# Kunden im Ausland: MwSt ja oder nein?

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/mwst-bei-kunden-im-ausland · Ratgeber · Thema: Mehrwertsteuer · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Betriebe

**Kurz gesagt:** Kommt darauf an, was du erbringst und wo. Bei **Dienstleistungen** gilt der Empfängerort: Sitzt dein Kunde im Ausland, liegt der Ort der Leistung im Ausland und du fakturierst ohne Schweizer MwSt (MWSTG Art. 8 Abs. 1). Die wichtigste Ausnahme sind Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, dort zählt der Ort des Grundstücks (Art. 8 Abs. 2 Bst. f). **Waren**, die direkt ins Ausland gehen, sind von der Steuer befreit, aber nur mit Ausfuhrnachweis (Art. 23). Weist du trotzdem Schweizer MwSt aus, schuldest du den ausgewiesenen Betrag (Art. 27 Abs. 2).

## Erste Frage: Lieferung oder Dienstleistung?

Die beiden Welten haben unterschiedliche Ortsregeln, und die Zuordnung überrascht viele Handwerksbetriebe. Eine **Lieferung** ist nicht nur der Verkauf einer Ware. Als Lieferung gilt auch das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind (MWSTG Art. 3 Bst. d Ziff. 2). Wer eine Fassade streicht, eine Heizung einbaut oder eine Maschine repariert, erbringt mehrwertsteuerlich eine Lieferung, keine Dienstleistung. **Dienstleistung** ist jede Leistung, die keine Lieferung ist (Bst. e): Beratung, Planung, Buchhaltung, Programmierung, Werbung.

| Was du machst | Mehrwertsteuerlich | Wo der Ort liegt |
| --- | --- | --- |
| Beratung für eine Firma in Stuttgart, von Zürich aus | Dienstleistung | am Sitz des Kunden, also im Ausland (Art. 8 Abs. 1) |
| Wohnung in Konstanz streichen | Lieferung (Arbeiten an einem Gegenstand) | dort, wo das Werk abgeliefert wird, also im Ausland (Art. 7 Abs. 1 Bst. a) |
| Bauleitung für einen Neubau in Lindau | Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück | am Ort des Grundstücks, also im Ausland (Art. 8 Abs. 2 Bst. f) |
| Bauleitung für einen Neubau in Chur, Auftraggeberin sitzt in München | Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück | am Ort des Grundstücks, also im Inland: 8.1 % fallen an |
| Werkzeug an einen Kunden in Österreich verkaufen und verschicken | Lieferung | im Inland, aber von der Steuer befreit bei direkter Ausfuhr (Art. 23) |

Die vierte Zeile ist die, die am meisten Geld kostet: Ein Kunde mit Sitz im Ausland macht aus einer Leistung an einem Schweizer Grundstück keine Auslandleistung.

## Dienstleistungen: der Sitz des Kunden entscheidet

Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird; fehlt beides, zählt sein Wohnort (MWSTG Art. 8 Abs. 1). Das nennt sich Empfängerortsprinzip und trifft die typischen Bürodienstleistungen: Beratung, Vermögensverwaltung, Treuhand, Anwalt, Werbung, Datenverarbeitung. Liegt der Ort im Ausland, unterliegt die Leistung nicht der Schweizer Inlandsteuer.

Absatz 2 kennt die Ausnahmen. Für einen Kleinbetrieb sind vor allem diese wichtig:

| Art der Dienstleistung | Ort | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Leistungen an physisch anwesende Personen, etwa Heilbehandlung, Therapie, Körperpflege, Kinderbetreuung | Sitz der dienstleistenden Person | Art. 8 Abs. 2 Bst. a |
| Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung vor Ort | Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird | Art. 8 Abs. 2 Bst. c |
| Gastgewerbliche Leistungen | Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird | Art. 8 Abs. 2 Bst. d |
| Personenbeförderung | die tatsächlich zurückgelegte Strecke | Art. 8 Abs. 2 Bst. e |
| Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung eines Grundstücks, Architektur, Ingenieurwesen, Bauaufsicht, Überwachung, Beherbergung | Ort, an dem das Grundstück liegt | Art. 8 Abs. 2 Bst. f |

## Arbeiten an einem Gebäude im Ausland

Bearbeitest du einen Gegenstand im Ausland und lieferst ihn dort ab, liegt eine Lieferung im Ausland vor, die nicht der Schweizer Inlandsteuer unterliegt. Das schreibt die ESTV in der MWST-Info 06 zum Ort der Leistungserbringung ausdrücklich so. Drei Punkte gehören dazu:

- **Dein Vorsteuerabzug bleibt.** Für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist der Vorsteuerabzug im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und für ihre Versteuerung hätte optiert werden können (MWSTG Art. 29 Abs. 1bis, dazu Art. 28 Abs. 1 Bst. a). Für Handwerk und Bau heisst das: Die Vorsteuer auf dem Material bleibt abziehbar. Eine Auslandleistung ist eben nicht dasselbe wie eine von der Steuer ausgenommene Leistung, bei der der Abzug wegfiele.
- **Der Nachweis ist deine Sache.** Die im Ausland erbrachte Arbeitsleistung ist buch- und belegmässig zu dokumentieren: Auftrag, Rapporte, Reisebelege, Ausfuhrpapiere für das mitgeführte Material.
- **Im Ausland kann eine Pflicht entstehen.** Dass die Schweizer Steuer entfällt, heisst nicht, dass keine Steuer anfällt. Für Bauleistungen an einem Gebäude in Deutschland oder Österreich gilt dortiges Recht, und daraus kann sich eine Registrierungspflicht ergeben. Diese Frage klärst du vor dem ersten Auftrag, nicht nach der ersten Rechnung.

## Waren ins Ausland: befreit, aber nur mit Nachweis

Von der Steuer befreit ist die Lieferung von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden (MWSTG Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1). **Direkte Ausfuhr** liegt vor, wenn der Gegenstand ohne Ingebrauchnahme im Inland ausgeführt wird oder in ein offenes Zolllager oder Zollfreilager gelangt (Abs. 3). Den Nachweis führst du mit der Ausfuhrveranlagung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit. Ohne diesen Beleg bleibt die Steuer geschuldet, auch wenn die Ware nachweislich über der Grenze steht.

> **Achtung:** Befreit ist nicht dasselbe wie ausgenommen. Bei einer **befreiten** Leistung schuldest du keine Steuer und behältst den Vorsteuerabzug. Bei einer **von der Steuer ausgenommenen** Leistung nach Art. 21 verlierst du den Vorsteuerabzug. Die beiden Wörter werden im Netz dauernd vertauscht, und der Unterschied kostet je nach Materialanteil Tausende.

## Was auf die Rechnung gehört

- **Keine Steuer ausweisen, wo keine geschuldet ist.** Wer eine Steuer ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag (MWSTG Art. 27 Abs. 2). Korrigieren lässt sich das nur über eine berichtigte Rechnung oder den Nachweis, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
- **Den Grund hinschreiben.** Ein kurzer Satz genügt, etwa «Ort der Leistung im Ausland, keine Schweizer Mehrwertsteuer» oder «Steuerbefreite Ausfuhrlieferung». Dein Kunde und später eine Kontrolle wissen dann, warum keine Steuer dasteht.
- **«Reverse Charge» ist kein Schweizer Begriff.** Das ist die Umkehr der Steuerschuld im Recht der EU. Viele deutsche Kunden verlangen den Vermerk trotzdem. Er schadet nicht, ersetzt aber keine Prüfung deiner eigenen Lage. Das Schweizer Gegenstück heisst Bezugsteuer und trifft dich, wenn **du** Leistungen aus dem Ausland beziehst, siehe [Bezugsteuer erklärt](https://kidesk.ch/ratgeber/bezugsteuer-erklaert).
- **Deine MwSt-Nummer** darfst du weiterhin auf die Rechnung setzen, wenn du im Register eingetragen bist. Nur die Steuer selbst weist du nicht aus.
- **Währung und Zahlweg** sind eine eigene Frage: Der Schweizer QR-Zahlteil nützt einem Kunden in der EU nichts. Dazu steht alles unter [Rechnung ins Ausland: Euro, IBAN, kein QR-Code](https://kidesk.ch/ratgeber/rechnung-fremdwaehrung-eu-kunde).

## In der Abrechnung: Ziffer 220 und Ziffer 221

Beide Umsätze gehören zuerst in Ziffer 200, den weltweiten Umsatz, und werden dann abgezogen, aber in verschiedenen Zeilen: **Ziffer 220** für von der Steuer befreite Leistungen wie Exporte nach Art. 23, **Ziffer 221** für Leistungen, deren Ort im Ausland liegt. Wer beides in dieselbe Zeile wirft, bekommt bei einer Kontrolle Fragen. Wie das Formular aufgebaut ist, steht unter [Die MwSt-Abrechnung Schritt für Schritt](https://kidesk.ch/ratgeber/mwst-abrechnung-erstellen).

## Die Grenze von CHF 100'000.00 zählt weltweit

Ein Missverständnis, das teuer wird: Auslandumsätze zählen bei der Steuerpflicht mit. Befreit ist, wer **im In- und Ausland** weniger als CHF 100'000.00 Umsatz pro Jahr aus Leistungen erzielt, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Wer also zu zwei Dritteln für Kunden in Deutschland arbeitet, kann trotzdem in der Schweiz steuerpflichtig werden, obwohl er auf diese Umsätze keine Schweizer Steuer abliefert. Die Einzelheiten stehen unter [Ab wann bin ich mehrwertsteuerpflichtig?](https://kidesk.ch/ratgeber/mwst-pflicht-ab-100000-franken).

> Das Fürstentum Liechtenstein gilt mehrwertsteuerrechtlich als Inland (ESTV, MWST-Info 18, Ziffer 6.3). Eine Rechnung nach Vaduz ist also keine Auslandrechnung, auch wenn eine Landesgrenze dazwischenliegt.

> **Achtung:** Wo es kompliziert wird, wird es schnell sehr kompliziert: Reihengeschäfte, Montagelieferungen mit fremdem Material, Leistungen an eine Betriebsstätte statt an den Sitz, Plattformen. Kläre deinen Fall einmal mit deiner Treuhänderin oder direkt bei der ESTV, halte das Ergebnis schriftlich fest, und du hast es für alle weiteren Aufträge derselben Art.

## So macht es KIDESK

Wählst du im Beleg-Editor einen Kunden mit Adresse im Ausland, setzt KIDESK die MwSt-Sätze auf 0 und meldet das sichtbar. Ein Hinweis bleibt am Beleg stehen, solange der Empfänger im Ausland sitzt, und jede einzelne Position lässt sich wieder auf einen Satz stellen: Arbeiten an einer Liegenschaft in der Schweiz sind genau dieser Fall. Liechtenstein behandelt KIDESK wie das Inland, und ohne Landangabe wird nichts angenommen. Die Währung des Kunden übernimmt der Editor ebenfalls; bei Fremdwährung stehen IBAN und BIC auf der Rechnung statt des QR-Zahlteils.

- [Rechnungen in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/rechnungen)
- [Berichte und MwSt](https://kidesk.ch/funktionen/berichte)

## Häufige Fragen

### Muss ich einer Firma in Deutschland Schweizer MwSt verrechnen?

Bei einer Dienstleistung in der Regel nicht: Der Ort der Leistung liegt am Sitz deines Kunden, also im Ausland (MWSTG Art. 8 Abs. 1). Anders ist es bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, bei gastgewerblichen Leistungen und bei Veranstaltungen vor Ort. Warenlieferungen sind befreit, aber nur mit Ausfuhrnachweis.

### Ich streiche eine Wohnung in Deutschland. Fällt Schweizer MwSt an?

Nein. Das ist mehrwertsteuerlich eine Lieferung, und sie wird im Ausland abgeliefert, unterliegt also nicht der Inlandsteuer. Die Vorsteuer auf dem Material darfst du trotzdem abziehen. Ob in Deutschland eine Registrierungspflicht entsteht, ist eine andere Frage und richtet sich nach deutschem Recht.

### Mein Kunde sitzt im Ausland, das Gebäude steht in der Schweiz. Was gilt?

Dann fällt Schweizer MwSt an. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zählt der Ort des Grundstücks und nicht der Sitz des Kunden (MWSTG Art. 8 Abs. 2 Bst. f). Bei Arbeiten am Gebäude selbst liegt ohnehin eine Lieferung im Inland vor.

### Brauche ich den Vermerk «Reverse Charge» auf der Rechnung?

Aus Schweizer Sicht nicht. Die Umkehr der Steuerschuld ist EU-Recht und betrifft die Pflichten deines Kunden, nicht deine. Viele Kunden verlangen den Vermerk trotzdem für ihre eigene Buchhaltung. Setz ihn hin, wenn er gewünscht wird, aber verlass dich für deine Abrechnung auf die Schweizer Ortsregeln.

### Was passiert, wenn ich versehentlich 8.1 Prozent ausgewiesen habe?

Dann schuldest du den ausgewiesenen Betrag der ESTV (MWSTG Art. 27 Abs. 2). Befreiend wirken nur eine Korrektur der Rechnung oder der glaubhafte Nachweis, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist, etwa weil dein Kunde keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat. Schick also eine berichtigte Rechnung, sobald du den Fehler merkst.

### Zählen meine Auslandumsätze für die Steuerpflicht mit?

Ja. Massgebend ist der Umsatz im In- und Ausland zusammen aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Wer die CHF 100'000.00 nur dank Auslandkunden erreicht, wird in der Schweiz steuerpflichtig, obwohl auf diesen Umsätzen keine Schweizer Steuer anfällt.

## Quellen

- [MWSTG Art. 8: Ort der Dienstleistung, Empfängerortsprinzip und Ausnahmen](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_8)
- [MWSTG Art. 7: Ort der Lieferung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_7)
- [MWSTG Art. 3: Begriffe, Lieferung und Dienstleistung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_3)
- [MWSTG Art. 23: von der Steuer befreite Leistungen, direkte Ausfuhr](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_23)
- [MWSTG Art. 27: unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_27)
- [MWSTG Art. 28 und 29: Vorsteuerabzug und seine Ausschlüsse](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_28)
- [ESTV: MWST-Info 06 Ort der Leistungserbringung, mit den Bearbeitungen im Ausland](https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/06)
- [ESTV: MWST-Info 18 Vergütungsverfahren, Ziffer 6.3 zum Fürstentum Liechtenstein](https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/18)
- [BAZG: Mehrwertsteuer, steuerbefreite Lieferung wegen Ausfuhr](https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/informationen-firmen/ausfuhr-aus-der-schweiz/steuern-und-abgaben_ausfuhr/mehrwertsteuer_steuerbefreite-lieferung-wegen-ausfuhr.html)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
