# Jährliche MwSt-Abrechnung: einmal statt viermal.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/mwst-jaehrliche-abrechnung · Ratgeber · Thema: Mehrwertsteuer · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Seit dem 1. Januar 2025 kannst du die Mehrwertsteuer auf Antrag **einmal im Jahr** abrechnen, wenn dein Umsatz aus steuerbaren Leistungen höchstens **CHF 5'005'000.00** beträgt (MWSTG Art. 35 Abs. 1bis Bst. b). Der Antrag läuft über das ePortal der ESTV, bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, also bis Ende Februar. Statt vier Abrechnungen zahlst du unterjährig Raten: drei bei der effektiven Methode, eine bei der Saldosteuersatzmethode. Die Jahresabrechnung selbst ist bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen und zu bezahlen.

## Wer jährlich abrechnen darf

Die jährliche Abrechnung ist ein Antrag, kein Recht. Die ESTV bewilligt sie, wenn zwei Dinge stimmen: die Umsatzgrenze und deine Vergangenheit als Zahlerin.

- **Umsatz höchstens CHF 5'005'000.00** pro Jahr aus steuerbaren Leistungen (MWSTG Art. 35 Abs. 1bis Bst. b). Diese Grenze hat nichts mit den CHF 5'024'000.00 der Saldosteuersatzmethode zu tun, auch wenn die Zahlen ähnlich aussehen.
- **Saubere Vergangenheit:** Die Abrechnungen der letzten drei Jahre müssen fristgerecht eingereicht und vollumfänglich bezahlt worden sein.
- **Jede Methode ist möglich:** effektiv, Saldosteuersatz oder Pauschalsteuersatz. Nur die Zahl der Raten unterscheidet sich.
- **Die ESTV kann ablehnen oder widerrufen,** wenn du deinen Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommst (MWSTG Art. 35a Abs. 1).

## Der Antrag: eine Frist, die im Februar endet

Den Antrag stellst du im ePortal der ESTV, bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode. Weil die Steuerperiode das Kalenderjahr ist, heisst das praktisch: bis Ende Februar für das laufende Jahr. Wer neu ins Register kommt, hat 60 Tage ab Zustellung der MwSt-Nummer Zeit. Verpasst du die Frist, bleibt es für dieses Jahr bei der bisherigen Abrechnungsperiode, und du versuchst es im nächsten Februar wieder.

## Die Raten: der Bund wartet nicht ein Jahr

Jährlich abrechnen heisst nicht, jährlich zahlen. Während des Jahres erhebt die ESTV die Steuer provisorisch mit Raten, die sie festlegt und dir in Rechnung stellt (MWSTG Art. 86a Abs. 1). Bemessen werden sie an der Steuerforderung der letzten Steuerperiode; ist die noch nicht bekannt, schätzt die ESTV sie.

| Abrechnungsmethode | Raten | Höhe je Rate | Fällig |
| --- | --- | --- | --- |
| Effektive Methode | drei | ein Viertel der Steuerforderung der letzten Steuerperiode | 150, 240 und 330 Tage nach Beginn der Steuerperiode, laut ESTV am 30. Mai, 30. August und 30. November |
| Pauschalsteuersatzmethode | drei | ein Viertel | gleich wie bei der effektiven Methode |
| Saldosteuersatzmethode | eine | die Hälfte der Steuerforderung der letzten Steuerperiode | 240 Tage nach Beginn der Steuerperiode, laut ESTV am 30. August |

Grundlage: MWSTG Art. 86a Abs. 3 und 6. Kleinstbeträge stellt die ESTV nicht in Rechnung (Abs. 4); sie nennt eine Mindestratenhöhe von CHF 500.00 bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode und von CHF 1'000.00 bei der Saldosteuersatzmethode.

Bei der effektiven Methode zahlst du also im Lauf des Jahres drei Viertel der letztjährigen Steuerforderung voraus, bei der Saldosteuersatzmethode die Hälfte. Der Rest wird mit der Jahresabrechnung fällig.

**Reinigungsbetrieb, Saldosteuersatz 6.2 %, Vorjahresumsatz CHF 240'000.00**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Steuerforderung der letzten Steuerperiode: 240'000.00 × 6.2 % | CHF 14'880.00 |
| Eine Rate, die Hälfte davon, fällig am 30. August | CHF 7'440.00 |
| Jahresabrechnung, eingereicht bis Ende Februar | CHF 15'500.00 |
| **Restzahlung mit der Jahresabrechnung** | **CHF 8'060.00** |

**Malerbetrieb, effektive Methode, Steuerforderung im Vorjahr CHF 12'000.00**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Je Rate ein Viertel | CHF 3'000.00 |
| Drei Raten am 30. Mai, 30. August und 30. November | CHF 9'000.00 |
| Jahresabrechnung ergibt | CHF 13'200.00 |
| **Restzahlung mit der Jahresabrechnung** | **CHF 4'200.00** |

## Raten anpassen: möglich, aber nicht beliebig

Erachtest du die Raten als zu hoch oder zu tief, kannst du bei der ESTV eine Anpassung beantragen (MWSTG Art. 86a Abs. 5). Laut ESTV geht das im Portal bis zehn Tage vor Fälligkeit, nach oben wie nach unten. Das ist gerade dann nützlich, wenn dein Umsatz eingebrochen ist oder wenn du im Vorjahr eine grosse Investition hattest, die sich dieses Jahr nicht wiederholt.

> **Achtung:** Wer die Raten zu stark herabsetzt, riskiert die jährliche Abrechnung. Als zu stark herabgesetzt gelten laut ESTV Raten unter 50 Prozent der gesamten Steuerforderung bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode und unter 35 Prozent bei der Saldosteuersatzmethode. Dazu kommt: Bezahlst du eine Rate zu spät oder nicht vollständig, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (MWSTG Art. 87 Abs. 1bis). 2026 beträgt er 4.0 Prozent.

## Die Jahresabrechnung selbst

Die Jahresabrechnung ist bis Ende Februar des folgenden Jahres einzureichen und zu bezahlen. Inhaltlich unterscheidet sie sich nicht von einer Quartalsabrechnung: dieselben Ziffern, dieselbe Herleitung, nur über zwölf Monate. Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung angerechnet (MWSTG Art. 86a Abs. 7). Wie du das Formular ausfüllst, steht unter [Die MwSt-Abrechnung Schritt für Schritt](https://kidesk.ch/ratgeber/mwst-abrechnung-erstellen).

Ein Nebeneffekt, den viele übersehen: Wer vierteljährlich abrechnet, muss die vier Abrechnungen beim Jahresabschluss noch einmal mit der Buchhaltung abgleichen und festgestellte Mängel korrigieren (MWSTG Art. 72). Bei der jährlichen Abrechnung fällt dieser Abgleich mit der Abrechnung selbst zusammen. Die Pflicht nach Art. 72 verschwindet damit nicht: Entdeckst du beim Abschluss einen Mangel, korrigierst du ihn.

## Bindung und Rückweg

| Situation | Was gilt | Grundlage |
| --- | --- | --- |
| Du hast die jährliche Abrechnung bewilligt bekommen | mindestens eine ganze Steuerperiode beibehalten | Art. 35a Abs. 2 |
| Du wechselst zurück zu monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich | frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung | Art. 35a Abs. 3 |
| Zeitpunkt eines Wechsels | immer auf den Beginn einer Steuerperiode | Art. 35a Abs. 4 |
| Umsatz drei Perioden nacheinander über der Grenze | die ESTV verweigert oder widerruft die jährliche Abrechnung | ESTV |

## Für wen es sich lohnt und für wen nicht

- **Lohnt sich,** wenn dein Umsatz über das Jahr ruhig verläuft und du die Buchhaltung selbst machst. Statt viermal im Jahr einen halben Tag zu verlieren, tust du es einmal.
- **Lohnt sich,** wenn du nach Saldosteuersatz abrechnest: eine Rate, eine Abrechnung, sonst Ruhe.
- **Lohnt sich nicht,** wenn du regelmässig einen Vorsteuerüberschuss hast. Dann willst du dein Geld eher öfter zurück, nicht später. Für diesen Fall gibt es auf Antrag die monatliche Abrechnung (MWSTG Art. 35 Abs. 1bis Bst. a).
- **Lohnt sich nicht,** wenn du stark wächst oder schrumpfst. Die Raten hängen am Vorjahr, und die Differenz kommt am Schluss auf einmal.
- **Die Disziplin verschiebt sich.** Was du vierteljährlich merkst, merkst du jährlich erst im Februar. Leg die Steuer weiterhin zur Seite, sobald das Geld eingeht, sonst ist die Restzahlung eine böse Überraschung.

## So macht es KIDESK

KIDESK rechnet die MwSt-Auswertung je Quartal: Umsatz nach Steuersatz, Gutschriften eingerechnet, Skonti und Abschreibungen als Entgeltsminderung ausgewiesen. Wer jährlich abrechnet, nimmt die vier Quartale zusammen und hat damit die Zahlen für die Jahresabrechnung. Den Bericht ziehst du als CSV heraus. Eingereicht und bezahlt wird im ePortal der ESTV: KIDESK sendet nichts an die Steuerverwaltung und verwaltet auch deine Raten nicht.

- [Berichte in KIDESK](https://kidesk.ch/funktionen/berichte)
- [Paket für die Treuhandstelle](https://kidesk.ch/anleitungen/treuhand-export)

## Häufige Fragen

### Bis wann muss ich die jährliche Abrechnung beantragen?

Bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, also bis Ende Februar für das laufende Jahr. Der Antrag läuft über das ePortal der ESTV. Neu steuerpflichtige Personen haben 60 Tage ab Zustellung der MwSt-Nummer Zeit.

### Wie hoch sind die Raten?

Bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode beträgt jede der drei Raten ein Viertel der Steuerforderung der letzten Steuerperiode, bei der Saldosteuersatzmethode beträgt die eine Rate die Hälfte (MWSTG Art. 86a Abs. 3). Ist die letzte Steuerforderung noch nicht bekannt, schätzt die ESTV sie.

### Was passiert, wenn ich eine Rate nicht bezahle?

Dann ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (MWSTG Art. 87 Abs. 1bis), 2026 sind das 4.0 Prozent. Kommst du deinen Zahlungspflichten wiederholt nicht nach, kann die ESTV die Bewilligung für die jährliche Abrechnung widerrufen (Art. 35a Abs. 1).

### Kann ich jährlich abrechnen und trotzdem den Saldosteuersatz benutzen?

Ja, beides lässt sich verbinden, und für kleine Dienstleistungsbetriebe ist das die ruhigste Kombination: eine Rate im August, eine Abrechnung im Februar, keine Vorsteuer je Beleg. Welche Methode sich rechnet, steht unter [Saldosteuersatz oder effektiv](https://kidesk.ch/ratgeber/saldosteuersatz-oder-effektiv).

### Wie komme ich wieder aus der jährlichen Abrechnung heraus?

Du musst sie mindestens eine ganze Steuerperiode beibehalten (MWSTG Art. 35a Abs. 2). Danach kannst du auf Beginn einer Steuerperiode wechseln. Zurück zur jährlichen Abrechnung kommst du frühestens nach drei Steuerperioden (Abs. 3). Der Entscheid ist also keiner, den man jedes Jahr neu fällt.

### Gilt die Grenze von CHF 5'005'000.00 auch für den Saldosteuersatz?

Nein, das sind zwei verschiedene Grenzen. Für die jährliche Abrechnung gilt ein Umsatz von höchstens CHF 5'005'000.00 aus steuerbaren Leistungen (Art. 35 Abs. 1bis Bst. b). Für den Saldosteuersatz gelten CHF 5'024'000.00 Umsatz und höchstens CHF 108'000.00 Steuer pro Jahr (Art. 37 Abs. 1).

## Quellen

- [MWSTG Art. 35: Abrechnungsperiode, jährliche Abrechnung bis CHF 5'005'000](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_35)
- [MWSTG Art. 35a: jährliche Abrechnung, Verweigerung, Widerruf, Bindung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_35_a)
- [MWSTG Art. 86a: provisorischer Steuerbezug mit Raten, Höhe und Fälligkeit](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_86_a)
- [MWSTG Art. 87: Verzugszins, auch auf nicht bezahlten Raten](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_87)
- [ESTV: Jährliche Abrechnung ab 2025, Antragsfrist, Raten und Mindestbeträge](https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-abrechnen/mwst-aenderungen-2025/mwst-jaehrliche-abrechnung-ab-2025.html)
- [ESTV: Jährliche Abrechnung, Übersicht](https://www.estv.admin.ch/de/mwst-jaehrliche-abrechnung-2025)
- [ESTV: MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung](https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/15)
- [EFD: Zinssätze für Abgaben und Steuern, 4.0 Prozent ab 2026](https://www.efd.admin.ch/de/zinssaetze-abgaben-steuern)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
