# Überzeit: alles über der gesetzlichen Höchstzeit.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/ueberzeit · Begriff · Thema: Personal und Lohn · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Überzeit ist Arbeit über die **gesetzliche** wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus. Diese beträgt 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Unternehmen, für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels, und 50 Stunden für alle übrigen, also für Handwerk, Bau und Gewerbe (ArG Art. 9 Abs. 1). Zulässig ist Überzeit nur ausnahmsweise, höchstens zwei Stunden pro Tag und im Kalenderjahr höchstens 170 oder 140 Stunden (ArG Art. 12). Der Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent ist zwingend.

Überzeit ist ein Begriff des öffentlichen Rechts. Sie misst sich nicht an deinem Arbeitsvertrag, sondern an einer Grenze, die das Arbeitsgesetz (ArG) für alle zieht. Das hat zwei Folgen: Ein Vertrag kann sie nicht wegbedingen, und die kantonalen Arbeitsinspektorate kontrollieren sie.

## 45 oder 50 Stunden: wer in welche Gruppe fällt

| Gruppe | Höchstarbeitszeit | Überzeit pro Kalenderjahr | Zuschlag geschuldet |
| --- | --- | --- | --- |
| Arbeitnehmende in industriellen Unternehmen | 45 Stunden | höchstens 170 Stunden | ab der ersten Überzeitstunde |
| Büropersonal, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels | 45 Stunden | höchstens 170 Stunden | erst ab der 61. Stunde im Kalenderjahr |
| Alle übrigen, also Handwerk, Bau, Gewerbe, Gastronomie | 50 Stunden | höchstens 140 Stunden | ab der ersten Überzeitstunde |

ArG Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1. Arbeiten Büropersonal und technische Angestellte im selben Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Leuten, für die eine längere Höchstarbeitszeit gilt, ist auch für sie die längere anwendbar (ArG Art. 9 Abs. 5).

## Überzeit ist die Ausnahme, nicht der Normalfall

Das Gesetz zählt abschliessend auf, wann die Höchstarbeitszeit überschritten werden darf: wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandrangs, für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten sowie zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Betrieb andere Vorkehren nicht zugemutet werden können (ArG Art. 12 Abs. 1). Eine dauerhaft unterbesetzte Equipe ist kein Grund, sondern ein Planungsproblem.

- **Höchstens zwei Stunden pro Tag**, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen (ArG Art. 12 Abs. 2).
- **Nur als Tages- und Abendarbeit und nur an Werktagen.** Das gilt für Überzeit wegen Dringlichkeit, Arbeitsandrang, Inventar und Abschluss (ArGV 1 Art. 25 Abs. 1). In echten Notfällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten, darf Überzeit auch nachts und am Sonntag geleistet werden (ArGV 1 Art. 26). Geplante Sonntagsarbeit ist etwas anderes: Sie braucht eine Bewilligung und folgt eigenen Regeln (ArG Art. 19).
- **Freizeit statt Zuschlag nur mit Einverständnis.** Wird die Überzeit im Einverständnis der einzelnen Person innert angemessener Frist durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen, entfällt der Zuschlag (ArG Art. 13 Abs. 2).
- **Die Frist dafür:** 14 Wochen, sofern nicht eine längere vereinbart wird, die zwölf Monate nicht überschreiten darf (ArGV 1 Art. 25 Abs. 2).

**Büroangestellte, 75 Überzeitstunden im Kalenderjahr, Vergütung in Geld**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Gesetzliche Höchstarbeitszeit | 45 Stunden pro Woche |
| Überzeit im Kalenderjahr | 75 Stunden |
| Zuschlagspflichtig ist nur, was 60 Stunden übersteigt | 15 Stunden |
| Stundenansatz | CHF 36.00 |
| Normallohn für 75 Stunden | CHF 2'700.00 |
| Zuschlag von 25 Prozent auf 15 Stunden | CHF 135.00 |
| **Vergütung der Überzeit** | **CHF 2'835.00** |

> Das Arbeitsgesetz regelt den **Zuschlag**, nicht die Grundvergütung. Ob die Stunde selbst in Geld oder in Freizeit abgegolten wird, folgt aus dem Arbeitsvertrag und aus OR Art. 321c über die [Überstunden](https://kidesk.ch/glossar/ueberstunden). Eine Stunde über 45 oder 50 ist fast immer beides zugleich: Überstunde nach OR und Überzeit nach ArG.

## Für wen das Arbeitsgesetz nicht gilt

Das Arbeitsgesetz ist unter anderem nicht anwendbar auf Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben (ArG Art. 3 Bst. d). Für sie gibt es keine Höchstarbeitszeit und damit keine Überzeit; Überstunden nach OR Art. 321c bleiben möglich. Der Begriff «höhere leitende Tätigkeit» wird eng ausgelegt: Ein Titel auf der Visitenkarte genügt nicht, es geht um echte Entscheidbefugnis über den Geschäftsgang.

Belegen musst du die Zeiten so oder so. Der Arbeitgeber führt Unterlagen, aus denen die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit samt ihrer Lage hervorgeht, und bewahrt sie mindestens fünf Jahre auf (ArG Art. 46, ArGV 1 Art. 73). Den vollständigen Vergleich beider Begriffe mit Beispielen zieht der Ratgeber [Überstunden und Überzeit](https://kidesk.ch/ratgeber/ueberstunden-und-ueberzeit).

## Häufige Fragen

### Kann ich den Zuschlag auf Überzeit im Vertrag ausschliessen?

Nein. ArG Art. 13 Abs. 1 ist öffentliches Recht und schreibt den Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zwingend vor. Er entfällt nur, wenn die Überzeit im Einverständnis der betroffenen Person innert angemessener Frist durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird (Abs. 2). Für Überstunden nach OR Art. 321c gilt das anders.

### Warum zahlen manche Unternehmen erst ab 60 Stunden einen Zuschlag?

Weil das Gesetz für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels eine Ausnahme kennt: Für sie ist der Zuschlag nur für Überzeit geschuldet, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt (ArG Art. 13 Abs. 1). Für Handwerk, Bau und Industrie gilt diese Ausnahme nicht.

### Wie lange habe ich Zeit, Überzeit in Freizeit auszugleichen?

In der Regel 14 Wochen. Arbeitgeber und Arbeitnehmende können eine längere Frist vereinbaren, die zwölf Monate nicht überschreiten darf (ArGV 1 Art. 25 Abs. 2). Läuft die Frist ab, ohne dass kompensiert wurde, ist der Zuschlag geschuldet.

### Was passiert, wenn ich die Jahresgrenze von 140 oder 170 Stunden überschreite?

Dann liegt ein Verstoss gegen das Arbeitsgesetz vor. Die Stunden sind trotzdem zu vergüten, aber das Arbeitsinspektorat kann eingreifen und Massnahmen verfügen. Wer die Grenze regelmässig erreicht, braucht mehr Personal oder eine Bewilligung des SECO für eine um höchstens vier Stunden längere wöchentliche Höchstarbeitszeit (ArG Art. 9 Abs. 4), nicht eine andere Verbuchung.

### Gilt für Lernende dieselbe Höchstarbeitszeit?

Nein, für Jugendliche gelten eigene Regeln. Ihre tägliche Arbeitszeit darf die der übrigen Beschäftigten nicht überschreiten und höchstens neun Stunden betragen, Überzeit eingerechnet; bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen sie überhaupt nicht zu Überzeitarbeit eingesetzt werden (ArG Art. 31 Abs. 1 und 3). Kläre den Einzelfall mit dem kantonalen Arbeitsinspektorat.

## Quellen

- [Arbeitsgesetz (ArG), Art. 9: wöchentliche Höchstarbeitszeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_9)
- [Arbeitsgesetz (ArG), Art. 12 und 13: Voraussetzungen, Dauer und Lohnzuschlag für Überzeitarbeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_12)
- [Arbeitsgesetz (ArG), Art. 3: Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_3)
- [Arbeitsgesetz (ArG), Art. 19 und 31: Sonntagsarbeit, Arbeits- und Ruhezeit der Jugendlichen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_31)
- [Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 25 und 26: Grundsatz und Sonderfälle der Überzeitarbeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/243/de#art_25)
- [Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 73: Verzeichnisse und Unterlagen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/243/de#art_73)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 321c: Überstundenarbeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_321_c)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
