# Occasion verkaufen: Garantie und Gewährleistung.

Quelle: https://kidesk.ch/ratgeber/occasion-garantie-und-gewaehrleistung · Ratgeber · Thema: Branchenwissen · Stand: 2026-09-21 · Herausgeber: KIDESK, Büro-Software für Schweizer Unternehmen

**Kurz gesagt:** Die gesetzliche Gewährleistung gilt automatisch, auch ohne ein Wort im Vertrag: Als Verkäuferin haftest du für zugesicherte Eigenschaften und dafür, dass der Wagen keine Mängel hat, die seinen Wert oder seine Tauglichkeit aufheben oder erheblich mindern, und zwar auch dann, wenn du die Mängel nicht gekannt hast (OR Art. 197). Die Ansprüche verjähren **zwei Jahre nach der Übergabe**. Verkaufst du als Gewerbe eine gebrauchte Sache an eine Privatperson für deren persönlichen oder familiären Gebrauch, darf diese Frist vertraglich auf **höchstens ein Jahr** gekürzt werden, nicht kürzer (OR Art. 210 Abs. 4). Gegen arglistig verschwiegene Mängel hilft kein Ausschluss (OR Art. 199).

## Garantie und Gewährleistung sind nicht dasselbe

Im Verkaufsgespräch fallen beide Wörter durcheinander, im Streitfall zählt der Unterschied. Die **Gewährleistung** ist das Gesetz. Sie gilt, sobald ein Kaufvertrag zustande kommt, ohne dass jemand sie vereinbart. Die **Garantie** ist ein Versprechen, das du selbst formulierst: Umfang, Dauer, Ausschlüsse und Selbstbehalt bestimmst du. Eine Garantie ersetzt die Gewährleistung nicht, sie kommt dazu.

|  | Gewährleistung | Garantie |
| --- | --- | --- |
| Grundlage | Obligationenrecht (OR) Art. 197 bis 210 | der Vertrag, den du schreibst |
| Gilt ohne Vereinbarung | ja | nein |
| Was sie deckt | Mängel, die bei der Übergabe schon vorhanden waren | was im Garantieschein steht, oft auch später auftretende Defekte |
| Dauer | zwei Jahre ab Übergabe, bei gebrauchten Sachen gegenüber Privatpersonen auf mindestens ein Jahr verkürzbar | was du festlegst |
| Rechtsfolge bei einem Mangel | Wandelung oder Minderung (OR Art. 205) | was du versprichst, meist Reparatur |

Ein Verkäufer haftet nach OR Art. 197 Abs. 2 auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. Für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat, haftet er nicht (Art. 200 Abs. 1).

## Welche Frist gilt in welchem Fall?

Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche steht in OR Art. 210. Der Grundsatz in Abs. 1: zwei Jahre nach der Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt. Abs. 4 macht daraus für Konsumentenkäufe eine Untergrenze. Eine Verkürzung ist ungültig, wenn **alle drei** Voraussetzungen zusammentreffen: die Frist wird auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr gekürzt, die Sache ist für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt, und der Verkäufer handelt im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit.

| Konstellation | Frist nach Gesetz | Was du vertraglich darfst |
| --- | --- | --- |
| Occasion vom Händler an eine Privatperson für den privaten Gebrauch | 2 Jahre ab Übergabe | auf mindestens 1 Jahr verkürzen; kürzer ist ungültig |
| Neuwagen vom Händler an eine Privatperson für den privaten Gebrauch | 2 Jahre ab Übergabe | nicht verkürzen |
| Occasion vom Händler an eine Firma, einen Handwerksbetrieb oder ein Taxiunternehmen | 2 Jahre ab Übergabe | das Fahrzeug ist nicht für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt, Abs. 4 Bst. b ist damit nicht erfüllt: verkürzen oder wegbedingen möglich |
| Occasion von einer Privatperson an einen Händler (Eintausch) | 2 Jahre ab Übergabe | die private Verkäuferin handelt nicht gewerblich und darf verkürzen oder ausschliessen |
| Verkäufer hat den Käufer absichtlich getäuscht | Verjährung kann nicht geltend gemacht werden (Abs. 6) | nichts, auch kein Ausschluss (Art. 199) |

OR Art. 210 Abs. 1, 4 und 6. Abs. 2 verlängert die Frist auf fünf Jahre, wenn Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurde, dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für ein Fahrzeug spielt das keine Rolle.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) fasst die Lage auf seinem Wegweiser gleich zusammen: Bei Konsumentenverträgen kann der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung nicht verkürzen, mit Ausnahme gebrauchter Gegenstände, wo eine Verkürzung auf mindestens ein Jahr möglich bleibt. Die Artikel 197 ff. OR sind im Übrigen nicht zwingend.

> **Achtung:** Zum **vollständigen** Ausschluss gegenüber einer Privatperson sagt das Gesetz nichts. Geregelt ist nur, wann eine Verkürzung der Verjährungsfrist ungültig ist (Art. 210 Abs. 4) und wann eine Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ungültig ist, nämlich bei arglistigem Verschweigen (Art. 199). Ein Vertrag mit «gekauft wie gesehen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung» ist damit kein sicherer Hafen. Der belastbare Weg für einen Händler ist ein anderer: ein Jahr Gewährleistung gewähren, den Zustand schriftlich offenlegen und keine Eigenschaft zusichern, die sich nicht belegen lässt.

## Die Rügefrist: hier gelten die 60 Tage nicht

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Baumängel eine Rügefrist von 60 Tagen, und die Zahl steht mittlerweile überall im Netz. Beim Fahrzeugkauf gilt sie nicht. Für ein Auto bleibt es bei der strengen Grundregel von OR Art. 201: Der Käufer soll die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und Mängel **sofort** anzeigen. Versäumt er das, gilt die Sache als genehmigt, soweit es nicht um Mängel geht, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. Zeigen sich solche verdeckten Mängel später, muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen.

- Die 60 Tage aus Art. 201 Abs. 4 betreffen nur Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist. Ein Fahrzeug fällt nicht darunter.
- «Sofort» hat keine Zahl. Wer den Mangel im Januar entdeckt und im April schreibt, hat ein Beweisproblem. Für den Händler ist das ein Schutz, für den Käufer ein Risiko.
- Die Anzeige muss den Mangel benennen. «Der Wagen läuft nicht rund» ist keine Rüge, «Getriebe rutscht beim Schalten vom zweiten in den dritten Gang» schon.
- **Ausnahme:** Bei absichtlicher Täuschung des Käufers findet eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt (OR Art. 203). Wer einen Unfallschaden verschweigt, kann sich später nicht auf die verpasste Rüge berufen.

## Was der Käufer verlangen kann, und was nicht

Hier liegt der grösste Unterschied zur Handwerkerarbeit. Beim Werkvertrag kann der Kunde Nachbesserung verlangen, und der Unternehmer darf zuerst reparieren. Im Kaufrecht nennen Art. 205 und 206 drei Rechtsfolgen: Wandelung, also das Rückgängigmachen des Kaufs, Minderung, also Ersatz des Minderwerts, und bei vertretbaren Sachen die Lieferung anderer währhafter Ware derselben Gattung. Eine Nachbesserung steht dort nicht.

- **Wandelung oder Minderung** hat der Käufer zur Wahl (Art. 205 Abs. 1). Das Gericht kann auch bei einer Wandelungsklage bloss den Minderwert zusprechen, wenn die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen (Abs. 2).
- **Ersatzlieferung** nach Art. 206 gilt für eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen. Eine einzelne Occasion mit ihrem Kilometerstand und ihrer Vorgeschichte ist keine vertretbare Sache, ein Ersatzwagen derselben Gattung also normalerweise keine Option.
- **Reparatur** ist im Kaufrecht keine gesetzliche Rechtsfolge. Wer als Garage lieber selbst repariert, als den Verkauf rückabzuwickeln, muss sich dieses Recht im Kaufvertrag oder in der Garantie einräumen.
- **Folgen der Wandelung:** Der Käufer gibt die Sache samt dem inzwischen bezogenen Nutzen zurück. Der Verkäufer erstattet den gezahlten Kaufpreis samt Zinsen und ersetzt Prozesskosten, Verwendungen und den Schaden, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht wurde. Weiteren Schaden schuldet er, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 208).

Warum dich das interessiert, auch wenn du nie vor Gericht willst: Die Wandelung ist teurer als die Reparatur, und zwar meist um ein Mehrfaches. Das Beispiel rechnet einen mittleren Fall durch. Der Zinssatz folgt OR Art. 73 Abs. 1: Ist die Höhe eines geschuldeten Zinses weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, sind fünf Prozent pro Jahr zu zahlen.

**Wandelung gegen Reparatur: ein Occasionsverkauf über CHF 18'500.00**

| Posten | Wert |
| --- | --- |
| Kaufpreis, den du zurückzahlst | CHF 18'500.00 |
| Zins 5 Prozent für vier Monate | CHF 308.33 |
| Verwendungen des Käufers auf das Fahrzeug, etwa ein bezahlter Service (Art. 208 Abs. 2) | CHF 450.00 |
| Rückgabe des Fahrzeugs samt bezogenem Nutzen (Art. 208 Abs. 1) | gegen die Zahlungen oben |
| Auszahlung bei der Wandelung zusammen | CHF 19'258.33 |
| Zum Vergleich: Getriebereparatur in der eigenen Werkstatt | CHF 2'400.00 |
| **Auszahlung bei der Wandelung gegenüber der Reparatur, ohne den Restwert des zurückgegebenen Fahrzeugs** | **CHF 16'858.33** |

Der Wagen kommt zwar zurück, nur ist er nach vier Monaten und einem offengelegten Getriebeschaden nicht mehr CHF 18'500.00 wert. Genau deshalb steht in jedem brauchbaren Occasionsvertrag ein Satz, der dir das Recht auf Nachbesserung gibt, bevor der Käufer den Kauf auflösen darf.

## Zusicherung schlägt Ausschluss

Art. 197 Abs. 1 nennt zwei Haftungsgründe in einem Satz: die **zugesicherten Eigenschaften** und die Mängelfreiheit. Ein allgemeiner Ausschluss und eine konkrete Zusicherung im gleichen Vertrag sind zwei Sätze, die sich widersprechen. Verlass dich nicht darauf, dass sich im Streit der Ausschluss durchsetzt. Art. 200 Abs. 2 zeigt die Richtung: Für Mängel, die der Käufer bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat. Eine Zusicherung wiegt also selbst dort, wo der Käufer eigentlich hätte hinsehen müssen.

Als Zusicherung wirkt im Fahrzeughandel alles, was du als Tatsache behauptest, in der Anzeige, im Verkaufsgespräch und im Vertrag.

| Aussage im Verkauf | Was sie bedeutet | Wie du sie belegst |
| --- | --- | --- |
| «82'400 km» | Zusicherung des Kilometerstands | Fahrzeugausweis, Serviceheft, letzter Prüfbericht, Eintrag im Kaufvertrag |
| «unfallfrei» | Zusicherung, dass kein Unfallschaden vorliegt | nur behaupten, wenn geprüft; sonst «keine Unfallschäden bekannt» schreiben und das so meinen |
| «ab MFK» | Zusage, das Fahrzeug amtlich nachprüfen zu lassen | Prüfbericht mit Datum beilegen |
| «Service nach Vorschrift» | Zusicherung der Wartungshistorie | vollständiges Serviceheft; fehlen Einträge, steht das im Vertrag |
| «ein Halter» | Zusicherung der Halterzahl | Fahrzeugausweis |
| «guter Zustand» | Werturteil ohne fassbaren Inhalt | nichts zu belegen, aber auch nichts wert: besser den Zustand beschreiben |

Je genauer der tatsächliche Zustand im Vertrag steht, desto weniger Raum bleibt für Streit. Ein Zustandsbericht mit zehn Zeilen nützt mehr als ein Ausschluss mit drei.

> «Ab MFK» ist eine Zusage von dir, keine Pflicht aus der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS): Die periodische Nachprüfung löst die Zulassungsbehörde mit einem Aufgebot aus (Art. 33 Abs. 1 VTS), und auf Begehren der Halterin kann ein Fahrzeug jederzeit nachgeprüft werden (Abs. 3). Und eine bestandene Prüfung sagt nur, was sie prüft: Identifikation, Bremsanlagen, Lenkvorrichtung, Sichtverhältnisse, Beleuchtung und elektrische Anlage, Fahrgestell, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen, übrige Ein- und Vorrichtungen sowie das Emissionsverhalten (Art. 33 Abs. 1bis VTS). Über den Zustand von Motor, Getriebe, Kupplung oder Klimaanlage sagt der Prüfbericht nichts.

## Die Klausel für den Kaufvertrag

Diese Formulierung deckt die vier Punkte ab, um die im Nachhinein gestritten wird: den tatsächlichen Zustand, die Dauer der Gewährleistung, den Vorrang der Nachbesserung und die Rüge. Die Angaben in eckigen Klammern setzt du selbst ein, und der Zustandsbericht gehört wirklich beigelegt.

**Klausel «Zustand und Gewährleistung» für den Occasionskaufvertrag**

```text
Zustand und Gewährleistung

1. Verkauft wird das Occasionsfahrzeug [Marke, Typ, Stammnummer] mit einem Kilometerstand von [Zahl] km bei der Übergabe. Erste Inverkehrsetzung [Datum], Zahl der Halter [Zahl], letzter Service am [Datum] bei [Zahl] km, amtliche Nachprüfung vom [Datum].

2. Die Verkäuferin sichert zu: [unfallfrei / Unfallschäden gemäss Beilage 1]. Bekannte Mängel, Vorschäden und Reparaturen sind in Beilage 1 «Zustandsbericht» einzeln aufgeführt. Der Käufer hat das Fahrzeug besichtigt, Probe gefahren und Beilage 1 zur Kenntnis genommen.

3. Die gesetzliche Gewährleistung für Mängel der Kaufsache nach Art. 197 ff. OR gilt während eines Jahres ab Übergabe. Nicht als Mangel gelten der altersgemässe Verschleiss sowie Schäden, die nach der Übergabe durch Gebrauch, fehlende Wartung oder Eingriffe Dritter entstehen.

4. Zeigt sich innerhalb dieser Frist ein Mangel, meldet der Käufer ihn sofort und schriftlich unter Angabe der Erscheinung. Die Verkäuferin behebt den Mangel innert angemessener Frist auf eigene Kosten. Erst wenn die Nachbesserung zweimal erfolglos bleibt oder verweigert wird, stehen dem Käufer die Rechte nach Art. 205 OR zu.

5. Eine darüber hinausgehende Garantie besteht [nicht / gemäss Beilage 2 «Garantiebedingungen»].

Ort und Datum, Unterschrift Verkäuferin, Unterschrift Käufer
```

Ziffer 4 ist der Teil, der Geld spart: Sie verschafft dir das Recht auf Nachbesserung, das das Kaufrecht nicht kennt, und sie hält die Rügepflicht schriftlich fest. Beachte, dass eine solche Abrede die Gewährleistung einschränkt und darum klar und verständlich sein muss. Gegen arglistig verschwiegene Mängel wirkt sie nicht (Art. 199).

### Was in den Zustandsbericht gehört

- Kilometerstand bei der Übergabe, abgelesen und im Vertrag genannt, nicht «zirka».
- Unfallschäden mit Datum, betroffenem Bereich und Art der Reparatur, oder der ausdrückliche Vermerk, dass keine bekannt sind.
- Lackzustand, Rost und Dellen je Fahrzeugseite, mit Fotos vom Tag der Übergabe.
- Zustand von Reifen und Bremsen, mit Profiltiefe und geschätzter Restlaufzeit.
- Bekannte technische Auffälligkeiten: Ölverlust, Warnleuchten, Geräusche, defekte Ausstattung.
- Fehlende oder unvollständige Serviceeinträge, offene Rückrufe, Zahl der Schlüssel.

## Beim Eintausch bist du der Käufer

Nimmst du das alte Fahrzeug an Zahlung, drehen sich die Rollen. Jetzt gilt für dich die Prüf- und Rügepflicht nach Art. 201: prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und Mängel sofort anzeigen. Und die Gegenseite darf ausschliessen, was du nicht ausschliessen könntest: Eine Privatperson handelt nicht im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die Voraussetzung von Art. 210 Abs. 4 Bst. c ist damit nicht erfüllt.

1. **Vor der Übernahme prüfen** Probefahrt, Diagnosegerät, Blick auf Unterboden und Spaltmasse. Was du nach der Übernahme entdeckst, musst du sofort rügen, und ab dann streitet ihr über den Zeitpunkt.
2. **Angaben schriftlich bestätigen lassen** Kilometerstand, Unfallfreiheit, Zahl der Halter und offene Leasing- oder Kreditverhältnisse als Erklärung der Verkäuferin in das Eintauschformular aufnehmen, mit Unterschrift.
3. **Den Eintauschwert an die Angaben binden** Ein Satz genügt: Der Eintauschwert beruht auf den Angaben in dieser Erklärung. Stellt sich eine Angabe als falsch heraus, wird er entsprechend angepasst.
4. **Vor dem Weiterverkauf aufarbeiten und dokumentieren** Was du beim Eintausch festgestellt hast, gehört in den Zustandsbericht des nächsten Verkaufs. Sonst verschweigst du beim Verkauf, was du beim Einkauf gewusst hast.

> Die Mehrwertsteuer beim Occasionsverkauf folgt eigenen Regeln: Für gewöhnliche Fahrzeuge gibt es seit 2018 keine Margenbesteuerung mehr, sondern den fiktiven Vorsteuerabzug. Das steht unter [Occasionshandel: fiktive Vorsteuer statt Margenbesteuerung](https://kidesk.ch/ratgeber/margenbesteuerung-occasionen). Wie ein Reparaturauftrag aufgenommen wird, steht unter [Werkstattauftrag richtig aufnehmen](https://kidesk.ch/ratgeber/werkstattauftrag-richtig-aufnehmen).

## Häufige Fragen

### Darf ich die Gewährleistung beim Occasionsverkauf ganz ausschliessen?

Gegenüber einer Privatperson, die den Wagen privat nutzt, ist das riskant. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich nur eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf mindestens ein Jahr (OR Art. 210 Abs. 4); zum vollständigen Ausschluss sagt es nichts. Gegenüber einer Firma, einem Handwerksbetrieb oder einem Taxiunternehmen fehlt die Voraussetzung von Abs. 4 Bst. b, weil das Fahrzeug nicht für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist; dort ist ein Ausschluss möglich. Gegen arglistig verschwiegene Mängel wirkt er nie (Art. 199).

### Wie lange dauert die Gewährleistung bei einem Occasionsauto?

Von Gesetzes wegen zwei Jahre ab der Ablieferung an den Käufer, auch wenn dieser die Mängel erst später entdeckt (OR Art. 210 Abs. 1). Handelst du gewerblich und geht der Wagen an eine Privatperson für den persönlichen oder familiären Gebrauch, darfst du die Frist im Vertrag auf ein Jahr kürzen. Weniger als ein Jahr ist in diesem Fall ungültig, und dann gelten wieder die zwei Jahre.

### Gilt die Rügefrist von 60 Tagen auch beim Autokauf?

Nein. Die 60 Tage in OR Art. 201 Abs. 4 betreffen Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, also den Bau. Für ein Fahrzeug gilt Abs. 1 bis 3: prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und Mängel sofort anzeigen. Verdeckte Mängel sind sofort nach der Entdeckung zu melden, sonst gilt die Sache als genehmigt.

### Muss ich einen Mangel reparieren oder den Wagen zurücknehmen?

Nach dem Gesetz hat der Käufer die Wahl zwischen Wandelung und Minderung (OR Art. 205). Eine Nachbesserung nennen Art. 205 und 206 nicht, du kannst sie also nicht einfach anbieten und damit die anderen Rechte abwenden. Willst du zuerst reparieren dürfen, musst du dir dieses Recht im Kaufvertrag einräumen. Sonst entscheidet der Käufer, und die Rückabwicklung ist für dich meist die teurere Variante.

### Der Käufer hat den Kratzer bei der Übergabe gesehen. Hafte ich trotzdem?

Für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat, haftet der Verkäufer nicht (OR Art. 200 Abs. 1). Für Mängel, die er bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftest du nur, wenn du deren Nichtvorhandensein zugesichert hast (Abs. 2). Genau deshalb gehört jeder bekannte Schaden in einen schriftlichen Zustandsbericht, den beide Seiten unterzeichnen: Das macht aus «hätte sehen können» ein «hat gesehen».

### Was passiert, wenn ich einen Unfallschaden nicht erwähne?

Dann greifen zwei Bestimmungen gegen dich. Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat (OR Art. 199), und bei absichtlicher Täuschung kann sich der Verkäufer weder auf eine versäumte Mängelanzeige (Art. 203) noch auf die Verjährung berufen (Art. 210 Abs. 6). Dein Ausschluss und die Fristen sind dann wertlos.

## Quellen

- [Obligationenrecht (OR), Art. 197: Gegenstand der Gewährleistung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_197)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 199: Wegbedingung der Gewährspflicht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_199)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 200 bis 208: gekannte Mängel, Mängelrüge, Wandelung und Minderung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_200)
- [Obligationenrecht (OR), Art. 210: Verjährung der Gewährleistungsansprüche](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_210)
- [SECO, Wegweiser Online-Shopping: Probleme nach dem Kauf, Sachmängel und Verjährungsfristen](https://www.seco.admin.ch/de/probleme-nach-dem-kauf)
- [Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Art. 33: periodische Prüfungspflicht](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4425_4425_4425/de#art_33)

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
