# 13. Monatslohn: Pflicht oder freiwillig?

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/dreizehnter-monatslohn · Ratgeber · Thema: Personal und Lohn · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Freiwillig. Kein Schweizer Gesetz schreibt einen 13. Monatslohn vor, das bestätigt auch das KMU-Portal des Bundes. Geschuldet ist er, sobald er vereinbart ist: im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder in einem Gesamtarbeitsvertrag, der für dein Gewerk gilt. Ein Vertrag kann dabei auch stillschweigend zustande kommen (OR Art. 1 Abs. 2). Ist der 13. Monatslohn als fester Lohnbestandteil abgemacht, wird er bei Austritt unter dem Jahr anteilig geschuldet. Bei einer echten Gratifikation nach OR Art. 322d gilt das nur, wenn es so verabredet wurde.

## Das Gesetz kennt keinen 13. Monatslohn

Im Obligationenrecht (OR) steht der 13. Monatslohn nirgends. Geregelt ist nur der Lohn, der «verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist» (OR Art. 322 Abs. 1), und die Gratifikation: eine Sondervergütung bei bestimmten Anlässen wie Weihnachten oder Jahresabschluss, auf die eine Person Anspruch hat, «wenn es verabredet ist» (OR Art. 322d Abs. 1).

Daraus folgt der Satz, den jede Inhaberin kennen sollte: Ohne Abmachung schuldest du nichts, mit Abmachung schuldest du alles, was abgemacht ist. Der Hebel liegt also nicht im Gesetz, sondern in deinem [Arbeitsvertrag](https://kidesk.ch/ratgeber/arbeitsvertrag-was-hineingehoert).

## Woraus ein Anspruch entstehen kann

| Grundlage | Verpflichtet sie? | Worauf du achtest |
| --- | --- | --- |
| Schriftlicher Arbeitsvertrag | Ja | Höhe, Fälligkeit und die Regel für unvollständige Jahre gehören hinein |
| Mündliche Zusage | Ja | Die Willensäusserung, die einen Vertrag schliesst, kann ausdrücklich oder stillschweigend sein (OR Art. 1 Abs. 2). Im Streit ist sie schwer zu beweisen, für beide Seiten |
| Personalreglement | Ja, wenn es zum Vertragsinhalt gemacht wurde | Auf das Reglement im Vertrag verweisen und es aushändigen |
| Allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag | Ja, im ganzen Geltungsbereich | Gilt auch ohne Verbandsmitgliedschaft. Zuerst prüfen, ob dein Gewerk einen hat |
| Jahrelange Zahlung ohne Vorbehalt | Kann zur stillschweigenden Abmachung werden | Wer sich die Freiwilligkeit erhalten will, hält den Vorbehalt jedes Jahr schriftlich fest |

Der Gesamtarbeitsvertrag ist der Punkt, an dem es für Kleinbetriebe ernst wird. Ist ein GAV allgemeinverbindlich erklärt, gilt er in seinem Geltungsbereich für alle Unternehmen, auch für die, die keinem Verband angehören. Im Gastgewerbe zum Beispiel hält der Landes-Gesamtarbeitsvertrag in Art. 12 fest: «Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den 13. Monatslohn im Ausmass von 100 % eines Bruttomonatslohnes.» Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch, der entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird. Die Auszahlung erfolgt spätestens mit dem Dezemberlohn oder beim Austritt.

> **Achtung:** Prüfe vor der ersten Anstellung, ob für dein Gewerk ein allgemeinverbindlicher GAV gilt. Die Liste führt das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Ein GAV regelt neben dem 13. Monatslohn meist auch Mindestlöhne, Arbeitszeit, Zuschläge und Spesen. Diese Punkte gehen deinem eigenen Vertrag vor, soweit sie für die angestellte Person günstiger sind.

## 13. Monatslohn oder Gratifikation: der Unterschied, der zählt

Beide Zahlungen kommen am Jahresende, rechtlich sind sie verschiedene Dinge. Der 13. Monatslohn ist ein **Lohnbestandteil**: Die Höhe steht zum Voraus fest, der Betrieb hat kein Ermessen, und die Zahlung wird Monat für Monat verdient. Die Gratifikation ist eine **Sondervergütung**: Ob und wie viel, bestimmt der Betrieb, solange er sich dieses Ermessen erhalten hat.

| Merkmal | 13. Monatslohn | Gratifikation (OR Art. 322d) |
| --- | --- | --- |
| Höhe | Zum Voraus bestimmt, meist ein Bruttomonatslohn | Vom Betrieb festgelegt, oft nach Geschäftsgang oder Leistung |
| Anspruch | Geschuldet wie Lohn | Nur, wenn verabredet |
| Ermessen des Betriebs | Keines | Ja, solange es nicht durch die Praxis verloren geht |
| Austritt unter dem Jahr | Anteiliger Anspruch | Anteilig nur, wenn es verabredet ist (Abs. 2) |
| Kürzung wegen Krankheit oder Kündigung | Nur, soweit der Vertrag es vorsieht | Im Rahmen des Ermessens möglich |

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung auf der Lohnabrechnung, sondern wie die Zahlung ausgestaltet ist. Wer «Gratifikation» schreibt, jedes Jahr aber exakt einen Monatslohn ohne Vorbehalt auszahlt, hat faktisch einen 13. Monatslohn eingeführt.

## Bei Ein- und Austritt unter dem Jahr

Ist der 13. Monatslohn als fester Lohnbestandteil vereinbart, verdient ihn die angestellte Person laufend mit. Wer im August austritt, hat acht Zwölftel verdient. Der Anteil gehört auf die Schlussabrechnung und ist mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig (OR Art. 339 Abs. 1).

**Elektriker, Bruttomonatslohn CHF 6'000.00, Austritt am 31. August**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Voller 13. Monatslohn | CHF 6'000.00 |
| Beschäftigte Monate im Kalenderjahr | 8 von 12 |
| CHF 6'000.00 mal 8 geteilt durch 12 | CHF 4'000.00 |
| **Anteil auf der Schlussabrechnung im August** | **CHF 4'000.00 brutto** |

Taggenau statt nach Monaten zu rechnen ist ebenso zulässig und bei Ein- und Austritten mitten im Monat genauer. Welche Methode gilt, schreibst du in den Vertrag. Den Rechenweg für beide Varianten findest du im [Rechner für den anteiligen 13. Monatslohn](https://kidesk.ch/rechner/dreizehnter-monatslohn-rechner).

> Bei einer echten Gratifikation kehrt sich die Regel um: Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Auszahlung eingetreten ist, besteht ein Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil nur, wenn das verabredet ist (OR Art. 322d Abs. 2). Wer Streit vermeiden will, schreibt die Pro-rata-Regel in beiden Fällen ausdrücklich hin.

## Im Stundenlohn: 8.33 Prozent, separat ausgewiesen

Ein 13. Monatslohn ist ein Zwölftel dessen, was in zwölf Monatslöhnen steckt, also ein Zuschlag von einem Zwölftel oder 8.33 Prozent auf den Grundlohn. Bei einem Stundenlohn von CHF 24.00 sind das CHF 2.00 pro Stunde, der Stundenlohn inklusive 13. Monatslohn beträgt damit CHF 26.00. Auch der Gastgewerbe-GAV rechnet so und nennt für die Auszahlung zusammen mit dem Stundenlohn 8.33 Prozent.

Weise den Zuschlag auf der Lohnabrechnung als eigene Zeile aus, getrennt vom Grundlohn und getrennt vom Ferien- und Feiertagszuschlag. Sonst weiss später niemand mehr, was im Stundenlohn enthalten war. Wie das im Stundenlohn sauber aussieht, steht im Ratgeber [Mitarbeitende im Stundenlohn richtig abrechnen](https://kidesk.ch/ratgeber/stundenlohn-mitarbeiter-richtig-abrechnen).

## Abzüge und Nebenwirkungen

- **AHV, IV, EO und ALV:** Der 13. Monatslohn gehört zum massgebenden Lohn. Als solcher gilt jedes Entgelt für geleistete Arbeit, ausdrücklich auch Gratifikationen (AHVG Art. 5 Abs. 2); die Verordnung nennt Gratifikationen sowie Treue- und Leistungsprämien nochmals einzeln (AHVV Art. 7 Bst. c).
- **Pensionskasse:** Der Jahreslohn im Sinne des BVG entspricht dem massgebenden Lohn der AHV. Ein 13. Monatslohn kann eine Teilzeitstelle über die [Eintrittsschwelle von CHF 22'680.00](https://kidesk.ch/ratgeber/bvg-ab-wann-pflicht) heben und damit die Versicherungspflicht auslösen.
- **Unfallversicherung:** Als versicherter Verdienst gilt der massgebende Lohn der AHV (UVV Art. 22 Abs. 2), der 13. Monatslohn ist also dabei.
- **Quellensteuer:** Sie wird auf dem Bruttolohn abgerechnet, der 13. Monatslohn eingeschlossen.
- **Lohnausweis:** Ein vertraglich vereinbarter 13. Monatslohn gehört als Bestandteil des Lohns in Ziffer 1 und nicht zu den unregelmässigen Leistungen (Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, gültig ab 01.01.2026).

## Formulierung für den Arbeitsvertrag

Diese drei Sätze klären Höhe, Fälligkeit und den unterjährigen Fall. Setz deine eigenen Zahlen ein und streiche, was nicht gilt.

**Klausel 13. Monatslohn**

```text
13. Monatslohn: Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100 % eines Bruttomonatslohns. Er wird mit dem Dezemberlohn ausbezahlt, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Schlussabrechnung. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, besteht ein anteilsmässiger Anspruch, berechnet nach Kalendertagen.
```

**Klausel Gratifikation mit Freiwilligkeitsvorbehalt**

```text
Gratifikation: Die Arbeitgeberin kann am Jahresende eine Gratifikation ausrichten. Ob eine Gratifikation ausgerichtet wird und wie hoch sie ausfällt, entscheidet die Arbeitgeberin in jedem Jahr neu nach Geschäftsgang und Leistung. Es besteht kein Anspruch auf eine Gratifikation, auch nicht nach mehrmaliger Ausrichtung. Ein Anspruch auf einen anteilsmässigen Betrag bei unterjährigem Austritt besteht nicht.
```

> **Achtung:** Ein Freiwilligkeitsvorbehalt wirkt nur, wenn die Praxis dazu passt. Wer Jahr für Jahr denselben Betrag zum selben Termin auszahlt und dabei kein Ermessen ausübt, verhält sich wie bei einem Lohnbestandteil. Wenn du den 13. Monatslohn ohnehin immer zahlst, ist die ehrlichere und rechtlich klarere Variante, ihn als Lohnbestandteil zu vereinbaren.

## Häufige Fragen

### Muss ich den 13. Monatslohn zahlen, wenn ich ihn bisher immer gezahlt habe?

Sehr wahrscheinlich ja. Eine Verabredung kann auch stillschweigend entstehen (OR Art. 1 Abs. 2), und wer über Jahre denselben Betrag ohne Vorbehalt ausrichtet, schafft genau dieses Bild. Willst du davon weg, sprich es an und halte die Änderung schriftlich fest, statt die Zahlung einfach ausfallen zu lassen.

### Darf ich den 13. Monatslohn kürzen, wenn jemand lange krank war?

Nur soweit der Vertrag oder der GAV das vorsieht. Steht dort nichts, ist der Ausgangspunkt, dass der 13. Monatslohn Lohn ist: Er läuft mit, solange du zur Lohnfortzahlung verpflichtet bist. Wie eine längere Absenz danach anzurechnen ist, hängt von der Ausgestaltung im Vertrag ab. Schreib die Regel darum hinein, statt sie im Streitfall zu suchen.

### Kann ich den 13. Monatslohn in zwölf Teilen mit dem Monatslohn auszahlen?

Ja, wenn beide Seiten das so vereinbaren. Dann steht auf der Lohnabrechnung jeden Monat ein Zuschlag von 8.33 Prozent als eigene Zeile. Wichtig ist die getrennte Ausweisung, sonst ist später unklar, ob der 13. Monatslohn schon bezahlt wurde oder noch offen ist.

### Gilt der 13. Monatslohn auch während der Probezeit?

Das hängt von der Grundlage ab. Nach dem Gastgewerbe-GAV entfällt der anteilsmässige Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird. In einem Vertrag ohne GAV gilt, was ihr abgemacht habt. Steht nichts, wird auch die Probezeit mitgerechnet.

### Muss ich auf dem 13. Monatslohn Sozialabzüge machen?

Ja. Er gehört zum massgebenden Lohn, die AHV-Verordnung nennt Gratifikationen und Prämien ausdrücklich (AHVV Art. 7 Bst. c). Es fallen dieselben Abzüge an wie auf dem übrigen Lohn: AHV, IV, EO, ALV, Pensionskasse und Nichtberufsunfall.

## Quellen

- [OR Art. 322: Lohn, Art und Höhe im Allgemeinen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_322)
- [OR Art. 322d: Gratifikation](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_322_d)
- [OR Art. 1 Abs. 2: Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweigend sein](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_1)
- [OR Art. 339: Fälligkeit der Forderungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_339)
- [KMU-Portal des Bundes: «Der 13. Monatslohn ist nicht gesetzlich vorgeschrieben»](https://www.kmu.admin.ch/de/zweck-des-arbeitsvertrags)
- [L-GAV Gastgewerbe, Art. 12: 13. Monatslohn](https://l-gav.ch/vertrag-aktuell/iii-lohn/art-12-13-monatslohn)
- [AHVG Art. 5 Abs. 2: was als massgebender Lohn gilt](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/de#art_5)
- [AHVV Art. 7 Bst. c: Gratifikationen gehören zum massgebenden Lohn](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/1185_1183_1185/de#art_7)
- [UVV Art. 22 Abs. 2: versicherter Verdienst ist der massgebende Lohn der AHV](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/38_38_38/de#art_22)
- [ESTV und Schweizerische Steuerkonferenz: Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, gültig ab 01.01.2026, Rz 27](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf)
- [SECO: Liste der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge](https://www.seco.admin.ch/de/gesamtarbeitsvertraege-bund)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
