# Vereinnahmtes Entgelt

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/vereinnahmtes-entgelt · Begriff · Thema: Mehrwertsteuer · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Das vereinnahmte Entgelt ist das Geld, das du tatsächlich erhalten hast, also der Zahlungseingang. Rechnest du nach vereinnahmten Entgelten ab, entsteht die Umsatzsteuerschuld **mit der Vereinnahmung** und der Vorsteuerabzug mit der Bezahlung deiner Lieferantenrechnungen (MWSTG Art. 40 Abs. 2). Der gesetzliche Normalfall ist das vereinbarte Entgelt, also die Rechnungsstellung (Art. 39 Abs. 1). Nach vereinnahmten Entgelten darfst du nur abrechnen, wenn die ESTV es dir auf Antrag gestattet.

## Der Unterschied ist der Zeitpunkt, nicht der Betrag

Beide Abrechnungsarten führen über die Jahre zur genau gleichen Steuer. Sie unterscheiden sich nur darin, in welcher Abrechnungsperiode ein Umsatz landet. Das ist dann viel Geld wert, wenn zwischen Rechnung und Zahlung Wochen liegen: Bei vereinbarten Entgelten überweist du die Steuer an die ESTV, bevor dein Kunde bezahlt hat, und finanzierst sie vor.

**Schlussrechnung im Dezember, Zahlung im Januar**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Schlussrechnung vom 18. Dezember, ohne Steuer | CHF 24'000.00 |
| Mehrwertsteuer 8.1 Prozent | CHF 1'944.00 |
| Rechnungsbetrag | CHF 25'944.00 |
| Zahlungseingang | 23. Januar |
| **Steuer gehört in die Abrechnung** | **viertes Quartal (vereinbart) oder erstes Quartal des Folgejahres (vereinnahmt)** |

Ein Quartal Unterschied für CHF 1'944.00, bei einem Betrieb mit vielen offenen Rechnungen läppert sich das. Den vollständigen Vergleich mit Antrag, Wechsel und Stichtag findest du unter [Vereinbartes oder vereinnahmtes Entgelt](https://kidesk.ch/ratgeber/vereinbart-oder-vereinnahmt).

## Antrag, Bindung und die Pflicht dazu

- **Antrag:** Die ESTV gestattet die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auf Antrag (MWSTG Art. 39 Abs. 2). Ohne Bewilligung bleibt es beim vereinbarten Entgelt.
- **Bindung:** Die gewählte Abrechnungsart musst du mindestens eine Steuerperiode beibehalten (Abs. 3), also in der Regel ein Kalenderjahr.
- **Pflicht:** Die ESTV kann dich zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten **verpflichten**, wenn du einen erheblichen Teil der Entgelte erhältst, bevor du die Leistung ausführst oder darüber Rechnung stellst, oder wenn der begründete Verdacht auf Missbrauch besteht (Abs. 4).
- **Wechsel:** Beim Wechsel müssen die offenen Debitoren und Kreditoren einmal bereinigt werden, sonst wird ein Umsatz doppelt oder gar nicht versteuert (MWSTV Art. 106, bei Saldosteuersätzen Art. 107).

## Zwei Dinge, die dabei gern vergessen gehen

**Die Vorsteuer wandert mit.** Wer nach vereinnahmten Entgelten abrechnet, darf die Vorsteuer auf einer Lieferantenrechnung erst abziehen, wenn er sie bezahlt hat. Bei einer grösseren Anschaffung auf Rechnung verschiebt sich das Guthaben damit ebenfalls nach hinten.

**Bei Vorauszahlungen zählt die Zahlung ohnehin.** Auch wer nach vereinbarten Entgelten abrechnet, versteuert eine Vorauszahlung im Zeitpunkt der Vereinnahmung (MWSTG Art. 40 Abs. 1 Bst. c), und bei Teilrechnungen entsteht die Steuer mit der Teilrechnung oder mit der Teilzahlung (Bst. b). Was das für Akontorechnungen heisst, steht unter [MwSt auf Anzahlungen](https://kidesk.ch/fragen/mwst-auf-anzahlungen).

## So macht es KIDESK

Die MwSt-Auswertung in KIDESK rechnet nach vereinbartem Entgelt: Grundlage sind die ausgestellten Rechnungen einer Periode. Wer nach vereinnahmten Entgelten abrechnet, kann diese Auswertung darum nicht unbesehen übernehmen. Was KIDESK liefert, sind die Zahlungen je Rechnung mit Datum und Betrag, dazu die Liste der offenen Rechnungen. Die Umstellung auf den Zahlungseingang rechnest du selbst oder machst sie mit deiner Treuhandstelle.

- [Berichte und MwSt-Auswertung](https://kidesk.ch/funktionen/berichte)
- [Zahlungen erfassen](https://kidesk.ch/funktionen/zahlungen)

## Häufige Fragen

### Zahle ich mit vereinnahmten Entgelten weniger Steuer?

Nein, nur später. Über die Jahre gerechnet ist die Steuer dieselbe. Der Vorteil liegt allein in der Liquidität: Du lieferst die Steuer erst ab, wenn das Geld deines Kunden auf dem Konto ist.

### Wie komme ich zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten?

Über einen Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (MWSTG Art. 39 Abs. 2). Die Bewilligung bindet dich für mindestens eine Steuerperiode. Beim Wechsel sind die offenen Debitoren und Kreditoren einmalig zu bereinigen (MWSTV Art. 106).

### Kann die ESTV mich zu dieser Abrechnungsart zwingen?

Ja. Erhältst du einen erheblichen Teil der Entgelte, bevor du die Leistung ausführst oder darüber Rechnung stellst, kann die ESTV die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten anordnen. Dasselbe gilt bei begründetem Verdacht auf Missbrauch (MWSTG Art. 39 Abs. 4).

### Gilt das auch für die Bezugsteuer?

Die [Bezugsteuer](https://kidesk.ch/glossar/bezugsteuer) hat eine eigene Regel: Wer bereits steuerpflichtig ist und nach vereinbarten Entgelten abrechnet, schuldet sie im Zeitpunkt des Rechnungsempfangs, bei Leistungen ohne Rechnung mit der Zahlung (MWSTG Art. 48 Abs. 1).

## Quellen

- [MWSTG Art. 39: Abrechnungsart, Antrag, Bindung und Verpflichtung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_39)
- [MWSTG Art. 40: Entstehung der Steuerforderung bei beiden Abrechnungsarten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_40)
- [MWSTV Art. 106 und 107: Wechsel der Abrechnungsart, Debitoren und Kreditoren](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de#art_106)
- [ESTV: MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung (Effektive Abrechnungsmethode)](https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/15)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
