# Verjährung: die Forderung bleibt, der Zwang fällt weg.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/verjaehrung · Begriff · Thema: Verträge und Recht · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Verjährung bedeutet, dass eine Forderung nach Ablauf einer Frist nicht mehr durchgesetzt werden kann. Sie erlischt dabei nicht: Der Schuldner erhält eine **Einrede**, also das Recht, die Zahlung zu verweigern. Erhebt er die Einrede nicht, bleibt er zahlungspflichtig, denn das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (OR Art. 142). Die Regelfrist beträgt zehn Jahre (OR Art. 127), für Handwerksarbeit, Kleinverkauf und periodische Leistungen fünf Jahre (OR Art. 128).

## Wie die Frist läuft

Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (OR Art. 130 Abs. 1). Sie läuft weiter, bis sie entweder abläuft oder unterbrochen wird. Unterbrochen wird sie durch die Anerkennung der Forderung durch den Schuldner, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, sowie durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor Gericht und durch Eingabe im Konkurs (OR Art. 135). Mit der Unterbrechung beginnt die Frist von neuem (OR Art. 137 Abs. 1).

| Begriff | Was passiert | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Unterbrechung | Die bisherige Zeit verfällt, die volle Frist läuft neu an | OR Art. 135 und 137 |
| Stillstand | Die Uhr hält an und läuft danach weiter, etwa während schriftlich vereinbarter Vergleichsgespräche | OR Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 und Abs. 2 |
| Verzicht auf die Einrede | Der Schuldner verspricht schriftlich, sich nicht auf die Verjährung zu berufen, für höchstens zehn Jahre | OR Art. 141 Abs. 1 und 1bis |

Eine Mahnung steht in keiner dieser Zeilen. Sie unterbricht die Verjährung nicht, so oft du sie auch schickst.

## Verjährung und Verwirkung sind nicht dasselbe

Bei der Verjährung bleibt die Forderung bestehen, und wer eine verjährte Schuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nicht zurückfordern (OR Art. 63 Abs. 2). Bei einer Verwirkungsfrist dagegen geht das Recht selbst unter, wenn man innert der Frist nicht handelt. Im Handwerk sind die beiden wichtigsten Verwirkungsfristen die 60 Tage für die Mängelrüge am unbeweglichen Werk (OR Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4) und die vier Monate für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (ZGB Art. 839 Abs. 2). Wer sie verpasst, verliert das Recht selbst: die Mängelrechte ganz, beim Pfandrecht die Sicherheit, während die Forderung bestehen bleibt.

## Fristen kann man nicht frei abmachen

Die allgemeinen Verjährungsfristen, also etwa die zehn und die fünf Jahre, können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden (OR Art. 129). Eine Klausel «Rechnungen verjähren nach einem Jahr» ist damit wirkungslos. Für die Mängelansprüche gelten eigene Regeln. Am Bau gilt seit dem 1. Januar 2026: Die fünfjährige Verjährung der Mängelansprüche am unbeweglichen Werk kann nicht zulasten der Bestellerin abgeändert werden (OR Art. 371 Abs. 3).

Welche Frist für deine offenen Rechnungen gilt und wie du sie rechtzeitig unterbrichst, steht im Ratgeber [Wann eine Rechnung verjährt](https://kidesk.ch/ratgeber/verjaehrung-von-forderungen). Das Datum rechnet dir der [Verjährungs-Rechner](https://kidesk.ch/rechner/verjaehrung-rechner) aus.

## Häufige Fragen

### Ist eine verjährte Rechnung wertlos?

Nicht ganz. Die Forderung besteht weiter, nur kann der Schuldner die Zahlung verweigern. Zahlt er trotzdem, darf er das Geld nicht zurückfordern (OR Art. 63 Abs. 2). Das Betreibungsamt prüft die Verjährung nicht, und das Gericht berücksichtigt sie nur, wenn er sich darauf beruft (OR Art. 142).

### Unterbricht eine Mahnung die Verjährung?

Nein. OR Art. 135 zählt die Unterbrechungsgründe auf, und die Mahnung steht nicht darunter. Sie setzt den Schuldner in Verzug und löst den Verzugszins aus, hält die Verjährung aber nicht an. Dafür braucht es etwa eine Betreibung, ein Schlichtungsgesuch, eine Klage oder die Anerkennung durch den Schuldner.

### Wie lange gilt ein Verlustschein?

Die Forderung aus einem Verlustschein verjährt zwanzig Jahre nach seiner Ausstellung, gegenüber den Erben des Schuldners spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs (SchKG Art. 149a Abs. 1).

### Kann ich mit dem Kunden eine längere Frist vereinbaren?

Die Frist selbst nicht (OR Art. 129). Möglich ist aber, dass der Schuldner schriftlich auf die Verjährungseinrede verzichtet, jeweils für höchstens zehn Jahre ab Beginn der Verjährung (OR Art. 141). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur der Verwender selbst verzichten.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 127 bis 142: Verjährung, Fristen, Unterbrechung und Geltendmachung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_127)
- [OR Art. 63: Zahlung einer Nichtschuld, Absatz 2 zur verjährten Schuld](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_63)
- [OR Art. 367, 370 und 371: Rügefrist von 60 Tagen und Verjährung beim Werkvertrag](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_367)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 839: Frist von vier Monaten für das Bauhandwerkerpfandrecht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_839)
- [Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 149a: Verjährung der Verlustscheinforderung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_149_a)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
