# Einzelfirma gründen: die Schritte in der richtigen Reihenfolge.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/einzelfirma-gruenden · Ratgeber · Thema: Gründung und Rechtsform · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Betriebe

**Kurz gesagt:** Eine Einzelfirma braucht weder Mindestkapital noch Notar. Entscheidend sind drei Dinge: Die **AHV-Ausgleichskasse** entscheidet, ob deine Tätigkeit als selbständig anerkannt wird. Ins **Handelsregister** musst du, sobald dein Gewerbe im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000.00 erzielt hat (OR Art. 931 Abs. 1); die Neueintragung kostet CHF 80.00. Bei der **Mehrwertsteuer** bist du unter CHF 100'000.00 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen befreit (MWSTG Art. 10 Abs. 2); wirst du steuerpflichtig, meldest du dich innert 30 Tagen an (Art. 66 Abs. 1).

Anders als eine GmbH entsteht ein Einzelunternehmen nicht durch einen Gründungsakt. Das Gesetz kennt dafür kein Verfahren: Es knüpft an den Betrieb eines Gewerbes an und verlangt ab einem bestimmten Umsatz den Eintrag ins Handelsregister (OR Art. 931 Abs. 1). Die GmbH dagegen erlangt das Recht der Persönlichkeit erst mit dem Eintrag (OR Art. 779 Abs. 1). «Gründen» heisst bei der Einzelfirma deshalb vor allem: die richtigen Stellen informieren, in der richtigen Reihenfolge.

## Die Schritte

1. **Prüfen, ob die Tätigkeit als selbständig durchgeht** Die AHV erkennt eine Tätigkeit grundsätzlich an, wenn du auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, mit eigener Infrastruktur und für mehrere Auftraggeber arbeitest. Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, wird üblicherweise als unselbständig eingestuft. Entschieden wird im Einzelfall und bezogen auf die einzelne Tätigkeit, nicht auf die Person.
2. **Den Firmennamen festlegen** Dein Familienname muss der wesentliche Inhalt der Firma sein, mit oder ohne Vornamen (OR Art. 945 Abs. 1). Ein Zusatz, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet, etwa «& Partner», ist verboten (Abs. 3). Ob der gewünschte Name schon vergeben ist, siehst du im Firmenindex Zefix.
3. **Bei der Ausgleichskasse anmelden** Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse oder die Kasse deines Berufs- oder Branchenverbands. Mitschicken: Belege, die die Selbständigkeit zeigen, also Offerten und Rechnungen an Kunden, unterzeichnete Verträge, der Nachweis des investierten Eigenkapitals, Werbeunterlagen oder der Webauftritt. Die Kasse prüft sorgfältig, das dauert.
4. **Den Handelsregistereintrag klären** Pflicht ab einem Umsatzerlös von CHF 100'000.00 im letzten Geschäftsjahr, ausgenommen sind freie Berufe und Landwirte ohne kaufmännisch geführtes Gewerbe (OR Art. 931 Abs. 1). Darunter ist der Eintrag freiwillig (Abs. 3). Angemeldet wird beim Handelsregisteramt deines Kantons, auch über das Portal EasyGov des Bundes.
5. **Die UID entgegennehmen** Um die Unternehmens-Identifikationsnummer im Format CHE-123.456.789 musst du dich nicht bemühen. Das Bundesamt für Statistik weist sie unentgeltlich zu, sobald die zuständige Stelle den Betrieb meldet (UIDG Art. 4). Das ist das Handelsregisteramt, die Steuerverwaltung oder die Ausgleichskasse, je nachdem, wo du zuerst auftauchst.
6. **Die Mehrwertsteuer entscheiden lassen** Befreit bist du, solange du innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000.00 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielst (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Die Befreiung endet, sobald der Umsatz des letzten Geschäftsjahres die Grenze erreicht hat oder absehbar ist, dass sie innert zwölf Monaten überschritten wird (Art. 14 Abs. 3). Dann hast du 30 Tage Zeit für die Anmeldung (Art. 66 Abs. 1), und die läuft über das Portal der Steuerverwaltung (MWSTV Art. 123 Abs. 2 Bst. e).
7. **Versicherungen ordnen** Als Arbeitgeberin oder Selbständigerwerbende schliesst du dich einer Familienausgleichskasse an. Als Selbständige bist du weder gegen Arbeitslosigkeit noch obligatorisch gegen Unfall versichert und fällst nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (AHV/IV, Merkblatt 2.02, Ziff. 2). Der Unfallversicherung und unter Bedingungen auch der beruflichen Vorsorge kannst du dich freiwillig unterstellen. Prüfenswert sind zudem ein Krankentaggeld und die Säule 3a. Stellst du Personal ein, wird aus «freiwillig» ein Pflichtenheft.
8. **Die Buchhaltung von Tag eins führen** Unter CHF 500'000.00 Umsatzerlös genügt eine Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (OR Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1). Wie das aussieht, steht im Ratgeber [Buchhaltung der Einzelfirma](https://kidesk.ch/ratgeber/buchhaltung-einzelfirma-milchbuechlein). Vom ersten Beleg an gilt: sammeln, ordnen, zehn Jahre behalten (OR Art. 958f Abs. 1).

## Die Anerkennung durch die Ausgleichskasse

Das ist der Schritt, der über alles andere entscheidet, und der einzige, bei dem ein Nein möglich ist. Als selbständigerwerbend giltst du laut dem Merkblatt der AHV, wenn du nach aussen mit einem Firmennamen auftrittst, dein eigenes wirtschaftliches Risiko trägst, deine Betriebsorganisation frei wählen kannst und für mehrere Auftraggeber tätig bist. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht die vertraglichen Vereinbarungen: Ein Vertrag, in dem «Selbständigkeit» steht, ändert nichts.

> **Achtung:** Die Kasse beurteilt jede Tätigkeit einzeln. Dieselbe Person kann für einen Auftrag als selbständig und für einen anderen als unselbständig eingestuft werden. Wird eine Tätigkeit nachträglich als unselbständig beurteilt, muss der Auftraggeber auf dem ausbezahlten Entgelt Lohnbeiträge abrechnen, und die Kasse kann sie fünf Jahre rückwirkend einfordern (AHVG Art. 16 Abs. 1). In der Praxis verlangen grössere Auftraggeber deshalb vor dem ersten Auftrag die Bestätigung der Ausgleichskasse. Mehr dazu unter Scheinselbständigkeit vermeiden.

## Was du an die AHV zahlst

Als Selbständige trägst du die Beiträge allein, es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Der volle Satz für AHV, IV und EO beträgt 10.0 Prozent des Erwerbseinkommens (AHV 8.1, IV 1.4, EO 0.5). Unter einem Jahreseinkommen von CHF 60'500.00 greift eine sinkende Skala, die bis auf 5.371 Prozent hinunterreicht. Wer weniger als CHF 10'100.00 verdient, zahlt den Mindestbeitrag von CHF 530.00 pro Jahr. Alle Werte gelten für 2026.

**Malerin mit CHF 72'000.00 Erwerbseinkommen, Beitragsjahr 2026**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Beitragspflichtiges Erwerbseinkommen | CHF 72'000.00 |
| AHV, IV und EO, 10.0 Prozent (über CHF 60'500.00) | CHF 7'200.00 |
| Verwaltungskostenbeitrag der Kasse, höchstens 5 Prozent der Beiträge | CHF 360.00 |
| Zahlweise | vierteljährlich als Akonto |
| **Höchstens pro Jahr** | **CHF 7'560.00** |

Das beitragspflichtige Einkommen ist nicht einfach dein Gewinn. Die Kasse geht vom Nettoeinkommen der Steuerveranlagung aus, rechnet die persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge wieder hinzu und zieht einen Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital ab. Während des Jahres zahlst du Akontobeiträge auf dem voraussichtlichen Einkommen, abgerechnet wird nach der Steuerveranlagung. Merkst du beim Abschluss, dass die Akontobeiträge zu tief waren, melde es sofort: Sonst laufen Verzugszinsen von 5 Prozent.

## Handelsregister: Pflicht, Wahl und was es kostet

Die Grenze von CHF 100'000.00 in OR Art. 931 schaut zurück, nämlich auf den Umsatzerlös des letzten Geschäftsjahres. Im ersten Jahr bist du also noch nicht eintragungspflichtig, auch wenn es gut läuft. Eintragen lassen darfst du dich trotzdem jederzeit.

| Vorgang | Gebühr | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Neueintragung eines Einzelunternehmens | CHF 80.00 | GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.1 |
| Änderung der Firma | CHF 50.00 | GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.1 |
| Änderung des Rechtsdomizils oder Sitzverlegung | je CHF 30.00 | GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.1 |
| Löschung des Einzelunternehmens | CHF 30.00 | GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.1 |
| Zum Vergleich: Neueintragung einer GmbH oder AG | CHF 420.00 | GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.3 |

Das sind die Gebühren des Handelsregisters. Dazu kommen die Beglaubigung deiner Unterschrift und allfällige Auszüge; diese Tarife setzen die Kantone selbst fest.

- **Der Eintrag ändert nichts an der Haftung.** Du haftest mit deinem Privatvermögen, eingetragen oder nicht.
- **Der Eintrag ändert die Art der Betreibung.** Wer im Handelsregister steht, wird auf Konkurs betrieben statt auf Pfändung (SchKG Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1).
- **Der Eintrag macht dich auffindbar.** Firma, Zweck und Inhaber stehen öffentlich in Zefix. Für manche Auftraggeber ist genau das die Voraussetzung für einen Auftrag.
- **Der Eintrag ist die Eintrittskarte für den späteren Umbau.** Nur ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen kann sein Vermögen mit Aktiven und Passiven auf einen anderen Rechtsträger übertragen (FusG Art. 69 Abs. 1). Ohne Eintrag ist der Weg in eine GmbH umständlicher.

## Versicherungen: was wegfällt und was du selbst regelst

Mit dem Wechsel in die Selbständigkeit fallen Versicherungen weg, die vorher der Arbeitgeber getragen hat. Das ist der teuerste blinde Fleck der ersten Monate.

| Versicherung | Für dich als Selbständige | Für dein Personal |
| --- | --- | --- |
| AHV, IV, EO | obligatorisch, du trägst die Beiträge allein | obligatorisch, je zur Hälfte |
| Arbeitslosenversicherung | nicht versichert, keine Beiträge; ein Anspruch entsteht nur mit genügend Beitragszeit aus früherer Anstellung | obligatorisch |
| Unfallversicherung (UVG) | kein Obligatorium, freiwillige Unterstellung möglich | obligatorisch |
| Berufliche Vorsorge (BVG) | kein Obligatorium, unter Bedingungen freiwillig möglich | obligatorisch ab der Eintrittsschwelle |
| Familienausgleichskasse | Anschluss nötig | Anschluss nötig |
| Krankentaggeld | freiwillig, prüfenswert | freiwillig, oft durch einen Gesamtarbeitsvertrag vorgeschrieben |

Quelle für diese Übersicht: Merkblatt 2.02 der AHV/IV und der Ratgeber Sozialversicherungen für KMU des Bundesamts für Sozialversicherungen, Ausgabe 2026. Die Einzelheiten hängen von Gewerk und Gesamtarbeitsvertrag ab.

> Ein Sonderfall lohnt sich zu kennen: Wer arbeitslos ist und eine dauernde selbständige Tätigkeit aufnehmen will, kann in der Planungsphase bis zu 90 Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen. Vorausgesetzt sind unter anderem ein Alter ab 20 Jahren, unverschuldete Arbeitslosigkeit und ein ausgearbeitetes Projekt. Das klärst du vor der Kündigung, nicht danach.

## Mehrwertsteuer: die Grenze und die 30 Tage

Die Steuerpflicht selbst beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (MWSTG Art. 14 Abs. 1 Bst. a). Befreit bist du davon, solange du unter CHF 100'000.00 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen bleibst. Diese Befreiung endet in zwei Fällen: wenn der Umsatz des letzten Geschäftsjahres die Grenze erreicht hat oder wenn absehbar ist, dass sie innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit überschritten wird (Art. 14 Abs. 3). Der zweite Fall trifft Gründerinnen mit einem grossen ersten Auftrag: Dann bist du von Anfang an steuerpflichtig, nicht erst im Folgejahr.

Du kannst auch freiwillig auf die Befreiung verzichten (MWSTG Art. 11). Das lohnt sich, wenn du viel Vorsteuer hast, etwa in einem Jahr mit grossen Anschaffungen, und wenn deine Kunden selbst steuerpflichtig sind. Der Verzicht bindet dich für mindestens eine Steuerperiode (Abs. 2). Wann die Pflicht genau eintritt, steht im Ratgeber [MwSt-Pflicht ab CHF 100'000.00](https://kidesk.ch/ratgeber/mwst-pflicht-ab-100000-franken); was ohne Steuerpflicht auf die Rechnung gehört, im Ratgeber [Rechnung ohne MwSt](https://kidesk.ch/ratgeber/rechnung-ohne-mwst-kleinbetrieb).

## Was die Gründung wirklich kostet

| Posten | Einzelfirma | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Mindestkapital | keines | Vorschriften dazu gibt es nur für GmbH und AG (OR Art. 773, 621) |
| Öffentliche Beurkundung durch eine Notarin | entfällt | nötig nur bei GmbH und AG (OR Art. 777, 629) |
| Handelsregister, Neueintragung | CHF 80.00, und nur wenn du eintragungspflichtig bist oder es willst | GebV-HReg, Anhang Ziff. 1.1 |
| Unternehmens-Identifikationsnummer | unentgeltlich | UIDG Art. 4 Abs. 1 |
| Laufend: Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse | höchstens 5 Prozent deiner AHV-Beiträge | Merkblatt 2.02, Ziff. 6 |

Die Beglaubigung der Unterschrift, eine Beratung und allfällige Bewilligungen deines Gewerks kommen dazu. Diese Preise setzen Kantone und Anbieter selbst fest, deshalb steht hier keine Zahl dafür.

Damit ist die Einzelfirma die mit Abstand günstigste Form, und das ist auch ihr Hauptargument. Was sie dafür nicht bietet, ist die Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen. Der Vergleich mit der GmbH steht unter [Einzelfirma oder GmbH](https://kidesk.ch/ratgeber/einzelfirma-oder-gmbh).

## Die ersten Wochen danach

- **Konto trennen.** Ein eigenes Geschäftskonto ist nicht vorgeschrieben, spart dir aber jedes Jahr die Arbeit, private und geschäftliche Zahlungen auseinanderzuklauben.
- **Zahlungsbedingungen festlegen**, bevor die erste Offerte rausgeht. Ohne Vereinbarung gibt es keine Mahngebühr, siehe [Zahlungsbedingungen formulieren](https://kidesk.ch/ratgeber/zahlungsbedingungen-formulieren).
- **Stundensatz rechnen statt schätzen.** Als Selbständige zahlst du Ferien, Krankheit und Sozialversicherungen selbst, siehe [Stundensatz berechnen](https://kidesk.ch/ratgeber/stundensatz-berechnen).
- **Belege ab dem ersten Tag ordnen.** Zehn Jahre Aufbewahrung beginnen mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, nicht mit dem Tag, an dem du Ordnung schaffst.

## Häufige Fragen

### Ab wann bin ich offiziell selbständig?

Sobald die AHV-Ausgleichskasse deine Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt hat. Danach giltst du für diese Tätigkeit überall als selbständigerwerbend. Der Handelsregistereintrag ist dafür weder nötig noch ausreichend: Er sagt nichts über deinen Status in der Sozialversicherung.

### Muss ich mich ins Handelsregister eintragen lassen?

Nur, wenn dein Gewerbe im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000.00 erzielt hat (OR Art. 931 Abs. 1). Freie Berufe und Landwirte ohne kaufmännisch geführtes Gewerbe sind ausgenommen. Darunter darfst du dich freiwillig eintragen lassen, und viele tun es wegen der Sichtbarkeit in Zefix.

### Brauche ich sofort eine MwSt-Nummer?

Nein, solange du unter CHF 100'000.00 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen bleibst (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Ohne Eintrag im Register der steuerpflichtigen Personen darfst du in Rechnungen gar nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1). Wer trotzdem eine Steuer ausweist, schuldet sie, solange er die Rechnung nicht berichtigt oder glaubhaft macht, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 und 4).

### Kann ich neben der Anstellung selbständig sein?

Ja, das ist der häufigste Einstieg. Bei einem selbständigen Nebenerwerb von höchstens CHF 2'500.00 im Jahr werden Beiträge nur auf deinen Wunsch erhoben. Prüfe vorher den Arbeitsvertrag auf Konkurrenz- und Nebenbeschäftigungsklauseln. Mehr dazu unter Nebenberuflich selbständig.

### Was kostet die Gründung insgesamt?

Die einzigen sicheren Posten sind der Handelsregistereintrag mit CHF 80.00, falls du ihn machst, und die Beglaubigung deiner Unterschrift nach kantonalem Tarif. Die Unternehmens-Identifikationsnummer ist unentgeltlich. Alles andere, von der Beratung bis zur Website, entscheidest du selbst.

### Kann ich die Einzelfirma später in eine GmbH umwandeln?

Ja. Ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen kann sein Vermögen mit Aktiven und Passiven auf einen anderen Rechtsträger übertragen (FusG Art. 69 Abs. 1); dafür braucht es einen schriftlichen Übertragungsvertrag (Art. 70 Abs. 2). Ohne Eintrag geht dieser Weg nicht, dann wird der Betrieb einzeln eingebracht. Plane den Schritt mit deiner Treuhänderin, weil er steuerliche Folgen hat.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 931: Eintragungspflicht des Einzelunternehmens](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_931)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 945 und 957: Firma des Einzelunternehmens, Buchführungspflicht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_945)
- [Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg), Anhang](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/180/de)
- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 10, 11, 14 und 66](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_14)
- [Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 123: elektronische Verfahren](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de#art_123)
- [Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG), Art. 4](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/705/de#art_4)
- [Fusionsgesetz (FusG), Art. 69 und 70: Vermögensübertragung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2004/320/de#art_69)
- [AHV/IV, Merkblatt 2.02: Beiträge der Selbstständigerwerbenden, Stand 1. Januar 2026](https://www.ahv-iv.ch/p/2.02.d)
- [AHV/IV: Anmeldung als selbstständigerwerbende Person](https://www.selbststaendig-erwerbend.ch)
- [Bundesamt für Sozialversicherungen: Ratgeber Sozialversicherungen für KMU 2026](https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/CEMzEhplKCJn/d_kmu_2026_def.pdf)
- [Zefix, der zentrale Firmenindex des Bundes](https://www.zefix.ch)
- [EasyGov, der Behördenschalter des Bundes für Unternehmen](https://www.easygov.swiss)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
