# Autogarage eröffnen: die Hürden der Reihe nach.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/autogarage-eroeffnen · Ratgeber · Thema: Gründung und Rechtsform · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Für den Betrieb einer Garage verlangt das Bundesrecht keine Berufsbewilligung. Die echte Hürde sind die **Händlerschilder**: Den Kollektiv-Fahrzeugausweis gibt der Kanton nur ab, wenn dein Betrieb die Voraussetzungen von Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung erfüllt, für eine Reparaturwerkstätte unter anderem ein Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann mit fünf Jahren Tätigkeit oder sechs Jahre Berufstätigkeit, entgeltliche Reparaturen an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr und eine Liste von Räumen und Geräten. Dazu kommen die Fachbewilligung für Kältemittel, die Pflichten für Sonderabfälle und deine Haftung für jedes Fahrzeug, das dir übergeben wird.

Eine Garage darf in der Schweiz grundsätzlich jeder eröffnen. Die Reihenfolge der Schritte entscheidet trotzdem über die ersten zwei Jahre, weil drei Dinge vom Umfang des Betriebs abhängen und nicht vom guten Willen: die Händlerschilder, die Fachbewilligung für den Klimaservice und die Haftpflichtversicherung für Kundenfahrzeuge. Wer die Halle mietet, bevor er diese drei geklärt hat, zahlt Miete für eine Werkstatt, die noch nicht so arbeiten kann, wie sie soll.

## Die Reihenfolge, die Geld spart

1. **Kläre die Händlerschilder, bevor du die Halle suchst** Die Voraussetzungen im Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung nennen Räume und Geräte. Sie entscheiden mit, welche Halle überhaupt in Frage kommt. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Kantons, in dem der Betrieb seinen Sitz hat.
2. **Melde dich bei der Ausgleichskasse an** Sie entscheidet, ob deine Tätigkeit als selbständig gilt, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und je Tätigkeit. Wie sie prüft, steht unter [Als selbständig anerkannt werden](https://kidesk.ch/ratgeber/selbstaendig-anerkennung-ausgleichskasse).
3. **Entscheide über die Rechtsform** Einzelfirma oder GmbH. Für eine Werkstatt mit Kundenfahrzeugen spricht mehr für die GmbH als in anderen Gewerken, weil ein einziger Schadenfall gross werden kann. Die Abwägung steht unter [Einzelfirma oder GmbH](https://kidesk.ch/ratgeber/einzelfirma-oder-gmbh).
4. **Schliesse die Haftpflichtversicherung ab, bevor das erste Kundenauto hereinfährt** Sie ist für dein Gewerbe gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für die Händlerschilder. Warum sie so wichtig ist, steht weiter unten.
5. **Kläre Zone, Abwasser und Lagerung mit der Gemeinde** Waschplatz, Ölabscheider, Lagerung von Altöl und Reifen und die Zonenkonformität sind kantonales und kommunales Recht. Diese Abklärung gehört vor den Mietvertrag, nicht danach.
6. **Behalte die beiden Grenzen von CHF 100'000.00 im Auge** Die eine führt in die Mehrwertsteuerpflicht (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a), die andere ins Handelsregister (OR Art. 931 Abs. 1). Zwei verschiedene Regeln mit derselben Zahl.

## Braucht eine Garage eine Bewilligung?

Für das Schrauben selbst nicht. Das Bundesrecht kennt keine Betriebsbewilligung für Garagen und keine Pflicht, einen eidgenössischen Fachausweis zu besitzen. Bewilligungspflichtig sind einzelne Tätigkeiten und einzelne Einrichtungen.

- **Kältemittel.** Wer Geräte oder Anlagen, die der Kühlung oder Klimatisierung dienen, herstellt, installiert, wartet oder entsorgt, braucht eine Fachbewilligung oder arbeitet unter Anleitung einer Person, die eine hat (ChemRRV Art. 7 Abs. 1 Bst. b). Klimaservice am Fahrzeug fällt darunter.
- **Händlerschilder.** Der Kollektiv-Fahrzeugausweis ist keine Formalität, sondern eine Bewilligung mit Bedingungen (VVV Art. 23).
- **Lehrlinge ausbilden.** Wer Bildung in beruflicher Praxis anbietet, braucht eine Bildungsbewilligung des Kantons. Der Kanton darf dafür keine Gebühren erheben (BBG Art. 20 Abs. 2).
- **Titel führen.** Nur wer den Abschluss hat, darf den geschützten Titel führen (BBG Art. 36). «Automobil-Mechatroniker EFZ» auf dem Briefkopf braucht das Zeugnis dazu.

## Händlerschilder: die Hürde, die niemand auf dem Radar hat

Ein Kundenfahrzeug mit eigenen Kontrollschildern darfst du auch ohne Händlerschild auf die Probefahrt nehmen. Für jedes Fahrzeug **ohne** Kontrollschilder, also das ausgemusterte Occasionsauto auf dem Platz oder den eingetauschten Wagen, bleibt ohne Händlerschild in der Regel nur der Tagesausweis: Den löst du für das einzelne Fahrzeug, er gilt 24, 48, 72 oder 96 Stunden und nur für unentgeltliche Fahrten (VVV Art. 20 und 20a). Abgegeben werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an Unternehmen, die die Voraussetzungen im Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung erfüllen, über die nötigen Bewilligungen verfügen, Gewähr für eine einwandfreie Verwendung bieten und, soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die Haftpflichtversicherung nach SVG Art. 71 Abs. 2 abgeschlossen haben (VVV Art. 23 Abs. 1).

| Voraussetzung | Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen | Fahrzeughandel |
| --- | --- | --- |
| Fachkenntnisse der verantwortlichen Person | Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann und insgesamt 5 Jahre Tätigkeit in der Branche, oder 6 Jahre Berufstätigkeit | Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker und insgesamt 5 Jahre Tätigkeit, oder 6 Jahre Berufserfahrung in der Branche oder einer Reparaturwerkstätte |
| Betriebsumfang für einen Ausweis | Entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten nötig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr | Verkauf von mindestens 40 leichten Motorwagen pro Jahr |
| Räume | Reparaturraum für zwei Fahrzeuge, Abstellplatz für fünf weitere, Büro mit Telefon | Raum für Aufbereitung und Präsentation von mindestens 50 m2, Abstellplatz für zehn weitere Fahrzeuge, Büro mit Telefon |
| Einrichtungen | Werkzeugsortiment für Reparaturen, Lift oder Grube, Batterieladegerät, Schweissanlage, Wagenheber, Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine, Lenkgeometrie-Prüfgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät, optisches Lichteinstellgerät | Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät |

Quelle: Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung, Ziffern 3 und 4. Weitere Betriebsarten mit eigenen Anforderungen sind unter anderem Karosseriewerkstätte, Autospenglerei, Autospritzwerk, Diesel- und Bremsen-Spezialwerkstätte sowie Unternehmen mit grossem Motorfahrzeugpark.

Für **weitere** Schilder steigen die Anforderungen mit: beim Handel ein zusätzlicher Ausweis je 40 verkaufte leichte Motorwagen pro Jahr, in der Werkstatt je Ausweis weitere 50 Fahrzeuge mit entgeltlichen Reparaturarbeiten, wobei dort zusätzlich eine Formel gilt, die sich nach der Zahl der hauptberuflich im Motorfahrzeugbereich beschäftigten Personen richtet. Wer in mehreren Betriebsarten tätig ist und in keiner die Mindestgrösse erreicht, kann trotzdem einen Ausweis bekommen, wenn der gesamte Betriebsumfang den für eine Betriebsart vorgeschriebenen Mindestumfang erreicht und die Räume und Einrichtungen den Anforderungen jeder einzelnen Betriebsart zusammen entsprechen (Anhang 4 Ziff. 20).

> Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 ausnahmsweise zu Gunsten des Bewerbers abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können (VVV Art. 23 Abs. 2). Für einen Neustart lohnt sich darum das Gespräch mit dem Strassenverkehrsamt, bevor das Gesuch eingereicht wird.

## Du haftest wie der Halter, sobald das Auto bei dir steht

Das ist die teuerste Überraschung im Gewerbe. Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet **wie ein Halter** für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde. Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften **nicht** (SVG Art. 71 Abs. 1). Die Versicherung des Kunden springt also nicht ein, wenn auf der Probefahrt etwas passiert.

Darum verlangt Absatz 2 desselben Artikels, dass solche Unternehmer sowie jene, die Motorfahrzeuge herstellen oder damit Handel treiben, für die Gesamtheit ihrer eigenen und der ihnen übergebenen Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Diese Police ist Voraussetzung für die Händlerschilder und gehört zu den ersten Verträgen, die du unterschreibst. Eine Betriebshaftpflicht für Sachschäden an Kundenfahrzeugen ist damit noch nicht abgedeckt; das ist ein eigener Vertrag.

## Klimaservice, Altöl und Abgaswartung

Drei Pflichten aus dem Umweltrecht betreffen jede Werkstatt, und alle drei lassen sich nachlesen.

- **Kältemittel.** Der Umgang beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Kühl- und Klimaanlagen ist bewilligungspflichtig (ChemRRV Art. 7 Abs. 1 Bst. b). Das Bundesamt für Umwelt führt die Fachbewilligung seit dem 1. März 2020 in zwei Anwendungsbereichen; Klimaanlagen in Strassenfahrzeugen bilden den einen davon.
- **Dichtigkeitskontrolle.** Kälte- und Klimaanlagen in Motorfahrzeugen, die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten, müssen regelmässig, mindestens aber bei jedem Eingriff und jeder Wartung, auf Dichtigkeit überprüft werden (ChemRRV Anhang 2.10 Ziff. 3.4 Abs. 1 Bst. c). Wird eine Leckage festgestellt, ist die Instandstellung umgehend zu veranlassen.
- **Sonderabfälle.** Altöl, Bremsflüssigkeit und Ölfilter sind Sonderabfälle; bei Frostschutzmitteln hängt es vom Abfallcode ab, den dein Entsorgungsunternehmen nennt. Abgeberbetriebe verwenden bei der Übergabe Begleitscheine und tragen die Angaben ein (VeVA Art. 6 Abs. 1). Für Kleinmengen bis 50 kg je Abfallcode und Lieferung braucht es keinen Begleitschein; dafür gibst du dem Entsorgungsunternehmen Name und Adresse oder deine Betriebsnummer an und bewahrst einen Beleg über die Übergabe **mindestens fünf Jahre** auf (Abs. 2 Bst. a). Sonderabfälle dürfen für die Übergabe weder vermischt noch verdünnt werden (Art. 5 Abs. 1).

> Die Abgaswartung gibt es für die meisten Autos nicht mehr. Von der Pflicht ausgenommen sind Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (VRV Art. 59a Abs. 1 Bst. a). Anerkannt ist es bei leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor ab Euro 3, mit Selbstzündungsmotor ab Euro 4 und bei schweren Motorwagen ab Euro 4, die nach dem 30. September 2006 erstmals zugelassen wurden. Wer die Abgaswartung anbietet, braucht die nötigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge und ein vom Bund zugelassenes Abgas- oder Rauchmessgerät (VTS Art. 35 Abs. 3).

## Preise anschreiben ist Pflicht

Wer Konsumentinnen und Konsumenten im **Garagegewerbe Serviceleistungen** anbietet, muss stets den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken bekanntgeben (PBV Art. 10 Abs. 1 Bst. b). Überwälzte öffentliche Abgaben und weitere nicht frei wählbare Zuschläge müssen im Preis enthalten sein (Abs. 2). Preisanschläge und Preislisten müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein (Art. 11 Abs. 1). Für Fahrzeuge auf dem Platz gilt dasselbe als Warenpreis: Wird eine Ware zum Kauf offeriert, ist der Detailpreis anzuschreiben (Art. 3 Abs. 1).

Das heisst konkret: Stundenansatz und Pauschalen für Service, Reifenwechsel und Diagnose gehören sichtbar in die Annahme, der Preis gehört an jedes Fahrzeug. Wie du den Ansatz rechnest, steht unter [Der Stundenansatz in der Garage](https://kidesk.ch/ratgeber/stundenansatz-garage).

## Occasion verkaufen: ein Jahr ist das Minimum

Die Gewährleistung verjährt zwei Jahre nach Ablieferung (OR Art. 210 Abs. 1). Verkürzen darfst du diese Frist, aber nicht beliebig: Eine Abrede über die Verkürzung ist **ungültig**, wenn sie die Frist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt, die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (Art. 210 Abs. 4). «Verkauf ab Platz, ohne jede Gewährleistung» hält gegenüber einer Privatkundin also nicht.

Bei der Mehrwertsteuer gilt seit dem 1. Januar 2018 der umgekehrte Weg als früher. Für eine gewöhnliche Occasion gibt es die Margenbesteuerung nicht mehr; sie ist Sammlerstücken vorbehalten, zu denen Motorfahrzeuge nur zählen, wenn die erste Inverkehrsetzung beim Ankauf mehr als 30 Jahre zurückliegt (MWSTG Art. 24a, MWSTV Art. 48a Abs. 3 Bst. c). Für alle anderen Fahrzeuge ziehst du beim Ankauf ohne offen überwälzte Steuer eine **fiktive Vorsteuer** ab (MWSTG Art. 28a) und weist beim Verkauf die Steuer normal aus.

**Occasion von einer Privatperson, Verkauf mit normalem Steuerausweis**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Ankauf von einer Privatperson, ohne Steuerausweis | CHF 12'000.00 |
| Fiktive Vorsteuer: 12'000.00 × 8.1 ÷ 108.1 | CHF 899.17 |
| Verkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer | CHF 15'500.00 |
| Geschuldete Steuer: 15'500.00 × 8.1 ÷ 108.1 | CHF 1'161.42 |
| **An die Steuerverwaltung abzuliefern: 1'161.42 minus 899.17** | **CHF 262.25** |

Wer nach Saldosteuersatz abrechnet, hat weder das eine noch das andere. Die Einzelheiten, auch zum Eintausch, stehen unter [Margenbesteuerung beim Occasionshandel](https://kidesk.ch/ratgeber/margenbesteuerung-occasionen).

## Bargeld über CHF 100'000.00: das Geldwäschereigesetz

Das Geldwäschereigesetz gilt nicht nur für Banken. Es gilt für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (GwG Art. 2 Abs. 1 Bst. b). Wer im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als CHF 100'000.00 in bar entgegennimmt, muss die Vertragspartei identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und das Ganze dokumentieren (Art. 8a Abs. 1). Die Pflichten gelten auch, wenn die Zahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter der Grenze liegen, zusammengezählt aber darüber (Abs. 3).

> **Achtung:** Es kommt noch etwas dazu: Wer diese Sorgfaltspflichten hat, muss ein Revisionsunternehmen beauftragen, die Einhaltung zu prüfen (GwG Art. 15 Abs. 1). Es verfasst darüber einen Bericht an das verantwortliche Organ (Abs. 4), und diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob deine Jahresrechnung geprüft werden muss (GwV Art. 22 Abs. 1). Der einfachste Ausweg steht im Gesetz selbst: Die Pflichten entfallen, wenn die Zahlungen, die CHF 100'000.00 übersteigen, über einen Finanzintermediär abgewickelt werden (Art. 8a Abs. 4). Wer grössere Beträge grundsätzlich über das Konto nimmt, hat das Thema erledigt.

## Löhne, Versicherungen und die Prüfintervalle

Einen landesweiten Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe gibt es nicht. Allgemeinverbindlich erklärt sind auf Bundesebene nur regionale Verträge: der GAV für das Autogewerbe «Ostschweiz» für die Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau, dessen Allgemeinverbindlicherklärung bis zum 31. Dezember 2026 gilt, und der Vertrag für das Autogewerbe des Juras und des Berner Juras bis zum 31. Dezember 2028. Für Carrosseriebetriebe gilt dagegen ein Vertrag für die ganze Schweiz ohne den Jura und den Berner Jura, allgemeinverbindlich bis zum 31. Dezember 2026. Ob in deinem Kanton ein kantonal allgemeinverbindlicher Vertrag gilt, klärst du vor dem ersten Arbeitsvertrag beim kantonalen Arbeitsamt.

| Thema | Was gilt | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Unfallversicherung | Für alle Arbeitnehmenden obligatorisch. Ob die Suva oder ein privater Versicherer zuständig ist, hängt von der Einordnung des Betriebs ab und ist vor der ersten Anstellung zu klären | UVG Art. 66 |
| Berufliche Vorsorge | Obligatorisch ab CHF 22'680.00 Jahreslohn, Koordinationsabzug CHF 26'460.00 (Stand 2026) | Beträge des Bundesamts für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2026 |
| Haftpflicht für Kundenfahrzeuge | Pflichtversicherung für die Gesamtheit der eigenen und der übergebenen Fahrzeuge | SVG Art. 71 Abs. 2 |
| Prüfintervall Personenwagen | Erste amtliche Prüfung nach fünf, spätestens sechs Jahren, dann nach drei Jahren, danach alle zwei Jahre | VTS Art. 33 Abs. 2 Bst. c |
| Prüfintervall Lieferwagen und Wohnmobile | Erstmals nach vier Jahren, dann nach drei Jahren, danach alle zwei Jahre | VTS Art. 33 Abs. 2 Bst. b |

Die Zulassungsbehörde bietet die Halter zur Nachprüfung auf und kann die Nachprüfungen an Unternehmen delegieren, die für die einwandfreie Durchführung Gewähr bieten (VTS Art. 33 Abs. 1 und Art. 34a). Ob dein Kanton das tut und unter welchen Bedingungen, fragst du beim Strassenverkehrsamt.

## Was die Gründung kostet

| Posten | Betrag | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Verwaltungskosten der Ausgleichskasse | höchstens 5 Prozent der AHV-, IV- und EO-Beiträge, zusätzlich zu den Beiträgen selbst | Merkblatt 2.02 der AHV/IV, Stand 1. Januar 2026 |
| Handelsregister, Einzelunternehmen | CHF 80.00 Neueintragung, CHF 30.00 Löschung | GebV-HReg, Anhang |
| Handelsregister, GmbH | CHF 420.00 Neueintragung, dazu die öffentliche Urkunde der Notarin | GebV-HReg, Anhang; OR Art. 777 |
| Stammkapital GmbH | CHF 20'000.00, bei der Gründung vollständig einzuzahlen | OR Art. 773 und 777c |
| Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschilder | kantonale Gebühr, dazu die Verkehrssteuer und die Prämie der Haftpflichtversicherung | VVV Art. 23; SVG Art. 71 Abs. 2 |
| Fachbewilligung Kältemittel | Kurs- und Prüfungskosten des Anbieters | ChemRRV Art. 7 und 8 |
| Werkstatteinrichtung | dein Entscheid, aber die Geräteliste im Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung ist die Untergrenze, wenn du Händlerschilder willst | VVV Anhang 4 |

Die Handelsregistergebühren stehen in der Verordnung und sind in der ganzen Schweiz gleich. Notariatstarife sind kantonal und fallen nur bei GmbH und AG an.

## Die ersten Kunden

- **Der Werkstattauftrag ist dein wichtigstes Papier.** Was der Kunde unterschreibt, bevor du anfängst, entscheidet später über den Streit um die Rechnung. Wie er aufgebaut ist, steht unter [Werkstattauftrag richtig aufnehmen](https://kidesk.ch/ratgeber/werkstattauftrag-richtig-aufnehmen), eine Vorlage findest du unter [Werkstattauftrag Vorlage](https://kidesk.ch/vorlagen/werkstattauftrag-vorlage).
- **Freigabe schriftlich, bevor weitergeschraubt wird.** Zeigt sich beim Zerlegen mehr Arbeit, schickst du den erweiterten Kostenvoranschlag und holst die Zustimmung ein. Ohne sie trägst du das Risiko der Mehrkosten.
- **Flotten statt Flyer.** Kleine Gewerbeflotten, Fahrschulen, Pflegedienste und Vereine bringen planbare Stunden. Ein Gespräch mit der Verwaltung eines Fuhrparks ist mehr wert als eine Streuaktion.
- **Die Nachkontrolle vor der amtlichen Prüfung** ist der einfachste wiederkehrende Auftrag, weil die Intervalle im Voraus bekannt sind.

## So macht es KIDESK

Für eine Werkstatt hält KIDESK zwei Dinge zusammen, die sonst auseinanderlaufen: Arbeitszeit und Teile. Ersatzteile führst du im Katalog mit Artikelnummer, Lagerort und Bestand, erfasst sie mit einem USB-Scanner und siehst je Lieferant den Einkaufspreis und die Marge; Mitarbeitende sehen die Einkaufspreise nicht. Die Stunden trägst du mit von und bis auf den Auftrag ein, einen Timer gibt es nicht. Den Kostenvoranschlag schreibst du als Offerte und schickst ihn als Link, den der Kunde am Handy mit Unterschrift annimmt; daraus wird die Rechnung mit QR-Einzahlungsschein, ohne eine Zahl abzutippen. Für die eigenen Geräte, etwa Hebebühne oder Klimaservicegerät, legst du Wartungspläne mit Erinnerung an. Eine Lohnbuchhaltung ist KIDESK nicht, und eine Registrierkasse auch nicht: Für Bargeld gibt es ein einfaches Kassenbuch mit Tagesabschluss.

- [KIDESK für Autowerkstätten](https://kidesk.ch/branchen/kfz-mechanik)
- [Katalog und Bestand](https://kidesk.ch/funktionen/katalog)

## Häufige Fragen

### Brauche ich ein Fähigkeitszeugnis, um eine Garage zu eröffnen?

Für die Eröffnung selbst nicht: Das Bundesrecht kennt keine Betriebsbewilligung für Garagen. Für die Händlerschilder schon. Dort verlangt Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung ein Fähigkeitszeugnis als Automobil-Mechatroniker oder Automobil-Fachmann mit insgesamt fünf Jahren Tätigkeit, oder ersatzweise sechs Jahre Berufstätigkeit in der Branche.

### Wer zahlt, wenn auf der Probefahrt ein Schaden passiert?

Du. Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, den ein ihm zur Reparatur oder Aufbewahrung übergebenes Fahrzeug verursacht; der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht (SVG Art. 71 Abs. 1). Deshalb ist die eigene Haftpflichtversicherung für übergebene Fahrzeuge vorgeschrieben (Abs. 2).

### Darf ich einen Klimaservice anbieten, ohne Fachbewilligung?

Nur unter Anleitung einer Person, die eine hat. Der Umgang mit Kältemitteln beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Kühl- und Klimaanlagen darf beruflich oder gewerblich nur von natürlichen Personen mit entsprechender Fachbewilligung oder gleichwertiger Qualifikation oder unter deren Anleitung ausgeübt werden (ChemRRV Art. 7 Abs. 1 Bst. b).

### Muss ich für Altöl jedes Mal einen Begleitschein ausfüllen?

Nicht bei Kleinmengen. Bis 50 kg einschliesslich Gebinde pro Abfallcode und Lieferung genügt es, dem Entsorgungsunternehmen Name und Adresse oder die Betriebsnummer anzugeben und den Beleg über die Übergabe mindestens fünf Jahre aufzubewahren (VeVA Art. 6 Abs. 2 Bst. a). Darüber sind Begleitscheine nach Anhang 1 zu verwenden.

### Kann ich eine Occasion «ohne Garantie» verkaufen?

Gegenüber einer Privatperson, die das Fahrzeug für den persönlichen oder familiären Gebrauch kauft, nicht unter ein Jahr. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf weniger als ein Jahr ist bei gebrauchten Sachen ungültig, wenn der Verkäufer gewerblich handelt (OR Art. 210 Abs. 4). Unter Geschäftsleuten ist mehr möglich.

### Ab wann muss ich Mehrwertsteuer verrechnen?

Ab CHF 100'000.00 Umsatz pro Jahr aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Wer neu startet und die Grenze absehbar innert zwölf Monaten erreicht, ist ab Aufnahme der Tätigkeit steuerpflichtig. Die Anmeldung erfolgt innert 30 Tagen und seit 2025 zwingend elektronisch.

## Quellen

- [Verkehrsversicherungsverordnung (VVV), Art. 20, 22 und 23 sowie Anhang 4: Tagesausweise, Kollektiv-Fahrzeugausweise und Händlerschilder](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/1271_1321_1317/de#art_23)
- [Strassenverkehrsgesetz (SVG), Art. 71: Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_71)
- [Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), Art. 7 und Anhang 2.10: Fachbewilligung und Dichtigkeitskontrolle](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2005/478/de#art_7)
- [BAFU: Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln, zwei Anwendungsbereiche seit 1. März 2020](https://www.bafu.admin.ch/de/fachbewilligung-fuer-den-umgang-mit-kaeltemitteln)
- [Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), Art. 5 bis 7: Begleitscheine, Kleinmengen, Kennzeichnung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2005/551/de#art_6)
- [Verkehrsregelnverordnung (VRV), Art. 59a: Pflicht zur Abgaswartung und Ausnahmen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420/de#art_59_a)
- [Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Art. 33, 34a und 35](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425/de#art_33)
- [Preisbekanntgabeverordnung (PBV), Art. 3, 10 und 11: Detailpreis und Garagegewerbe](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1978/2081_2081_2081/de#art_10)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 210: Verjährung der Gewährleistung, mit Abs. 4](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_210)
- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 24a und 28a: Margenbesteuerung und fiktive Vorsteuer](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_24_a)
- [Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 48a Abs. 3 Bst. c: Motorfahrzeuge als Sammlerstücke ab 30 Jahren](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de#art_48_a)
- [Geldwäschereigesetz (GwG), Art. 2, 8a und 15: Sorgfaltspflichten der Händlerinnen und Händler](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/892_892_892/de#art_8_a)
- [Geldwäschereiverordnung (GwV), Art. 22: Beauftragung einer Revisionsstelle](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/791/de#art_22)
- [SECO: Liste der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge des Bundes](https://www.seco.admin.ch/de/gesamtarbeitsvertraege-bund)
- [Suva: Ist mein Betrieb bei der Suva versichert?](https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/unfallversicherung/unfallversicherung-uvg/ist-mein-betrieb-bei-der-suva-versichert)
- [Berufsbildungsgesetz (BBG), Art. 20 und 36: Bildungsbewilligung und Titelschutz](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2003/674/de#art_20)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
