# Von der Steuer ausgenommen

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/von-der-steuer-ausgenommen · Begriff · Thema: Mehrwertsteuer · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** «Von der Steuer ausgenommen» heisst: Auf dieser Leistung fällt keine Mehrwertsteuer an, dafür verlierst du den Vorsteuerabzug auf allem, was du dafür eingekauft hast (MWSTG Art. 21 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1). Die Liste steht in Art. 21 Abs. 2 und umfasst unter anderem Heilbehandlungen, Unterricht, Versicherungen, den Geld- und Kapitalverkehr sowie die Vermietung von Liegenschaften. Davon zu unterscheiden ist «von der Steuer **befreit**» nach Art. 23, etwa der Export: keine Steuer, aber der Vorsteuerabzug bleibt.

## Drei Begriffe, die dasselbe zu sagen scheinen

| Begriff | Steuer auf deiner Rechnung | Vorsteuerabzug | Grundlage |
| --- | --- | --- | --- |
| Von der Steuer ausgenommen | Keine | Nein, er fällt weg | Art. 21, Art. 29 Abs. 1 |
| Von der Steuer befreit | Keine | Ja, er bleibt | Art. 23 Abs. 1 |
| Von der Steuerpflicht befreit | Keine, du bist nicht im Register | Nein | Art. 10 Abs. 2 |

Der dritte Fall betrifft den Betrieb, nicht die einzelne Leistung: Wer unter CHF 100'000.00 Umsatz bleibt, ist von der Steuerpflicht befreit.

Der Unterschied kostet Geld. Ein Physiotherapeut mit Berufsausübungsbewilligung erbringt ausgenommene Heilbehandlungen und kann die Steuer auf Geräten, Miete und Material nicht abziehen. Ein Schreiner, der einen Tisch nach Deutschland liefert, erbringt eine befreite Leistung und zieht die Vorsteuer auf Holz, Leim und Maschine trotzdem ab.

## Was im Kleinbetrieb wirklich vorkommt

- **Vermietung von Liegenschaften:** Die Überlassung von Grundstücken zum Gebrauch ist ausgenommen (Ziff. 21). Steuerbar sind jedoch unter anderem die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen an Gäste, von Campingplätzen, von Parkplätzen, die nicht im Gemeingebrauch stehen, und von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen einer Betriebsanlage.
- **Verkauf von Grundstücken:** Die Übertragung und die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken sind ausgenommen (Ziff. 20).
- **Heilbehandlungen** von Ärztinnen, Zahnärzten, Physiotherapeutinnen, Chiropraktoren, Hebammen und ähnlichen Berufen, soweit eine Berufsausübungsbewilligung vorliegt (Ziff. 3).
- **Unterricht, Ausbildung, Weiterbildung** und berufliche Umschulung (Ziff. 11).
- **Versicherungen** sowie Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Ziff. 18 und 19).
- **Gebrauchte Gegenstände**, die ausschliesslich für ausgenommene Leistungen verwendet wurden (Ziff. 24).

## Die Option: freiwillig versteuern und den Vorsteuerabzug retten

Du kannst fast jede ausgenommene Leistung freiwillig versteuern, indem du die Steuer offen ausweist oder sie in der Abrechnung deklarierst (MWSTG Art. 22 Abs. 1). Damit lebt der Vorsteuerabzug wieder auf. Ausgeschlossen ist die Option bei Versicherungen, beim Geld- und Kapitalverkehr und bei Geldspielen sowie dann, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll (Art. 22 Abs. 2).

**Vermieterin einer Gewerbehalle, Umbau für CHF 120'000.00 inklusive 8.1 Prozent**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Im Umbau enthaltene Steuer: 120'000.00 × 8.1 ÷ 108.1 | CHF 8'991.67 |
| Ohne Option: Vermietung ausgenommen, Vorsteuerabzug null | CHF 0.00 |
| Mit Option: Miete mit 8.1 Prozent, Vorsteuer abziehbar | CHF 8'991.67 |
| **Unterschied für dieselbe Baustelle** | **CHF 8'991.67** |

Die Rechnung geht nur auf, wenn du selbst im Mehrwertsteuerregister eingetragen bist und deine Mieterin die Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Bei Wohnräumen ist die Option ohnehin ausgeschlossen. Sprich den Fall mit deiner Treuhänderin durch, bevor du eine Renovation auslöst.

> **Achtung:** Ausgenommene Umsätze zählen nicht für die Umsatzgrenze von CHF 100'000.00: Befreit von der Steuerpflicht ist, wer weniger als diesen Betrag aus Leistungen erzielt, die **nicht** nach Art. 21 Abs. 2 ausgenommen sind (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Wer im Inland ausschliesslich ausgenommene Leistungen erbringt, ist unabhängig vom Umsatz von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. d).

## Häufige Fragen

### Was ist der Unterschied zwischen ausgenommen und befreit?

Bei beiden steht auf deiner Rechnung keine Mehrwertsteuer. Bei einer **ausgenommenen** Leistung verlierst du zusätzlich den Vorsteuerabzug auf den zugehörigen Einkäufen (MWSTG Art. 29 Abs. 1), bei einer **befreiten** Leistung wie dem Export behältst du ihn (Art. 23). Darum sprechen Fachleute von unechter und echter Steuerbefreiung.

### Darf ich auf einer ausgenommenen Leistung trotzdem Steuer ausweisen?

Ja, wenn du steuerpflichtig bist: Genau so übst du die Option nach MWSTG Art. 22 Abs. 1 aus, und dann schuldest du die ausgewiesene Steuer auch. Wer nicht im Register eingetragen ist, darf in Rechnungen nie auf die Steuer hinweisen und schuldet sonst den ausgewiesenen Betrag (Art. 27).

### Ich vermiete eine Wohnung und arbeite daneben als Maler. Zählt die Miete für die Umsatzgrenze?

Nein. Für die Grenze von CHF 100'000.00 zählen nur Umsätze aus nicht ausgenommenen Leistungen, die Wohnungsmiete bleibt draussen (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Gerechnet wird nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2bis).

### Wie kommt die ausgenommene Leistung in die Abrechnung?

Sie gehört in den Gesamtumsatz und wird dort wieder abgezogen, getrennt von den befreiten Leistungen. Welche Ziffer wofür steht, erklärt der Ratgeber [Die MwSt-Abrechnung Schritt für Schritt](https://kidesk.ch/ratgeber/mwst-abrechnung-erstellen).

## Quellen

- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 21: Von der Steuer ausgenommene Leistungen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_21)
- [MWSTG Art. 22: Option für die Versteuerung ausgenommener Leistungen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_22)
- [MWSTG Art. 23: Von der Steuer befreite Leistungen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_23)
- [MWSTG Art. 29: Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_29)
- [MWSTG Art. 10: Steuerpflicht und Befreiung von der Steuerpflicht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_10)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
