# Überstunden: alles über der vereinbarten Zeit.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/ueberstunden · Begriff · Thema: Personal und Lohn · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Überstunden sind Arbeitsstunden, die über den **vertraglich vereinbarten, üblichen oder im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten** zeitlichen Umfang der Arbeit hinausgehen (OR Art. 321c Abs. 1). Der Bezugspunkt ist also dein Arbeitsvertrag, nicht das Gesetz. Ausgeglichen werden sie im Einverständnis durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer, sonst mit Lohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel (Abs. 2 und 3). Zuschlag und sogar die Vergütung können schriftlich wegbedungen werden. Das unterscheidet Überstunden von der [Überzeit](https://kidesk.ch/glossar/ueberzeit).

Wer im Vertrag 42 Stunden pro Woche stehen hat und 46 arbeitet, leistet vier Überstunden. Wer 45 Stunden vereinbart hat und 46 arbeitet, leistet eine. Derselbe Arbeitstag ergibt also je nach Vertrag verschieden viele Überstunden. Wo keine Zeit vereinbart ist, gilt die betriebsübliche.

Verpflichtet ist eine angestellte Person zu Überstunden nur, soweit sie sie zu leisten vermag und sie ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (OR Art. 321c Abs. 1). Diese Bestimmung steht in der Liste von OR Art. 361: Von ihr darf weder zugunsten noch zulasten einer Seite abgewichen werden. Eine Klausel «unbeschränkte Überstundenpflicht» ist damit wirkungslos.

## Freizeit oder Geld

- **Freizeit.** Der Ausgleich durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer braucht das Einverständnis der angestellten Person und muss innert eines angemessenen Zeitraums erfolgen (OR Art. 321c Abs. 2). Einseitig anordnen kannst du ihn nicht.
- **Geld.** Wird nicht durch Freizeit ausgeglichen, ist der Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel geschuldet (Abs. 3).
- **Wegbedungen.** Abs. 3 gilt nur, sofern «nichts anderes schriftlich verabredet» oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Schriftlich lässt sich also der Zuschlag streichen und sogar die Vergütung ganz ausschliessen.

**Elektriker im Monatslohn, 20 Überstunden im Quartal**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Monatslohn brutto | CHF 6'200.00 |
| Vertragliche Arbeitszeit | 42 Stunden pro Woche |
| Stundenansatz: CHF 6'200.00 × 12 geteilt durch (42 × 52) | CHF 34.07 |
| 20 Überstunden zum Normallohn | CHF 681.40 |
| Zuschlag von 25 Prozent | CHF 170.35 |
| **Auszahlung für die 20 Überstunden** | **CHF 851.75** |

## Die Grenzen der Wegbedingung

- **Nur schriftlich.** Eine mündliche Abrede genügt nicht, und ein Satz im Personalreglement, den niemand unterschrieben hat, ist heikel.
- **Nur Überstunden.** Die [Überzeit](https://kidesk.ch/glossar/ueberzeit) nach dem Arbeitsgesetz ist davon nie erfasst. Dort ist der Zuschlag von 25 Prozent zwingend, und das Arbeitsgesetz ist öffentliches Recht, das kein Vertrag aushebelt.
- **Vorher, nicht nachher.** Die Abrede gehört in den Vertrag, bevor die Stunden anfallen. Kommt sie erst, wenn der Saldo schon gewachsen ist, halte schriftlich fest, was mit den bereits geleisteten Stunden geschieht. Verlass dich dort nicht auf OR Art. 341 Abs. 1: Diese Bestimmung schützt nur Forderungen aus unabdingbaren Vorschriften, und die Vergütung von Überstunden ist nach OR Art. 321c Abs. 3 gerade abänderbar.
- **Ein Gesamtarbeitsvertrag geht vor.** Ein GAV kann Überstunden strenger regeln als das Gesetz, etwa mit festen Terminen für die Auszahlung. Prüfe deinen, bevor du eine Klausel schreibst.

> **Achtung:** Führ einen Saldo je Person, und zwar getrennt von den Ferien. Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren in fünf Jahren (OR Art. 128 Ziff. 3). Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen fällig (OR Art. 339 Abs. 1), ein offener Überstundensaldo gehört also in die Schlussabrechnung. Wer fünf Jahre später nicht belegen kann, wann wie viel kompensiert wurde, zahlt im Zweifel noch einmal.

Die Grundlage für jeden Saldo ist die Zeiterfassung. Der Arbeitgeber muss Unterlagen führen, aus denen die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt Ausgleichs- und Überzeitarbeit ersichtlich ist (ArG Art. 46, ArGV 1 Art. 73). Wie das im Kleinbetrieb praktisch geht, steht im Ratgeber zur [Arbeitszeiterfassung](https://kidesk.ch/ratgeber/arbeitszeiterfassung-pflicht-und-praxis), und den vollständigen Vergleich der beiden Begriffe zieht der Ratgeber [Überstunden und Überzeit](https://kidesk.ch/ratgeber/ueberstunden-und-ueberzeit).

## Häufige Fragen

### Was ist der Unterschied zur Überzeit?

Überstunden messen sich an der vertraglichen Arbeitszeit, Überzeit an der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Beide werden mit mindestens 25 Prozent Zuschlag vergütet oder im Einverständnis in Freizeit ausgeglichen. Der Unterschied liegt beim Zuschlag: Bei Überstunden lässt er sich schriftlich wegbedingen, bei Überzeit nicht.

### Darf ich im Arbeitsvertrag schreiben, dass Überstunden im Lohn inbegriffen sind?

Für Überstunden erlaubt OR Art. 321c Abs. 3 eine schriftliche Abrede, die den Zuschlag oder sogar die Vergütung ausschliesst. Formuliere sie klar und halte fest, dass die Überzeit nach Arbeitsgesetz davon nicht erfasst ist. Unbegrenzt ist auch eine solche Klausel nicht: Die Pflicht zu Überstunden endet dort, wo sie nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist.

### Muss ich offene Überstunden beim Austritt auszahlen?

Ja, wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden und die Vergütung nicht schriftlich wegbedungen ist. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen fällig (OR Art. 339 Abs. 1). Ferien während der Kündigungsfrist ersetzen den Ausgleich nicht: Das sind zwei verschiedene Guthaben.

### Wann verjähren Überstunden?

Nach fünf Jahren. Forderungen von Arbeitnehmenden aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen der fünfjährigen Verjährung (OR Art. 128 Ziff. 3). Die Frist läuft für jede Forderung ab ihrer Fälligkeit, nicht erst ab dem Austritt.

### Zählt die Fahrt zur Baustelle mit?

Das hängt davon ab, ob die Fahrzeit Arbeitszeit ist. Die Frage entscheidet sich nach Arbeitsgesetz und Vertrag und ist eine eigene Antwort wert: siehe [Ist Fahrzeit Arbeitszeit?](https://kidesk.ch/fragen/ist-fahrzeit-arbeitszeit). Ist sie Arbeitszeit, zählt sie in den Saldo wie jede andere Stunde.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 321c: Überstundenarbeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_321_c)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 361: Vorschriften, von denen weder zugunsten noch zulasten abgewichen werden darf](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_361)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 128, 339 und 341: Verjährung, Fälligkeit, Unverzichtbarkeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_128)
- [Arbeitsgesetz (ArG), Art. 46: Auskunfts- und Unterlagenpflicht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_46)
- [Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 73: Verzeichnisse und Unterlagen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/243/de#art_73)
- [SECO: Fragen und Antworten zu Überstunden](https://www.seco.admin.ch/de/faq-ueberstunden)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
