieb, den du für einen Teil deines eigenen Auftrags beiziehst. Rechtlich entsteht dabei ein **zweiter Werkvertrag**: Gegenüber deinem Kunden bist du Unternehmer, gegenüber dem Subunternehmer bist du Besteller. Dein Kunde und dein Subunternehmer haben miteinander keinen Vertrag. Für dessen Arbeit haftest du deinem Kunden trotzdem so, wie wenn du sie selbst gemacht hättest (OR Art. 101).

## Das Wort steht so nicht im Gesetz

Das Obligationenrecht (OR) kennt keine eigene Vertragsart «Subunternehmervertrag». Was du mit deinem Subunternehmer abschliesst, ist ein gewöhnlicher Werkvertrag nach OR Art. 363, mit dir in der Rolle des Bestellers. Daneben läuft dein Werkvertrag mit dem Bauherrn oder der Kundin weiter. Zwei Verträge, vier Parteien-Rollen, keine Verbindung quer durch.

Ob du überhaupt weitervergeben darfst, steht in OR Art. 364 Abs. 2: Du bist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter deiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, ausser es kommt nach der Natur des Geschäfts auf deine persönlichen Eigenschaften nicht an. Beim Aushub kommt es darauf selten an, bei einer Restaurierung durch einen bestimmten Fachmann sehr wohl. Dazu kommt, was im Vertrag steht: Viele Werkverträge und fast alle öffentlichen Submissionen verlangen, dass jede Weitervergabe vorher genehmigt wird.

## Drei Folgen, die jeder Betrieb kennen muss

- **Du haftest für ihn wie für dich selbst.** Wer eine Vertragspflicht durch eine Hilfsperson erfüllen lässt, ersetzt den Schaden, den diese in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht (OR Art. 101 Abs. 1). Eine Entlastung mit «ich habe ihn sorgfältig ausgewählt» gibt es hier nicht.
- **Dein Kunde schuldet dem Subunternehmer nichts.** Bezahlt dein Kunde dich nicht, schuldest du deinem Subunternehmer trotzdem sein Geld. Der Werklohn wird bei der Ablieferung fällig (OR Art. 372), unabhängig davon, ob du selbst schon bezahlt worden bist.
- **Der Subunternehmer hat ein eigenes Pfandrecht am Grundstück deines Kunden.** Der Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht besteht ausdrücklich auch dann, wenn nicht der Grundeigentümer, sondern ein anderer Unternehmer Schuldner ist (ZGB Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3). Zahlst du deinen Subunternehmer nicht, landet die Last auf der Liegenschaft deiner Kundschaft.

> **Achtung:** Diese dritte Folge kostet Unternehmen regelmässig den Kunden. Der Bauherr hat dich bezahlt, du den Subunternehmer nicht, und kurz darauf steht ein Eintrag im Grundbuch. Der Bauherr muss dann ein zweites Mal zahlen oder Sicherheit leisten und holt sich das bei dir zurück. Mehr dazu unter [Bauhandwerkerpfandrecht für Handwerker](https://kidesk.ch/ratgeber/bauhandwerkerpfandrecht-fuer-handwerker).

## Die Rollen am Bau, nebeneinandergestellt

| Rolle | Was sie schuldet | Vertrag mit |
| --- | --- | --- |
| Bauherr oder Besteller | Die Vergütung | Dem Unternehmer, mit dem er abgeschlossen hat |
| Generalunternehmer | Die gesamte Ausführung des Baus, die er zum grossen Teil weitervergibt | Bauherr und allen eigenen Subunternehmern |
| Totalunternehmer | Zusätzlich die Planung | Bauherr, Planern und Subunternehmern |
| Hauptunternehmer | Sein eigenes Gewerk, das er teilweise weitervergibt | Bauherr und seinen Subunternehmern |
| Subunternehmer | Den weitervergebenen Teil des Werks | Nur mit dem Unternehmer, der ihm den Auftrag gab |

Generalunternehmer, Totalunternehmer und Hauptunternehmer sind Bezeichnungen aus der Praxis, keine Vertragsarten des OR. Massgebend ist immer, was im einzelnen Vertrag steht. Das Entsendegesetz fasst alle drei unter dem Wort «Erstunternehmer» zusammen (Art. 5 Abs. 1).

## Solidarhaftung für Löhne im Bauhaupt- und Baunebengewerbe

Werden im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe Arbeiten von Subunternehmern ausgeführt, haftet der **Erstunternehmer** zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen durch die Subunternehmer (Entsendegesetz Art. 5 Abs. 1). Erstunternehmer ist nach dieser Bestimmung der Total-, General- oder Hauptunternehmer, also wer den Auftrag vom Bauherrn hat. Gemeint sind die Bedingungen, die Bundesgesetze, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge in bestimmten Bereichen vorschreiben: minimale Entlöhnung samt Zuschlägen, Arbeits- und Ruhezeit, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen sowie Nichtdiskriminierung (Art. 2 Abs. 1). Die Haftung erfasst sämtliche nachfolgenden Subunternehmen in der Auftragskette und greift subsidiär: Sie kommt erst zum Zug, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann (Abs. 2). Befreien kann sich der Erstunternehmer, wenn er bei jeder Weitervergabe die gebotene Sorgfalt angewendet hat, sich also mit Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Abs. 3). Das SECO stellt dafür Musterdokumente bereit.

## Werkvertrag oder Personalverleih? Der Unterschied ist bewilligungspflichtig

Schickst du jemandem Leute, die dort unter fremder Leitung und nach fremdem Zeitplan arbeiten, ist das kein Subunternehmervertrag, sondern Personalverleih. Wer gewerbsmässig Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe überlässt, braucht eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamts (AVG Art. 12 Abs. 1). Beim Werkvertrag schuldest du dagegen ein abgegrenztes Ergebnis, führst deine Leute selbst und trägst das Risiko dafür, dass es am Schluss stimmt. Wer «Mann und Maschine pro Stunde» verrechnet und die Weisungen von der fremden Bauleitung entgegennimmt, sollte das einmal sauber anschauen.

## Vier Dinge, die vor der ersten Vergabe geklärt sind

1. **Darf ich weitervergeben?** Vertrag und Submissionsunterlagen prüfen, bei Bedarf die Genehmigung schriftlich einholen.
2. **Wer ist der Betrieb?** Eintrag und Zeichnungsberechtigung auf [Zefix](https://kidesk.ch/glossar/zefix) prüfen, Unternehmens-Identifikationsnummer notieren, Betreibungsauszug verlangen.
3. **Löhne und Sozialversicherungen:** Nachweise zur Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen verlangen und ablegen. Ein Subunternehmen mit Sitz in der Schweiz, das weniger als zwei Jahre im Schweizer Handelsregister steht und weder eine Bescheinigung einer paritätischen Vollzugskommission noch einen entsprechenden Registereintrag vorweisen kann, muss zusätzlich nachweisen, dass es seine Deklaration auch den zuständigen paritätischen Organen zugestellt hat (Entsendeverordnung Art. 8b Abs. 3).
4. **Was genau ist sein Teil?** Leistungsgrenze, Termine, Ausmass, Material, Gerüst, Strom, Entsorgung und Zahlungen schriftlich festhalten. Der Streit entsteht nie am Preis, sondern an der Schnittstelle.

## Häufige Fragen

### Kann mein Kunde direkt gegen meinen Subunternehmer vorgehen?

Aus dem Vertrag nicht, denn die beiden haben keinen miteinander. Dein Kunde wendet sich für Mängel und Verzug an dich, und du hältst dich beim Subunternehmer schadlos. Umgekehrt kann der Subunternehmer aber ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück deines Kunden eintragen lassen, wenn du ihn nicht bezahlst.

### Darf ich einen Auftrag ohne Zustimmung weitervergeben?

Nur, wenn es nach der Natur der Arbeit nicht auf deine persönlichen Eigenschaften ankommt (OR Art. 364 Abs. 2) und der Vertrag nichts anderes sagt. Viele Werkverträge und öffentliche Submissionen verlangen ausdrücklich eine vorgängige Genehmigung jeder Weitervergabe. Im Zweifel fragst du kurz schriftlich an.

### Was ist der Unterschied zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer?

Der Generalunternehmer hat den Vertrag mit dem Bauherrn und schuldet ihm das ganze Bauwerk; er vergibt die einzelnen Gewerke weiter. Der Subunternehmer hat den Vertrag mit ihm und schuldet nur seinen Teil. Beide Begriffe stehen nicht im Gesetz, entscheidend ist der Inhalt des jeweiligen Vertrags.

### Hafte ich auch für die Löhne meines Subunternehmers?

Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe trifft diese Haftung den Erstunternehmer, also den Total-, General- oder Hauptunternehmer: subsidiär und für sämtliche nachfolgenden Subunternehmen der Auftragskette (Entsendegesetz Art. 5). Gemeint sind die Netto-Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen aus Bundesrecht und aus allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, nicht die Löhne, die der Subunternehmer sonst zahlt. Aus dieser Haftung kommt heraus, wer bei jeder Weitervergabe die gebotene Sorgfalt angewendet und sich die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Dokumenten darlegen lassen hat.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 363 und 364: Werkvertrag und persönliche Ausführung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_363)
- [OR Art. 101: Haftung für Hilfspersonen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_101)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3: Bauhandwerkerpfandrecht auch für Subunternehmer](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_837)
- [Entsendegesetz (EntsG), Art. 2 und 5: minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen, Solidarhaftung des Erstunternehmers](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2003/231/de#art_5)
- [Entsendeverordnung (EntsV), Art. 8b: Darlegung der Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2003/232/de#art_8_b)
- [SECO: Solidarhaftung, Sorgfaltspflicht und Musterdokumente](https://www.seco.admin.ch/de/solidarhaftung)
- [Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), Art. 12: Bewilligungspflicht für Personalverleih](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/392_392_392/de#art_12)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
