# Die Arbeit einstellen, wenn der Kunde nicht zahlt.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/leistung-einstellen-bei-zahlungsverzug · Ratgeber · Thema: Mahnen und Betreibung · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Kommt darauf an, ob du gerade vorleisten musst. Beim Werkvertrag ist die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen (Obligationenrecht, OR, Art. 372 Abs. 1). Bis dahin bist du vorleistungspflichtig und darfst die Arbeit nicht einfach einstellen. Habt ihr dagegen Teilzahlungen vereinbart und ist eine Rate fällig und unbezahlt, sieht es anders aus: Wer den andern zur Erfüllung anhalten will, muss selbst erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten (OR Art. 82). Und wird dein Kunde zahlungsunfähig und ist deine Forderung dadurch gefährdet, darfst du deine Leistung zurückhalten, bis dir die Gegenleistung sichergestellt wird (OR Art. 83).

## Zuerst: Musst du gerade vorleisten?

Das Gesetz stellt für zweiseitige Verträge eine einfache Grundregel auf. Wer den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, «es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat» (OR Art. 82). Beim Werkvertrag steckst du genau in diesem Nachsatz: Die Vergütung wird erst mit der Ablieferung fällig (OR Art. 372 Abs. 1). Ohne Zahlungsplan arbeitest du also zuerst und wirst danach bezahlt, und ein Zahlungsrückstand aus einem anderen Auftrag ändert daran nichts.

| Deine Lage | Darfst du die Arbeit einstellen? | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Werkvertrag ohne Zahlungsplan, Werk noch nicht abgeliefert | Nein. Die Vergütung wird erst bei der Ablieferung fällig, du bist vorleistungspflichtig | OR Art. 372 Abs. 1, Art. 82 |
| Zahlungsplan vereinbart, eine Rate ist fällig und unbezahlt | In der Regel ja, für den nächsten Abschnitt. Du musst nicht weiter vorleisten, solange die Gegenleistung aussteht | OR Art. 82 |
| Teillieferung vereinbart, die Vergütung nach Teilen bestimmt, ein Teil abgeliefert und nicht bezahlt | In der Regel ja. Die Zahlung ist für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu leisten. Beides muss vereinbart sein: Teillieferung und Teilvergütung | OR Art. 372 Abs. 2 |
| Dein Kunde ist zahlungsunfähig geworden, etwa im Konkurs oder fruchtlos gepfändet, und deine Forderung ist dadurch gefährdet | Ja, zurückhalten bis zur Sicherstellung. Bleibt sie innert angemessener Frist auf dein Begehren aus, kannst du zurücktreten | OR Art. 83 |
| Offene Rechnung aus einem anderen Auftrag | Nein, jedenfalls nicht über diesen Weg. Artikel 82 spricht vom selben zweiseitigen Vertrag | OR Art. 82 |

Ob du im Einzelfall wirklich einstellen darfst, hängt am Wortlaut eures Vertrags und am Zahlungsplan. Lies beides, bevor du das Werkzeug einpackst, und hol bei grösseren Aufträgen eine Rechtsauskunft ein.

## Was du riskierst, wenn du zu früh aufhörst

Eine Arbeitseinstellung ohne Grundlage ist selbst eine Vertragsverletzung, und sie trifft dich härter als deinen Kunden. Verzögerst du die Ausführung in vertragswidriger Weise, kann dein Kunde vom Vertrag zurücktreten, ohne den Liefertermin abzuwarten (OR Art. 366 Abs. 1). Dazu kommen Schadenersatz und eine allfällige Konventionalstrafe für den Termin.

- **Rücktritt deines Kunden** vor dem Termin, mit Schadenersatz für die teurere Fertigstellung durch einen anderen Betrieb (OR Art. 366 Abs. 1).
- **Konventionalstrafe**, wenn ihr eine für den Termin vereinbart habt. Sie läuft unabhängig davon, wer den Streit begonnen hat.
- **Sorgfaltspflicht:** Du haftest im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie ein Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (OR Art. 364 Abs. 1). Ein offenes Dach, eine abgehängte Leitung oder eine ungesicherte Stelle bleiben dein Problem, auch wenn du nicht mehr arbeitest.
- **Der Ruf im Dorf.** Das steht in keinem Gesetz und wiegt trotzdem schwer.

## Der Weg, der hält: Frist, Ankündigung, Dokumentation

1. **Fälligkeit prüfen und in Verzug setzen** Ist die Rate wirklich fällig? Ohne verabredeten Zahlungstag gerät dein Kunde erst durch die Mahnung in Verzug (OR Art. 102). Schreib die Mahnung, auch wenn du sicher bist, dass er weiss, was er schuldet.
2. **Schriftlich eine angemessene Nachfrist ansetzen** Befindet sich der Schuldner bei einem zweiseitigen Vertrag im Verzug, kannst du ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen (OR Art. 107 Abs. 1). In der Praxis setzt man bei einer Akontorechnung sieben bis zehn Tage an. Die Frist braucht ein Datum, keine Formulierung wie «umgehend».
3. **Den Unterbruch ankündigen** Sag im selben Schreiben, was am Tag nach Ablauf passiert: dass die Arbeiten ruhen, bis die Zahlung eingetroffen ist. Eine Ankündigung ist kein Druckmittel, sondern deine Absicherung: Sie zeigt später, dass du nicht einfach verschwunden bist.
4. **Den Zustand festhalten** Fotos von jeder Fläche, Ausmass der geleisteten Arbeit, Liste des gelieferten Materials, Stand der Rapporte. Das ist die Grundlage für die Abrechnung und für jede spätere Diskussion über den Fertigstellungsgrad.
5. **Nach Ablauf entscheiden** Wird bis zum Ablauf nicht erfüllt, kannst du weiterhin auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen oder, wenn du es unverzüglich erklärst, auf die nachträgliche Leistung verzichten und Ersatz des Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (OR Art. 107 Abs. 2). «Unverzüglich» heisst hier wirklich sofort.

> Eine Nachfrist ist nicht immer nötig. Sie kann unterbleiben, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde, wenn die Leistung für ihn durch den Verzug nutzlos geworden ist oder wenn sich aus dem Vertrag ergibt, dass genau zu einer bestimmten Zeit zu leisten war (OR Art. 108). Im Alltag lohnt sich die Frist trotzdem: Eine Woche Geduld nimmt jeder späteren Diskussion die Spitze.

**Sanitärbetrieb, zweite Akontorate offen**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer | CHF 38'000.00 |
| Zahlungsplan 30 / 40 / 30, zweite Rate nach der Rohinstallation | 40 Prozent |
| Zweite Akontorechnung, Zahlungstag 04.09.2026 | CHF 15'200.00 |
| Verzug ab 05.09.2026, aufgelaufen bis 21.09.2026 | 17 Tage |
| Verzugszins 5 Prozent (OR Art. 104 Abs. 1) | CHF 35.40 |
| **Offen am 21.09.2026** | **CHF 15'235.40** |

Die CHF 35.40 sind nicht das Druckmittel. Das Druckmittel ist, dass du für den dritten Abschnitt nicht mehr vorleisten musst, solange die zweite Rate offen ist. Genau deshalb ist ein Zahlungsplan in der Offerte mehr wert als jede Mahnklausel: Er verwandelt deine Vorleistungspflicht in ein Geschäft auf Gegenseitigkeit. Wie du ihn formulierst, steht unter [Anzahlung und Vorauszahlung](https://kidesk.ch/ratgeber/anzahlung-vorauszahlung-rechnung) und [Zahlungsbedingungen formulieren](https://kidesk.ch/ratgeber/zahlungsbedingungen-formulieren).

**Nachfrist mit Ankündigung des Unterbruchs**

```text
Betreff: Akontorechnung Nr. [NUMMER], Nachfrist bis [DATUM]

Sehr geehrte Frau [NAME]

Unsere Akontorechnung Nr. [NUMMER] über CHF [BETRAG] war am [DATUM] zur Zahlung fällig. Bis heute ist bei uns keine Zahlung eingegangen. Unsere Zahlungserinnerung vom [DATUM] blieb unbeantwortet.

Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist bis am [DATUM] zur Zahlung des offenen Betrags von CHF [BETRAG] zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem [DATUM].

Geht die Zahlung bis dahin nicht ein, unterbrechen wir die Arbeiten an [OBJEKT] ab dem [DATUM]. Der Stand der Arbeiten wird an diesem Tag mit Fotos und Ausmass festgehalten. Sobald die Zahlung eingetroffen ist, nehmen wir die Arbeiten innert [ANZAHL] Arbeitstagen wieder auf; der vereinbarte Fertigstellungstermin verschiebt sich um die Dauer des Unterbruchs.

Wenn es einen Grund für den Zahlungsrückstand gibt, rufen Sie uns bitte an. Eine Lösung am Telefon ist für beide Seiten günstiger als ein Unterbruch.

Freundliche Grüsse
[FIRMA]
```

## Sachen deines Kunden zurückbehalten: das Retentionsrecht

Neben der Arbeit gibt es ein zweites Mittel, und es ist das wirksamere, wenn du eine Sache deines Kunden in der Werkstatt hast. Bewegliche Sachen, die sich mit dem Willen des Schuldners in deinem Besitz befinden, kannst du bis zur Befriedigung deiner Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstand zusammenhängt (Zivilgesetzbuch, ZGB, Art. 895 Abs. 1). Das ist der Fall der Garage mit dem reparierten Auto und der Schreinerei mit dem Möbel.

- **Unter Kaufleuten genügt weniger:** Der Zusammenhang besteht schon, sobald Besitz und Forderung aus dem geschäftlichen Verkehr der beiden Seiten herrühren (ZGB Art. 895 Abs. 2). Zwischen zwei Firmen deckt das auch eine ältere Rechnung aus derselben Geschäftsbeziehung. Fällig muss die Forderung trotzdem sein.
- **Nicht bei jeder Sache:** An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, geht es nicht, ebenso wenig, wenn eine von dir übernommene Verpflichtung, eine Vorschrift des Schuldners bei der Übergabe oder die öffentliche Ordnung entgegensteht (ZGB Art. 896).
- **Bei Zahlungsunfähigkeit** deines Kunden hast du das Retentionsrecht auch für eine noch nicht fällige Forderung (ZGB Art. 897 Abs. 1).
- **Verwerten nur nach Ankündigung:** Kommt dein Kunde seiner Verpflichtung nicht nach und wirst du nicht hinreichend sichergestellt, kannst du die Sache nach vorgängiger Benachrichtigung wie ein Faustpfand verwerten (ZGB Art. 898 Abs. 1). Das ist ein eigenes Verfahren und kein Verkauf über den Ladentisch.

> **Achtung:** Was du bereits eingebaut hast, ist keine bewegliche Sache mehr in deinem Besitz: Der Ausbau bei Nichtzahlung ist keine Selbsthilfe, sondern ein eigenes Problem. Ein Eigentumsvorbehalt hilft dir dabei nur, wenn er am Wohnort des Erwerbers im Register des Betreibungsbeamten eingetragen ist (ZGB Art. 715 Abs. 1). Ohne diesen Eintrag ist er wirkungslos, auch wenn er in deinen AGB steht.

## Auf dem Bau: das stärkere Mittel liegt im Grundbuch

Wer auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert hat, kann ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen. Das wirkt gegenüber dem Eigentümer, auch wenn dein Schuldner ein anderer Unternehmer ist. Entscheidend ist die Frist: Die Eintragung muss spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit im Grundbuch stehen (ZGB Art. 839 Abs. 2). Es genügt nicht, das Gesuch rechtzeitig zu stellen.

Für einen Unterbruch heisst das: Hörst du auf, beginnt die Frage, wann deine Arbeit als vollendet gilt. Wer die Frist nicht verlieren will, rechnet ab dem Tag, an dem er das Werkzeug eingepackt hat, und nicht ab dem Tag, an dem er irgendwann zurückkehren möchte. Den Ablauf, die Zuständigkeit und die vorläufige Eintragung erklärt [Bauhandwerkerpfandrecht für Handwerker](https://kidesk.ch/ratgeber/bauhandwerkerpfandrecht-fuer-handwerker), die Frist rechnet der [Fristenrechner](https://kidesk.ch/rechner/bauhandwerkerpfandrecht-frist-rechner) aus.

## Beim Auftrag gilt etwas anderes

Nicht jede Arbeit ist ein Werkvertrag. Schuldest du sorgfältiges Tätigwerden und keinen Erfolg, etwa bei einer Beratung, einer laufenden Betreuung oder einem Supportvertrag, liegt meist ein Auftrag vor (OR Art. 394). Dort kann der Vertrag von jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden; geschieht das zur Unzeit, schuldet die zurücktretende Seite den daraus entstandenen Schaden (OR Art. 404). Du kannst also aufhören, trägst aber das Risiko des schlechten Zeitpunkts.

## Was du auf keinen Fall tust

- **Ohne Ankündigung verschwinden.** Ein Unterbruch ohne Schreiben sieht aus wie ein Verzug auf deiner Seite und wird später auch so gelesen.
- **Die Baustelle ungesichert zurücklassen.** Die Sorgfaltspflicht bleibt (OR Art. 364 Abs. 1), und ein Wasserschaden kostet mehr als die offene Rate.
- **Eingebautes wieder ausbauen.** Ohne eingetragenen Eigentumsvorbehalt (ZGB Art. 715) fehlt dir dafür die Grundlage.
- **Schlüssel, Pläne oder Unterlagen als Faustpfand behalten,** wenn die Voraussetzungen der Retention nicht erfüllt sind. Das Retentionsrecht ist an Bedingungen geknüpft (ZGB Art. 895 und 896) und kein allgemeines Druckmittel.
- **Mit der Betreibung drohen und nie betreiben.** Wer dreimal droht und nie handelt, verliert die Wirkung. Wie es geht, steht unter [Betreibung einleiten](https://kidesk.ch/ratgeber/betreibung-einleiten-schritt-fuer-schritt).

## So macht es KIDESK

KIDESK zeigt dir, was am Auftrag offen ist, bevor du entscheidest: Akonto- und Schlussrechnungen rechnet es gegeneinander auf, der Verzugszins läuft tagesgenau ab der Mahnstufe, die du eingestellt hast, und am Beleg siehst du, wann dein Kunde den Rechnungslink geöffnet hat. Den Stand der Arbeiten hältst du im Rapport mit Fotos und Unterschrift fest, und aus den freigegebenen Stunden wird später die Abrechnung des ausgeführten Teils, ohne dass du eine Zahl abtippst.

- [Aufträge in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/auftraege)
- [Mahnwesen in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/mahnwesen)

## Häufige Fragen

### Darf ich die Baustelle verlassen, wenn eine alte Rechnung offen ist?

Über den Weg von OR Art. 82 nicht: Die Bestimmung spricht vom selben zweiseitigen Vertrag, und eine Rechnung aus einem früheren Auftrag gehört nicht dazu. Bleibt die Frage nach der Zahlungsfähigkeit: Ist dein Kunde zahlungsunfähig geworden und deine Forderung dadurch gefährdet, kannst du deine Leistung zurückhalten, bis dir die Gegenleistung sichergestellt wird (OR Art. 83).

### Wie lange muss die Nachfrist sein?

Das Gesetz sagt «angemessen» und nennt keine Zahl (OR Art. 107 Abs. 1). Angemessen heisst: lang genug, dass die Zahlung überhaupt ausgelöst und ausgeführt werden kann. Bei einer Akontorechnung an eine Firma setzt man in der Praxis sieben bis zehn Tage an. Wichtig ist ein Datum im Schreiben, nicht eine Formulierung wie «umgehend».

### Darf ich das reparierte Auto behalten, bis die Rechnung bezahlt ist?

In der Regel ja. Bewegliche Sachen, die mit dem Willen des Schuldners in deinem Besitz sind, darfst du bis zur Befriedigung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und mit dem Gegenstand zusammenhängt (ZGB Art. 895 Abs. 1). Die Reparaturrechnung hängt mit dem Auto zusammen. Verwerten darfst du es erst nach vorgängiger Benachrichtigung und wie ein Faustpfand (ZGB Art. 898).

### Verschiebt sich der Fertigstellungstermin, wenn ich unterbreche?

Das gehört in dein Schreiben, sonst streitet ihr darüber. Halte fest, dass sich der Termin um die Dauer des Unterbruchs verschiebt und dass du die Arbeiten innert einer genannten Zahl von Arbeitstagen nach Zahlungseingang wieder aufnimmst. Ohne diesen Satz stehst du am Schluss mit einem Terminverzug da, den du selbst ausgelöst hast.

### Kann ich statt einzustellen vom Vertrag zurücktreten?

Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ja: Du kannst auf die nachträgliche Leistung verzichten und Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, musst das aber unverzüglich erklären (OR Art. 107 Abs. 2). Überleg dir vorher, was du dann noch verrechnen kannst, und halte den Stand der Arbeiten vorher fest.

### Und wenn der Kunde mit Mängeln argumentiert?

Dann ist es kein reiner Zahlungsverzug mehr, sondern ein Streit über die Leistung, und die Regeln der Mängelrechte kommen dazu. Halte die Rüge schriftlich fest, prüf den Mangel und biete die Nachbesserung an. Was gilt, steht unter [Garantie und Gewährleistung](https://kidesk.ch/ratgeber/garantie-und-gewaehrleistung-handwerker) und [Mängelrüge in 60 Tagen](https://kidesk.ch/ratgeber/maengelruege-60-tage-neues-recht-2026).

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 82 und 83: Ordnung in der Erfüllung, Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_82)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 102, 104 und 107 bis 109: Verzug, Verzugszins, Nachfrist und Rücktritt](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_102)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 364, 366 und 372: Sorgfalt des Unternehmers, Verzug, Fälligkeit der Vergütung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_364)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 394 und 404: Auftrag, Widerruf und Kündigung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_394)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 895 bis 898: Retentionsrecht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_895)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 715: Eigentumsvorbehalt nur mit Registereintrag](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_715)
- [Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 839: Frist für das Bauhandwerkerpfandrecht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_839)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
