# Beim Occasionshandel zählt nicht die Marge, sondern die fiktive Vorsteuer.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/margenbesteuerung-occasionen · Ratgeber · Thema: Mehrwertsteuer · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Für eine gewöhnliche Occasion gibt es die Margenbesteuerung nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2018 gilt sie nur noch für **Sammlerstücke**: Kunstgegenstände, Antiquitäten und zum Beispiel Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt (MWSTG Art. 24a, MWSTV Art. 48a). Kaufst du ein normales Occasionsfahrzeug von einer Privatperson, ziehst du stattdessen **fiktive Vorsteuer** ab, also 8.1 von 108.1 des bezahlten Betrags (MWSTG Art. 28a). Verkaufst du mit Gewinn, zahlst du unter dem Strich gleich viel wie früher auf der Marge, der Weg dahin ist ein anderer. Wer nach Saldosteuersatz abrechnet, hat seit 2025 weder das eine noch das andere.

## Was 2018 geändert hat

Wer im Netz nach «Margenbesteuerung» sucht, landet oft auf Texten, die vom Handel mit gebrauchten Gegenständen aller Art sprechen. Das war einmal. Der frühere Absatz 3 von MWSTG Art. 28, der den Abzug fiktiver Vorsteuer für Gebrauchtgegenstände regelte, wurde auf den 1. Januar 2018 aufgehoben und als eigener **Art. 28a** neu gefasst. Gleichzeitig kam die Margenbesteuerung als **Art. 24a** zurück, aber nur noch für Sammlerstücke. Beide Änderungen stammen aus demselben Erlass (AS 2017 3575).

Für dich als Händlerin oder Händler heisst das: Die erste Frage ist nicht «wie hoch ist meine Marge», sondern «was genau habe ich da eingekauft». Danach richtet sich alles Weitere.

## Welcher Fall gilt für dich? Die Übersicht

| Du kaufst | So rechnest du | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Occasionsauto von einer Privatperson, ohne ausgewiesene Steuer | Abzug fiktiver Vorsteuer auf dem bezahlten Betrag | MWSTG Art. 28a Abs. 1 |
| Occasionsauto von einem Betrieb, der dir 8.1 Prozent offen verrechnet | Normaler Vorsteuerabzug auf der ausgewiesenen Steuer | MWSTG Art. 28 Abs. 1 Bst. a |
| Motorfahrzeug, dessen erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt | Margenbesteuerung, kein Abzug fiktiver Vorsteuer | MWSTG Art. 24a, MWSTV Art. 48a Abs. 3 Bst. c |
| Kunstgegenstand, Antiquität, Briefmarkensammlung, Jahrgangswein | Margenbesteuerung | MWSTG Art. 24a, MWSTV Art. 48a |
| Rohes Edelmetall (Zolltarif 7106 bis 7112) oder Edelstein (7102 bis 7105) | Kein Abzug fiktiver Vorsteuer, weil nicht individualisierbar | MWSTV Art. 62 |
| Werkzeug, Maschine, Möbel: jeder einzeln bestimmbare bewegliche Gegenstand | Abzug fiktiver Vorsteuer, wenn keine Steuer offen überwälzt wurde | MWSTG Art. 28a Abs. 1 |

Antiquitäten sind bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind (MWSTV Art. 48a Abs. 2). Bijouterie, Uhren und Münzen mit Sammlerwert sind dagegen Sammlerstücke und laufen über die Margenbesteuerung (Art. 48a Abs. 3 Bst. e).

## Die fiktive Vorsteuer: so rechnest du sie

Die fiktive Vorsteuer wird auf dem Betrag berechnet, den du bezahlt hast. Dieser Betrag versteht sich **inklusive Steuer** zu dem Satz, der im Zeitpunkt des Bezugs gilt (MWSTG Art. 28a Abs. 2). Bei 8.1 Prozent rechnest du also 8.1 von 108.1 heraus, nicht 8.1 Prozent obendrauf.

**Garage kauft eine Occasion von einer Privatperson und verkauft sie weiter**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Ankauf von der Privatperson, keine Steuer ausgewiesen | CHF 12'000.00 |
| Fiktive Vorsteuer: 12'000.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1 | CHF 899.17 |
| Verkaufspreis an den Kunden, inklusive 8.1 Prozent | CHF 16'500.00 |
| Geschuldete Umsatzsteuer: 16'500.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1 | CHF 1'236.36 |
| Zur Kontrolle: Marge 4'500.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1 | CHF 337.19 |
| **An die ESTV gehen (1'236.36 minus 899.17)** | **CHF 337.19** |

Das Ergebnis ist bis auf den Rappen dasselbe wie unter der alten Margenbesteuerung. Der Unterschied liegt in der Abrechnung: Die Umsatzsteuer deklarierst du auf dem **vollen** Verkaufspreis, die fiktive Vorsteuer bei den Vorsteuern. Zwei Zahlen statt einer, dafür funktioniert das System auch, wenn du beim Verkauf einmal Verlust machst.

> Beim Verkauf der Occasion stellst du eine ganz normale Rechnung mit 8.1 Prozent aus. Dein Kunde sieht nicht, wie du eingekauft hast, und ein steuerpflichtiger Käufer kann die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen. Genau darum ist die fiktive Vorsteuer im Handel unter Unternehmen angenehmer als die alte Marge.

## Eintausch: das alte Auto an Zahlung

Nimmst du das alte Fahrzeug deines Kunden an Zahlung, liegt ein Tausch vor. Als Entgelt gilt der Marktwert jeder Leistung (MWSTG Art. 24 Abs. 3). Die ESTV zieht daraus den Schluss: Der angerechnete Wert und der bezahlte Differenzbetrag gehören zusammen zum steuerbaren Entgelt. Du versteuerst also den vollen Verkaufspreis des neuen Fahrzeugs, nicht die Differenz. Auf dem Betrag, den du dem Kunden für sein altes Fahrzeug anrechnest, steht dir der Abzug fiktiver Vorsteuer zu, sofern der Kunde dir keine Steuer offen überwälzt hat (MWST-Branchen-Info 05, Ziffer 1.1.2).

**Verkauf mit Eintausch an eine Privatperson**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Verkaufspreis Fahrzeug, inklusive 8.1 Prozent | CHF 27'025.00 |
| Anrechnung Eintauschfahrzeug | CHF 8'650.00 |
| Zahlung des Kunden | CHF 18'375.00 |
| Umsatzsteuer auf 27'025.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1 | CHF 2'025.00 |
| Fiktive Vorsteuer auf 8'650.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1 | CHF 648.15 |
| **Belastung aus diesem Geschäft** | **CHF 1'376.85** |

## Wann es die fiktive Vorsteuer nicht gibt

- **Der Gegenstand unterliegt der Margenbesteuerung.** Für Sammlerstücke nach Art. 24a ist der Abzug ausdrücklich ausgeschlossen (MWSTG Art. 28a Abs. 3).
- **Der Kauf lief im Meldeverfahren** nach MWSTG Art. 38 (MWSTV Art. 63 Abs. 3 Bst. a).
- **Du hast den Gegenstand selbst eingeführt.** Dann greift der gewöhnliche Abzug der Einfuhrsteuer (MWSTV Art. 63 Abs. 3 Bst. b).
- **Du weisst oder müsstest wissen, dass der Gegenstand steuerbefreit eingeführt wurde** (MWSTV Art. 63 Abs. 3 Bst. d).
- **Bei Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung** ist nur der tatsächliche Wert des Gegenstands im Zeitpunkt der Übernahme massgebend, nicht die ausbezahlte Summe (MWSTV Art. 63 Abs. 4).
- **Kaufst du mehrere Gegenstände zu einem Gesamtpreis** und sind Sammlerstücke oder nicht individualisierbare Gegenstände darunter, dann brauchst du den Anteil des Ankaufspreises, der auf die gewöhnlichen Gegenstände entfällt. Lässt er sich nicht wenigstens annähernd ermitteln, fällt der Abzug ganz weg (MWSTV Art. 63 Abs. 2). Kaufst du ausschliesslich individualisierbare bewegliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis, ist der Abzug zulässig (Abs. 1).
- **Zwei weitere Fälle** nennt MWSTV Art. 63 Abs. 3 Bst. c und e: Gegenstände nach MWSTG Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 und Käufe von Begünstigten nach dem Gaststaatgesetz.

## Oldtimer und Sammlerstücke: hier zählt die Marge

Bei einem Sammlerstück ziehst du den Ankaufspreis vom Verkaufspreis ab und versteuerst nur die Differenz, sofern du auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abgezogen hast (MWSTG Art. 24a Abs. 1). Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, darfst du den Verlust verrechnen, indem du die Differenz vom steuerbaren Umsatz abziehst. Hast du das Stück selbst eingeführt, darfst du die entrichtete Einfuhrsteuer zum Ankaufspreis hinzurechnen (Abs. 2).

**Oldtimer: erste Inverkehrsetzung 1988, Ankauf 2026**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Ankaufspreis | CHF 28'000.00 |
| Verkaufspreis | CHF 35'000.00 |
| Marge | CHF 7'000.00 |
| Steuer: 7'000.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1 | CHF 524.51 |
| **An die ESTV gehen, auf der Rechnung steht keine Steuer** | **CHF 524.51** |

> **Achtung:** Weist du beim Wiederverkauf eines Sammlerstücks die Steuer offen aus, schuldest du diese Steuer und kannst weder die Margenbesteuerung anwenden noch fiktive Vorsteuer abziehen (MWSTV Art. 48c). Bei einem Oldtimer für CHF 35'000.00 schuldest du dann 35'000.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1, also CHF 2'622.57 statt CHF 524.51. Ein «inkl. 8.1 % MWST» aus einer kopierten Rechnungsvorlage kostet dich hier gut CHF 2'000.00. Die Rechnung nennt den Preis, mehr nicht.

Dazu kommt eine Pflicht, die es beim gewöhnlichen Occasionshandel so nicht gibt: Über Sammlerstücke musst du eine **Bezugs- und Verkaufskontrolle** führen, bei Käufen zu einem Gesamtpreis je Gesamtheit getrennt (MWSTV Art. 48d). Wurden mehrere Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis bezogen, gilt die Margenbesteuerung zwingend für den Verkauf aller dieser Stücke, und die Entgelte sind erst zu versteuern, sobald sie zusammen den Gesamtpreis übersteigen (MWSTV Art. 48b).

## Saldosteuersatz: seit 2025 fällt beides weg

Rechnest du nach Saldosteuersatz ab, gibt es für dich seit dem 1. Januar 2025 weder den Abzug fiktiver Vorsteuer noch die Margenbesteuerung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die drei Sonderverfahren gestrichen, darunter das Formular 1055 für die fiktive Vorsteuer und das Formular 1056 für die Margenbesteuerung. Begründung des Systems: Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote bereits pauschal (MWSTG Art. 37 Abs. 3).

Für eine Garage, die vor allem Arbeitsstunden verkauft, ist das verkraftbar. Für einen Betrieb, der schwergewichtig Occasionen von Privatpersonen einkauft, kann es teuer werden, weil auf diesen Einkäufen pauschal nichts zurückkommt, was der Satz nicht ohnehin schon abbildet. Rechne den Vergleich einmal mit deinen echten Zahlen durch, bevor du die Methode behältst. Wie du dabei vorgehst, steht im Ratgeber [Saldosteuersatz oder effektive Methode](https://kidesk.ch/ratgeber/saldosteuersatz-oder-effektiv).

## Was du aufschreiben und aufbewahren musst

1. **Beim Ankauf: wer, wann, was, wie viel** Die ESTV verlangt ein geeignetes Beweismittel: Rechnung, Gutschrift, Vertrag oder Quittung. Darauf stehen Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung, Name und Adresse beider Seiten, das Fahrzeug mit Stammnummer und der bezahlte Betrag (MWST-Branchen-Info 05, Ziffer 3.2). Am einfachsten geht das mit einem Kaufvertrag, den beide unterschreiben. Ohne diesen Beleg kannst du den Abzug in einer Kontrolle nicht belegen.
2. **Prüfen: Sammlerstück oder nicht** Bei Fahrzeugen entscheidet das Datum der ersten Inverkehrsetzung im Verhältnis zum Ankaufsdatum. Liegt es beim Ankauf länger als 30 Jahre zurück, ist das Fahrzeug ein Sammlerstück und die Margenbesteuerung gilt.
3. **In der Abrechnung richtig einsetzen** Den vollen Verkaufserlös bei den Umsätzen deklarieren, die fiktive Vorsteuer bei den Vorsteuern. Bei Sammlerstücken deklarierst du stattdessen nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis.
4. **Zehn Jahre aufbewahren** Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und Aufzeichnungen bleiben bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung liegen, also zehn Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode (MWSTG Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 6).

## Häufige Fragen

### Darf ich die Margenbesteuerung auf ein normales Occasionsauto anwenden?

Nein. MWSTG Art. 24a spricht von «Sammlerstücken wie Kunstgegenständen, Antiquitäten und dergleichen». Ein gewöhnliches Occasionsfahrzeug fällt nicht darunter. Dort ziehst du fiktive Vorsteuer nach MWSTG Art. 28a ab, und beim Verkauf mit Gewinn ist das Ergebnis rechnerisch dasselbe.

### Ab wann gilt ein Fahrzeug als Sammlerstück?

Wenn die erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt (MWSTV Art. 48a Abs. 3 Bst. c). Massgebend ist der Ankauf, nicht der Verkauf. Ein Fahrzeug, das beim Einkauf 29 Jahre alt war, bleibt für dich ein gewöhnlicher Occasionswagen, auch wenn es bis zum Verkauf 31 wird.

### Ich rechne mit dem Saldosteuersatz ab. Was gilt für mich?

Seit dem 1. Januar 2025 weder fiktive Vorsteuer noch Margenbesteuerung: Die ESTV hat die Sonderverfahren mit den Formularen 1055 und 1056 abgeschafft. Du versteuerst den vollen Verkaufserlös mit deinem bewilligten Satz. Prüfe darum, ob die effektive Methode für deinen Betrieb günstiger ist.

### Muss auf der Verkaufsrechnung stehen, dass ich fiktive Vorsteuer abgezogen habe?

Nein. Die fiktive Vorsteuer betrifft nur deine Einkaufsseite. Die Verkaufsrechnung ist eine gewöhnliche Rechnung mit Satz und Steuerbetrag. Anders bei Sammlerstücken: Dort darfst du keine Steuer ausweisen, sonst schuldest du sie und verlierst die Margenbesteuerung (MWSTV Art. 48c).

### Gilt das nur für Fahrzeuge?

Nein. MWSTG Art. 28a spricht von jedem individualisierbaren beweglichen Gegenstand. Gebrauchte Maschinen, Werkzeuge, Möbel oder Geräte fallen genauso darunter, solange dir beim Bezug keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wurde. Ausgenommen sind Edelmetalle und Edelsteine (MWSTV Art. 62).

### Was ist, wenn ich beim Verkauf Verlust mache?

Bei der fiktiven Vorsteuer ist das unproblematisch: Der Abzug hängt am Einkauf, die Steuer am Verkauf, und ein Verlust wirkt sich in der Abrechnung von selbst aus. Bei Sammlerstücken regelt MWSTG Art. 24a Abs. 1 den Fall ausdrücklich: Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, darfst du die Differenz vom steuerbaren Umsatz abziehen.

## Quellen

- [Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 24a: Margenbesteuerung für Sammlerstücke](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_24_a)
- [MWSTG Art. 28a: Abzug fiktiver Vorsteuer](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_28_a)
- [MWSTG Art. 28: Grundsatz des Vorsteuerabzugs (Abs. 3 bis 2017: fiktive Vorsteuer, aufgehoben)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_28)
- [Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 48a bis 48d: Sammlerstücke, Gesamtpreis, Rechnungsstellung, Aufzeichnungen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de#art_48_a)
- [MWSTV Art. 62 und 63: Edelmetalle und Edelsteine, Berechtigung zum Abzug der fiktiven Vorsteuer](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de#art_63)
- [MWSTG Art. 37: Abrechnung nach Saldo- und Pauschalsteuersätzen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_37)
- [ESTV: Saldosteuersatzmethode ab 2025, Wegfall der Formulare 1050, 1055 und 1056](https://www.estv.admin.ch/de/mwst-saldosteuersatzmethode-2025)
- [ESTV: MWST-Branchen-Info 05 Motorfahrzeuggewerbe, Ziffer 1.1.2 (Tauschverhältnisse, Eintausche, Verrechnungen) und Ziffer 3.2 (Voraussetzungen für den Abzug fiktiver Vorsteuer)](https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MBI/05)
- [ESTV: MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen](https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/09)

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