# Angefangene Arbeiten am Jahresende: was am 31. Dezember zählt.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/angefangene-arbeiten-jahresende · Ratgeber · Thema: Buchhaltung und Treuhand · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Angefangene Arbeiten sind Aufträge, die am Stichtag begonnen, aber noch nicht fakturiert sind. Sie sind Vermögen und gehören in den Abschluss, in der Bilanz unter «Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen» (OR Art. 959a Abs. 1). Bewertet werden sie zu den **Herstellungskosten**, also Material und Arbeit ohne Gewinn. Liegt der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten darunter, gilt dieser tiefere Wert (OR Art. 960c Abs. 1). Mehrwertsteuer fällt darauf noch keine an, solange weder Rechnung gestellt noch eine Teilzahlung eingegangen ist.

## Was angefangene Arbeiten sind und was nicht

Am 31. Dezember steht auf jeder zweiten Baustelle Arbeit, die geleistet und noch nicht verrechnet ist. Dieser Wert gehört dem Betrieb. Er verschwindet nicht dadurch, dass noch keine Rechnung existiert. Die Rechnungslegung muss vollständig sein (OR Art. 958c Abs. 1 Ziff. 2), und der Bestand der einzelnen Positionen ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen (Art. 958c Abs. 2).

| Stand am Stichtag | Wohin es gehört | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Offerte verschickt, noch nicht angenommen | Nirgendwohin. Es gibt weder Vertrag noch Kosten | Keine |
| Auftrag erteilt, noch keine Arbeit geleistet, kein Material bezogen | Nirgendwohin. Es sind keine Kosten angefallen | Keine |
| Begonnen, nichts fakturiert | Angefangene Arbeiten, unter den Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen | OR Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d |
| Akontorechnung gestellt, Arbeit läuft weiter | Der fakturierte Teil ist eine Forderung, der Rest bleibt in den angefangenen Arbeiten | OR Art. 959a Abs. 1 |
| Fertig und fakturiert, Geld noch nicht da | Forderung aus Lieferungen und Leistungen | OR Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b |

Die Darstellung im Abschluss legst du einmal mit deiner Treuhandstelle fest und behältst sie bei (Stetigkeit, OR Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6).

## Bewertung: Herstellungskosten, aber höchstens das, was noch zu holen ist

Aktiven werden bei der Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet (OR Art. 960a Abs. 1). Für Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen kommt eine zweite Schranke dazu: Liegt der Veräusserungswert **unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten** am Bilanzstichtag unter den Herstellungskosten, muss dieser tiefere Wert eingesetzt werden (Art. 960c Abs. 1). Du rechnest also zweimal und nimmst den kleineren Betrag.

**Elektrobetrieb, Umbau über CHF 38'000.00 netto, Stichtag 31.12.2026**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Geleistete Stunden bis zum Stichtag: 96 × Kostensatz 68.00 | CHF 6'528.00 |
| Bezogenes Material für diesen Auftrag | CHF 9'400.00 |
| Herstellungskosten zusammen | CHF 15'928.00 |
| Geschätzte Kosten bis zur Fertigstellung | CHF 12'000.00 |
| Veräusserungswert abzüglich dieser Kosten: 38'000.00 minus 12'000.00 | CHF 26'000.00 |
| **Bewertung: der tiefere der beiden Werte** | **CHF 15'928.00** |

Wäre derselbe Auftrag schlecht kalkuliert und es brauchte noch CHF 24'000.00 bis zur Fertigstellung, läge der Veräusserungswert abzüglich dieser Kosten bei CHF 14'000.00. Dann setzt du CHF 14'000.00 ein und der drohende Verlust von CHF 1'928.00 wird sofort sichtbar, statt erst bei der Schlussrechnung. Genau dafür ist die Regel da.

> **Achtung:** Der **Kostensatz** ist nicht dein Stundenansatz gegenüber Kunden. Bewertet wird zu Herstellungskosten: Lohn, Sozialabgaben und die anteiligen Betriebskosten, nicht der Gewinnzuschlag. Wer mit dem Verkaufsansatz rechnet, aktiviert einen Gewinn, den er noch nicht erzielt hat.

## Der Warendrittel: für wen er gilt und für wen nicht

Auf Warenvorräten akzeptieren die Steuerbehörden in der Regel eine zusätzliche Wertberichtigung von höchstens einem Drittel, den sogenannten Warendrittel. Auf angefangenen Arbeiten hängt es davon ab, was für ein Betrieb du führst. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau unterscheidet dafür nach Betriebsart, hier die drei Fälle, die einen Kleinbetrieb betreffen.

- **Industriebetrieb:** Die angefangenen Arbeiten werden unter den Vorräten als Halb- und Fertigfabrikate zu den Herstellkosten bilanziert. Dort greift der Warendrittel.
- **Bauunternehmung:** «Auf den angefangenen Arbeiten besteht kein Lagerhaltungs- und kein Absatzrisiko. Der Warendrittel wird demzufolge nicht gewährt.» Berücksichtigt wird nur ein konkretes Risiko, dass der Besteller nicht zahlen kann.
- **Dienstleistungsbetrieb:** Eine analoge Anwendung des Warendrittels kommt nicht in Betracht. Bei der Berechnung der Herstellungskosten werden in der Praxis häufig 60 Prozent des Fakturawerts eingesetzt.

Für den Handwerks- und Dienstleistungsbetrieb heisst das: Auf der angefangenen Arbeit gibt es keinen pauschalen Abzug von einem Drittel. Was zählt, ist die Bewertung zu Herstellungskosten und die Gegenrechnung mit dem Veräusserungswert.

> Das ist die Praxis eines Kantons. Steuerpraxen sind kantonal, und deine Veranlagungsbehörde kann Einzelheiten anders handhaben. Nimm die Zahlen als Richtschnur und lass dir von deiner Treuhandstelle sagen, was in deinem Kanton gilt.

## So kommst du in einem Abend zur Liste

1. **Aufträge ohne Rechnung auflisten** Jeder Auftrag, an dem im alten Jahr gearbeitet wurde und für den noch keine Schlussrechnung existiert, kommt auf die Liste. Auch die fertigen, die du erst im Januar fakturierst.
2. **Stunden bis zum Stichtag zusammenzählen** Je Auftrag alle erfassten Stunden bis und mit 31. Dezember. Nicht freigegebene Rapporte zuerst freigeben, sonst fehlen sie.
3. **Material zuordnen** Lieferantenrechnungen und Materialbezüge, die zu diesen Aufträgen gehören. Material, das noch im Lager liegt, gehört nicht hierhin, sondern ins Inventar.
4. **Mit dem Kostensatz bewerten** Stunden mal Kostensatz plus Material ergibt die Herstellungskosten je Auftrag.
5. **Gegenrechnung machen** Auftragssumme minus die Kosten, die bis zur Fertigstellung noch anfallen. Liegt dieser Wert tiefer, setzt du ihn ein.
6. **Liste datieren, unterschreiben, aufbewahren** Die Liste ist der Nachweis für die Position im Abschluss. Sie gehört zu den Buchungsbelegen und wird zehn Jahre aufbewahrt (OR Art. 958f).

## Mehrwertsteuer: die Perioden laufen auseinander, und das ist richtig

Rechnest du wie die meisten nach [vereinbartem Entgelt](https://kidesk.ch/glossar/vereinbartes-entgelt) ab, entsteht die Umsatzsteuer mit der Rechnungsstellung (MWSTG Art. 40 Abs. 1 Bst. a). Auf einer angefangenen Arbeit, für die noch keine Rechnung existiert, schuldest du also noch keine Mehrwertsteuer. Anders bei Akonto: Bei aufeinanderfolgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen entsteht die Steuer mit der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung (Art. 40 Abs. 1 Bst. b).

Daraus folgt eine Lage, die viele irritiert: Eine Ende Dezember fertiggestellte Arbeit steht im Abschluss des alten Jahres, die Mehrwertsteuer darauf fällt aber ins erste Quartal des neuen Jahres, weil die Rechnung erst im Januar geht. Das ist kein Fehler, sondern der Unterschied zwischen Rechnungslegung und Steuerperiode.

> **Achtung:** Rechnungen bewusst ins neue Jahr zu schieben, spart keine Steuern. Die Arbeit ist im alten Jahr geleistet und muss dort als angefangene Arbeit aktiviert werden. Verschoben wird nur die Rechnung, nicht der Ertrag. Wer die Position weglässt, weist einen zu tiefen Gewinn aus und verletzt die Vollständigkeit der Rechnungslegung.

## So macht es KIDESK

KIDESK bewertet nichts und führt keine Buchhaltung, liefert dir aber die Grundlagen für die Liste. Der Baustein «Offene Rapporte» auf der Startseite zeigt erledigte Einsätze ohne Unterschrift oder Rechnung. Über der Auftragsliste steht, was an erledigten Aufträgen bereit zur Rechnung ist, mit Betrag. Die erfassten Stunden und das bezogene Material stehen am einzelnen Auftrag. Bewertung und Buchung bleiben bei deiner Treuhandstelle.

- [Aufträge und Rapporte](https://kidesk.ch/funktionen/auftraege)
- [Zusammenarbeit mit der Treuhandstelle](https://kidesk.ch/funktionen/treuhand)

## Häufige Fragen

### Rechne ich die Stunden zum Verkaufsansatz oder zum Kostensatz?

Zum Kostensatz. Bewertet wird zu den Herstellungskosten, höchstens zum Veräusserungswert abzüglich noch anfallender Kosten (OR Art. 960a Abs. 1 und Art. 960c Abs. 1). Ein Gewinn, der noch nicht realisiert ist, darf nicht aktiviert werden.

### Muss ich das auch bei der Milchbüchleinrechnung machen?

Bei einem Umsatzerlös unter CHF 500'000.00 genügt eine Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (OR Art. 957 Abs. 2). Der Steuererklärung legst du Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage und über Privatentnahmen und -einlagen bei (DBG Art. 125 Abs. 2 Bst. b). Material am Stichtag gehört in die Vermögenslage. Wie ausführlich nicht verrechnete Arbeit darin erscheinen muss, handhaben die Kantone unterschiedlich: Frag deine Treuhandstelle.

### Ich habe eine Akontorechnung gestellt. Was passiert mit dem angefangenen Auftrag?

Der fakturierte Teil ist eine Forderung, die geleistete, aber noch nicht fakturierte Arbeit bleibt in den angefangenen Arbeiten. Doppelt erfassen darfst du nichts: Was in der Akontorechnung steht, ist aus der Bewertung der angefangenen Arbeit herauszuhalten. Mehr dazu unter [Akonto- und Schlussrechnung](https://kidesk.ch/ratgeber/akonto-schlussrechnung).

### Zählt Arbeit an einem Auftrag, der erst im Januar beginnt?

Nein. Ohne geleistete Arbeit und ohne bezogenes Material gibt es keine Herstellungskosten und damit nichts zu aktivieren. Ein unterschriebener Vertrag allein ist keine Bilanzposition.

### Wie lange muss ich die Bewertungsliste aufbewahren?

Zehn Jahre, wie jeden Buchungsbeleg. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres (OR Art. 958f). Elektronisch aufbewahren ist erlaubt, solange die Liste jederzeit lesbar gemacht werden kann.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 958c: Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_958_c)
- [OR Art. 959a: Mindestgliederung der Bilanz](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_959_a)
- [OR Art. 960a und Art. 960c: Bewertung von Aktiven, Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_960_c)
- [OR Art. 958f: Aufbewahrung der Geschäftsbücher](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_958_f)
- [Steuerpraxis des Kantons Thurgau, StP 43 Nr. 2 Bewertung Geschäftsvermögen, Ziffer 4.3 Angefangene Arbeiten (Ausgabe 2026-09)](https://steuerpraxis.tg.ch/steuerpraxis/2026-09/stp-43-nr-2-bewertung-geschaftsvermogen)
- [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 125 Abs. 2: Beilagen zur Steuererklärung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_125)
- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 40: Entstehung der Steuerforderung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_40)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
