# Verzug: der Tag, ab dem es teurer wird.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/verzug · Begriff · Thema: Mahnen und Betreibung · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Verzug heisst: Eine **fällige** Leistung wird nicht erbracht, obwohl sie erbracht werden könnte. Beim Geld ist damit der Schuldnerverzug nach Art. 102 OR gemeint. Er tritt auf zwei Wegen ein: durch die Mahnung des Gläubigers, oder ohne Mahnung mit Ablauf eines verabredeten Verfalltags. Ab Verzug schuldet dein Kunde 5 Prozent Verzugszins pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) und haftet für weiteren Schaden (Art. 106 OR). Fälligkeit und Verzug sind nicht dasselbe: Fällig wird die Rechnung am Zahlungstag, in Verzug gerät dein Kunde erst danach.

## Fälligkeit und Verzug: ein Tag Unterschied, grosse Wirkung

**Fälligkeit** ist der Zeitpunkt, ab dem du die Zahlung verlangen darfst. **Verzug** ist der Zustand, in den dein Kunde gerät, wenn er trotz Fälligkeit nicht zahlt. Ohne Fälligkeit kein Verzug: Vor Ablauf der Zahlungsfrist kannst du nicht wirksam mahnen. Und Fälligkeit allein genügt nicht: Es braucht zusätzlich einen der beiden Auslöser aus Art. 102 OR.

## Die zwei Wege in den Verzug

- **Mahnung.** «Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt» (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Mahnung ist formfrei. Auch eine freundlich formulierte Zahlungserinnerung per E-Mail ist juristisch eine Mahnung, solange daraus hervorgeht, dass du die Zahlung verlangst. Massgebend ist der Zugang beim Kunden, nicht das Datum auf deinem Schreiben.
- **Verabredeter Verfalltag.** «Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet … so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug» (Art. 102 Abs. 2 OR). Entscheidend ist das Wort verabredet: Am sichersten steht der Tag, wenn die Zahlungsfrist schon vor dem Auftrag festgehalten war, etwa in der angenommenen Offerte oder in deinen Zahlungsbedingungen. Ein Zahlungsziel, das erst auf der Rechnung auftaucht, hast du einseitig gesetzt. Dazu mehr unter [Ab wann darf ich Verzugszins verlangen?](https://kidesk.ch/fragen/ab-wann-darf-ich-verzugszins-verlangen).

## Was der Verzug auslöst

| Folge | Was sie für dich heisst | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Verzugszins 5 Prozent pro Jahr | Läuft ohne Vereinbarung, ohne Ankündigung, ohne Verschulden des Kunden | Art. 104 Abs. 1 OR |
| Haftung für verspätete Erfüllung und für Zufall | Dein Kunde kommt nur frei, wenn ihm der Entlastungsbeweis nach Abs. 2 gelingt | Art. 103 OR |
| Ersatz des weiteren Schadens | Alles, was über den Zins hinausgeht, musst du beweisen | Art. 106 OR |
| Keine Zinseszinsen | Der Zins läuft immer nur auf der Hauptforderung | Art. 105 Abs. 3 OR |
| Nachfrist, dann Rücktritt oder Schadenersatz | Nur bei zweiseitigen Verträgen und nur, wenn du es unverzüglich erklärst | Art. 107 OR |
| Mahngebühr | Entsteht nicht von selbst, sie muss vereinbart sein | Vertrag oder AGB |

Die Mahngebühr ist der einzige Posten in dieser Liste, den das Gesetz nicht kennt. Wann sie geschuldet ist, steht unter [Darf ich Mahngebühren verlangen?](https://kidesk.ch/fragen/darf-ich-mahngebuehren-verlangen).

> Für die Betreibung brauchst du keinen Verzug. Das Betreibungsbegehren verlangt weder eine Mahnung noch einen Beweis der Forderung. Der Verzug entscheidet nur darüber, ob du neben der Hauptforderung auch Zins und Schaden verlangen kannst.

## Verzug gibt es auch ohne Geld

Im Werkvertrag kann der Verzug dich selbst treffen. Beginnst du das Werk nicht rechtzeitig, verzögerst du die Ausführung vertragswidrig oder bist du so sehr im Rückstand, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, ohne den Liefertermin abzuwarten (Art. 366 Abs. 1 OR). Darum gehört jede Verzögerung schriftlich gemeldet, mit neuem Termin und mit dem Grund.

Das Gegenstück ist der **Gläubigerverzug**: Er tritt ein, wenn dein Kunde die gehörig angebotene Leistung ungerechtfertigt nicht annimmt oder eine Vorbereitungshandlung verweigert, ohne die du gar nicht arbeiten kannst (Art. 91 OR). Der klassische Fall im Handwerk ist die Wohnung, zu der dreimal niemand aufmacht. Halte solche Termine fest: Sie entscheiden später darüber, wer die Verzögerung zu vertreten hat.

## Was Verzug nicht bewirkt

- **Er unterbricht die Verjährung nicht.** Das tun nur die Anerkennung durch den Schuldner und Schritte wie Betreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage (Art. 135 OR). Details unter [Wann verjährt eine Rechnung?](https://kidesk.ch/ratgeber/verjaehrung-von-forderungen).
- **Er erlaubt dir nicht automatisch, die Arbeit einzustellen.** Ob du Werkzeug einpacken darfst, hängt vom Vertrag und von der Art der Leistung ab, nicht vom Verzug allein.
- **Er macht aus deiner Rechnung keinen Titel.** Für die provisorische Rechtsöffnung brauchst du eine Schuldanerkennung, die durch Unterschrift bekräftigt oder öffentlich beurkundet ist (Art. 82 SchKG). Eine blosse Rechnung genügt nicht.

## So macht es KIDESK

KIDESK zeigt eine Rechnung ab dem Tag nach «Zahlbar bis» als überfällig, auf jedem Bildschirm mit demselben Stichtag. Daraus entstehen die drei Mahnstufen mit deinen Fristen und deinen Texten, und in der Liste der überfälligen Rechnungen hakst du an, wen du mahnen willst, und schickst alle Mahnungen in einem Lauf raus. Den Verzugszins schaltest du separat ein, er ist ab Werk aus. Ob rechtlich ein verabredeter Verfalltag vorliegt, kann KIDESK nicht wissen: Das entscheidet, was in deiner Offerte steht.

- [Mahnwesen in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/mahnwesen)
- [Mahnwesen einrichten](https://kidesk.ch/anleitungen/mahnwesen-einrichten)

## Häufige Fragen

### Ist mein Kunde automatisch in Verzug, wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist?

Nur, wenn der Zahlungstag verabredet war, zum Beispiel in der angenommenen Offerte oder in deinen Zahlungsbedingungen (Art. 102 Abs. 2 OR). Stand die Frist zum ersten Mal auf der Rechnung, ist das eine einseitige Ansetzung. Der sichere Weg ist dann eine Mahnung, deren Zugang du belegen kannst.

### Was ist der Unterschied zwischen Verzug und Verzugszins?

Der Verzug ist der Zustand, der Verzugszins ist eine seiner Folgen. Ohne Verzug kein Zins. Umgekehrt löst der Verzug noch mehr aus: Haftung für verspätete Erfüllung, Ersatz des weiteren Schadens und, bei zweiseitigen Verträgen, das Recht auf eine Nachfrist. Mehr dazu im [Begriff Verzugszins](https://kidesk.ch/glossar/verzugszins).

### Gerät ein Kunde in Verzug, wenn er die Rechnung gar nie erhalten hat?

Die Mahnung muss ihm zugehen, sonst wirkt sie nicht. Verschwundene Post oder eine Rechnung im Spam-Ordner gehen also zu deinen Lasten. Bei grösseren Beträgen lohnt sich ab der letzten Mahnstufe der eingeschriebene Brief, weil du damit den Zugang belegen kannst.

### Kann ich im Verzug des Kunden die Arbeit einstellen?

Nicht allein deshalb. Bei zweiseitigen Verträgen kannst du eine angemessene Nachfrist ansetzen und nach deren Ablauf auf die Leistung verzichten oder zurücktreten, wenn du das unverzüglich erklärst (Art. 107 OR). Vorher gilt der Vertrag. Bei einem laufenden Bauauftrag lohnt sich vor jedem Schritt ein kurzer Blick in die vereinbarten Bedingungen.

## Quellen

- [OR Art. 102: Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, Mahnung und Verfalltag](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_102)
- [OR Art. 103 bis 106: Haftung für Zufall, Verzugszins, keine Zinseszinsen, weiterer Schaden](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_103)
- [OR Art. 107 und 108: Nachfrist, Rücktritt, Fälle ohne Fristansetzung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_107)
- [OR Art. 135: Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung, Betreibung oder Klage](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_135)
- [OR Art. 91: Verzug des Gläubigers](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_91)
- [OR Art. 366: Verzug des Unternehmers mit Beginn und Ausführung des Werks](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_366)
- [SchKG Art. 82: provisorische Rechtsöffnung nur mit Schuldanerkennung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_82)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
