# Kilometerentschädigung 2026: 75 Rappen pro Kilometer.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/kilometerentschaedigung-2026 · Ratgeber · Thema: Arbeitszeit, Rapport und Spesen · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Betriebe

**Kurz gesagt:** Für Geschäftsfahrten mit dem privaten Auto akzeptieren die Steuerbehörden seit dem **1. Januar 2026 höchstens 75 Rappen pro Kilometer**, bis Ende 2025 waren es 70 Rappen. Wer den Ansatz einhält, muss die Vergütung im Lohnausweis nicht betragsmässig deklarieren (Wegleitung Rz 52). Die 75 Rappen sind eine steuerliche Obergrenze, kein Anspruch: Was du deinen Leuten schuldest, ergibt sich aus OR Art. 327a und 327b, aus dem Arbeitsvertrag und aus dem GAV. Nicht dazu gehört der Arbeitsweg von zu Hause zum Betrieb.

## Was sich auf 2026 geändert hat

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat den Kilometeransatz mit Verordnung vom 10. September 2025 von 70 auf 75 Rappen erhöht, in Kraft seit dem 1. Januar 2026 (AS 2025 578). Der Ansatz steht im Anhang Ziffer 2 der Berufskostenverordnung. In der Mitteilung vom 11. September 2025 schreibt das Departement, der Abzug für das Privatauto richte sich erstmals nach dem Kilometerpreis, den der Touring Club Schweiz jährlich für sein Musterauto veröffentlicht.

| Fahrzeug | Ansatz 2026 | Bis 31.12.2025 |
| --- | --- | --- |
| Auto | 0.75 pro Fahrkilometer | 0.70 pro Fahrkilometer |
| Motorrad mit weissem Kontrollschild | 0.40 pro Fahrkilometer | 0.40 pro Fahrkilometer |
| Velo, Motorfahrrad, Motorrad mit gelbem Schild | CHF 700.00 pro Jahr | CHF 700.00 pro Jahr |

Anhang Ziffer 2 der Berufskostenverordnung. Diese Ansätze gelten für den Abzug der Fahrkosten in der privaten Steuererklärung. Für die Spesenvergütung an Arbeitnehmende kennt die Wegleitung zum Lohnausweis nur einen Ansatz: höchstens 75 Rappen pro Kilometer für das Privatfahrzeug (Rz 52). Eigene Ansätze für Motorrad oder Velo nennt sie nicht.

> **Achtung:** Seiten und Merkblätter, die für 2026 noch 70 Rappen als Höchstansatz nennen, sind überholt. Wer weiterhin 70 Rappen zahlt, verstösst gegen keine Steuervorschrift, schöpft den Spielraum aber nicht aus: Bis 75 Rappen bleibt die Vergütung unter den Bedingungen der Wegleitung deklarationsfrei. Ob 70 Rappen die üblichen Aufwendungen decken, ist eine Frage des Arbeitsrechts (OR Art. 327b). Ein Spesenreglement mit 70 Rappen bleibt gültig. Ob du den Ansatz darin ohne neues Gesuch anheben darfst, fragst du bei der Steuerverwaltung deines Sitzkantons.

## Obergrenze der Steuerbehörde, nicht Anspruch des Mitarbeiters

Die 75 Rappen beantworten nur eine Frage: bis zu welchem Ansatz die Kilometervergütung im Lohnausweis nicht betragsmässig deklariert werden muss (Wegleitung, Randziffer 52). Wie viel du zahlen musst, steht woanders. Nach OR Art. 327a ersetzt der Arbeitgeber alle Auslagen, die durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehen. Benützt jemand mit deinem Einverständnis ein eigenes Motorfahrzeug für die Arbeit, sind ihm nach OR Art. 327b die üblichen Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt zu vergüten, nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit. Stellt er das Fahrzeug selbst, kommen die öffentlichen Abgaben, die Haftpflichtprämien und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung dazu.

> Abreden, wonach der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst trägt, sind nichtig (OR Art. 327a Abs. 3). Ein Satz im Arbeitsvertrag wie «Fahrtkosten sind im Lohn inbegriffen» hält im Streitfall nicht. Erlaubt ist dagegen eine feste Entschädigung, etwa eine Monatspauschale, wenn sie schriftlich vereinbart ist und alle notwendigen Auslagen deckt (Abs. 2).

## Spesen oder Lohn: der Unterschied kostet Beiträge

Eine Spesenvergütung ist kein Lohn. Auf ihr laufen keine AHV-, ALV- und BVG-Beiträge, und sie ist nicht steuerbares Einkommen. Genau deshalb schaut die Behörde hin, was du als Spesen bezeichnest.

| Zahlung | Was es ist | Folge |
| --- | --- | --- |
| Fahrt zum Kunden mit dem Privatauto, bis 75 Rappen pro km | Spesen | Kein Lohn, keine Beiträge. Sind alle Vorgaben nach Rz 52 eingehalten, genügt das Kreuz bei Ziffer 13.1.1 |
| Regelmässige Entschädigung für den Weg von zu Hause zum gewöhnlichen Arbeitsort | Lohn | AHV-pflichtig (AHVV Art. 9 Abs. 2), im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 |
| Monatliche Autopauschale, etwa CHF 300.00 | Pauschalspesen | Immer mit Betrag unter Ziffer 13.2.2 zu deklarieren, muss den effektiven Auslagen entsprechen |
| Wegzulage im Stundenlohn | Lohn | Zählt zu den Zulagen und damit zum Lohn, auch wenn sie in einem GAV steht |

Quellen: Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises 2026, Randziffern 15, 17, 50, 52, 55 und 57, sowie AHVV Art. 9.

Die Wegleitung sagt es in Randziffer 50 klar: Entschädigungen, die Auslagen vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit abdecken, sind keine Spesen. Wegvergütungen nennt sie als Beispiel. Solche Beträge gehören zum Bruttolohn. Wer also dem Monteur pauschal «etwas für den Weg» auszahlt, zahlt Lohn und schuldet darauf Beiträge. Das ist ein Klassiker bei einer Lohnbuchkontrolle.

## Wann du gar nichts deklarieren musst

Die Wegleitung zum Lohnausweis (Randziffer 52) nennt die Bedingungen, unter denen effektive Spesen nicht betragsmässig im Lohnausweis stehen müssen. Dann genügt ein Kreuz im kleinen Feld zu Ziffer 13.1.1. Voraussetzung ist eine tatsächliche Reisetätigkeit.

- Geschäftliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug: **höchstens 75 Rappen pro Kilometer**.
- Übernachtung: gegen Beleg.
- Mittag- oder Abendessen: effektiv in der Regel höchstens CHF 35.00, als Pauschale für eine Hauptmahlzeit höchstens CHF 30.00.
- Öffentliche Verkehrsmittel, Bahn und Flug: gegen Beleg.
- Kleinspesen: soweit möglich gegen Beleg oder als Tagespauschale von höchstens CHF 20.00.
- Kundeneinladungen: gegen Originalquittung.

Wird eine dieser Vorgaben nicht eingehalten, kein Kreuz gesetzt oder fehlt ein genehmigtes Spesenreglement, sind die Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen betragsmässig anzugeben (Randziffer 53). Eine Hochrechnung der Einzelfallpauschalen auf alle Arbeitstage ist nicht zulässig.

## Rechenbeispiel: ein Monteur, 4'200 Kilometer im Jahr

Ein Sanitärmonteur fährt mit dem eigenen Auto zu Servicefällen, im Schnitt 350 Kilometer pro Monat. Der Arbeitsweg von zu Hause in den Werkhof ist nicht dabei, den zahlt er selbst.

**Kilometerentschädigung 2026 gegenüber 2025**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Geschäftskilometer im Jahr | 4'200 km |
| Ansatz 2026 | CHF 0.75 |
| Entschädigung 2026 | CHF 3'150.00 |
| Entschädigung zum alten Ansatz von CHF 0.70 | CHF 2'940.00 |
| **Mehr für den Monteur, abgabefrei** | **CHF 210.00** |

Die CHF 3'150.00 sind für den Betrieb Aufwand und für den Monteur kein Einkommen. Würde derselbe Betrag als Lohnzulage ausbezahlt, kämen AHV, ALV, Pensionskasse und Unfallversicherung dazu, und der Monteur müsste ihn versteuern. Die Unterscheidung lohnt sich also für beide Seiten, und sie steht und fällt mit der Aufzeichnung der Fahrten.

## Wenn 75 Rappen nicht reichen: das Spesenreglement

Höhere Ansätze sind nicht verboten, sie kosten nur Papier. Zwei Wege führen zur Sicherheit. Entweder du deklarierst die Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen im Lohnausweis betragsmässig, weil die Vorgaben von Randziffer 52 nicht mehr eingehalten sind (Randziffer 53), oder du lässt ein Spesenreglement von der Steuerbehörde deines Sitzkantons genehmigen (Randziffer 59). Empfohlen wird, das Reglement nach den Mustervorlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz aufzubauen. Hält es die Richtlinien der Mustervorlagen vom 1. Februar 2024, gültig ab 1. Mai 2024, ein, anerkennen es auch die anderen Kantone.

Mit einem genehmigten Reglement sind im Lohnausweis nur noch die Pauschalspesen betragsmässig anzugeben, und unter Ziffer 15 steht der Vermerk «Spesenreglement durch Kanton XY am ... genehmigt» (Randziffer 60). Eine Pflicht zur Genehmigung gibt es nicht. Ein Betrieb mit drei Monteuren, der die Vorgaben von Randziffer 52 einhält, braucht keines.

## Geschäftsauto statt Kilometerentschädigung

Stellst du das Fahrzeug, stellt sich die Frage umgekehrt: Was ist der private Teil wert? Darf jemand das Geschäftsauto auch privat fahren und trägst du die Kosten, beträgt der im Lohnausweis zu deklarierende Betrag pro Monat 0.9 Prozent des Kaufpreises inklusive Sonderausstattung ohne Mehrwertsteuer, mindestens CHF 150.00 pro Monat. Bei einem Kaufpreis von CHF 43'000.00 sind das CHF 387.00 pro Monat und CHF 4'644.00 im Jahr. Bei Leasing zählt der Barkaufpreis aus dem Leasingvertrag.

- **Statt pauschal auch effektiv:** Wer ein Bordbuch führt, deklariert die privat gefahrenen Kilometer inklusive Arbeitsweg zum Kilometeransatz. Die Wegleitung rechnet als Beispiel 8'500 Privatkilometer mal 75 Rappen, also CHF 6'375.00.
- **Der Werkstattwagen:** Ist der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt, etwa durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeug, wird kein Privatanteil aufgerechnet (Randziffer 24).
- **Trägt der Mitarbeitende beträchtliche Kosten selbst**, also nicht nur den Treibstoff, sondern Unterhalt, Versicherungen und Reparaturen, unterbleibt die Aufrechnung ebenfalls. Unter Ziffer 15 steht dann der Hinweis, dass der Privatanteil im Veranlagungsverfahren abzuklären ist (Randziffer 22).

## Der Abzug in der privaten Steuererklärung

Dieselben 75 Rappen tauchen in der privaten Steuererklärung wieder auf, dort aber mit zwei Bremsen. Abziehbar sind die Kosten für das Privatauto nur, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist (Berufskostenverordnung Art. 5 Abs. 2 Bst. b). Und bei der direkten Bundessteuer ist der Fahrkostenabzug auf CHF 3'300.00 pro Jahr begrenzt (DBG Art. 26 Abs. 1 Bst. a). Die Kantone kennen eigene Obergrenzen.

> Die Wegleitung zum Lohnausweis regelt Vergütungen an Arbeitnehmende. Führst du eine Einzelfirma und fährst dein eigenes Auto, stellt sich die Frage anders: Dann geht es um Geschäftsaufwand und um den privaten Anteil daran. Wie du das in deiner Buchhaltung abbildest, klärst du einmal mit deiner Treuhänderin oder deinem Treuhänder.

## Was du aufschreiben musst

Ohne Aufzeichnung ist jede Kilometerabrechnung angreifbar, gegenüber der Steuerbehörde wie gegenüber der Ausgleichskasse. Viel braucht es nicht: vier Angaben je Fahrt genügen.

1. Datum der Fahrt.
2. Start und Ziel, mit Ortsnamen statt «Baustelle».
3. Zweck oder Kunde, am besten mit der Auftragsnummer.
4. Gefahrene Kilometer.

Wer die Fahrten ohnehin auf dem Rapport festhält, hat die Angaben schon beisammen. Wie ein Rapport aufgebaut ist, steht in der [Arbeitsrapport-Vorlage](https://kidesk.ch/vorlagen/arbeitsrapport-vorlage). Was du dem Kunden für die Fahrt verrechnest, ist eine ganz andere Frage und hat mit den 75 Rappen nichts zu tun: Das ist ein Preis, und Preise vereinbart man. Dazu steht alles im Ratgeber [Fahrzeit und Anfahrt verrechnen](https://kidesk.ch/ratgeber/fahrzeit-und-anfahrt-verrechnen).

## Häufige Fragen

### Muss ich meinen Mitarbeitenden 75 Rappen pro Kilometer zahlen?

Nein. Die 75 Rappen sind die steuerliche Obergrenze, bis zu der die Vergütung nicht deklariert werden muss. Geschuldet ist nach OR Art. 327b die übliche Entschädigung für Betrieb, Unterhalt und Abnützung nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit. Ein GAV oder der Arbeitsvertrag kann einen festen Ansatz vorschreiben.

### Zählt die Fahrt von zu Hause in den Betrieb dazu?

Nein. Das ist der Arbeitsweg. Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sind keine Unkostenentschädigung, sondern massgebender Lohn (AHVV Art. 9 Abs. 2). Die Wegleitung zum Lohnausweis sieht das gleich und verlangt die Deklaration unter Ziffer 2.3.

### Was gilt für Motorrad und Velo?

Im Anhang der Berufskostenverordnung stehen 40 Rappen pro Fahrkilometer für Motorräder mit weissem Kontrollschild und CHF 700.00 pro Jahr für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem Kontrollschild. Diese Ansätze betreffen den Abzug in der Steuererklärung. Für die Spesenvergütung an Arbeitnehmende kennt die Wegleitung nur einen Ansatz: höchstens 75 Rappen pro Kilometer für das Privatfahrzeug (Rz 52).

### Darf ich mehr als 75 Rappen vergüten?

Ja. Dann entfällt aber die Erleichterung im Lohnausweis: Entweder du deklarierst die Vergütung betragsmässig, oder du lässt ein Spesenreglement vom Sitzkanton genehmigen. Ob der höhere Ansatz als Spesen anerkannt wird, entscheidet die Steuerbehörde anhand der tatsächlichen Kosten.

### Wie hoch ist der Privatanteil für ein Geschäftsfahrzeug?

Pro Monat 0.9 Prozent des Kaufpreises inklusive Sonderausstattung ohne Mehrwertsteuer, mindestens CHF 150.00, wenn der Kaufpreis unter CHF 16'667.00 liegt. Bei einem Kaufpreis von CHF 43'000.00 ergibt das CHF 4'644.00 im Jahr. Alternativ die effektive Erfassung mit Bordbuch zum Kilometeransatz.

### Gilt der Ansatz in allen Kantonen?

Die Wegleitung zum Lohnausweis geben die Schweizerische Steuerkonferenz und die ESTV gemeinsam heraus, sie gilt schweizweit für das Formular 11. Der Kilometeransatz steht in der Wegleitung (Rz 52) und im Anhang der Berufskostenverordnung des Bundes. Für den Fahrkostenabzug in der privaten Steuererklärung setzen die Kantone dagegen eigene Obergrenzen.

## Quellen

- [Berufskostenverordnung (SR 642.118.1), Art. 5 und Anhang Ziffer 2: Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1363_1363_1363/de)
- [EFD, Mitteilung vom 11. September 2025: Ausgleich der kalten Progression, Kilometeransatz 75 Rappen](https://www.efd.admin.ch/de/newnsb/VzaAUrhkPx2EPde4a6e3O)
- [ESTV und Schweizerische Steuerkonferenz: Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, gültig ab 1. Januar 2026 (Rz 21 bis 25, 50 bis 60)](https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/afP1GDFr8gE3/dbst-form-lohna-wegleitung-2026-de.pdf)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 327a und 327b: Auslagenersatz und Motorfahrzeug](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_327_a)
- [Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), Art. 9: Unkosten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/1185_1183_1185/de#art_9)
- [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 26 Abs. 1 Bst. a: Fahrkosten bis CHF 3'300](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_26)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
