# Fotos von Baustelle und Kundenobjekt: was erlaubt ist.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/fotos-von-baustellen-und-datenschutz · Ratgeber · Thema: Datenschutz und Aufbewahrung · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Fürs Arbeiten fotografieren darfst du fast immer: Bilder zur Dokumentation eines Auftrags sind eine Bearbeitung «in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags», und dafür kommt ein überwiegendes Interesse deines Betriebs in Betracht (DSG Art. 31 Abs. 2 Bst. a). Fürs Werben brauchst du eine Einwilligung: Sobald ein Bild auf deine Website, in die sozialen Medien oder in eine Offerte für andere Kunden kommt, verlässt es den ursprünglichen Zweck. Wer darauf erkennbar ist, muss in der Regel vorher zustimmen (ZGB Art. 28). Und im Innern einer fremden Wohnung ohne Einwilligung zu fotografieren, kann strafbar sein (StGB Art. 179quater).

## Drei Fragen entscheiden jeden Fall

Es gibt kein Gesetz über Handwerkerfotos. Es gibt drei Fragen, und wenn du sie beantwortest, weisst du, was gilt.

1. **Lässt sich aus dem Bild auf eine bestimmte Person schliessen?** Nur dann geht es überhaupt um Datenschutz. Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (DSG Art. 5 Bst. a). Eine Person im Bild reicht, der Briefkasten mit dem Namen reicht, ein Kontrollschild reicht.
2. **Wofür brauchst du das Bild?** Für die Abwicklung des Auftrags oder fürs Marketing. Das ist die wichtigste Weiche.
3. **Wer bekommt es zu sehen?** Nur dein Team, der Kunde, ein Lieferant, eine Versicherung oder die ganze Welt. Je weiter der Kreis, desto mehr braucht es.

## Wofür, wer sieht es, was gilt

| Foto | Zweck | Was du brauchst |
| --- | --- | --- |
| Mangel am Werk, für den Rapport oder das Abnahmeprotokoll | Abwicklung des Vertrags | Nichts. Dafür spricht das überwiegende Interesse nach DSG Art. 31 Abs. 2 Bst. a |
| Zustand vor Arbeitsbeginn, in der Auftragsakte | Beweis und Abwicklung | Nichts. Sinnvoll ist, den Kunden kurz darauf hinzuweisen |
| Bild an den Lieferanten, um ein Ersatzteil zu bestimmen | Abwicklung | Nichts, aber sparsam: nur das Teil, nicht die halbe Wohnung |
| Referenzfoto auf der Website oder in den sozialen Medien | Werbung | Einwilligung des Kunden, am besten schriftlich |
| Foto, auf dem ein Mitarbeiter erkennbar arbeitet, für Instagram | Werbung | Einwilligung der mitarbeitenden Person, freiwillig und widerrufbar |
| Bild mit dem Kunden im Bild, zur Übergabe | Werbung oder Erinnerung | Einwilligung der abgebildeten Person |

Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird (DSG Art. 6 Abs. 6). «Wir dürfen alles verwenden» ist deshalb keine brauchbare Klausel.

## Warum das Arbeitsfoto meist unproblematisch ist

Der hartnäckigste Irrtum ist, das Datenschutzgesetz verlange für jede Datenbearbeitung eine Einwilligung. Das tut es nicht. Es verbietet die **widerrechtliche** Persönlichkeitsverletzung (DSG Art. 30), und widerrechtlich ist eine Verletzung nur, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 31 Abs. 1). Ein überwiegendes Interesse fällt ausdrücklich in Betracht, wenn Daten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertrag bearbeitet werden (Art. 31 Abs. 2 Bst. a). Fotos, die das Werk dokumentieren, fallen in der Regel darunter, solange sie im Betrieb und beim Kunden bleiben. Das Gesetz nimmt dir die Abwägung nicht ab: Genannt sind Fälle, in denen ein überwiegendes Interesse in Betracht kommt, nicht Fälle, die immer erlaubt sind. Und die Bestimmung deckt nur Daten deines Vertragspartners, nicht die seiner Nachbarn oder Mieter.

Trotzdem gelten die Grundsätze weiter (DSG Art. 6): Der Zweck muss für die betroffene Person erkennbar sein, die Bearbeitung verhältnismässig, und die Bilder werden vernichtet, sobald sie für den Zweck nicht mehr nötig sind. Praktisch heisst das: fotografiere den Mangel, nicht das Familienalbum an der Wand.

## Die Fassade von der Strasse: zwei Rechtsgebiete, zwei Antworten

Das Urheberrecht ist eindeutig: Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden, und die Abbildung darf verbreitet werden (URG Art. 27 Abs. 1). Der Architekt eines Hauses kann dir also nicht verbieten, die Fassade von der Strasse aus zu fotografieren und das Bild zu zeigen.

Damit ist die Frage aber nicht erledigt. Das Urheberrecht schützt das Bauwerk, das Datenschutzrecht die Person. Zeigst du das Haus zusammen mit Strasse und Hausnummer oder nennst du den Ort so genau, dass sich die Eigentümerin bestimmen lässt, bearbeitest du Personendaten über sie. Für den Auftrag ist das gerechtfertigt, für die Website brauchst du ihr Einverständnis. Eine Nahaufnahme der frisch gestrichenen Fassade ohne Umgebung löst das Problem in den meisten Fällen.

## Innenräume: hier wird es eng

> **Achtung:** Wer eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät auf einen Bildträger aufnimmt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (StGB Art. 179quater). Die Wohnung eines Kunden ist Privatbereich. Dass du zum Arbeiten hineingelassen wurdest, ist noch keine Einwilligung zum Fotografieren. Frag, bevor du das Handy hebst, und halte die Antwort im Auftrag fest.

Die Frage kostet einen Satz, und mit dem Grund dazu («damit ich den Zustand vor Arbeitsbeginn festhalten kann») ist sie schnell beantwortet. Zum Problem wird es, wenn ein Bild aus einer Wohnung später in den sozialen Medien auftaucht. Dann steht neben dem Strafrecht auch die Klage nach ZGB Art. 28a im Raum: Verbot, Beseitigung und Feststellung der Widerrechtlichkeit.

## Mitarbeitende auf dem Bild

Für Daten über Mitarbeitende gilt eine zusätzliche Schranke: Der Arbeitgeber darf sie nur bearbeiten, soweit sie die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind (OR Art. 328b). Ein Werbefoto ist beides nicht. Also brauchst du eine Einwilligung, und sie muss freiwillig sein. Wer sie nicht gibt, darf daraus keinen Nachteil haben, und wer sie zurückzieht, dessen Bild nimmst du herunter. Bei einem Austritt gehört das Aufräumen der Bilder auf die Austrittsliste.

Eine zweite Grenze steht in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz: Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden (ArGV 3 Art. 26 Abs. 1). Eine Fotoserie, mit der du prüfst, wer wann auf der Baustelle war, kippt in genau diese Kategorie. Zulässig bleibt die Baustellendokumentation, die den Arbeitsfortschritt zeigt, nicht die Person.

## Referenzfotos: so holst du die Einwilligung

Der beste Zeitpunkt ist der Vertragsabschluss, nicht der Moment, in dem das Bild schon gemacht ist. Nimm eine kurze Klausel in Offerte oder Auftragsbestätigung auf, mit einem Feld zum Ankreuzen. Ein Häkchen, das schon gesetzt ist, ist keine freiwillige Einwilligung.

**Klausel für Offerte oder Auftragsbestätigung**

```text
Fotos zu Werbezwecken

Wir dokumentieren jeden Auftrag mit Fotos. Diese Aufnahmen verwenden wir für die Ausführung, die Abrechnung und als Nachweis gegenüber Ihnen; sie bleiben in unserem Betrieb.

Zusätzlich möchten wir ausgewählte Bilder der fertigen Arbeit auf unserer Website, in unseren Unterlagen und in unseren Kanälen in den sozialen Medien zeigen. Dafür brauchen wir Ihr Einverständnis:

[ ] Ja, Sie dürfen Fotos der fertigen Arbeit ohne Nennung meines Namens und ohne Angabe der genauen Adresse veröffentlichen.
[ ] Ja, zusätzlich mit Nennung von Ort und Objektart (zum Beispiel «Einfamilienhaus in [Ort]»).
[ ] Nein.

Sie können dieses Einverständnis jederzeit ohne Begründung widerrufen. Schreiben Sie uns an [E-Mail]; wir entfernen die Bilder innert zehn Arbeitstagen aus unseren eigenen Kanälen. Personen sind auf veröffentlichten Bildern nie erkennbar, ausser Sie stimmen dem gesondert zu.

Ort, Datum: [ ]
Unterschrift: [ ]
```

Ist das Bild schon gemacht und du merkst erst danach, dass du es zeigen möchtest, frag nach. Eine kurze Mail genügt, und ein Nein kostet dich nichts ausser diesem einen Bild.

**Mail: Einwilligung nachträglich einholen**

```text
Betreff: Dürfen wir ein Foto Ihres Auftrags zeigen?

Guten Tag [Anrede]

Bei den Arbeiten an [Objekt] ist ein Bild entstanden, das das Ergebnis gut zeigt. Wir würden es gerne auf unserer Website und in unseren Kanälen in den sozialen Medien verwenden.

Auf dem Bild ist zu sehen: [kurze Beschreibung]. Personen und Ihr Name sind nicht erkennbar, die Adresse nennen wir nicht. Das Bild hängt an dieser Mail, damit Sie genau wissen, worum es geht.

Eine kurze Antwort genügt. Sagen Sie Nein, verwenden wir das Bild ausschliesslich intern, und die Sache ist für uns erledigt. Ihr Einverständnis können Sie jederzeit widerrufen.

Freundliche Grüsse
[Name, Firma]
```

## Wohin mit den Bildern

Der häufigste Fehler ist nicht das Fotografieren, sondern die Ablage. Objektfotos in privaten Handygalerien und in einer WhatsApp-Gruppe mit zwölf Nummern, von denen drei ehemalige Mitarbeitende sind, sind keine angemessene Datensicherheit (DSG Art. 8, DSV Art. 3). Zwei einfache Regeln reichen: Bilder gehören an den Auftrag, nicht in eine Galerie, und wer den Betrieb verlässt, verliert den Zugang.

- **Auftragsfotos** gehören zu den Unterlagen des Auftrags, zusammen mit Rapport und Abnahmeprotokoll. Sie sind dein Beweismittel, solange Mängelrechte laufen, bei unbeweglichen Werken also fünf Jahre ab Abnahme (OR Art. 371).
- **Werbefotos** haben einen eigenen Zweck und ein eigenes Ende. Widerruft der Kunde, nimmst du sie herunter, auch aus alten Beiträgen, soweit du sie erreichst.
- **Private Kopien** auf privaten Geräten löschen. Sie sind der Grund, warum Bilder Jahre später an falscher Stelle auftauchen.

## Drohnenaufnahmen

Dachaufnahmen mit der Drohne sind praktisch und rechtlich anspruchsvoller als ein Foto vom Boden. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hält fest: Ein Bild ist eine Bearbeitung von Personendaten, sobald eine Person direkt oder indirekt erkennbar ist. Im öffentlichen Raum darf man von einer Zustimmung ausgehen, solange die Person nicht ausdrücklich widerspricht. Für Aufnahmen aus dem privaten Bereich, etwa Garten oder Terrasse, braucht es die ausdrückliche Einwilligung jeder betroffenen Person, und durch Fenster wird nicht gefilmt. Tiefe Flüge über fremde Grundstücke ohne Einwilligung soll die Fernpilotin vermeiden. Von der Registrierungspflicht als Betreiberin oder Betreiber ausgenommen sind nur Drohnen unter 250 Gramm ohne Kamera, Mikrofon oder andere Sensoren, mit denen sich Personendaten erfassen lassen. Eine Arbeitsdrohne mit Kamera fällt also immer unter die Registrierungspflicht.

## Was passiert, wenn es schiefgeht

Im Normalfall passiert zuerst dies: Der Kunde ruft an und ist verärgert. Danach wird es teurer. Zivilrechtlich kann die betroffene Person nach ZGB Art. 28a verlangen, dass eine drohende Verletzung verboten, eine bestehende beseitigt und die Widerrechtlichkeit festgestellt wird. Strafrechtlich ist die Aufnahme aus dem Privatbereich ein Antragsdelikt nach StGB Art. 179quater. Das Datenschutzgesetz selbst stellt das Veröffentlichen eines Bildes nicht unter Strafe: Der EDÖB kann verfügen, dass die Bearbeitung abgebrochen und die Daten gelöscht werden (DSG Art. 51 Abs. 1). Gebüsst werden nur die im Gesetz einzeln genannten Pflichtverletzungen, etwa die fehlende Information der betroffenen Personen (Art. 60) oder verletzte Mindestanforderungen an die Datensicherheit (Art. 61 Bst. c), bis CHF 250'000.00, nur bei Vorsatz, nur auf Antrag und gegen die verantwortliche natürliche Person. Der grösste Schaden bleibt trotzdem der Kunde, der nicht mehr anruft.

## So macht es KIDESK

Fotos gehören in KIDESK an den Auftrag, nicht in eine Galerie. Du hängst sie beim Rapport und beim Abnahmeprotokoll an, zusammen mit der Mängelliste und der Unterschrift des Kunden auf dem Gerät. Damit liegen sie dort, wo später jemand danach sucht, und nicht in einer Nachrichtengruppe. Jede Person im Betrieb hat eine Rolle und sieht nur, was dazugehört; wer austritt, verliert den Zugang. Die Einwilligung für ein Werbefoto nimmt dir KIDESK nicht ab: Die Klausel gehört in deine Offerte.

- [Aufträge und Rapporte](https://kidesk.ch/funktionen/auftraege)
- [Dokumente und Beilagen](https://kidesk.ch/funktionen/dokumente)

## Häufige Fragen

### Darf ich ein Foto der fertigen Arbeit auf meine Website stellen?

Nur mit Einverständnis des Kunden, sobald sich aus dem Bild auf ihn schliessen lässt. Zeigst du eine Nahaufnahme ohne Adresse, ohne Namen und ohne Personen, ist der Bezug meist nicht mehr herstellbar, und die Frage entfällt. Im Zweifel fragen: Das kostet eine Mail.

### Brauche ich die Einwilligung schriftlich?

Das Gesetz schreibt keine Form vor. Verlangt ist, dass die Einwilligung für bestimmte Bearbeitungen, nach angemessener Information und freiwillig erteilt wird (DSG Art. 6 Abs. 6). Schriftlich ist trotzdem besser, weil du im Streitfall beweisen musst, dass sie vorlag. Ein Häkchen in der Offerte genügt dafür.

### Darf ich Fotos in einer WhatsApp-Gruppe mit dem Team teilen?

Für die Abwicklung eines Auftrags ist das Weitergeben im Team gerechtfertigt. Das Problem ist die Gruppe: Sie enthält oft private Nummern, ehemalige Mitarbeitende und Bilder, die niemand mehr löscht. Angemessene Datensicherheit verlangt Zugriffskontrolle (DSG Art. 8, DSV Art. 3). Besser ist die Ablage am Auftrag.

### Der Kunde hat zugestimmt und will das Foto jetzt weghaben. Muss ich?

Ja. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, und ab dem Widerruf fehlt der Rechtfertigungsgrund für die Veröffentlichung: Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person zu bearbeiten, ist eine Persönlichkeitsverletzung (DSG Art. 30 Abs. 2 Bst. b). Nimm das Bild aus deinen eigenen Kanälen. Auf fremde Plattformen, die es übernommen haben, hast du keinen Zugriff; genau deshalb lohnt es sich, vorher zu fragen.

### Darf ich die Baustelle nebenan fotografieren, weil sie zufällig im Bild ist?

Was vom öffentlichen Grund aus sichtbar ist, darf abgebildet werden, soweit es um das Bauwerk geht (URG Art. 27). Sind Personen oder erkennbare Angaben über die Nachbarn im Bild, gilt wieder das Datenschutzrecht. Praktisch: Bildausschnitt so wählen, dass nur dein Werk zu sehen ist.

### Wie lange darf ich Auftragsfotos aufbewahren?

So lange, wie du sie für den Zweck brauchst (DSG Art. 6 Abs. 4). Bei Fotos, die einen Mangel oder den Zustand bei der Abnahme belegen, ist das mindestens so lange, wie Mängelrechte geltend gemacht werden können, bei unbeweglichen Werken also fünf Jahre ab Abnahme (OR Art. 371). Werbefotos haben ihren eigenen, kürzeren Zweck.

## Quellen

- [Datenschutzgesetz (DSG), Art. 30 und 31: Persönlichkeitsverletzungen und Rechtfertigungsgründe](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_31)
- [DSG Art. 5 und Art. 6: Begriffe und Grundsätze, Anforderungen an die Einwilligung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_6)
- [DSG Art. 51, 60 und 61: Verwaltungsmassnahmen des EDÖB und Strafbestimmungen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de#art_51)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 28 und 28a: Schutz der Persönlichkeit und Klage](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_28)
- [Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 179quater: Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#art_179_quater)
- [Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 27: Werke auf allgemein zugänglichem Grund](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de#art_27)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 328b: Bearbeitung von Personendaten der Arbeitnehmenden](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_328_b)
- [Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), Art. 26: Überwachungs- und Kontrollsysteme](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/2553_2553_2553/de#art_26)
- [BAZL: Drohnen, Schutz der Privatsphäre und Verhalten gegenüber Dritten](https://www.bazl.admin.ch/de/privatsphaere-dritten)
- [BAZL: Registrierung als Drohnenbetreiberin und Drohnenbetreiber](https://www.bazl.admin.ch/de/registrierung-drohnenbetreiber)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
