# L-GAV 2026: das Wichtigste für kleine Unternehmen.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/l-gav-2026-fuer-kleine-betriebe · Ratgeber · Thema: Branchenwissen · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) gilt in der ganzen Schweiz für alle gastgewerblichen Unternehmen und ist allgemeinverbindlich erklärt: Er greift auch ohne Verbandsmitgliedschaft. Ab 1. Januar 2026 betragen die Mindestlöhne pro Monat **CHF 3'713.00** ohne Berufslehre, **CHF 4'070.00** mit Berufsattest, **CHF 4'528.00** mit Fähigkeitszeugnis und **CHF 5'293.00** mit Berufsprüfung; in Genf und Neuenburg geht ein höherer kantonaler Mindestlohn vor. Dazu kommen ein 13. Monatslohn, fünf Wochen Ferien und sechs bezahlte Feiertage. Die Kündigungsfrist ist kürzer als im Gesetz: ein Monat im ersten bis fünften Arbeitsjahr, zwei Monate ab dem sechsten.

## Wer dem L-GAV untersteht

Der L-GAV gilt unmittelbar für alle Unternehmen, die gastgewerbliche Leistungen anbieten, und für ihre Mitarbeitenden, Teilzeitmitarbeitende und Aushilfen inbegriffen. Als gastgewerblich gilt jeder Betrieb, der gegen Entgelt Personen beherbergt oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgibt; gleichgestellt sind Unternehmen, die fertig zubereitete Speisen ausliefern. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt (Art. 1 Ziff. 1), und nach dem Kommentar der Vertragsparteien fallen auch Unternehmen darunter, die nicht öffentlich zugänglich sind. Räumlich gilt er für die ganze Schweiz (Art. 1 Ziff. 2). Weil der Bundesrat ihn allgemeinverbindlich erklärt hat, gilt er auch für Unternehmen, die weder GastroSuisse noch hotelleriesuisse angehören. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist nach der Liste des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) bis Ende 2027 gültig.

Art. 2 zählt die Ausnahmen abschliessend auf, in zwei Listen. **Persönlich** nicht unterstellt sind Betriebsleiterinnen und Direktoren, Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen), Musiker, Artisten und Discjockeys, Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs sowie Lernende nach dem Berufsbildungsgesetz. **Betrieblich** ausgenommen sind Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dienen und von diesem bedient werden, Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die nicht öffentlich zugänglich sind oder mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen kennen, Restaurationsbetriebe im Detailhandel, die mit dem Verkaufsgeschäft eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen dieselben Öffnungszeiten haben (ab mehr als 50 Sitzplätzen nur, wenn ein mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt), sowie gastgewerbliche Leistungen im Zugverkehr. Alles andere, von der Aushilfe am Samstagabend bis zum Küchenchef, ist drin. Teilzeitmitarbeitende haben im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeitende (Art. 2 Ziff. 3).

> Abweichende Vereinbarungen sind ausschliesslich zugunsten der Mitarbeitenden zulässig, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht (Art. 33). Ein Arbeitsvertrag mit tieferem Lohn, weniger Ferien oder kürzerer Kündigungsfrist als der L-GAV ist in diesem Punkt wirkungslos und wird durch den GAV ersetzt (OR Art. 357). Was der Betrieb draufgibt, bleibt gültig.

## Die Mindestlöhne ab 1. Januar 2026

| Stufe | Voraussetzung | Monatslohn ab 01.01.2026 |
| --- | --- | --- |
| I a | ohne Berufslehre | 3'713.00 |
| I b | ohne Berufslehre, mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung | 3'943.00 |
| II | zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest oder gleichwertig | 4'070.00 |
| III a | berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertig | 4'528.00 |
| III b | wie III a, dazu 6 Tage berufsspezifische Weiterbildung nach Art. 19 L-GAV | 4'635.00 |
| IV | Berufsprüfung nach Art. 27 Bst. a Berufsbildungsgesetz | 5'293.00 |
| Praktikum | Praktikum als Teil eines anerkannten Bildungsgangs (Art. 11) | 2'390.00 |

Franken brutto pro Monat für Vollzeitmitarbeitende ab dem vollendeten 18. Altersjahr, Art. 10 und 11 L-GAV, Einlageblatt gültig ab 01.01.2026 beziehungsweise ab der Sommersaison 2026. Von den Mindestlöhnen ausgenommen sind über 18-jährige Mitarbeitende, die an einer schweizerischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind und eine Vollzeitausbildung absolvieren, sowie vermindert leistungsfähige Personen aus staatlichen oder staatlich bewilligten Programmen.

Für eine **Einführungszeit** darf der Mindestlohn der Stufen I, II und III a schriftlich um höchstens 8 Prozent gesenkt werden. Bei Stufe I dauert die Einführungszeit längstens zwölf Monate, wenn die Person vorher nie mindestens vier Monate in einem unterstellten Betrieb angestellt war, sonst längstens drei Monate. Bei den Stufen II und III a ist eine Einführungszeit von höchstens drei Monaten nur bei der erstmaligen Beschäftigung in einem unterstellten Betrieb zulässig. Nicht erlaubt ist die Senkung, wenn jemand beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb wieder anfängt und der Unterbruch weniger als zwei Jahre beträgt.

> Zwei Kantone haben Vorrang: In **Genf** und **Neuenburg** gelten diese Ansätze nur, soweit sie über dem kantonalen Mindestlohn liegen. Liegt der kantonale Mindestlohn höher, gilt er. So steht es in den Fussnoten des Bundesratsbeschlusses vom 31. März 2026, der die Löhne allgemeinverbindlich erklärt. Die Beträge stehen unter [Mindestlöhne in den Kantonen 2026](https://kidesk.ch/ratgeber/mindestloehne-kantone-2026).

> **Achtung:** Der Anspruch auf den Mindestlohn gilt in **jedem** Monat, unabhängig vom Lohnsystem. Erreicht der Bruttolohn bei ganzem oder teilweisem Umsatzlohn den Mindestlohn nicht, muss der Betrieb die Differenz aufzahlen, und an diese Aufzahlung dürfen vergangene oder künftige Lohnzahlungen nicht angerechnet werden (Art. 9 Ziff. 2). Ein starker Dezember rettet also keinen schwachen Februar.

## Arbeitszeit: 45 Stunden im Kleinbetrieb, 42 sonst

Hier hat der L-GAV eine Regel, die viele kleine Unternehmen nicht kennen: Die zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit hängt von der Betriebsart ab. Massgebend ist Anhang 1 zu Art. 15.

| Betriebsart | Durchschnittliche Wochenarbeitszeit | Definition |
| --- | --- | --- |
| Kleinbetrieb | 45 Stunden | Unternehmen, die ausser dem Arbeitgeber nicht mehr als 4 Mitarbeitende inklusive Familienmitglieder ständig beschäftigen |
| Saisonbetrieb | 43.5 Stunden | Unternehmen, die nur zu bestimmten Zeiten geöffnet sind, oder ganzjährig offene Unternehmen mit Hochsaison von insgesamt 3 bis 9 Monaten nach der Berechnung in Anhang 1 |
| alle übrigen Unternehmen | 42 Stunden | Jahresbetriebe ab fünf ständig beschäftigten Mitarbeitenden |

Art. 15 Ziff. 1 und Anhang 1 L-GAV. Die Präsenzzeit zählt mit. Die Essenszeit ist keine Arbeitszeit und beträgt je Mahlzeit mindestens eine halbe Stunde; muss sich die Person während der Essenszeit zur Verfügung halten, gilt sie doch als Arbeitszeit (Art. 15 Ziff. 2). Zum Kleinbetrieb zählt der Kommentar der Vertragsparteien auch Unternehmen, die neben dem Arbeitgeber höchstens 4 Vollzeitangestellte oder höchstens 6 Angestellte inklusive Teilzeit und Lernende mit zusammen maximal 400 Stellenprozenten beschäftigen, dazu bis zu 3 Aushilfen pro Kalenderjahr mit einem Bruttolohn bis CHF 2'500.00.

Das Saisonprivileg nach Ziffer 2 der Definition ist nicht selbst gewählt: Wer es beansprucht, stellt bei der Kontrollstelle ein Gesuch und legt die nach Monat aufgelisteten Umsatzzahlen der letzten zwei Kalenderjahre bei. Die Bewilligung gilt zwei Jahre und kann jedes Jahr neu beantragt werden. Stellt die Kontrollstelle fest, dass das Privileg zu Unrecht beansprucht wurde, fällt es rückwirkend auf den Beginn der letzten Zweijahresperiode dahin, und es droht eine Konventionalstrafe.

## Die Zeiterfassung, die Überstunden um ein Viertel verteuert

Das ist der teuerste Satz im ganzen Vertrag für einen kleinen Betrieb. Überstunden sind Stunden über der vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Sie werden mit **100 Prozent** des Bruttolohns bezahlt, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind (Art. 15 Ziff. 5): Der Betrieb erfasst die Arbeitszeit nach Art. 21, teilt der Person ihren Überstundensaldo monatlich schriftlich mit und zahlt die Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung aus. Fehlt eine dieser drei Bedingungen, erfasst der Betrieb die Arbeitszeit also nicht, teilt er den Saldo nicht monatlich mit oder zahlt er die Überstunden später aus als mit der letzten Lohnzahlung nach Art. 14, müssen sie zwingend mit **125 Prozent** bezahlt werden (Art. 15 Ziff. 6). Fehlt die Erfassung ganz, kommt nach dem Kommentar zu Art. 21 eine Konventionalstrafe der Kontrollstelle dazu, und bei der Nachkontrolle innert vier Monaten eine zweite, höhere.

- **Erfassen:** Der Arbeitgeber ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verantwortlich. Sie ist mindestens einmal monatlich von der Mitarbeiterin zu unterzeichnen. Überträgt der Betrieb die Erfassung der Person selbst, unterzeichnet sie der Arbeitgeber mindestens einmal monatlich (Art. 21 Ziff. 2).
- **Buch führen:** Zusätzlich führt der Arbeitgeber Buch über die effektiven Arbeits- und Ruhezeiten. Mitarbeitende können jederzeit Auskunft über Arbeits- und Ruhezeiten sowie Feiertags- und Ferienguthaben verlangen (Art. 21 Ziff. 3).
- **Arbeitsplan:** Jahresbetriebe erstellen zwei Wochen im Voraus für zwei Wochen, Saisonbetriebe eine Woche im Voraus für eine Woche schriftliche Arbeitspläne, unter Beizug der Mitarbeitenden. Nachträgliche Änderungen sind ausser in dringenden Fällen gegenseitig abzusprechen (Art. 21 Ziff. 1).
- **Beweislast:** Kommt der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nach, wird im Streitfall die Erfassung der Mitarbeiterin als Beweismittel zugelassen (Art. 21 Ziff. 4). Dann gilt deren Zettel und nicht deine Erinnerung.
- **Deckel:** Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die darüber hinausgehenden Stunden zwingend mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen (Art. 15 Ziff. 5).

Eine Ausnahme gibt es für gut bezahlte Funktionen: Mit Mitarbeitenden, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mindestens CHF 6'750.00 beträgt, kann die Überstundenentschädigung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden (Art. 15 Ziff. 7). Lohnabrechnungen und die dazugehörigen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren (Art. 15 Ziff. 8). Wie eine Zeiterfassung aussieht, die vor Gericht hält, steht unter [Arbeitszeit erfassen: Pflicht und Praxis](https://kidesk.ch/ratgeber/arbeitszeiterfassung-pflicht-und-praxis).

## Ruhetage, Ferien, Feiertage und der 13. Monatslohn

| Anspruch | Was der L-GAV verlangt | Artikel |
| --- | --- | --- |
| Ruhetage | 2 pro Woche, davon mindestens ein ganzer Ruhetag mit 24 zusammenhängenden freien Stunden im Anschluss an die Nachtruhe; halbe Ruhetage bis 12.00 Uhr oder am Nachmittag ab spätestens 14.30 Uhr, an solchen Tagen höchstens 5 Stunden Arbeit | Art. 16 Ziff. 1 bis 3 |
| Ruhetage nachholen | nicht bezogene Ruhetage innert 4 Wochen kompensieren, in Saisonbetrieben innert 12 Wochen; sonst am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des Monatslohns bezahlen | Art. 16 Ziff. 5 |
| Ferien | 5 Wochen pro Jahr, also 35 Kalendertage oder 2.92 Kalendertage pro Monat; mindestens 2 Wochen zusammenhängend; nicht bezogene Tage am Ende mit je 1/30 des Monatslohns bezahlen | Art. 17 |
| Ferien im Stundenlohn | wo eine Auszahlung Ende Monat oder im Stundenlohn zulässig ist, beträgt die Ferienentschädigung 10.65 Prozent | Art. 17 Ziff. 6 |
| Feiertage | 6 bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr inklusive Bundesfeiertag, also 0.5 Tage pro Monat; der Anspruch besteht auch während der Ferien; nicht gewährte und nicht kompensierte Feiertage mit je 1/22 des Monatslohns bezahlen | Art. 18 |
| 13. Monatslohn | 100 Prozent eines Bruttomonatslohns, anteilig für ein unvollständiges Arbeitsjahr; im Stundenlohn oder bei monatlicher Auszahlung 8.33 Prozent; spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Austritt | Art. 12 |
| Bildungsurlaub | 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die berufliche Weiterbildung, sobald das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat, rückwirkend für 3 Jahre geltend machbar; 6 zusätzliche Tage für eine Berufsprüfung | Art. 19 |
| Bezahlte freie Tage | eigene Hochzeit 3 Tage, Vaterschaftsurlaub 5 Tage, Todesfall in der nahen Familie 1 bis 3 Tage, Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag und bei weiterer Entfernung 1.5 bis 2 Tage, Stellensuche nach Kündigung höchstens 2 Tage; alles nur, soweit die Tage auf Arbeitstage fallen | Art. 20 |
| Berufskleider | übernimmt der Betrieb das Reinigen und Glätten nicht, schuldet er monatlich CHF 50.00 für Berufskleidung von Köchinnen und Patissiers, CHF 50.00 für Westen und CHF 20.00 für Schürzen im Service | Art. 30 |

Zum Vergleich das Gesetz: vier Wochen Ferien (OR Art. 329a) und kein Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Der 1. August ist der einzige Feiertag, der bundesrechtlich einem Sonntag gleichgestellt ist; die übrigen bestimmen die Kantone. Neben den fünf Tagen Vaterschaftsurlaub des L-GAV besteht der gesetzliche Urlaub des anderen Elternteils von zwei Wochen, zu beziehen innert sechs Monaten nach der Geburt (OR Art. 329g).

Wo der Vertrag Ansprüche an die Anstellungsdauer knüpft, werden einzelne Arbeitsperioden im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber zusammengezählt, sofern kein Unterbruch mehr als zwei Jahre beträgt (Art. 32). Für Saisonbetriebe heisst das: Die Mitarbeiterin, die dritte Saison bei dir arbeitet, ist nicht im ersten Arbeitsjahr. Eine Ausnahme nennt der Kommentar der Vertragsparteien ausdrücklich: Für die Kündigungsfrist werden die Dienstjahre nicht zusammengezählt. Wer seit Jahren mit befristeten Saisonverträgen arbeitet, hat darum weiterhin einen Monat Frist, solange im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes steht.

Am Ende einer Saison wird das zu einer Summe, die sich planen lässt. Das Beispiel rechnet mit einem Koch der Stufe III a, sieben Monate Sommersaison, und mit den Divisoren, die der Vertrag selbst nennt.

**Schlussabrechnung einer Sommersaison, Stufe III a, Bruttomonatslohn CHF 4'528.00**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| 4 nicht bezogene Ruhetage, je 1/22 (Art. 16 Ziff. 5) | CHF 823.27 |
| 6 nicht bezogene Ferientage, je 1/30 (Art. 17 Ziff. 5) | CHF 905.60 |
| 2 nicht gewährte Feiertage, je 1/22 (Art. 18 Ziff. 3) | CHF 411.64 |
| 13. Monatslohn für 7 von 12 Monaten (Art. 12) | CHF 2'641.33 |
| **Was mit der letzten Lohnzahlung zusätzlich fällig wird** | **CHF 4'781.84** |

Fast ein zusätzlicher Monatslohn, und keine einzige Position davon ist verhandelbar. Wer die Ruhetage und Ferien laufend gewährt, zahlt sie nicht am Schluss in Geld. Wer sie aufschiebt, finanziert die Saison mit einer Schuld, die im letzten Monat fällig wird.

## Probezeit und Kündigung: kürzer als im Gesetz

Beim Beenden eines Arbeitsverhältnisses ist der L-GAV für den Betrieb günstiger als das Obligationenrecht, und das in zwei Punkten.

| Zeitpunkt | L-GAV | Obligationenrecht |
| --- | --- | --- |
| Probezeit | 14 Tage, schriftlich auf höchstens 3 Monate verlängerbar (Art. 5 Ziff. 1) | erster Monat, schriftlich auf höchstens 3 Monate verlängerbar (Art. 335b) |
| Kündigungsfrist in der Probezeit | 3 Tage, ablaufend auf das Ende eines beliebigen Tages (Art. 5 Ziff. 2) | 7 Tage (Art. 335b) |
| 1. bis 5. Arbeitsjahr | 1 Monat auf Ende eines Monats (Art. 6 Ziff. 1) | 1 Monat im ersten, 2 Monate ab dem zweiten Dienstjahr (Art. 335c) |
| ab dem 6. Arbeitsjahr | 2 Monate auf Ende eines Monats (Art. 6 Ziff. 1) | 2 Monate bis zum neunten, 3 Monate danach (Art. 335c) |

Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vertragspartner sein (Art. 6 Ziff. 2). Die Kündbarkeit befristeter Verträge muss schriftlich vereinbart werden, sonst gelten sie als unkündbar (Art. 6 Ziff. 3).

> **Achtung:** Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der vertraglichen Ferien nicht kündigen (Art. 7 Ziff. 1). Erfolgt die Kündigung vor Ferienantritt, verlängert sich die Frist nicht. Die gesetzlichen Sperrfristen bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Dienstpflicht nach OR Art. 336c gelten daneben unverändert. Mehr dazu unter [Kündigung durch den Arbeitgeber](https://kidesk.ch/ratgeber/kuendigung-durch-den-arbeitgeber).

## Versicherungen und Beiträge

Der Betrieb muss eine **Krankengeldversicherung** abschliessen, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 80 Prozent des Bruttolohns zahlt (180 Tage für AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentner). Während einer Aufschubszeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr zahlt der Betrieb 88 Prozent des Bruttolohns selbst; bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit ist die Aufschubszeit nur einmal zu bestehen. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Krankheit aufgelöst wird. Die Prämien werden hälftig geteilt. Hat der Betrieb keine genügende Versicherung, erbringt er die Leistungen selbst (Art. 23). Bei Unfall zahlt der Betrieb während der ersten zwei Tage nach dem Unfalltag 88 Prozent des Bruttolohns (Art. 25 Ziff. 2).

Dazu kommt der Bildungs- und Vollzugskostenbeitrag: Betrieb und Mitarbeitende entrichten jährlich je CHF 99.00, Teilzeitmitarbeitende bis 50 Prozent und Anstellungen unter sechs Monaten die Hälfte. Der Betrieb zieht den Anteil der Mitarbeitenden vom Lohn ab und überweist alles der Kontrollstelle; bei fristgerechter Zahlung darf er 4 Prozent als Abgeltung seines Inkassoaufwands behalten (Art. 35 Bst. h). Beim Lohnabzug gilt eine Falle: Das Recht, die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO, ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge abzuziehen, verwirkt nach zwei Monaten (Art. 13 Ziff. 2). Wer vergisst abzuziehen, zahlt die fremden Beiträge selbst.

## Was du einmal im Jahr erledigst

1. **Das neue Einlageblatt zu Art. 10 und 11 holen** Die Verbände verhandeln jährlich ab April über die Mindestlöhne (Art. 34). Neue Ansätze treten am 1. Januar in Kraft, bei Saisonarbeitsverträgen mit Beginn der Sommersaison. Vergleiche jede Zeile deiner Lohnliste mit der Stufe.
2. **Einstufungen prüfen** Wer die sechs Tage berufsspezifische Weiterbildung nach Art. 19 absolviert hat, steigt von Stufe III a auf III b. Wer die Einführungszeit hinter sich hat, kostet den vollen Mindestlohn. Beides passiert nicht von selbst in der Lohnliste.
3. **Betriebsart bestätigen** Beschäftigst du ausser dir noch höchstens vier Personen ständig, gilt die 45-Stunden-Woche. Ab der fünften Person sind es 42. Das verschiebt die Grenze, ab der Überstunden anfallen, um drei Stunden pro Woche und Person.
4. **Überstundensaldi abschliessen** Teile jeden Saldo monatlich schriftlich mit und zahle offene Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung aus. Nur dann kosten sie 100 statt 125 Prozent.
5. **Beiträge deklarieren** Die Kontrollstelle zieht die Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge für Betrieb und Mitarbeitende ein. Die Deklaration erfolgt über l-gav.ch, und der Abzug beim Lohn gehört in dasselbe Jahr.

> Diese Seite fasst den Vertragstext und das Einlageblatt mit den Mindestlöhnen ab 1. Januar 2026 zusammen. Bei abweichender Auslegung zwischen der deutschen, französischen und italienischen Fassung ist die deutsche ausschlaggebend. Über die Einstufung einer Person, die Gleichwertigkeit einer Ausbildung und Ausnahmen von den Mindestlöhnen entscheidet im Streitfall die Paritätische Aufsichtskommission (Art. 10 Ziff. 3), nicht der Betrieb.

## Häufige Fragen

### Gilt der L-GAV auch für mein Café mit zwei Angestellten?

Ja. Der L-GAV ist allgemeinverbindlich erklärt und gilt für alle gastgewerblichen Unternehmen in der ganzen Schweiz, unabhängig von der Grösse und von einer Verbandsmitgliedschaft. Kleine Unternehmen haben aber eine eigene Arbeitszeit: Wer ausser dem Arbeitgeber nicht mehr als vier Mitarbeitende inklusive Familienmitglieder ständig beschäftigt, darf im Schnitt 45 statt 42 Stunden pro Woche ansetzen.

### Wie hoch ist der Mindestlohn im Gastgewerbe 2026?

Für Vollzeitmitarbeitende ab 18 Jahren: CHF 3'713.00 ohne Berufslehre, CHF 3'943.00 mit Progresso-Ausbildung, CHF 4'070.00 mit eidgenössischem Berufsattest, CHF 4'528.00 mit Fähigkeitszeugnis, CHF 4'635.00 mit Fähigkeitszeugnis und sechs Tagen Weiterbildung und CHF 5'293.00 mit Berufsprüfung. Praktikantinnen und Praktikanten in einem anerkannten Bildungsgang erhalten mindestens CHF 2'390.00.

### Muss ich im Gastgewerbe einen 13. Monatslohn zahlen?

Ja. Art. 12 L-GAV gibt Anspruch auf 100 Prozent eines Bruttomonatslohns, bei einem unvollständigen Arbeitsjahr anteilig. Der anteilsmässige Anspruch entfällt nur, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird. Zahlst du ihn monatlich oder mit dem Stundenlohn aus, beträgt die Entschädigung 8.33 Prozent. Fällig ist er spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Austritt.

### Wie lang ist die Kündigungsfrist nach dem L-GAV?

Nach der Probezeit ein Monat im ersten bis fünften Arbeitsjahr und zwei Monate ab dem sechsten, jeweils auf Ende eines Monats (Art. 6 Ziff. 1). Das ist kürzer als die gesetzliche Staffel von einem, zwei und drei Monaten. Die Probezeit beträgt 14 Tage mit drei Tagen Kündigungsfrist und kann schriftlich auf höchstens drei Monate verlängert werden.

### Warum kosten meine Überstunden 125 Prozent?

Weil eine der drei Bedingungen von Art. 15 Ziff. 5 fehlt. Nur wer die Arbeitszeit nach Art. 21 erfasst, den Überstundensaldo monatlich schriftlich mitteilt und die Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung auszahlt, kommt mit 100 Prozent davon. Sonst schuldet der Betrieb zwingend 125 Prozent (Art. 15 Ziff. 6). Der Aufschlag ist der Preis für eine fehlende oder nicht kommunizierte Zeiterfassung.

### Kann ich nicht bezogene Ferien am Ende der Saison auszahlen?

Am Ende des Arbeitsverhältnisses ja: Nicht bezogene Ferientage sind mit je einem Dreissigstel des Monatslohns zu bezahlen (Art. 17 Ziff. 5). Während des laufenden Arbeitsverhältnisses gilt das Abgeltungsverbot des Gesetzes. Nicht bezogene Ruhetage und nicht gewährte Feiertage werden mit je einem Zweiundzwanzigstel des Monatslohns abgerechnet.

## Quellen

- [Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), geltender Vertragstext mit Kommentar und Anhang 1](https://l-gav.ch/vertrag-aktuell)
- [L-GAV, Einlageblatt zu Art. 10 und Art. 11: Neue Mindestlöhne gültig ab 1. Januar 2026](https://l-gav.ch/fileadmin/user_upload/Einlageblatt_Art-10_Art-11_2026_DE.pdf)
- [Bundesratsbeschluss vom 31. März 2026 über die Allgemeinverbindlicherklärung des L-GAV: Mindestlöhne, Beiträge, Vorbehalt für Genf und Neuenburg](https://www.seco.admin.ch/dam/de/sd-web/i0MCF78xMQbI/gastgewerbe_aend_31_03_2026_de.pdf)
- [Kontrollstelle für den L-GAV: Deklaration der Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge](https://l-gav.ch/downloads/deklaration-bildungs-und-vollzugskostenbeitraege)
- [SECO: Liste der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge des Bundes](https://www.seco.admin.ch/de/gesamtarbeitsvertraege-bund)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 357: Wirkungen des Gesamtarbeitsvertrags](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_357)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 335b und 335c: Probezeit und Kündigungsfristen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_335_b)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 329g: Urlaub des anderen Elternteils](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_329_g)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
