# Schaden beim Kunden: wer haftet, wer zahlt.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/haftung-fuer-schaeden-beim-kunden · Ratgeber · Thema: Verträge und Recht · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** In der Regel haftest du. Beschädigst du oder jemand aus deinem Team beim Kunden etwas, musst du den Schaden ersetzen, sofern du nicht beweist, dass dich **keinerlei Verschulden** trifft (OR Art. 97 Abs. 1). Das Verschulden wird also vermutet, und du musst dich entlasten. Für Hilfspersonen wie Angestellte, Lernende und Subunternehmer haftest du aus dem Vertrag, ohne dass dich der Nachweis sorgfältiger Auswahl entlastet (OR Art. 101 Abs. 1). Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; vorgeschrieben ist die Haftpflicht für Motorfahrzeuge (SVG Art. 63 Abs. 1), dazu für einzelne Berufe eine Berufshaftpflicht. Ist ein Schaden passiert, melde ihn deiner Versicherung sofort (VVG Art. 38).

## Vier Wege, auf denen ein Schaden zu dir kommt

Welche Bestimmung gilt, hängt davon ab, wem der Schaden entstanden ist und wer ihn verursacht hat. Das ist keine Juristerei, sondern entscheidet darüber, wer im Streit was beweisen muss.

| Grundlage | Wann sie greift | Wie du dich entlasten kannst |
| --- | --- | --- |
| OR Art. 97: Haftung aus dem Vertrag | Du beschädigst beim Erfüllen deines Auftrags etwas, das deinem Kunden gehört | Nur mit dem Beweis, dass dich keinerlei Verschulden trifft. Das Verschulden wird vermutet |
| OR Art. 101 Abs. 1: Haftung für Hilfspersonen | Dein Monteur, dein Lernender oder dein Subunternehmer verursacht den Schaden bei der Arbeit | Nicht mit sorgfältiger Auswahl. Du haftest wie für dich selbst |
| OR Art. 41: ausservertragliche Haftung | Der Schaden trifft jemanden, mit dem du keinen Vertrag hast, etwa die Nachbarwohnung | Der Geschädigte muss Widerrechtlichkeit, Verschulden, Schaden und den Zusammenhang beweisen |
| OR Art. 55: Haftung des Geschäftsherrn | Deine Leute schädigen ausserhalb eines Vertragsverhältnisses eine Drittperson | Mit dem Nachweis, dass du alle gebotene Sorgfalt angewendet hast, um solche Schäden zu verhüten, oder dass der Schaden auch dann eingetreten wäre |

Dazu kommt das Fahrzeug: Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs Sachschaden verursacht, haftet die Halterin unabhängig von einem Verschulden (SVG Art. 58 Abs. 1).

Der praktische Kern steckt in der letzten Spalte. Im Vertragsverhältnis, und dort bist du bei deinem Kunden immer, bringt dir der Satz «das kann jedem passieren» nichts. Du müsstest zeigen, dass du alles richtig gemacht hast und der Schaden trotzdem entstanden ist. Beim Bohrloch in der Leitung heisst das: Plan verlangt, Leitungssuchgerät verwendet, Dokumentation der Messung. Wer nichts davon belegen kann, zahlt.

## Wer muss was beweisen?

- **Der Kunde beweist:** dass ein Schaden entstanden ist, wie hoch er ist und dass er aus deiner Arbeit stammt. Wer aus einer Tatsache Rechte ableitet, muss sie beweisen (ZGB Art. 8).
- **Du beweist:** dass dich kein Verschulden trifft (OR Art. 97 Abs. 1). Gelingt das nicht, haftest du.
- **Beide profitieren von einer Zustandsaufnahme.** Fotos vom Raum vor Arbeitsbeginn beenden die halben Diskussionen, bevor sie anfangen. Das ist die günstigste Massnahme in diesem ganzen Ratgeber.

> Ein bestehender Kratzer, den du nicht fotografiert hast, ist im Streitfall dein Kratzer. Zwei Minuten mit dem Handy am Anfang jedes Auftrags ersetzen jede Klausel.

## Wenn es dein Mitarbeiter war

Gegenüber dem Kunden ändert sich nichts: Du haftest für die Hilfsperson wie für dich selbst. Im Innenverhältnis ist dein Mitarbeiter für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig verursacht (OR Art. 321e Abs. 1). Das Mass der Sorgfalt, für die er einzustehen hat, richtet sich aber nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades und der Fähigkeiten, die du gekannt hast oder hättest kennen sollen (Abs. 2). Beim Lernenden, der an der Maschine überfordert war, bleibt davon wenig übrig.

Vom Lohn abziehen darfst du eine solche Forderung nur beschränkt: Gegenforderungen kannst du mit dem Lohn nur soweit verrechnen, als dieser pfändbar ist. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden dürfen unbeschränkt verrechnet werden (OR Art. 323b Abs. 2). In der Praxis heisst das: Reden, instruieren, Abläufe ändern. Einen Schaden bei den eigenen Leuten einzutreiben, kostet mehr als es einbringt, und du verlierst dazu die Person.

## Melden oder selbst bezahlen?

**Kratzer im Parkett nach einer Küchenmontage**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Offerte des Parkettlegers: Schleifen und Versiegeln, 28 m2 zu CHF 90.00 | CHF 2'520.00 |
| Zusätzlich: Möbel aus- und einräumen, ein Tag | CHF 640.00 |
| Schadensumme (CHF 2'520.00 plus CHF 640.00) | CHF 3'160.00 |
| Selbstbehalt gemäss deiner Police, hier als Beispiel | CHF 500.00 |
| **Dein Anteil, wenn der Schaden gedeckt ist** | **CHF 500.00 von CHF 3'160.00** |

Umgekehrt gilt: Liegt der Schaden nur knapp über dem Selbstbehalt, etwa eine gesprungene Fliese für CHF 680.00, ist die Meldung selten sinnvoll. Frag deine Versicherung einmal in Ruhe, wie sich gemeldete Schäden auf deinen Vertrag auswirken, und entscheide danach. Was du nicht tun solltest: den Schaden verschweigen und hoffen. Verletzt du die Anzeigepflicht schuldhaft, kann die Versicherung die Entschädigung um den Betrag kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte (VVG Art. 38 Abs. 2).

## Nach dem Schaden: sieben Schritte in der richtigen Reihenfolge

1. **Gefahr beseitigen** Wasser abstellen, Strom aus, Bereich sichern. Zuerst verhindern, dass der Schaden wächst, alles andere kommt danach.
2. **Dokumentieren, bevor aufgeräumt wird** Fotos aus mehreren Winkeln, betroffene Fläche mit Massband, Uhrzeit, anwesende Personen. Notiere auch, was unbeschädigt ist.
3. **Sachlich bleiben** Sag dem Kunden, dass du den Fall aufnimmst und deine Versicherung informierst. Anerkenne die Haftung nicht auf dem Bau, aber bestreite sie auch nicht. Beides hilft dir später nicht.
4. **Sofort melden** Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, musst du die Versicherung benachrichtigen, sobald du davon Kenntnis erlangst (VVG Art. 38 Abs. 1). Der Vertrag kann verlangen, dass die Anzeige schriftlich erfolgt.
5. **Schaden begrenzen, aber abgesprochen** Trocknung, Notreparatur, Abdeckung: Das ist nötig und richtig. Grössere Aufträge an Dritte gibst du in Absprache mit der Versicherung, sonst streitest du am Schluss über die Rechnung.
6. **Die Instandstellung sauber vergeben** Lass den Schaden von der Fachperson des betroffenen Gewerks beheben, nicht nebenbei selbst. Eine schlechte Reparatur macht aus einem Schadenfall zwei.
7. **Schriftlich abschliessen** Halte mit dem Kunden fest, was erledigt ist und dass damit alle Ansprüche aus diesem Vorfall beglichen sind. Ein Absatz per E-Mail genügt, unterschrieben ist besser.

## Die Versicherung: Pflicht, Kür und die Stellen in der Police, die zählen

Eine Betriebshaftpflichtversicherung schreibt kein Gesetz vor. Vorgeschrieben ist die Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge: Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor sie abgeschlossen ist (SVG Art. 63 Abs. 1). Für einzelne Berufe verlangt das Gesetz eine Berufshaftpflicht, etwa für Anwältinnen und Anwälte mit einer Versicherungssumme von mindestens einer Million Franken pro Jahr (BGFA Art. 12 Bst. f). Für das Handwerk schreibt das Bundesrecht keine solche Pflicht vor. Schau trotzdem nach, was deine Bewilligung, dein Verband und deine Auftraggeber verlangen: Faktisch wollen viele Bauherren und öffentliche Auftraggeber einen Versicherungsnachweis sehen, bevor du auf die Baustelle darfst.

Welche Police zu dir passt, sagt dir eine Fachperson und nicht diese Seite. Drei Stellen solltest du aber selbst nachlesen, denn dort entstehen im Schadenfall die Diskussionen: erstens, wie deine Police Schäden an der Sache behandelt, an der du gerade arbeitest; zweitens, wie sie Sachen behandelt, die du in Obhut genommen hast, also Schlüssel, Fahrzeuge, Geräte des Kunden; drittens, wie hoch der Selbstbehalt je Fall ist. Was dort nicht steht, deckt die Versicherung nicht, egal was der Aussendienst gesagt hat.

> **Achtung:** Der teuerste Klassiker in der Reinigung und Hauswartung ist der verlorene Schlüssel: Nicht der Schlüssel kostet, sondern der Ersatz einer ganzen Schliessanlage. Regle im Vertrag, wie viele Schlüssel du erhältst, wie sie quittiert werden und wer den Anlagenersatz trägt. Eine Vorlage dazu steht im [Reinigungsvertrag](https://kidesk.ch/vorlagen/reinigungsvertrag-vorlage).

## Haftung im Vertrag begrenzen: was geht und was nicht

Eine im Voraus getroffene Abrede, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wäre, ist nichtig (OR Art. 100 Abs. 1). Für leichtes Verschulden ist ein Ausschluss möglich. Das Gericht kann ihn aber als nichtig betrachten, wenn der Verzichtende bei der Erklärung im Dienst der anderen Seite stand oder die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt (Abs. 2). Die Haftung für Hilfspersonen lässt sich durch vorherige Abrede beschränken oder aufheben (OR Art. 101 Abs. 2), im Verhältnis zu Konsumentinnen und Konsumenten sind übermässige Klauseln in AGB zusätzlich nach UWG Art. 8 angreifbar. Ein pauschales «Wir haften nicht» bringt dir also nichts. Wirksam und fair sind Klauseln, die den Zustand festhalten und Pflichten verteilen.

**Klausel Zustand, Obhut und Haftung**

```text
Zustand vor Arbeitsbeginn
Die Parteien halten den Zustand der betroffenen Räume und Bauteile vor Arbeitsbeginn gemeinsam fest, in der Regel mit Fotos. Bestehende Schäden werden notiert. Der Auftraggeber weist auf verdeckte Leitungen, empfindliche Oberflächen und Besonderheiten der Anlage hin und stellt vorhandene Pläne zur Verfügung.

Räumung und Schutz
Der Auftraggeber entfernt bewegliche Wertgegenstände und empfindliche Möbel aus dem Arbeitsbereich. Der Auftragnehmer deckt Böden und angrenzende Flächen ab.

Obhut über Schlüssel und Zugänge
Der Auftragnehmer erhält [Anzahl] Schlüssel und [Anzahl] Badges; Übergabe und Rückgabe werden schriftlich quittiert. Ein Verlust wird unverzüglich gemeldet.

Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Hilfspersonen bei der Ausführung verursachen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung und weist sie auf Verlangen nach. Für Schäden an Bauteilen, auf die der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht hingewiesen hat, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit sie für ihn nicht erkennbar waren.
```

## Nicht verwechseln: Mangel am Werk und Schaden an anderen Sachen

Ist deine eigene Arbeit fehlerhaft, geht es um Mängelrechte: Nachbesserung, Minderung oder Wandelung, dazu bei Verschulden Schadenersatz (OR Art. 368). Beschädigst du bei der Arbeit etwas anderes, geht es um Haftung. Beides kann im selben Auftrag passieren, etwa wenn die falsch gepresste Verbindung ein Jahr später den Boden des Nachbarn durchnässt: die Verbindung ist der Mangel, der nasse Boden der Schaden. Die Fristen und die Rechtsfolgen unterscheiden sich, darum gehören sie im Schreiben an den Kunden getrennt. Mehr dazu unter [Garantie auf Handwerkerarbeit](https://kidesk.ch/ratgeber/garantie-und-gewaehrleistung-handwerker) und [Verdeckter Mangel](https://kidesk.ch/glossar/verdeckter-mangel).

## So macht es KIDESK

In KIDESK hängen die Fotos am Auftrag, jedes mit Datum und Uhrzeit. Die Aufnahmen vor Arbeitsbeginn liegen damit am selben Ort wie die vom Schaden. Im Rapport und im Abnahmeprotokoll steht die Mängelliste, und der Kunde unterschreibt auf dem Gerät. Damit hast du die Dokumentation, die du im Schadenfall brauchst. Versicherungen verwaltet KIDESK nicht, und eine Schadenmeldung verschickt es auch nicht.

- [Aufträge mit Fotos und Rapport](https://kidesk.ch/funktionen/auftraege)

## Häufige Fragen

### Hafte ich auch, wenn mein Subunternehmer den Schaden verursacht?

Gegenüber deinem Kunden ja. Wer eine Vertragspflicht durch eine Hilfsperson erfüllen lässt, ersetzt den Schaden, den diese in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht (OR Art. 101 Abs. 1). Danach kannst du auf den Subunternehmer zurückgreifen, aus deinem Vertrag mit ihm. Verlange darum vor der ersten Vergabe seinen Versicherungsnachweis.

### Brauche ich als Handwerker zwingend eine Betriebshaftpflicht?

Gesetzlich nicht. Pflicht ist die Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge (SVG Art. 63 Abs. 1), und für einzelne Berufe schreibt das Gesetz eine Berufshaftpflicht vor. Für das Handwerk kennt das Bundesrecht keine solche Vorschrift. Ohne Versicherung zahlst du Schäden aus dem Betriebsvermögen, und bei der Einzelfirma aus dem Privatvermögen.

### Kann ich den Schaden meinem Mitarbeiter vom Lohn abziehen?

Nur beschränkt. Gegenforderungen darfst du mit dem Lohn verrechnen, soweit dieser pfändbar ist; bei absichtlich zugefügtem Schaden unbeschränkt (OR Art. 323b Abs. 2). Dazu kommt, dass sich das Mass seiner Sorgfaltspflicht nach Berufsrisiko und Ausbildung richtet (OR Art. 321e Abs. 2). In der Praxis bleibt meist wenig übrig.

### Der Kunde meldet den Kratzer erst drei Wochen später. Muss ich zahlen?

Er muss beweisen, dass der Schaden von deiner Arbeit stammt (ZGB Art. 8), und das wird mit jedem Tag schwieriger. Ohne Zustandsaufnahme steht deine Erinnerung gegen seine. Genau deshalb lohnen sich die Fotos vom ersten Tag: Sie sind auch dein Schutz.

### Deckt meine Unfallversicherung Schäden beim Kunden?

Nein. Die obligatorische Unfallversicherung nach UVG erbringt ihre Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten deiner Arbeitnehmenden (UVG Art. 6 Abs. 1). Sachschäden am Eigentum deiner Kundschaft hat sie nicht zum Gegenstand; dafür ist die Haftpflicht zuständig.

### Muss ich dem Kunden den Neuwert ersetzen?

Geschuldet ist der Ersatz des Schadens, nicht eine Verbesserung des vorherigen Zustands. Hat der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen oder in die schädigende Handlung eingewilligt, kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder ganz aufheben (OR Art. 44 Abs. 1). Über die Höhe wird darum regelmässig verhandelt.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 97: Ersatzpflicht des Schuldners](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_97)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 100 und 101: Wegbedingung der Haftung, Haftung für Hilfspersonen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_101)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 41, 44 und 55: unerlaubte Handlungen, Herabsetzung, Geschäftsherr](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_55)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 321e und 323b: Haftung des Arbeitnehmers, Verrechnung mit dem Lohn](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_321_e)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 368: Recht des Bestellers bei Mängeln](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_368)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 8: Beweislast](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_8)
- [Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 38: Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/719_735_717/de#art_38)
- [Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 6: Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/de#art_6)
- [Strassenverkehrsgesetz (SVG), Art. 58 und 63: Halterhaftung und Versicherungspflicht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de#art_63)
- [Anwaltsgesetz (BGFA), Art. 12 Bst. f: Berufshaftpflichtversicherung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/153/de#art_12)
- [Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 8: missbräuchliche Geschäftsbedingungen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de#art_8)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
