# Betreibung einleiten: Schritt für Schritt.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/betreibung-einleiten-schritt-fuer-schritt · Ratgeber · Thema: Mahnen und Betreibung · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Betriebe

**Kurz gesagt:** Eine Betreibung startest du mit einem **Betreibungsbegehren** beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners (SchKG Art. 46 und 67). Einen Beweis für die Forderung brauchst du nicht: Das Amt prüft nicht, ob du recht hast. Du schiesst die Kosten vor, bei einer Forderung von CHF 4'860.00 sind das CHF 60.00 für den Zahlungsbefehl. Danach stellt das Amt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Erhebt er innert zehn Tagen Rechtsvorschlag, steht die Betreibung still. Tut er es nicht, kannst du frühestens 20 Tage nach der Zustellung das Fortsetzungsbegehren stellen.

## Bevor du betreibst: drei Fragen

Die Betreibung ist kein Gerichtsverfahren, sondern ein Verwaltungsablauf, den jede Person ohne Anwalt starten kann. Genau darum wird sie oft zu früh oder zu spät eingesetzt. Drei Fragen helfen bei der Entscheidung.

- **Ist beim Schuldner etwas zu holen?** Eine Betreibung bringt kein Geld, wenn keines da ist. Am Ende steht dann ein Verlustschein, und die vorgeschossenen Kosten bleiben vorerst bei dir.
- **Wird die Forderung bestritten?** Rechnet der Kunde mit Mängeln auf oder hat er die Rechnung schriftlich zurückgewiesen, wird er Rechtsvorschlag erheben. Dann brauchst du einen Titel, um weiterzukommen, siehe [Rechtsvorschlag erhalten: was nun](https://kidesk.ch/ratgeber/rechtsvorschlag-was-nun).
- **Läuft dir die Verjährung davon?** Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht, ein Betreibungsbegehren schon (OR Art. 135 Ziff. 2). Bei alten Forderungen ist das oft der eigentliche Grund zu betreiben. Welche Frist für dich gilt, steht unter [Wann eine Rechnung verjährt](https://kidesk.ch/ratgeber/verjaehrung-von-forderungen).

Eine Mahnung ist vor der Betreibung nicht vorgeschrieben. Ohne vereinbarten Zahlungstag brauchst du sie aber, damit der Kunde überhaupt in Verzug gerät und der Verzugszins läuft (OR Art. 102). Der übliche Weg mit drei Stufen steht im Ratgeber [Mahnung schreiben](https://kidesk.ch/ratgeber/mahnung-schreiben-vorlage).

## Welches Betreibungsamt zuständig ist

Zuständig ist das Amt am **Wohnsitz** des Schuldners, bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften das Amt am **Sitz** (SchKG Art. 46). Massgebend ist also die Adresse des Schuldners, nicht deine. Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft wird am Ort der Liegenschaft betrieben. Wer keinen festen Wohnsitz hat, kann dort betrieben werden, wo er sich aufhält (SchKG Art. 48).

Das zuständige Amt findest du über den [Betreibungsschalter des Bundesamts für Justiz](https://www.betreibungsschalter.ch/de/zustaendiges-amt-finden/). Dort gibst du Ort oder Postleitzahl ein und bekommst Adresse und Öffnungszeiten. Massgebend ist die Adresse des Schuldners zum Zeitpunkt des Begehrens; beim falschen Amt verlierst du Zeit.

## Der Ablauf in sechs Schritten

1. **Angaben zusammenstellen** Name und Adresse von Gläubiger und Schuldner, der Forderungsbetrag in Franken, bei verzinslichen Forderungen der Zinssatz und der Tag, ab dem du Zins forderst, dazu die Forderungsurkunde mit Datum oder, wenn es keine gibt, der Grund der Forderung (SchKG Art. 67 Abs. 1).
2. **Begehren einreichen** Schriftlich oder mündlich beim zuständigen Betreibungsamt (SchKG Art. 67 Abs. 1). Die meisten Ämter haben ein Formular zum Herunterladen. Auf Verlangen bestätigt dir das Amt den Eingang gebührenfrei (Abs. 3).
3. **Kostenvorschuss zahlen** Die Betreibungskosten trägt am Ende der Schuldner, vorschiessen musst sie du. Ohne Vorschuss darf das Amt die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen (SchKG Art. 68 Abs. 1). Rechne mit der Gebühr für den Zahlungsbefehl plus Auslagen.
4. **Das Amt stellt den Zahlungsbefehl zu** Der Zahlungsbefehl wiederholt deine Angaben und fordert den Schuldner auf, innert 20 Tagen zu zahlen (SchKG Art. 69). Er wird doppelt ausgefertigt: Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für dich (Art. 70). Eine gesetzliche Frist, bis wann zugestellt sein muss, gibt es nicht.
5. **Zehn Tage warten** Der Schuldner kann sofort beim Überbringer oder innert zehn Tagen nach der Zustellung beim Amt Rechtsvorschlag erheben, mündlich oder schriftlich (SchKG Art. 74 Abs. 1). Begründen muss er ihn nicht (Art. 75 Abs. 1). Du erfährst davon auf deiner Ausfertigung des Zahlungsbefehls.
6. **Fortsetzungsbegehren stellen** Kam kein Rechtsvorschlag, stellst du frühestens 20 Tage nach der Zustellung das Fortsetzungsbegehren (SchKG Art. 88 Abs. 1). Je nach Schuldner folgt Pfändung oder Konkursandrohung. Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (Abs. 2).

> **Achtung:** Das Fortsetzungsbegehren geht schnell vergessen. Wer nach der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Jahr verstreichen lässt, verliert das Recht darauf und fängt mit einem neuen Betreibungsbegehren und neuen Kosten von vorne an (SchKG Art. 88 Abs. 2). Trag dir den Tag 20 nach der Zustellung und den Tag ein Jahr danach in den Kalender ein.

## Was ins Betreibungsbegehren gehört

| Angabe | Was hineingehört | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Gläubiger | Name und Wohnort, bei Wohnsitz im Ausland ein Zustellungsdomizil in der Schweiz | SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 |
| Schuldner | Name und Wohnort, bei einer Firma die Firma und der Sitz laut Handelsregister | SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 |
| Forderungssumme | Betrag in Schweizer Franken, ohne Rundungen und ohne Sammelposten | SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 |
| Zins | Zinssatz und der Tag, seit dem du Zins forderst, also nicht das Rechnungsdatum, sondern der Beginn des Verzugs | SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 |
| Forderungsgrund | Die Forderungsurkunde mit Datum, also Rechnungsnummer und Rechnungsdatum. Fehlt eine Urkunde, der Grund der Forderung | SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 |

Belege musst du dem Begehren nicht beilegen. Das Amt prüft die Forderung nicht, es schreibt deine Angaben in den Zahlungsbefehl.

Trotzdem lohnt sich Genauigkeit. Alles, was du hier angibst, musst du später belegen können, falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt. Führe darum jede Rechnung als eigene Position und nenne Mahngebühren und Verzugszins getrennt. Ob du eine Mahngebühr überhaupt fordern darfst, hängt von deiner Vereinbarung ab: siehe [Darf ich Mahngebühren verlangen](https://kidesk.ch/fragen/darf-ich-mahngebuehren-verlangen).

**Angaben für das Betreibungsbegehren**

```text
Gläubiger: [Firma], [Strasse Nr.], [PLZ Ort]
Vertreten durch: [Name, falls jemand für dich unterschreibt]

Schuldner: [Name oder Firma laut Handelsregister], [Strasse Nr.], [PLZ Ort]

Forderung 1: CHF [Betrag]
Grund: Rechnung Nr. [Nummer] vom [Datum] für [Leistung, Ort, Zeitraum]
Zins: 5 % seit [Datum, ab dem der Verzug läuft]

Forderung 2: CHF [Betrag]
Grund: Mahngebühr gemäss [Offerte oder AGB vom Datum]
Zins: kein Zins

Beilagen (freiwillig, für die eigenen Unterlagen): Rechnung, Mahnungen, unterzeichnete Offerte oder Rapport
```

## Was die Betreibung kostet

Die Gebühr für den Zahlungsbefehl richtet sich nach der Höhe der Forderung und beginnt bei CHF 7.00 für Forderungen bis CHF 100.00. Die ganze Tabelle mit Pfändung, Konkursandrohung und Gerichtsgebühren steht unter [Was eine Betreibung kostet](https://kidesk.ch/ratgeber/betreibungskosten-uebersicht).

**Malerbetrieb betreibt eine offene Schlussrechnung**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Offene Rechnung vom 12.03.2026, vereinbarter Zahlungstag 11.04.2026 | CHF 4'860.00 |
| Gebühr Zahlungsbefehl, Forderung über CHF 1'000.00 bis CHF 10'000.00 | CHF 60.00 |
| Verzugszins 5 Prozent, 12.04.2026 bis 21.09.2026, 163 Tage | CHF 108.52 |
| Zinsangabe im Begehren statt eines Betrags | 5 % seit 12.04.2026 |
| **Vorschuss beim Amt** | **CHF 60.00** |

Der Zins wird im Begehren nicht als Betrag genannt, sondern als Satz mit Startdatum: 5 Prozent seit dem 12.04.2026. Das Amt rechnet ihn nicht aus. Den Betrag brauchst du erst, wenn abgerechnet wird. Nachrechnen kannst du ihn mit dem [Verzugszins-Rechner](https://kidesk.ch/rechner/verzugszins-rechner): 4'860.00 mal 5 geteilt durch 100 mal 163 Tage geteilt durch 365 ergibt CHF 108.52.

> Zahlt der Schuldner nach dem Zahlungsbefehl, darfst du die Betreibungskosten vorab von seiner Zahlung abziehen (SchKG Art. 68 Abs. 2). Der Rest geht an die Forderung. So holst du den Vorschuss zurück, ohne ihn separat einfordern zu müssen.

## Auf Papier oder elektronisch

Der Papierweg funktioniert überall: Formular des Amtes ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben, per Post schicken oder am Schalter abgeben. Zum elektronischen Weg schreibt das Bundesamt für Justiz auf dem Betreibungsschalter, digital qualifiziert unterschriebene Gesuche könnten elektronisch an das zuständige Betreibungsamt eingereicht werden. Verlinkt ist dafür [EasyGov](https://www.easygov.swiss), der Online-Schalter des Bundes für Unternehmen. Ohne qualifizierte elektronische Signatur bleibt es beim Papierweg.

> **Achtung:** Während der Betreibungsferien darf das Amt keine Betreibungshandlungen vornehmen: sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli (SchKG Art. 56 Ziff. 2). Dasselbe gilt zwischen 20 und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen (Ziff. 1). Die Fristen laufen trotzdem weiter. Endet eine Frist während der Betreibungsferien oder eines Rechtsstillstands, verlängert sie sich bis zum dritten Tag nach deren Ende (SchKG Art. 63). Ein Begehren, das du am 14. Juli einreichst, führt also nicht zwingend vor August zu einem Zahlungsbefehl.

## Nach dem Zahlungsbefehl: drei mögliche Wege

| Was der Schuldner tut | Was das für dich heisst |
| --- | --- |
| Er zahlt innert 20 Tagen | Erledigt. Die Betreibungskosten darfst du von seiner Zahlung vorab abziehen. Teile dem Amt den Rückzug mit, die Protokollierung ist gebührenfrei. |
| Er erhebt Rechtsvorschlag | Die Betreibung steht still (SchKG Art. 78). Du musst den Rechtsvorschlag beim Gericht beseitigen lassen oder auf Anerkennung klagen, bevor es weitergeht. |
| Er tut nichts | Frühestens 20 Tage nach der Zustellung stellst du das Fortsetzungsbegehren (SchKG Art. 88 Abs. 1). Ist der Schuldner als Inhaber einer Einzelfirma, als GmbH oder als AG im Handelsregister eingetragen, folgt die Konkursandrohung, sonst die Pfändung (SchKG Art. 39 und 42). |

Ob Pfändung oder Konkurs, entscheidest nicht du: Die Betreibungsart bestimmt der Betreibungsbeamte anhand des Handelsregisters (SchKG Art. 38 Abs. 3 und Art. 39). Eine GmbH, eine AG und auch der Inhaber einer eingetragenen Einzelfirma werden auf Konkurs betrieben, alle anderen auf Pfändung. Das ist ein wichtiger Unterschied: Der Konkursweg setzt den Schuldner stärker unter Druck, kann dich aber Geld kosten, weil das Gericht beim Konkursbegehren einen Kostenvorschuss verlangen kann (SchKG Art. 169).

## Fehler, die im Kleinbetrieb Geld kosten

- **Falsche Schuldnerbezeichnung.** Betreibe die Firma, die auf der Rechnung steht, mit dem Namen aus dem Handelsregister. Wer statt der GmbH den Inhaber betreibt, betreibt die falsche Person und zahlt die Gebühr umsonst.
- **Alte Adresse.** Ist der Kunde umgezogen, ist ein anderes Amt zuständig. Die Zustellung scheitert, und pro Zustellversuch fällt eine Gebühr an.
- **Zinsbeginn falsch gesetzt.** Der Zins läuft ab Verzug, nicht ab Rechnungsdatum. Ohne vereinbarten Zahlungstag beginnt der Verzug mit deiner Mahnung.
- **Mahngebühr ohne Grundlage mitbetrieben.** Fehlt die Vereinbarung, hängt genau dieser Posten am Rechtsvorschlag und verzögert das Ganze. Lieber weglassen.
- **Nach dem Rechtsvorschlag nichts tun.** Bleibt es dabei, kann der Schuldner nach drei Monaten verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird, wenn du nicht innert einer vom Amt angesetzten Frist von 20 Tagen ein Verfahren nachweist (SchKG Art. 8a Abs. 3 Bst. d).
- **Drohen und nicht handeln.** Wer in jeder Mahnung die Betreibung ankündigt und nie betreibt, wird nicht mehr ernst genommen.

## So macht es KIDESK

Für das Betreibungsbegehren brauchst du vier Dinge aus deinen Unterlagen: Betrag, Rechnungsnummer mit Datum, den Tag, ab dem der Verzug läuft, und den Nachweis, dass gemahnt wurde. In KIDESK stehen sie am Beleg: die Rechnung mit Fälligkeit, die Mahnstufen mit Datum und, wenn du den Verzugszins eingeschaltet hast, der Satz und der Beginn. Das Begehren selbst stellt KIDESK nicht: Es geht ans Betreibungsamt, nicht an eine Software.

- [Mahnwesen in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/mahnwesen)
- [Mahnwesen einrichten](https://kidesk.ch/anleitungen/mahnwesen-einrichten)

## Häufige Fragen

### Brauche ich einen Anwalt für eine Betreibung?

Nein. Das Betreibungsbegehren geht schriftlich oder mündlich ans Betreibungsamt, ein Anwalt ist dafür nicht vorgesehen (SchKG Art. 67 Abs. 1). Vertreten lassen darfst du dich von jeder handlungsfähigen Person, auch gewerbsmässig (SchKG Art. 27 Abs. 1). Wichtig: Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen der Gegenpartei nicht überbunden werden (Abs. 2).

### Muss ich die Rechnung dem Begehren beilegen?

Nein. Das Betreibungsamt prüft die Forderung nicht, es braucht nur deine Angaben (SchKG Art. 67). Beweise brauchst du erst, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt und du vor Gericht gehst. Der Schuldner kann allerdings verlangen, dass du deine Beweismittel beim Amt zur Einsicht vorlegst (SchKG Art. 73).

### Wie lange dauert es bis zum Zahlungsbefehl?

Das Gesetz nennt keine Frist, es sagt nur, dass der Zahlungsbefehl nach Eingang des Begehrens zugestellt wird (SchKG Art. 71). In der Praxis hängt es vom Amt und von der Erreichbarkeit des Schuldners ab. Während der Betreibungsferien und an Sonn- und Feiertagen finden keine Betreibungshandlungen statt.

### Kann ich eine Betreibung wieder zurückziehen?

Ja, du kannst dem Betreibungsamt jederzeit den Rückzug mitteilen, und die Protokollierung des Rückzugs ist gebührenfrei. Die bereits angefallenen Gebühren bekommst du nicht zurück. Nach dem Rückzug geben die Ämter Dritten von dieser Betreibung keine Kenntnis mehr (SchKG Art. 8a Abs. 3 Bst. c).

### Sieht jeder, dass ich jemanden betrieben habe?

Nicht jeder, aber wer ein Interesse glaubhaft macht, etwa im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss, kann einen Auszug verlangen (SchKG Art. 8a). Der Eintrag ist für Dritte fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens einsehbar. Eine Betreibung schadet dem Ruf eines Kunden also spürbar, auch wenn sie unbegründet wäre.

## Quellen

- [SchKG Art. 46: Ordentlicher Betreibungsort](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_46)
- [SchKG Art. 67 und 68: Betreibungsbegehren und Betreibungskosten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_67)
- [SchKG Art. 69 bis 78: Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_69)
- [SchKG Art. 88: Fortsetzung der Betreibung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de#art_88)
- [GebV SchKG Art. 16: Gebühr für den Zahlungsbefehl](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1996/2937_2937_2937/de#art_16)
- [Bundesamt für Justiz: Betreibungsschalter, Betreibungsbegehren](https://www.betreibungsschalter.ch/de/betreibungsbegehren/)
- [Bundesamt für Justiz: Betreibungsschalter, elektronisch einreichen](https://www.betreibungsschalter.ch/de/elektronisch-einreichen/)
- [Bundesamt für Justiz: Informationsblatt zum Zahlungsbefehl (PDF)](https://www.betreibungsschalter.ch/wp-content/uploads/sites/84/2020/02/Informationsblatt_ZB_de.pdf)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
