# UVG: Berufsunfall, Nichtberufsunfall, Prämie.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/uvg · Begriff · Thema: Personal und Lohn · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** UVG steht für das Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Es versichert alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten (UVG Art. 1a). Es unterscheidet **Berufsunfall (BU)** und **Nichtberufsunfall (NBU)**: Gegen Berufsunfälle ist jede angestellte Person versichert, gegen Nichtberufsunfälle nur, wer beim selben Betrieb mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet (UVV Art. 13). Die Prämie für Berufsunfälle trägt der Betrieb, die für Nichtberufsunfälle darf er vom Lohn abziehen (UVG Art. 91).

## BU und NBU: die zwei Hälften des Gesetzes

Das UVG kennt zwei Arten von Unfällen, und fast jede Frage im Betrieb hängt an dieser Trennung. Ein **Berufsunfall** passiert bei Arbeiten, die jemand auf Anordnung des Betriebs oder in dessen Interesse ausführt, dazu in den Pausen sowie vor und nach der Arbeit, solange sich die Person befugterweise auf der Arbeitsstätte aufhält (UVG Art. 7). Alles andere ist ein **Nichtberufsunfall**: der Sturz beim Skifahren, der Schnitt im eigenen Garten, der Velounfall am Sonntag (UVG Art. 8).

| Frage | Berufsunfall (BU) | Nichtberufsunfall (NBU) |
| --- | --- | --- |
| Wer ist versichert? | Jede angestellte Person, auch Lernende, Praktikantinnen und Aushilfen | Nur wer beim selben Betrieb mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet |
| Wer zahlt die Prämie? | Der Betrieb, zwingend | Darf dem Lohn abgezogen werden |
| Und unter acht Wochenstunden? | Versichert, und zusätzlich gilt der Weg zur Arbeit als Berufsunfall | Keine Deckung über den Betrieb, der Unfalleinschluss gehört in die Krankenversicherung |
| Wo es steht | UVG Art. 1a, 7 und 91 | UVG Art. 8 und 91, UVV Art. 13 |

Die acht Stunden zählen je Arbeitgeber. Wer bei dir sechs und bei einem zweiten Betrieb sechs Stunden arbeitet, ist bei keinem von beiden gegen Nichtberufsunfälle versichert.

## Ab wann und bis wann die Deckung läuft

Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber in dem Moment, in dem sich die Person auf den Weg zur Arbeit macht (UVG Art. 3 Abs. 1). Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Abs. 2). Wer den Betrieb verlässt, ist also noch 31 Tage gedeckt. Danach kann die Deckung durch eine besondere Abrede um bis zu sechs Monate verlängert werden (Abs. 3). Beim Stellenwechsel entsteht die Lücke also erst, wenn zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem ersten Arbeitstag am neuen Ort mehr als 31 Tage liegen. Genau dafür ist die besondere Abrede da.

## Was die Versicherung leistet

- **Heilbehandlung:** Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, von der ambulanten Behandlung bis zu Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (UVG Art. 10 Abs. 1).
- **Taggeld** von 80 Prozent des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit. Es entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag (UVG Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1).
- **Renten und Entschädigungen** bei bleibenden Folgen: Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Hinterlassenenrente.
- **Gedeckelt:** Versichert ist der Verdienst bis CHF 148'200.00 im Jahr und CHF 406.00 pro Tag (UVV Art. 22 Abs. 1, Stand 2026). Was jemand darüber verdient, ist weder prämienpflichtig noch versichert.

## Drei Verwechslungen, die im Alltag vorkommen

- **UVG ist nicht gleich Suva.** Das UVG ist das Gesetz, die Suva einer von mehreren Versicherern. Ob dein Betrieb zur Suva muss oder frei wählen darf, hängt an der Tätigkeit des Betriebs (UVG Art. 66), nicht an deiner Entscheidung.
- **UVG ist keine Krankentaggeldversicherung.** Das UVG zahlt bei Unfall und Berufskrankheit. Wer krank wird, fällt darunter nicht. Dafür gibt es die freiwillige [Krankentaggeldversicherung](https://kidesk.ch/glossar/krankentaggeld) oder die Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a.
- **Du selbst bist nicht dabei.** Wer eine Einzelfirma führt, ist selbständig und damit nicht obligatorisch UVG-versichert. Wer in der Schweiz wohnt und selbständigerwerbend ist, kann sich freiwillig beim Versicherer des eigenen Personals versichern (UVG Art. 4); viele decken den Unfall stattdessen über die Krankenkasse.

> **Achtung:** Wer weniger als acht Stunden pro Woche bei dir arbeitet, ist gegen Nichtberufsunfälle nicht über deinen Betrieb gedeckt. Weise Aushilfen darauf hin, dass der Unfalleinschluss in ihrer Krankenversicherung bleiben muss. Wird er dort gestrichen, weil man denkt, «der Arbeitgeber hat das ja», steht die Person nach einem Skiunfall ohne Deckung da.

## Häufige Fragen

### Wofür steht die Abkürzung UVG?

Für das Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Es regelt die obligatorische Unfallversicherung aller Arbeitnehmenden in der Schweiz, also wer versichert ist, wer die Prämie zahlt und welche Leistungen es bei einem Unfall gibt.

### Was bedeuten BU und NBU auf der Lohnabrechnung?

BU ist die Prämie für Berufsunfälle, NBU die für Nichtberufsunfälle. Die BU-Prämie trägt der Betrieb und darf nie vom Lohn abgezogen werden. Die NBU-Prämie darf er den Mitarbeitenden abziehen, darum erscheint sie als Abzug (UVG Art. 91).

### Zählt der Weg zur Arbeit als Berufsunfall?

Nur bei Teilzeitkräften unter acht Wochenstunden. Für sie gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (UVG Art. 7 Abs. 2). Bei allen anderen ist der Arbeitsweg ein Nichtberufsunfall, und der ist ab acht Wochenstunden ohnehin gedeckt.

### Bis zu welchem Lohn ist jemand versichert?

Bis CHF 148'200.00 pro Jahr oder CHF 406.00 pro Tag (UVV Art. 22 Abs. 1, Stand 2026). Verdient jemand mehr, ist der Teil darüber nicht versichert. Decken die Versicherungsleistungen für die beschränkte Zeit weniger als vier Fünftel des Lohns, zahlst du die Differenz zu diesen vier Fünfteln (OR Art. 324b Abs. 2).

## Quellen

- [Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 1a, 3, 4, 7, 8, 10, 16 und 17: Versicherte, Beginn der Versicherung, freiwillige Versicherung, Berufs- und Nichtberufsunfälle, Heilbehandlung und Taggeld](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/de#art_7)
- [Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 66 und 91: Zuständigkeit der Suva und Prämienpflicht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/de#art_91)
- [Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13 und 22: Teilzeitbeschäftigte und Höchstbetrag des versicherten Verdienstes](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/38_38_38/de#art_13)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 324b: Lohn bei obligatorischer Versicherung, Differenz zu vier Fünfteln](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_324_b)
- [Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 6.05: Obligatorische Unfallversicherung UVG](https://www.ahv-iv.ch/p/6.05.d)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
