# Zuschläge: zwei Rechnungen, nicht eine.

Quelle: https://kidesk.ch/glossar/zuschlaege · Begriff · Thema: Arbeitszeit, Rapport und Spesen · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Zuschläge sind Aufschläge für Arbeit ausserhalb der normalen Zeit. Trenne zwei Dinge, die nur zufällig gleich heissen. Was du deinem Mitarbeiter schuldest, steht im Gesetz: mindestens **25 Prozent** für vorübergehende Nachtarbeit (ArG Art. 17b Abs. 1), **50 Prozent** für vorübergehende Sonntagsarbeit (ArG Art. 19 Abs. 3), **25 Prozent** für Überzeit (ArG Art. 13) und für ausbezahlte Überstunden (OR Art. 321c Abs. 3). Was du dem Kunden verrechnest, ist dagegen ein Preis: Er gilt nur, wenn er vor dem Einsatz vereinbart war.

## Die gesetzlichen Mindestzuschläge

Das Arbeitsgesetz (ArG) knüpft die Zuschläge an die Lage der Arbeit, das Obligationenrecht (OR) an ihre Dauer. Deshalb können in derselben Nacht zwei verschiedene Gründe für einen Zuschlag zusammentreffen.

| Wann | Was geschuldet ist | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Nachtarbeit, nur vorübergehend geleistet | Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent | ArG Art. 17b Abs. 1 |
| Nachtarbeit, dauernd oder regelmässig wiederkehrend | Kein Lohnzuschlag, sondern 10 Prozent der Nachtarbeitszeit als Ausgleichsruhezeit innerhalb eines Jahres, mit Ausnahmen | ArG Art. 17b Abs. 2 und 3 |
| Sonntagsarbeit, vorübergehend | Lohnzuschlag von 50 Prozent | ArG Art. 19 Abs. 3 |
| Überzeit, also Arbeit über 45 oder 50 Wochenstunden hinaus | Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent, ausser sie wird im Einverständnis durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen | ArG Art. 13 |
| Überstunden, wenn sie ausbezahlt werden | Normallohn plus mindestens ein Viertel, sofern nichts anderes schriftlich oder im GAV vereinbart ist | OR Art. 321c Abs. 3 |
| Abendarbeit von 20 bis 23 Uhr | Kein gesetzlicher Zuschlag. Abendarbeit ist bewilligungsfrei, einzuführen ist sie nach Anhörung der betroffenen Mitarbeitenden | ArG Art. 10 Abs. 1 |
| Samstagsarbeit bis 23 Uhr | Kein gesetzlicher Zuschlag. Der Samstag ist arbeitsrechtlich ein Werktag | ArG Art. 18 Abs. 1 verbietet die Arbeit erst ab Samstag 23 Uhr |

Nachtarbeit ist Arbeit ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit, also in der Regel von 23 bis 6 Uhr (ArG Art. 10 und 16). Sie ist grundsätzlich verboten und braucht wie die Sonntagsarbeit eine Bewilligung. Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt; die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr gleichstellen (ArG Art. 20a Abs. 1). Für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels gilt der Überzeitzuschlag erst für Überzeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.

## Der Gesamtarbeitsvertrag geht meistens weiter

Gilt für dein Gewerk ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV), dann stehen die massgebenden Zahlen dort, und zwar unabhängig davon, ob du einem Verband angehörst. Ein GAV kann mehr vorsehen als das Gesetz. Beim Überstundenzuschlag nach OR Art. 321c kann er auch weniger vorsehen, weil das Gesetz eine abweichende Regelung dort ausdrücklich zulässt. Welche GAV auf Bundesebene allgemeinverbindlich sind, steht auf der Liste des SECO.

Ein Beispiel aus einem GAV, der für Sanitär, Heizung, Lüftung, Klima und Spenglerei gilt: Der Gesamtarbeitsvertrag der Gebäudetechnikbranche sieht in Art. 43 für Sonn- und Feiertage von 00 bis 24 Uhr **100 Prozent** vor, für vorübergehende Nachtarbeit von 23 bis 6 Uhr **50 Prozent** und für Abendarbeit von 20 bis 23 Uhr **25 Prozent**, letzteres nur, wenn an diesem Tag mehr als acht Stunden gearbeitet wurde. Vorübergehend heisst in diesem GAV: weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr; ab 25 Nächten gibt es statt des Lohnzuschlags 10 Prozent Zeitkompensation oder Zeitzuschlag. Für den Pikettdienst ausserhalb des Betriebs kommt eine Wochenpauschale von CHF 180.00 dazu. Das ist deutlich mehr als das gesetzliche Minimum, und es ist für alle Unternehmen im Geltungsbereich verbindlich.

> **Achtung:** Rechne nie mit einem Prozentsatz, den jemand im Internet nennt. Prüfe zuerst, ob für dein Gewerk und deinen Kanton ein GAV gilt, und lies dort nach. Welcher Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, unterscheidet sich zudem von Kanton zu Kanton. Wer über Kantonsgrenzen arbeitet, prüft das je Einsatzort.

## Was du dem Kunden verrechnest, ist ein Preis

Der Zuschlag auf der Kundenrechnung folgt keinem Gesetz, sondern deinem Vertrag. Er steht in der Offerte, in der Auftragsbestätigung oder in deinen Bedingungen, mit Zeitfenster und Prozentsatz. Fehlt eine Abrede, wird die Vergütung nach dem Wert der Arbeit und deinen Aufwendungen festgesetzt (OR Art. 374), und ein Nachtzuschlag, der zum ersten Mal auf der Rechnung auftaucht, ist dann schwer durchzusetzen. Die beiden Zahlen müssen nicht gleich hoch sein. Sie sollten aber zueinander passen: Wer seinen Leuten 100 Prozent zahlt und dem Kunden 50 Prozent verrechnet, verdient am Sonntag weniger als unter der Woche.

**Notfall am Sonntag, drei Stunden vor Ort**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Regieansatz Montag bis Freitag, ohne Mehrwertsteuer | CHF 110.00 |
| Vereinbarter Sonntagszuschlag 100 Prozent | CHF 110.00 |
| Ansatz am Sonntag | CHF 220.00 |
| 3 Stunden mal CHF 220.00 | CHF 660.00 |
| Anfahrtspauschale Notfall, vereinbart | CHF 90.00 |
| Material ab Fahrzeug | CHF 48.00 |
| **Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer** | **CHF 798.00** |

Die Beträge sind Beispielwerte eines erfundenen Betriebs, keine Richtwerte. Deinen eigenen Ansatz rechnest du im [Stundensatz-Rechner](https://kidesk.ch/rechner/stundensatz-rechner), die Ankündigung gegenüber dem Kunden steht im Ratgeber [Zuschläge für Nacht und Wochenende](https://kidesk.ch/ratgeber/zuschlaege-nacht-wochenende).

## Zuschläge gehören in die Zeiterfassung

Aus den Unterlagen nach ArGV 1 Art. 73 müssen die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und Zeitzuschläge ersichtlich sein (Abs. 1 Bst. h), dazu die betrieblichen Abweichungen von der Tag-, Nacht- und Sonntagsdefinition (Bst. f) und die Regelungen über den Zeitzuschlag bei dauernder Nachtarbeit (Bst. g). Praktisch heisst das: Der Einsatz wird mit Datum, Beginn und Ende erfasst, der Zuschlag als eigene Zeile benannt, und dieselbe Zeile steht später auf Rapport und Rechnung.

## So macht es KIDESK

In KIDESK stellst du drei Zuschläge einmal ein: Nacht, Wochenende und Feiertag. Die Fenster sind festgelegt, Nacht heisst 20 bis 6 Uhr, Wochenende Samstag und Sonntag, Feiertag nur die landesweiten Schweizer Feiertage; kantonale Feiertage erkennt KIDESK nicht. Es gibt genau eine Stelle, an der die Sätze aufgelöst werden: deine Vorgabe schlägt das Branchenprofil, und der Aus-Schalter schlägt beides. Null Prozent gilt als bewusster Wert, nicht als fehlende Angabe. Fällt Arbeitszeit in ein Fenster, weist KIDESK den Zuschlag minutengenau und benannt aus, je Minute nur den höchsten der drei, und dieselbe Zahl steht danach auf der Rechnung. Angebrochene Viertelstunden werden überall gleich aufgerundet. Was in deinem GAV steht, weiss KIDESK nicht.

- [Aufträge und Zeiterfassung](https://kidesk.ch/funktionen/auftraege)
- [Zuschläge ankündigen und ausweisen](https://kidesk.ch/ratgeber/zuschlaege-nacht-wochenende)

## Häufige Fragen

### Muss ich für Samstagsarbeit einen Zuschlag zahlen?

Das Arbeitsgesetz kennt für den Samstag keinen Zuschlag, er ist arbeitsrechtlich ein Werktag. Ein Anspruch kann sich aus dem GAV oder dem Arbeitsvertrag ergeben, und viele GAV sehen ihn vor. Achtung: Wenn die Woche dadurch über 45 oder 50 Stunden steigt, wird daraus Überzeit mit mindestens 25 Prozent.

### Kommen Nachtzuschlag und Überzeitzuschlag zusammen?

Sie beruhen auf verschiedenen Bestimmungen und schliessen einander nicht aus: Der Nachtzuschlag hängt an der Lage der Arbeit, der Überzeitzuschlag an ihrer Dauer. Wie sie zusammengerechnet werden, regeln viele GAV ausdrücklich. Steht nichts, klärst du es vor dem Einsatz mit deiner Treuhandstelle oder der paritätischen Kommission deiner Branche.

### Darf ich dem Kunden einen Zuschlag verrechnen, den ich meinem Mitarbeiter nicht zahle?

Ja. Der Zuschlag an den Kunden ist ein Preis und richtet sich nach eurem Vertrag, der Zuschlag an die Mitarbeitenden nach Gesetz und GAV. Ein Einsatz ausserhalb der normalen Zeit kostet den Betrieb ohnehin mehr als nur den Lohn: Disposition, Fahrzeug und Bereitschaft laufen mit.

### Gilt an einem kantonalen Feiertag der Sonntagszuschlag?

Nur wenn der Kanton den Tag den Sonntagen gleichgestellt hat. Der Bundesfeiertag ist es von Gesetzes wegen, dazu kommen höchstens acht kantonale Tage (ArG Art. 20a Abs. 1). Alle übrigen Feier- und Ruhetage sind arbeitsrechtlich normale Werktage, auch wenn im Betrieb niemand arbeitet.

### Kann ich den Überstundenzuschlag im Arbeitsvertrag ausschliessen?

Bei Überstunden ja: OR Art. 321c Abs. 3 lässt eine abweichende schriftliche Abrede zu, bis hin zum Verzicht auf die Vergütung. Bei Überzeit nach Arbeitsgesetz geht das nicht, dort ist der Zuschlag von 25 Prozent zwingend, ausser die Überzeit wird im Einverständnis durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen.

## Quellen

- [Arbeitsgesetz (ArG), Art. 10, 16, 17b, 18, 19 und 20a: Tages- und Abendarbeit, Nachtarbeit, Zuschläge, Sonntagsarbeit, Feiertage](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_17_b)
- [Arbeitsgesetz (ArG), Art. 12 und 13: Überzeitarbeit und Lohnzuschlag](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de#art_13)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 321c: Überstundenarbeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_321_c)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 374: Festsetzung der Vergütung nach dem Wert der Arbeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_374)
- [Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 73: Verzeichnisse und andere Unterlagen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/243/de#art_73)
- [GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche 2025 bis 2028, Art. 43 (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Pikettdienst)](https://www.plk-gebaeudetechnik.ch/documents/696/GAV_Geb%C3%A4udetechnik_2025-2028.pdf)
- [SECO: Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge des Bundes](https://www.seco.admin.ch/de/gesamtarbeitsvertraege-bund)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
